Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 6. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3365 19. Wahlperiode 09.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2713 – Vorbildfunktion der Bundesregierung bei der Gleichstellung von Frauen und Männern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. Juli 2018 wird das bundesdeutsche Gleichstellungsrecht 60 Jahre alt. Mit über fünf Jahren Verspätung und nach zähen Kämpfen im Deutschen Bundestag trat 1958 das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ in Kraft. Damit wurde das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten gestrichen. Frauen bekamen das Recht, auch ohne Genehmigung ihres Ehemanns erwerbstätig zu sein, „soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar“ war, so der damalige § 1356 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es folgten weitere Gesetzesänderungen, um die Forderung des Grundgesetzes in Artikel 3 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ umzusetzen. So wurde unter anderem 1977 die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe durch das Partnerschaftsprinzip ersetzt. Weitere 20 Jahre später beschloss endlich eine Bundestagsmehrheit, Vergewaltigungen in der Ehe unter Strafe zu stellen . Inzwischen ist zumindest die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern weitestgehend erreicht und auch gesellschaftlich nicht mehr wegzudenken. Seit 1994 fordert das Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 aber auch die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und die Beseitigung bestehender Nachteile. Bei der faktischen Gleichstellung hinkt Deutschland sowohl dem Grundgesetz als auch dem Umsetzungstand vieler europäischen Nachbarn hinterher. Noch immer werden Frauen deutlich schlechter bezahlt, noch immer bedeutet die Gründung einer Familie für Frauen oft Einbußen bei der beruflichen Entwicklung. Die durchschnittliche Altersrente von Frauen liegt derzeit 43 Prozent unter der von Männern und insbesondere alleinstehende Frauen sind besonders von (Alters-)Armut betroffen. Der tatsächlichen Gleichstellung sollte auch das 1994 in Kraft getretene Frauenfördergesetz dienen, das zwischenzeitlich durch das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) abgelöst wurde. Dieses wurde zuletzt 2015 novelliert, um anlässlich der hart umkämpften (und letztlich sehr wenige Frauen betreffenden) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Geschlechterquote für Führungspositionen in der Privatwirtschaft zu signalisieren , dass die Gleichstellung auch im öffentlichen Dienst vorangebracht werden sollte. Anstatt aber den damals fälligen Evaluierungsbericht fertigzustellen und das Bundesgleichstellungsgesetz mit Hilfe einer Wirksamkeitsanalyse systematisch zu verbessern, wurde die darin vorgesehene Frauenförderung durch eine aus Sicht der Fragesteller verfassungsrechtlich fragwürdige Geschlechterförderung ersetzt. Denn eine Bevorzugung aufgrund des Geschlechts kann nur dann zulässig sein, wenn damit eine bestehende strukturelle Benachteiligung ausgeglichen werden soll. Um die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes zu erfüllen, haben die Koalitionsfraktionen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018 das Ziel vereinbart, „die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Leitungsfunktionen des öffentlichen Dienstes bis 2025 (zu) erreichen .“ Doch nicht nur die angestrebte paritätische Besetzung der Bundesregierung wurde verfehlt, auch die Handhabung des Bundesgleichstellungsgesetzes in den Bundesministerien lässt an der Wahrnehmung der genannten Vorbildfunktion der Bundesregierung zweifeln. Trotz der erheblichen Proteste gegen die rein männliche Führung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wurde anschließend wiederum ein Mann zum Leiter der neu geschaffenen Abteilung Heimat benannt. Auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben keine Frau unter den Staatssekretärinnen und Staatssekretären, weder parlamentarisch noch beamtet, und sind bei den Abteilungsleitungen noch weit von einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern entfernt . 1. Wie viele beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gibt es in den Bundesministerien und im Kanzleramt? a) Wie hoch ist der aktuelle Frauenanteil? b) Wie hoch war der Frauenanteil zum 1. Juli 2017? Es gibt 30 beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre1. Davon sind 5 Frauen. Ihr Anteil beträgt 16,7 Prozent. Am 1. Juli 2017 gab es 5 beamtete Staatssekretärinnen. Der Frauenanteil betrug am 1. Juli 2017 16,7 Prozent. 2. Wie viele Abteilungen gibt es aktuell in den Bundesministerien und im Kanzleramt zusammen? a) Wie hoch ist der aktuelle Frauenanteil unter den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern? b) Wie hoch war der Frauenanteil zum 1. Juli 2017? Es gibt aktuell 128 Abteilungen. 39 werden von Frauen geleitet2. Ihr Anteil beträgt 30,5 Prozent. Zum 1. Juli 2017 gab es 32 Abteilungsleiterinnen. Der Frauenanteil betrug am 1. Juli 2017 26,9 Prozent. 1 Die Angabe umfasst die zwei außertariflich angestellten Staatssekretäre im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und den Angestellten in der Funktion eines Staatssekretärs im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). 2 Darüber hinaus gibt es eine für die Tätigkeit in einer internationalen Organisation beurlaubte Abteilungsleiterin, die laut Vorgaben der Statistikverordnung zum Bundesgleichstellungsgesetz mit erhoben wird. In die Zahl eingeschlossen ist eine Frau in einer vergleichbaren Funktion. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3365 3. Wie viele Unterabteilungen gibt es aktuell in den Bundesministerien und im Kanzleramt zusammen? a) Wie hoch ist der aktuelle Frauenanteil unter den Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern? b) Wie hoch war der Frauenanteil zum 1. Juli 2017? Es gibt aktuell 288 Unterabteilungen3. 80 werden von Frauen geleitet4. Ihr Anteil beträgt 27,8 Prozent5. Zum 1. Juli 2017 gab es 81 Unterabteilungsleiterinnen. Der Frauenanteil betrug am 1. Juli 2017 26,6 Prozent. 4. Wann wurde in den einzelnen Bundesministerien und im Kanzleramt jeweils der nach § 12 BGleiG vorgeschriebene aktuell gültige Gleichstellungsplan beschlossen, und bis wann ist er gültig (bitte nach Ministerien aufschlüsseln )? a) Enthalten diese Gleichstellungspläne in einzelnen Bereichen Ziele zur Erhöhung des Männeranteils? Wenn ja, bitte Nennung der Bereiche und Angabe, inwiefern Männer dort strukturell benachteiligt werden (bitte nach Ministerien aufschlüsseln)? b) Enthalten die Gleichstellungspläne Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen, und wer ist dafür zuständig, auf deren Einhaltung zu achten (bitte nach Ministerien aufschlüsseln)? c) Enthalten die Gleichstellungspläne Vorgaben, um Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen (bitte nach Ministerien aufschlüsseln)? Im Bundeskanzleramt (BKAmt) wurde der Erstellungsstichtag nach § 12 Absatz 2 Satz 2 BGleiG verschoben. Der Gleichstellungsplan befindet sich in Erstellung . Im Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde der bis zum 31. Dezember 2019 geltende Gleichstellungsplan im Mai 2016 beschlossen. a) Im Bereich Ausbildung (Auszubildende) soll weiterhin verstärkt um qualifizierte junge Männer geworben werden. Frauenanteil bei Auszubildenden stets um 85 bis 90 Prozent. b) Im Gleichstellungsplan direkt: nein. c) Gemäß Gleichstellungsplan sollen Personalverwaltung und Vorgesetzte die Beschäftigten aktiv bei der Auswahl und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen unterstützen; dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit Familienpflichten . Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wurde der bis zum 31. Dezember 2019 geltende Gleichstellungsplan rückwirkend zum 1. Januar 2016 beschlossen. Er wurde Anfang 2018 entsprechend § 12 BGleiG aktualisiert. a) Der Gleichstellungsplan enthält keine Ziele zur Erhöhung des Männeranteils in einzelnen Bereichen. b) Ja. Zuständig sind die Führungskräfte. c) Ja, Vorgaben sind enthalten. 3 Einschließlich vergleichbarer Funktionen und aktuell drei unbesetzten Unterabteilungen. 4 Einschließlich vergleichbarer Funktionen. 5 Der Prozentzahl liegt die Zahl von aktuell 285 besetzten Unterabteilungen zugrunde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Auswärtigen Amt (AA) wurde der bis zum 31. Dezember 2020 geltende Gleichstellungsplan im Mai 2018 beschlossen. a) Es gibt keine Bereiche, in denen Männer strukturell benachteiligt sind. b) Der Gleichstellungsplan enthält keine Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen und wer für die Einhaltung zuständig ist. c) Der Gleichstellungsplan weist auf die Möglichkeit für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben hin, an besonderen Fortbildungen teilzunehmen. Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde der bis zum 31. Dezember 2018 geltende Gleichstellungsplan im November 2015 beschlossen . a) In Laufbahnbereichen mit unterrepräsentiertem männlichem Mitarbeiteranteil werden diese bei Neueinstellungen verstärkt gesucht. Im BMWi trifft dies auf den mittleren Dienst zu. b) Der Gleichstellungsplan enthält keine Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen und wer für die Einhaltung zuständig ist. Zur Beachtung dieser Thematik gibt es im BMWi neben dem Gleichstellungsplan den Leitfaden für Führungskräfte. Unter „II. Familienbewusstes Führungsverhalten “ (S. 3) wird sich dieses Punktes angenommen. c) Bei der Teilnahme an Fortbildungen kann ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten oder zu den Betreuungskosten für pflegebedürftige Angehörige gewährt werden. Dies gilt u. a. dann, wenn Kinder unter 14 Jahren betreut werden müssen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, die in einer Hausmitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt sind. Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde der aktuelle Gleichstellungsplan nach Zustimmung des Personalrats vom 3. August 2016 am 9. August 2016 veröffentlicht. Er ist bis 31. Dezember 2019 gültig. a) Der Gleichstellungsplan enthält folgende Vorgaben: Im Bereich des mittleren Dienstes soll der Männeranteil langfristig gesteigert werden und es sollen deutlich mehr Männer motiviert werden, Vereinbarkeitsangebote in Anspruch zu nehmen. In beiden Bereichen bestehen keine strukturellen Benachteiligungen von Männern . Die Unterrepräsentanz von Männern dürfte vielmehr auf mangelnde Attraktivität /Motivation zurückzuführen sein. b) Nach dem aktuellen Gleichstellungsplan sind Besprechungen und dienstliche Termine regelmäßig so zu planen, dass Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte mit familiären Verpflichtungen an diesen gleichermaßen teilnehmen können. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgabe liegt bei den Führungskräften. c) Nach dem aktuellen Gleichstellungsplan setzt sich das BMJV gegenüber der BAköV dafür ein, mehr Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, die sich besser in den Tagesablauf von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften mit Familienpflichten integrieren lassen. Außerdem wird versucht, zukünftig mehr halbtägige Inhouse-Schulungen ggf. in Kooperationen mit anderen obersten Bundesbehörden durchzuführen. Teilzeitbeschäftigte werden auf solche Fortbildungsangebote gezielt hingewiesen. Auch auf die zunehmend angebotenen Online-Fortbildungen soll im Intranet des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stärker hingewiesen und der Zugang erleichtert werden. Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zusätzliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3365 Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, werden sie den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe der ressortweiten Empfehlungen durch die Verwaltung erstattet. Hierauf wird regelmäßig in geeigneter Form, z. B. durch wiederkehrende Mitteilung in den Hausnachrichten, hingewiesen. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist aktuell der noch gültige Gleichstellungsplan nach dem alten BGleiG in Kraft. Dieser wurde am 1. Oktober 2014 veröffentlicht und hat eine Laufzeit von grundsätzlich 4 Jahren. Aktuell wird der nächste Gleichstellungsplan erarbeitet. a) Der Gleichstellungsplan enthält keine Ziele zur Erhöhung des Männeranteils in einzelnen Bereichen. b) Der Gleichstellungsplan enthält weder Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen noch eine Zuständigkeitsregelung, wer auf deren Einhaltung zu achten hat. c) Der aktuelle Gleichstellungsplan sieht vor, dass an Fortbildungen auch beurlaubte Beschäftigte teilnehmen können. Das nach der Novellierung des BGleiG erarbeitete Rundschreiben zu den Erstattungsmöglichkeiten von Betreuungskosten für Kinder und Pflegebedürftige bei Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen (§ 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BGleiG) findet Anwendung. Im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurde der bis zum 31. Dezember 2019 geltende Gleichstellungsplan am 1. Januar 2016 beschlossen. a) Der Gleichstellungsplan enthält keine Ziele zur Erhöhung des Männeranteils in einzelnen Bereichen. b) Der Gleichstellungsplan enthält weder Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen noch eine Zuständigkeitsregelung, wer auf deren Einhaltung zu achten hat. c) Der Gleichstellungsplan enthält keine Vorgaben, um Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen. Im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wurde der geltende Gleichstellungsplan Anfang 2015 beschlossen. Eine Aktualisierung wird voraussichtlich im Juli 2018 erfolgen. Der nächste Gleichstellungsplan soll auf Grundlage der Gleichstellungsstatistik 2019 voraussichtlich Ende 2019/Anfang 2020 in Kraft treten. a) Der Gleichstellungsplan enthält keine Ziele zur Erhöhung des Männeranteils in einzelnen Bereichen. b) Der Gleichstellungsplan enthält weder Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen noch eine Zuständigkeitsregelung, wer auf deren Einhaltung zu achten hat. Jedoch sind die Führungskräfte des BMEL dazu angehalten, Dienstbesprechungen zeitlich so einzuplanen, dass eine Teilnahme allen Beschäftigten der Organisationseinheit möglich ist. c) Der Gleichstellungsplan weist auf die Möglichkeit für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben hin, an besonderen Fortbildungen teilzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird derzeit der 4. Gleichstellungsplan erarbeitet und tritt alsbald in Kraft. a) Der 3. Gleichstellungsplan enthält keine Ziele zur Erhöhung des Männeranteils in einzelnen Bereichen. b) Der Gleichstellungsplan enthält weder Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen noch eine Zuständigkeitsregelung, wer auf deren Einhaltung zu achten hat. Jedoch regelt die im Jahr 2017 abgeschlossene Dienstvereinbarung über mobile und flexible Arbeit, dass Besprechungen in der Dienststelle möglichst in der Funktionsarbeitszeit durchzuführen sind. c) Der Gleichstellungsplan weist auf die Möglichkeit für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben hin, an besonderen Fortbildungen teilzunehmen. Es wurden zudem verstärkt hausinterne Fortbildungsveranstaltungen für die verschiedenen Laufbahngruppen angeboten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Um Beschäftigten mit Familienpflichten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu erleichtern, findet die Empfehlung zur Auslegung und Anwendung des § 10 BGleiG zur Erstattung von Kinderbetreuungskosten bei Fortbildungsveranstaltungen Anwendung . Demnach können Beschäftigten des Bundes auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 BGleiG bei Teilnahme an Fortbildungen, Kosten für die Betreuung von Kindern erstattet werden. Die Dienststelle bietet Beschäftigten, die aus einer familienbedingten oder sonstigen Beurlaubung zurückkehren, Fortbildungen an, die den Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtern. Im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wurde der bis 2019 geltende Gleichstellungsplan 2016 beschlossen. Im Januar 2018 erfolgte eine Aktualisierung des Gleichstellungsplans für 2018 bis 2019. a) Im Gleichstellungsplan des BMG werden die Bereiche, in denen eine Unterrepräsentanz von Männern besteht, benannt. Da für eine strukturelle Benachteiligung von Männern keine Anhaltspunkte bestehen, wurden in den Gleichstellungsplan aber keine konkreten Maßnahmen und Ziele zur Beseitigung der Unterrepräsentanz aufgenommen. Anders ist es bei dem Ziel der Förderung der „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“: hier wurden im Gleichstellungsplan ausdrücklich Maßnahmen zur „Motivierung von Männern zur Übernahme von Familienaufgaben“ aufgenommen. b) Die familienbewusste Terminierung von Dienstbesprechungen ist Teil der Zielvereinbarung „audit berufundfamilie“. Die Erreichung der Ziele des Audits wiederum ist Teil des Gleichstellungsplans. Zuständig ist die Führungskraft. Zudem gibt es im Gleichstellungsplan des BMG als Maßnahme zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Schulung „Familienbewusstes Führen“. Die Führungskräfte sind zur Teilnahme verpflichtet. c) Der Gleichstellungsplan weist auf die Möglichkeit für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben hin, an besonderen Fortbildungen teilzunehmen, da dies ebenfalls Teil des Audits berufundfamilie sowie der Fortbildung „Familienbewusstes Führen“ ist. Zudem ist dieser Punkt im BMG ausdrücklich im Personalentwicklungsmodul „Fortbildung“ geregelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3365 Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wurde der Gleichstellungsplan am 24. Juni 2016 durch den Bundesminister gebilligt und gilt bis 31. Dezember 2019. a) Im Gleichstellungsplan des BMVI ist im mittleren Dienst ein Ziel zur Erhöhung des Männeranteils enthalten. b) Dieses Ziel entspricht § 13 Absatz 2 Nummer 1 BGleiG, wonach im Gleichstellungsplan festzulegen ist, wie bis zum Ende seiner Geltungsdauer die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in den einzelnen Bereichen nach § 3 Nummer 2 möglichst abgebaut werden soll. Allein die Unterrepräsentanz ist mithin tatbestandsmäßige Voraussetzung, eine strukturelle Benachteiligung muss nicht vorliegen. c) Der Gleichstellungsplan des BMVI enthält eine Vorgabe hinsichtlich der zeitlichen Lage von Besprechungen. Zuständig für die Einhaltung sind die Abteilungen . d) Der Gleichstellungsplan enthält verschiedene Maßnahmen, um Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen. Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wurde der Gleichstellungsplan im August 2016 beschlossen. Er gilt bis zum 31. Dezember 2019. a) Bereiche mit strukturellen Benachteiligungen von Männern im Sinne des BGleiG sind im BMU nicht vorhanden. b) Der Gleichstellungsplan enthält keine Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen. Die Dienstvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeit und Arbeitsort regelt, dass die Führungskräfte sicherstellen, dass die Belange aller Beschäftigten, insbesondere auch der Teilzeitbeschäftigten gewahrt werden. c) Der Gleichstellungsplan enthält keine Vorgaben, um Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen, da grundsätzlich allen Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Teilnahme an Fortbildungen ermöglicht wird. Dieser Aspekt ist jedoch im Fortbildungskonzept des BMU verankert . Im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) wurde der Gleichstellungsplan am 1. November 2016 beschlossen und gilt bis zum 31. Oktober 2020. a) Der Gleichstellungsplan enthält keine Ziele zur Erhöhung des Männeranteils in einzelnen Bereichen. Allerdings ist generelles Ziel der Personalplanung im BMBF eine möglichst paritätische Besetzung des Personalkörpers. b) Der Gleichstellungsplan enthält weder Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen noch eine Zuständigkeitsregelung, wer auf deren Einhaltung zu achten hat. Die Führungskräfte werden jedoch regelmäßig beraten, wie die Arbeitsabläufe und Teamprozesse so umgestaltet werden können , dass den Interessen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung Rechnung getragen werden kann. Des Weiteren werden verpflichtende Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen für alle Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion durchgeführt, mit Hilfe derer Füh- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode rungskräfte u. a. für das Themenfeld „Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege“ sensibilisiert werden. Ein separates Aufgreifen im Gleichstellungsplan ist daher nicht erfolgt. c) Der Gleichstellungsplan enthält hierzu keine Vorgaben. Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben wird eine Teilnahme an Fortbildungen ermöglicht. Zudem werden die hierdurch entstehenden Betreuungskosten nach den gesetzlichen Vorgaben erstattet. Ein separates Aufgreifen im Gleichstellungsplan ist daher nicht erfolgt. Im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) wurde der Gleichstellungsplan am 19. Dezember 2014 beschlossen und gilt bis zum 31. Dezember 2018. a) Der Gleichstellungplan enthält das Ziel, den Männeranteil im mittleren Dienst zu erhöhen. b) Der Gleichstellungsplan enthält weder Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Lage von Dienstbesprechungen noch eine Zuständigkeitsregelung, wer auf deren Einhaltung zu achten hat. Jedoch sind diese Vorgaben durch die Ziele zur Weiterentwicklung von Führungskompetenzen zu vereinbarkeitsbezogenen Fragestellungen sowie Sensibilisierung für Koordination von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt. c) Zur Erleichterung der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen werden zusätzlich anfallende Betreuungskosten anteilig übernommen und beurlaubte Beschäftigte erhalten auf Wunsch Informationen über Fortbildungsangebote. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3365 5. Wie hoch ist aktuell die Zahl der in den Bundesministerien und im Kanzleramt Beschäftigten insgesamt (bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Frage 5 wird tabellarisch beantwortet. BKAmt/Ressort Aktuelle Anzahl an Beschäftigten Davon weiblich Davon männlich Anzahl Anzahl Anzahl BKAmt 6556 355 300 BMF 1950 1021 929 BMI7 1.5388 783 755 AA 6.3509 3.137 3.213 BMWi 1.731 879 852 BMJV 765 471 294 BMAS 1159 664 495 BMVg 1.249 603 646 BMEL 981 554 427 BMFSFJ 793 565 228 BMG 729 468 261 BMVI 1385 719 666 BMU10 1.319 741 578 BMBF 1106 650 456 BMZ 1.119 615 504 6 Erhoben nach den Vorgaben zur Gleichstellungsstatistik, d. h. ohne Soldaten, ohne Abgeordnete ins Haus, einschließlich auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubter oder Freigestellter in Altersteilzeit und Auszubildender. 7 Die Personalveränderungen, die sich durch die Veränderung des Ressortzuschnitts in der neuen Legislaturperiode ergeben (insbes. der Wechsel von Beschäftigten des BMU/BMVI zum BMI), konnten in den Zahlenwerten dieser Antwort und der folgenden Antworten überwiegend nicht berücksichtigt werden, da die Umsetzung dieser Personalveränderungen noch nicht abgeschlossen ist. 8 Es wurden sämtliche Beschäftigte gemäß Gleichstellungsstatistikvorgaben zum Stichtag 01. Juni 2018 gezählt. Führungsaufgabe liegt vor bei Funktion „Referatsleitung“, „Unterabteilungsleitung“, „Abteilungsleitung“, „Staatssekretär/in“. 9 Nicht erfasst sind die lokal Beschäftigten an den deutschen Auslandsvertretungen, da diese keine Beschäftigten im Sinne des § 4 Bundespersonalvertretungsgesetz sind. 10 Die Personalveränderungen, die sich durch die Veränderung des Ressortzuschnitts in der neuen Legislaturperiode ergeben (insbes. der Wechsel von Beschäftigten des BMU/BMVI zum BMI), konnten in den Zahlenwerten dieser Antwort und der folgenden Antworten überwiegend nicht berücksichtigt werden, da die Umsetzung dieser Personalveränderungen noch nicht abgeschlossen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie hoch ist jeweils der Anteil der Teilzeitbeschäftigten (bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln)? BKAmt/ Ressort Aktueller Anteil der Teilzeitbeschäftigten unter den Beschäftigten Aktueller Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten Aktueller Männeranteil unter den Teilzeitbeschäftigten Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 1611 107 85 91 15 16 BMF 18,51 361 81,16 293 18,84 68 BMI 18,34 282 80.85 228 19,15 54 AA 5 328 84 275 16 53 BMWi 22,9 396 81,3 322 18,7 74 BMJV 23,5 180 80,3 159 11,7 21 BMAS 21,7 251 86,1 216 13,9 35 BMVg 9,6 120 90,8 109 9,2 11 BMEL 25 241 83 201 17 40 BMFSFJ 28,12 223 91,48 204 8,52 19 BMG 20 146 93 136 7 10 BMVI 18 249 89,2 222 10,8 27 BMU 23 303 84,5 256 15,5 47 BMBF 27,31 302 86,24 261 13,58 41 BMZ 24,4 273 80,6 220 19,4 53 11 Einschließlich der Beschäftigten in Altersteilzeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3365 b) Wie hoch ist jeweils der Anteil der Teilzeitbeschäftigten unter den Führungskräften (bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln )? BKAmt/ Ressort Aktueller Anteil der Teilzeitbeschäftigten unter den Führungskräften Aktueller Frauenanteil der Teilzeitbeschäftigten unter den FK Aktueller Männeranteil der Teilzeitbeschäftigten unter den FK Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 1212 11 73 8 27 3 BMF 5,26 11 63,64 7 36,36 4 BMI 10,98 18 83,33 15 16,67 3 AA 1,313 2 100 2 0 0 BMWi 14,0 31 64,5 20 35,5 11 BMJV 21 32 75 24 25 8 BMAS 11,6 16 68,8 11 31,3 5 BMVg 3,4 4 75 3 25 1 BMEL 8 19 58 11 42 8 BMFSFJ 19,44 21 90,48 19 9,52 2 BMG 7 7 86 6 14 1 BMVI 3,6 5 40 2 60 3 BMU 9,9 17 76,5 13 23,5 4 BMBF 16,03 21 76,19 16 23,81 5 BMZ 18,6 26 76,9 20 23,1 6 12 Im Sinne der Gleichstellungsstatistik. 13 Zum Stichtag 30. Juni 2017. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie hoch ist jeweils der Anteil der Beschäftigten, die Telearbeit nutzen (bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln)? BKAmt/ Ressort Aktueller Anteil der Beschäftigten in Telearbeit Aktueller Frauenanteil unter den Beschäftigten in Telearbeit Aktueller Männeranteil unter den Beschäftigten in Telearbeit Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 5 31 68 21 32 10 BMF 17,03 332 63,26 210 36,75 122 BMI 29,39 (Tele und mobil)14 452 57 257 43 195 AA 8 506 63 318 37 188 BMWi 18,5 320 67,2 215 32,8 105 BMJV 26,54 (Tele und mobil) 203 57,6 117 42,4 86 BMAS 13,2 (Tele) 48,4 (mobil) 153 56015 70,6 58,6 108 328 29,4 41,4 45 232 BMVg 10,2 127 43,3 55 56,7 72 BMEL 17 162 70 113 30 49 BMFSFJ Seit Mai 2017 gibt es keine Telearbeit mehr, sondern mobile Arbeit. BMG Die telearbeitenden Mitarbeiter sind alle mit mobilen Endgeräten ausgestattet, so dass wir in diesem Sinne keine Telearbeiter mehr haben, sondern nur noch mobil arbeitende Mitarbeiter. BMVI 24,5 340 61,8 210 38,2 130 BMU 10,5 138 71 98 29 40 BMBF16 17,72 19617 62,76 12318 37,24 7319 BMZ 4,9 55 61,8 34 38,2 21 14 Die Telearbeit wurde durch das (langfristige) mobile Arbeiten ersetzt (Inkrafttreten 1. Januar 2017). In der Tabelle werden sowohl die noch bestehenden Altfälle der Telearbeit (Übergangsregelung) als auch die neuen TN-Zahlen am (langfristigen) mobilen Arbeiten berücksichtigt . 15 Über die 560 regelmäßig mobil Arbeitenden hinaus haben insgesamt 757 Beschäftigte die Möglichkeit, mobil zu arbeiten. 16 In der Tabelle werden Telearbeit und regelmäßige mobile Arbeit dargestellt. 17 Davon Telearbeit: 115; Regelmäßige mobile Arbeit: 81. 18 Davon Telearbeit: 89; Regelmäßige mobile Arbeit: 34. 19 Davon Telearbeit: 26; Regelmäßige mobile Arbeit: 47. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3365 6. In welchen Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts bestehen Dienstvereinbarungen über Telearbeit oder mobiles Arbeiten? a) Ist die Gewährung von Telearbeit oder mobilem Arbeiten an Voraussetzungen gebunden? Wenn ja, an welche (bitte für die genannten Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln)? In allen Bundesministerien und im BKAmt bestehen Dienstvereinbarungen über Telearbeit oder mobiles Arbeiten. Die Gewährung von Telearbeit oder mobilem Arbeiten ist im BMVg und im BMFSFJ nicht an Voraussetzungen gebunden. Im BMFSFJ erfolgt auf Basis einer Dienstvereinbarung die Festlegung von Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit, orientiert an den konkreten Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes und im Konsens aller Beschäftigten einer Arbeitseinheit. Dabei werden gesundheitliche Einschränkungen und Betreuungsverpflichtungen der Beschäftigten gesondert berücksichtigt. Die Funktionsfähigkeit jeder Arbeitseinheit muss dabei uneingeschränkt gewährleistet sein. Im BKAmt ist Telearbeit und mobiles Arbeiten zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen schwerbehinderter Beschäftigter und Gleichgestellter möglich. Im BMF ist die Gewährung von Telearbeit oder mobilem Arbeiten an Voraussetzungen gebunden. Somit richtet sich Telearbeit an Beschäftigte mit sozialen und persönlichen Gründen (z. B. Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger). Mobil soll vorwiegend aus dienstlichen Gründen, kann aber auch aus persönlichen Gründen gearbeitet werden. Im BMI ist die Gewährung von Telearbeit oder mobilem Arbeiten an die Voraussetzungen gebunden, dass eine besondere persönliche oder familiäre Situation (z. B. Kinder- oder Enkelkinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger, gesundheitliche Gründe) vorliegt oder dienstliche Gründe gegeben sind. Im AA ist die Gewährung von Telearbeit insbesondere an die Voraussetzung gebunden , dass eine besondere familiäre Situation, z. B. Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger besteht. Die Gewährung von mobilem Arbeiten ist an die Voraussetzung gebunden, dass ein dienstliches Interesse (bestätigt durch personalführendes Referat) vorhanden ist. Im BMWi ist die Gewährung von Telearbeit an Voraussetzungen gebunden. Telearbeit wird zur Betreuung von Kindern bis 18 Jahre, bei Schwerbehinderung, zur Betreuung pflegbedürftiger Angehöriger oder aus besonderen gesundheitlichen und sozialen Gründen gewährt. Mobiles Arbeiten kann aus persönlichen Gründen für zwölf bzw. ab dem 60. Lebensjahr für 24 Tage pro Jahr ohne Begründung beantragt werden. Mobiles Arbeiten aus dienstlichen Gründen erfolgt in Absprache mit den Vorgesetzten. Im BMJV ist die Gewährung von Telearbeit und mobiler Arbeit, die beide auch schwerbehinderten Beschäftigten offen stehen, an Voraussetzungen gebunden. Telearbeit setzt eine besondere persönliche Situation voraus, zum Beispiel die Betreuung minderjähriger Kinder oder die Pflege naher Angehöriger. Mobile Arbeit kann aus bestimmten persönlichen und dienstlichen Gründen bewilligt werden . Sowohl Telearbeit als auch langfristige mobile Arbeit setzen ferner eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 19 Wochenstunden, eine in der Regel sechsmonatige Zugehörigkeit zum Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und eine ausreichende Einarbeitung auf dem Dienstposten voraus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im BMAS gibt es gemäß Dienstvereinbarung über zeit- und ortsflexibles Arbeiten seit dem 1. Januar 2018 ausschließlich aufgabenbezogene Voraussetzungen. Die Gewährung von Telearbeit und mobilem Arbeiten ist an die Voraussetzungen gebunden , dass Beschäftigte, die in Telearbeit oder mobil arbeiten, mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erfüllen. Der Anteil der Telearbeitszeit soll mindestens 30 und höchstens 50 Prozent der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit betragen. Der Anteil der mobilen Arbeit soll 30 Prozent der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Zudem ist Telearbeit und mobile Arbeit bei Aufgaben ausgeschlossen, die eine (umfassende) persönliche Anwesenheit in der Dienstelle erfordern. Telearbeitszeiten und Zeiten regelmäßiger mobiler Arbeit sind im Rahmen von Teamvereinbarungen abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus legt die Dienstvereinbarung keine Kontingente für Telearbeit und mobile Arbeit fest. Im BMEL ist die Gewährung von Telearbeit bzw. mobilem Arbeiten an die Voraussetzungen gebunden, dass ein Antrag über die/den unmittelbare(n) Vorgesetzte (n) gestellt wird. Darüber hinaus müssen bei Telearbeit Familienpflichten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Mobiles Arbeiten setzt die Zustimmung der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten sowie die Verfügbarkeit der IT-Ausstattung voraus. Ferner müssen die Arbeitsplätze sowohl für Telearbeit bzw. mobiles Arbeiten geeignet sein. Grundsätzlich sind im BMG keine besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Telearbeit und mobilem Arbeiten erforderlich, lediglich allgemeine wie, dass Beschäftigte eingearbeitet sein müssen, wie auch flexibel und eigenverantwortlich arbeiten können. Zudem müssen die Dienstposten geeignet sein, eine dauerhafte Anwesenheit in der Dienststelle darf nicht notwendig sein und datenschutzrechtliche Bestimmungen dürfen nicht dagegen sprechen. Im BMVI ist die Gewährung von Telearbeit und mobilem Arbeiten an die dienstlichen Voraussetzungen gebunden, dass insbes. Eignung des DP, keine Präsenzpflicht und eine IT-gestützte Aufgabenerledigung vorliegt, Arbeitsresultate ergebnisorientiert kontrollierbar und Arbeitsaufträge vorhersehbar und gut planbar sind. Persönliche Voraussetzungen umfassen eine mindestens einjährige Zugehörigkeit , mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf dem Dienstposten; Ableistung von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit, erforderliche IT-Kenntnisse , Eignung zum selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten nach Zielvorgaben . Im BMU ist die Gewährung von langfristigen mobilen Arbeiten an die Voraussetzungen gebunden, dass Beschäftigte betreuungsbedürftige Kinder, pflegebedürftige Angehörige, oder Schwerbehinderung grundsätzlich ab 50 Prozent, haben . Im BMBF ist die Gewährung von Telearbeit und mobilem Arbeiten neben der grundsätzlichen Voraussetzung der dienstlichen Vereinbarkeit und persönlichen Geeignetheit – geschlechtsunabhängig – an persönliche Voraussetzungen gebunden . Diese sind bei Telearbeit z. B. Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen oder Schwerbehinderung/gleichgestellte Behinderteneigenschaft, bei mobiler Arbeit insbesondere eine private oder dienstliche Sondersituation. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3365 Im BMWi ist die Gewährung von Telearbeit an die persönlichen Voraussetzungen gebunden, dass die Betreuung von Kindern unter 18, und/oder Pflege naher Angehöriger erforderlich ist, oder ein Nachweis einer Schwerbehinderung vorliegt . Technische Voraussetzungen sind T-DSL Anschluss, Wohnort in Deutschland , Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsschutzgesetz und Bildschirmverordnung . Die Gewährung für das Mobile Arbeiten ist an keine persönlichen Voraussetzungen gebunden, sondern ist in Absprache mit der Führungskraft möglich . b) Wie viele Beschäftigte haben einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht (bitte für die genannten Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln)? BKAmt/ Ressort Anzahl an Beschäftigten, die einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht haben Frauenanteil an Beschäftigten, die einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht haben Männeranteil an Beschäftigten, die einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht haben Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 6 (Tele)20 41 68 29 32 12 BMF 28 550 62 340 38 210 BMI siehe Tabelle zu Frage 6 c) AA 8 506 63 318 37 188 BMWi 19,3 (Tele)21 334 (Tele)22 12,8 (Tele) 222 (Tele) 6,5 (Tele) 112 (Tele) BMJV 28,8823 221 59,73 132 40,27 89 BMAS 44 51224 68 346 32 166 BMVg 49,5 618 31,7 196 68,3 422 BMEL 45 439 64 282 36 157 BMFSFJ 9625 718 73 523 27 195 BMG 65 475 66 313 34 162 BMVI 026 0 0 0 0 0 BMU 10,5 138 71 98 29 40 BMBF27 17,72 196 62,76 123 37,24 73 BMZ 1,4 (Tele)13 16 68,7 11 31,3 5 20 Noch in Bearbeitung; Anträge auf mobiles Arbeiten: nicht erfasst. 21 Mobiles Arbeiten: Keine Daten verfügbar. 22 Persönliches mobiles Arbeiten beantragt und genehmigt: 1685 Tage (Bis Ende Mai 2018). 23 Bewilligt und genutzt zum Stichtag 15. Juni 2018. 24 Erhebungszeitraum: 1. Januar 2017-31. Mai 2018. 25 Von den anspruchsberechtigten Beschäftigten. 26 Anzahl offener Anträge; Anträge in aktueller Bearbeitung: nicht genannt. 27 Bewilligt und genutzt zum Stichtag 19. Juni 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viele Beschäftigte haben einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht, diesen aber (noch) nicht gewährt bekommen ? Wird eine Warteliste geführt (bitte für die genannten Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die erfragten Angaben werden tabellarisch dargestellt. BKAmt/ Ressort Anzahl an Beschäftigten , die einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht, diesen aber (noch) nicht gewährt bekommen haben Frauenanteil an Beschäftigten , die einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht, diesen aber (noch) nicht gewährt bekommen haben Männeranteil an Beschäftigten , die einen Wunsch nach Telearbeit oder mobilem Arbeiten geltend gemacht, diesen aber (noch) nicht gewährt bekommen haben Wird eine Warteliste geführt ? Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Ja oder Nein BKAmt 10 80 8 20 2 Nein BMF 028 0 0 0 0 Nein BMI 2729 59 16 41 11 Nein30 AA Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird jeder Antrag genehmigt. Nein BMWi 8 31 62,5 5 37,5 3 Nein BMJV 0 0 0 0 0 Nein BMAS 1 100 1 0 0 Nein BMVg 14 (Tele) 12 (mobil)32 38,5 7 (Tele) 3 (mobil) 61,5 7 (Tele) 9 (mobil) nein BMEL 0 0 0 0 0 Nein BMFSFJ 0 0 0 0 0 Nein BMG 2133 62 13 38 8 Nein34 BMVI 0 0 0 0 0 Nein BMU 0 0 0 0 0 Nein BMBF 0 0 0 0 0 Nein BMZ 0 0 0 0 0 Nein 28 Angabe nur für Telearbeit möglich. Ablehnung eines Antrags auf mobile Arbeit kann direkt durch Vorgesetzten erfolgen. 29 Noch nicht abschließend geprüfte bzw. abgelehnte (seit 1. Januar 2017) Anträge. 30 Über Anträge wird anhand der Dienstvereinbarung für mobiles Arbeiten unmittelbar entschieden. 31 Telearbeitsanträge in der Bearbeitung. Die Bewilligung steht an. 32 Die Anträge befinden sich noch in der Genehmigungs- bzw. technischen Realisierungsphase. Bislang wurde kein Antrag auf Telearbeit abgelehnt. 33 Der Bestand an mobilen Geräten ist zum Zeitpunkt der Abfrage erschöpft, so dass kurze Wartezeiten entstehen. 34 Keine „Wartelisten“ im Sinne längerer Wartezeiten, lediglich Eingangsliste bis zur Abarbeitung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3365 7. Wie hoch war in der letzten Beurteilungsrunde der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) (bitte nach Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts sowie jeweils nach Geschlecht und Teilzeitbeschäftigten differenzieren )? a) Waren bei der jeweils letzten Beurteilungsrunde die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat beteiligt, insbesondere bei der Definition der Beurteilungskriterien und bei Besprechungen von Beurteilerinnen und Beurteilern? Wenn nein, warum nicht? b) Beabsichtigen die Bundesministerien einschließlich des Kanzleramtes jeweils die künftige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats, insbesondere bei der Definition der Beurteilungskriterien und bei Besprechungen von Beurteilerinnen und Beurteilern? Wenn nein, warum nicht? c) Nehmen die Beurteilungskriterien der Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts jeweils explizit Bezug auf § 18 BGleiG, wonach sich unter anderem Teilzeitarbeit, Telearbeit, mobiles Arbeiten und die Wahrnehmung von Eltern- oder Pflegezeit nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken dürfen? Wenn nein, warum nicht, und soll dies in der Zukunft geändert werden? Aus dem BKAmt liegen keine Angaben zum Anteil der Spitzenbeurteilungen vor. Wegen des regelmäßigen Personalaustausches zwischen den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt (Rotationsbeschluss der Bundesregierung) sind regelmäßige dienstliche Beurteilungen nicht zweckmäßig. Beurteilungen werden erstellt, wenn dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern. a) Entfällt (s. Antwort zu Frage 7). b) Entfällt (s. Antwort zu Frage 7). c) Die Beurteilungskriterien nehmen nicht ausdrücklich Bezug auf § 18 BGleiG, jedoch wird in der Praxis darauf hingewirkt, dass die Vorgaben des § 25 BBG und § 18 BGleiG eingehalten werden. Im BMF lag der Anteil an Spitzenbeurteilungen (A/B) insgesamt bei 46,67 Prozent . Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 49,45 Prozent und der Männeranteil bei 50,55 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 19,78 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 86,11 Prozent und der Männeranteil bei 13,89 Prozent. a) Die Beurteilungskriterien wurden bei der Fortentwicklung der Beurteilungsrichtlinie definiert. Dabei waren die Gleichstellungbeauftragte und der Personalrat beteiligt. Dienstlichen Beurteilungen ist ein einheitlicher Maßstab, der die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes berücksichtigt, zugrunde zu legen . Hierzu wird vor den Beurteilungsbesprechungen eine Maßstäbekonferenz mit den Beurteilerinnen und Beurteilern durchgeführt, zu der die Gleichstellungbeauftragte und der Personalrat ebenfalls eingeladen werden. Gemäß der Beurteilungsrichtlinie hat die Gleichstellungbeauftragte Gelegenheit, ohne Stimmrecht an der Beurteilungsbesprechung teilzunehmen (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 BGleiG). Für den Personalrat gilt dies nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Das BMF beabsichtigt weiterhin gemäß der geltenden Beurteilungsrichtlinie vorzugehen. Das bisherige Vorgehen hat sich bewährt. c) In der Beurteilungsrichtlinie wird ausdrücklich und unter Nennung von § 25 BBG auf Benachteiligungsverbote hingewiesen (Schwangerschaft, Mutterschutz , Elternzeit, Teilzeit, Telearbeit, familienbedingte Beurlaubungen). Daher wird kein Erfordernis gesehen, auch auf § 18 BGleiG Bezug zu nehmen. Im BMI lag der Anteil an Spitzenbeurteilungen (A/B) insgesamt bei 22,7 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 42,8 Prozent und der Männeranteil bei 57,2 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 18,8 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 92,6 Prozent und der Männeranteil bei 7,4 Prozent. a) Bei der jeweils letzten Beurteilungsrunde waren die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat beteiligt. b) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats, insbesondere bei der Definition der Beurteilungskriterien und bei Besprechungen von Beurteilerinnen und Beurteilern ist auch künftig beabsichtigt. c) Die Beurteilungskriterien nehmen explizit Bezug auf § 18 BGleiG. Im AA lag der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) bei 37,13 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 35,5 Prozent und der Männeranteil bei 64,5 Prozent. Teilzeitbeschäftigte haben in der letzten Beurteilungsrunde keine Spitzenbeurteilungen (A/B) erhalten. a) und b) Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat sind bei der Definition der Beurteilungskriterien beteiligt. Besprechungen von Beurteilerinnen und Beurteilern gibt es im Auswärtigen Amt nicht, da es eine Person als zentrale Beurteilungsinstanz gibt. Die zugrundliegende Dienstvereinbarung sieht vor, dass auf Antrag der Dienststelle (einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten ) bzw. des Personalrats im Vorfeld einer Beurteilungsrunde ein Konsultationskreis gebildet werden kann. In diesem Gremium werden u. a. auch Gleichbehandlungsfragen erörtert. c) Die Beurteilungsrichtlinie des AA stellt klar, dass die Beurteilung diskriminierungsfrei zu erfolgen hat. Ausdrücklich erwähnt wird u. a., dass Differenzierungen aufgrund der Wahrnehmung von Familienaufgaben durch Teilzeitbeschäftigung sachlich nicht gerechtfertigt und deswegen zu unterbleiben sind. Im BMWi betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 32,5 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 51,4 Prozent und der Männeranteil bei 48,6 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 19,8 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 84,2 Prozent und der Männeranteil bei 15,8 Prozent. Die Unterfragen a) bis c) werden bejaht. Im BMJV betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 14 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 49 Prozent und der Männeranteil bei 51 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 2,3 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3365 Der Frauenanteil lag bei 100 Prozent und der Männeranteil bei 0 Prozent. a) und b) Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat werden im BMJV bei Änderungen der Beurteilungsrichtlinie, die eine Definition der Beurteilungskriterien enthält, beteiligt. Bei der Durchführung von Beurteilungsrunden erfolgt eine Beteiligung, indem Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat zur Maßstabskonferenz eingeladen werden, in der neben allgemeinen Verfahrensfragen auch der anzuwendende einheitliche Beurteilungsmaßstab und die zu beachtenden Benachteiligungsverbote erörtert werden. Eine entsprechende Beteiligung ist zuletzt im Rahmen der Stichtagsbeurteilung 2017 erfolgt. c) In der Beurteilungsrichtlinie des BMJV wird Bezug genommen auf den Wortlaut des § 18 BGleiG und das darin geregelte Benachteiligungsverbot. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sich Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit sowie berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken dürfen. Im BMAS betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 35,8 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 57,3 Prozent und der Männeranteil bei 42,7 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 18,1 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 86,9 Prozent und der Männeranteil bei 13,1 Prozent. a) Bei der letzten Beurteilungsrunde im BMAS im Jahr 2017 wurden Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. Eine Neudefinition der Beurteilungskriterien erfolgte zur letzten Beurteilungsrunde nicht. Die Unterfragen b) und c) werden bejaht. Im BMVg betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 44 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 36,8 Prozent und der Männeranteil bei 63,2 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 8,8 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 86,7 Prozent und der Männeranteil bei 13,3 Prozent. a) Die zivile Gleichstellungsbeauftragte nimmt regelmäßig sowohl an Beurteilungskonferenzen als auch an Besprechungen der Beurteilerinnen und Beurteiler zur Maßstabswahrung teil. Darüber hinaus wird sie sowohl im Vorfeld des jeweiligen Beurteilungsdurchganges als auch vor dessen Abschluss beteiligt. Eine Beteiligung des Personalrates an Beurteilungskonferenzen bzw. Besprechungen der Beurteilerinnen und Beurteiler mit dem Ziel der Maßstabswahrung ist hingegen nicht vorgesehen, da es sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit i. S. d. BPersVG handelt. b) Da die Erörterung personenbezogener Daten im Rahmen von Beurteilungskonferenzen grundsätzlich auf den unbedingt erforderlichen Umfang (bezogen auf die Daten und den Teilnehmerkreis) zu begrenzen ist, ist auch eine zukünftige Teilnahme des Personalrates derzeit nicht beabsichtigt. c) Die Beurteilungsbestimmungen des Ministeriums und des nachgeordneten Bereichs werden derzeit überarbeitet. Die Entwürfe beider Bestimmungen sehen einen expliziten Bezug auf die Benachteiligungsverbote des § 18 BGleiG vor. Zwar verpflichten die derzeit noch gültigen Bestimmungen bereits jetzt die Beurteilerin bzw. den Beurteiler insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach den gleichen Maßstäben beurteilten werden. Ein expliziter Bezug auf das Benachteiligungsverbot gemäß § 18 BGleiG fehlte jedoch bislang. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im BMEL betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 23 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 48 Prozent und der Männeranteil bei 52 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 7 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 81 Prozent und der Männeranteil bei 19 Prozent. a) und b) Zur Vorbereitung einer Regelbeurteilung werden entsprechend den Vorgaben der im BMEL geltenden Beurteilungsrichtlinie u. a. der Vorsitzende des Personalrates und die Gleichstellungsbeauftragte (GB) zu einem Vorgespräch eingeladen. In dem Gespräch werden allgemeine Verfahrensfragen, der anzuwendende Beurteilungsmaßstab sowie die Anwendung der Beurteilungsrichtlinie allgemein erörtert. An den abteilungsinternen Beurteilungsbesprechungen und an der abschließenden Beurteilungskonferenz beim Staatssekretär kann die GB teilnehmen. Eine Teilnahme des Personalrates ist nach dem BPersVG nicht vorgesehen. b) In der Beurteilungsrichtlinie des BMEL sind entsprechende Benachteiligungsverbote geregelt. Im BMFSFJ betrug der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen (A/B) 66,7 Prozent und der Männeranteil bei 33,3 Prozent. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 33,3 Prozent. a) Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat waren bei der letzten Beurteilungsrunde beteiligt und haben an der Beurteilungsmaßstabskonferenz der Beurteilenden teilgenommen. Die Beurteilungskriterien sind in der Dienstvereinbarung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über Beurteilungsrichtlinien definiert. Daran haben Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat mitgewirkt. b) Auch künftig werden Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat zu den Beurteilungsverfahren des BMFSFJ beteiligt werden. c) Die genannten Benachteiligungsverbote sind bereits in den Beurteilungsrichtlinien des BMFSFJ aufgeführt. Im BMG betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 21 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 62 Prozent und der Männeranteil bei 38 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 20 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 100 Prozent und der Männeranteil bei 0 Prozent. a) und b) Die Definition der Beurteilungskriterien erfolgte im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beurteilungsrichtlinie, die mit dem Personalrat (PR) verhandelt wurde. Die Gleichstellungsbeauftragte (GB) war beteiligt. Bei der letzten Beurteilungsrunde waren PR und GB bei den Abteilungsvorkonferenzen und bei der Maßstabskonferenz beteiligt. Dies entspricht den Regelungen unserer Beurteilungsrichtlinie. c) Dies ist in der Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich geregelt. Im BMVI betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 28,2 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 45,3 Prozent und der Männeranteil bei 54,7 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 31,1 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 78,8 Prozent und der Männeranteil bei 21,2 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3365 a) Die Beurteilungskriterien wurden für die letzte Beurteilungsrunde nicht neu definiert. Grundlage war die geltende Beurteilungsrichtlinie, bei deren Erarbeitung die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat beteiligt wurden. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde bei der Durchführung der Beurteilungsrunde und insbesondere bei den Besprechungen der Richtwerteverantwortlichen beteiligt . Die Beteiligung des Personalrates bei Besprechungen von Beurteilenden sieht die Beurteilungsrichtlinie nicht vor. b) Gleichstellungsbeauftragte und Hauptpersonalrat werden auch künftig bei der Definition der Beurteilungskriterien beteiligt. Die Gleichstellungsbeauftragte wird zudem auch an Besprechungen von Beurteilenden teilnehmen können. c) Die Beurteilungsrichtlinie des BMVI enthält schon seit vielen Jahren unter Ziffer III. „Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?“ folgende Regelung: „Schwerbehinderung, Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit sowie berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken und nicht zu Benachteiligungen gegenüber nicht Betroffenen führen (§§ 81,83,95 SGB IX, §§ 9, 15 BGleiG sowie §§ 91 und 92 BBG35).“ Diese Regelung wird flankiert von der Definition des Leistungsmerkmals Führungsverhalten , die folgendermaßen lautet: „Führungsverhalten = erkennt Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , setzt diese entsprechend ein und fördert sie, setzt Ziele, lenkt, delegiert und kontrolliert, kooperiert und informiert, motiviert, fördert ein positives Arbeitsklima , ist innovationsbereit, beurteilt verantwortungsvoll, achtet auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bezieht Sozialverträglichkeit in Entscheidungen mit ein.“ Im BMU betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 9 Prozent36. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 59,8 Prozent und der Männeranteil bei 40,2 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 15,8 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 95 Prozent und der Männeranteil bei 5 Prozent. a) Sowohl der Personalrat, als auch die Gleichstellungsbeauftragte wurden bei der Erarbeitung der Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMU eng eingebunden. Dies gilt auch für die Festlegung der Beurteilungskriterien. Sie nahmen auch an den Schulungen der Beurteilerinnen und Beurteiler teil. Die Unterfragen b) und c) werden bejaht. Im BMBF betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 24,5 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 60,6 Prozent und der Männeranteil bei 39,4 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 21,1 Prozent. Statistische Daten zur Gliederung der Teilzeitkräfte nach Geschlecht liegen nicht vor. a) und b) Die Grundlage für die Durchführung des Regelbeurteilungsverfahrens bildet die gemeinsam von Dienststelle und Personalrat erarbeitete Dienstvereinbarung (DV) Beurteilung. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde bei der Erstellung der DV Beurteilung beteiligt (§ 27 Absatz 1 Ziffer 3 BGleiG). Sowohl 35 Die Angaben der Paragraphen werden in der derzeit in Vorbereitung befindlichen Aktualisierung der RL ebenfalls aktualisiert und werden dann wie folgt lauten: „(§§ 164, 166, 178 SGB IX, §§ 9, 18 BGleiG sowie §§ 91 und 92 BBG)“. 36 Im BMU werden andere Bewertungsstufen für Spitzenbeurteilungen zugrunde gelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode das Beteiligungsverfahren an den Beurteilungsverfahren als auch die Beurteilungskriterien sind explizit in der DV Beurteilung geregelt. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat können zu den Beurteilungsvorschlägen der Zweitbeurteiler/innen Stellung nehmen; die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht zur Teilnahme an der Beurteilungskonferenz. c) Auf § 18 BGleiG wird Bezug genommen. Im BMZ betrug der Anteil der Spitzenbeurteilungen (A/B) 38 Prozent. Der Frauenanteil bei den Spitzenbeurteilungen lag bei 54 Prozent und der Männeranteil bei 46 Prozent. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den gesamten Spitzenbeurteilungen (A/B) lag bei 15 Prozent. Der Frauenanteil lag bei 84,8 Prozent und der Männeranteil bei 15,2 Prozent. a) Beurteilungen im BMZ erfolgen auf Basis von Beurteilungsbestimmungen, die als Dienstvereinbarung mit dem Personalrat abgeschlossen wurden. Insoweit war der Personalrat bei der Definition der Beurteilungskriterien beteiligt. Die Gleichstellungsbeauftragte war bei der Erarbeitung der Dienstvereinbarung ebenfalls eingebunden. Im Beurteilungsverfahren selbst wird die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend dem BGleiG beteiligt. Das BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz ) sieht keine Beteiligung des Personalrates im Beurteilungsverfahren vor. b) Das BMZ beabsichtigt keine Änderung der oben dargestellten Beteiligung, die im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben erfolgt. c) Die Beurteilungsbestimmungen des BMZ enthalten einen Passus zu den Benachteiligungs -verboten des § 18 BGleiG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3365 8. Wie viele Beschäftigte der Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts haben seit dem 1. Januar 2017 an Fortbildungen teilgenommen? Wie hoch war der Anteil an der Zahl der Gesamtbeschäftigten (bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht und Teilzeit aufschlüsseln)? Die erfragten Angaben werden tabellarisch dargestellt. BKAmt/ Ressort Anzahl an Beschäftigten, die seit dem 1. Juni 2017 an Fortbildungen teilgenommen haben Anteil an der Zahl der Gesamtbeschäftigten Frauenanteil an Beschäftigten, die seit dem 1. Januar 2017 an Fortbildungen teilgenommen haben Männeranteil an Beschäftigten, die seit dem 1. Januar 2017 an Fortbildungen teilgenommen haben Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 37237 57 657 51 191 49 181 BMF 296338 - - 59,7 1765 40,3 1198 BMI 138939 92,72 1498 50,47 701 49,53 688 AA 728240 / / 61,9 4505 38,1 2777 BMWi 588 34,3 1.713 53,1 357 46,9 306 BMJV 353 46,1 353 56,1 198 43,9 155 BMAS 902 79 1142 60 541 40 361 BMVg 304 24,3 304 42,4 129 57,6 175 BMEL 358 38 951 62 223 38 135 BMFSFJ 424 54,2 783 73,8 313 26,2 111 BMG 541 77 703 64 348 36 193 BMVI 746 54,1 1380 49,7 371 50,3 375 BMU 71141 53,9 711 56,8 404 43,2 307 BMBF 277342 / / 58,75 1629 41,25 1144 BMZ 649 59,8 1085 55,2 358 44,8 291 37 Beschäftigte entsprechend den Vorgaben der Gleichstellungsstatistik; zugrunde gelegt wurde hier ebenfalls der in der nachfolgenden Tabelle genannte Zeitraum bis 31. Mai 2018. 38 Absolute Zahl entspricht den besuchten Fortbildungen von 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016, nicht der Anzahl der Beschäftigten, die eine Fortbildung besucht haben. Mithin Mehrfachzählungen je Beschäftigten enthalten. 39 Personen, die an mehreren Fortbildungen teilgenommen haben, wurden einfach gezählt. 40 Erfasst ist die Anzahl der Teilnahmen, z. T. haben Beschäftigte an mehreren Fortbildungen teilgenommen. 41 Lediglich die Anzahl an Beschäftigten ermittelt, die an mindestens einer Fortbildung teilgenommen haben. Somit sind weitere absolvierte Fortbildungsmaßnahmen nicht erfasst. 42 Absolute Zahl entspricht den besuchten Fortbildungen, nicht der Anzahl der Beschäftigten, die eine Fortbildung besucht haben. Mithin sind Mehrfachzählungen je Beschäftigten enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BKAmt/ Ressort Anteil an Teilzeitbeschäftigten , die seit dem 1. Januar 2017 an Fortbildungen teilgenommen haben (bis zum Stichtag 31. Mai 2018) Frauenanteil an Teilzeitbeschäftigten , die seit dem 1. Januar 2017 an Fortbildungen teilgenommen haben (bis zum Stichtag 31. Mai 2018) Männeranteil an Teilzeitbeschäftigten , die seit dem 1. Januar 2017 an Fortbildungen teilgenommen haben (bis zum Stichtag 31. Mai 2018) Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 16 59 83 49 17 10 BMF 15,8 46743 87,6 409 12,4 58 BMI 16,76 251 80,88 203 19,12 48 AA Bei der Erfassung der Teilnahmen wird nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten unterschieden. BMWi 21,8 128 81,3 104 18,7 24 BMJV 22,1 78 92,3 78 7,7 6 BMAS 22,3 201 18,9 170 3,4 31 BMVg 8,6 26 84,6 22 15,4 4 BMEL 22 78 92 72 8 6 BMFSFJ 26,2 111 92,8 103 7,2 8 BMG 21 113 94 106 6 7 BMVI 15,8 118 87,3 103 12,7 15 BMU 17,9 127 88,2 112 11,8 15 BMBF Bei der Erfassung der Teilnahmen wird nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten unterschieden. BMZ 9,7 63 77,8 49 22,2 14 43 Absolute Zahl entspricht den besuchten Fortbildungen von 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016, nicht der Anzahl der Beschäftigten, die eine Fortbildung besucht haben. Mithin Mehrfachzählungen je Beschäftigten enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3365 9. Wie viele Beschäftigte der Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts erhielten im Jahr 2017 Leistungsprämien? Wie hoch war der Anteil an der Zahl der Gesamtbeschäftigten (bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht und Teilzeit aufschlüsseln)? Die erfragten Angaben werden tabellarisch dargestellt. BKAmt/ Ressort Anzahl an Beschäftigten, die im Jahr 2017 Leistungsprämien erhielten Anteil an der Zahl der Gesamtbeschäftigten Frauenanteil an Beschäftigten, die im Jahr 2017 Leistungsprämien erhielten Männeranteil an Beschäftigten , die im Jahr 2017 Leistungsprämien erhielten Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 66 44 22 294 44 29 56 37 BMF 25445 15,3446 254 49,2 125 50,8 129 BMI 317 23,3 1.361 47,0 149 53,0 168 AA47 856/2411 48 19,8/99,1 4330/2433 44,9 /63,4 385/1528 55,1/36,6 471/883 BMWi 408 42 971 47,86 195 52,2 213 BMJV 58 19,2 58 56,9 33 43,1 25 BMAS 300 29,1 1.031 59,0 177 41,0 123 BMVg 193 15,3 193 50,8 98 49,2 95 BMEL 128 27 471 44 56 56 72 BMFSFJ 220 32,02 687 49 75,45 166 24,55 54 BMG 22350 31,7 623 69,1 154 30,9 69 BMVI 407 30 1.374 57 232 43 175 BMU 14751 10,3 147 51,7 76 48,3 71 BMBF 46152 54,9553 839 59,2254 273 40,78 188 BMZ 178 19,855 901 50 89 50 89 44 Im Bundeskanzleramt werden Leistungsprämien nur an A-besoldete Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten vergeben. Daneben gibt es eine Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung in Anwendung des „Tarifvertrages über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)“. Demnach müssen die Leistungen aller Tarifbeschäftigten jährlich bewertet werden, damit anschließend Leistungsprämien gewährt werden können. Für das Kalenderjahr 2017 erhalten 334 Tarifbeschäftigte (davon 217 weiblich, 117 männlich) ein Leistungsentgelt. Von den Prämierten befanden sich zum Stichtag 31. Dezember 2017 285 Personen in Vollzeit und 49 Personen in Teilzeit. Aussagen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können daraus nicht gezogen werden. Jede/r Tarifbeschäftigte erhält ein Leistungsentgelt in Abhängigkeit vom Prämienwert der Leistungsbewertung. Nur bei Unterschreiten eines Mindestwertes bleibt das Leistungsentgelt aus. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle. 45 Einschließlich Teamprämien. 46 Anteil an Prämienberechtigten zum 1. Januar 2017. 47 Die zweitgenannte Zahl gibt den Bereich LOB wieder. 48 Darunter fallen 326 lokal Beschäftigte an den Auslandsvertretungen. 49 Beschäftigte, die zum Stichtag prämienberechtigt waren. 50 Darunter sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte; enthalten sind auch alle Empfänger einer Teamprämie. 51 Berechnungsgrundlage: alle Beamtinnen und Beamten (Tarifbeschäftigte erhalten im BMU keine Leistungsprämien. 52 Leistungsprämien werden an Beamte/innen und Tarifbeschäftigte vergeben. Die Angaben in der Tabelle beziehen sich somit zusammengefasst auf beide Personengruppen. Es werden fast ausschließlich Teamprämien vergeben. 53 Für die Ermittlung der Zahl der potenziell für eine Leistungsprämie in Frage kommenden berechtigten Personen wurde in 2017 der Stichtag 29. Juni 17 zugrunde gelegt. 54 Die Zahl der an die jeweilige Personengruppe vergebenen Leistungsprämien wurde in Relation zur Zahl der Personen gesetzt, die eine Leistungsprämie bekommen haben. 55 Zum Stichtag der Leistungsprämienvergabe 1. Juli 2017 waren im BMZ 1 079 Personen beschäftigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BKAmt/ Ressort Anteil an Teilzeitbeschäftigten, die im Jahr 2017 Leistungsprämien erhielten Frauenanteil an Teilzeitbeschäftigten , die im Jahr 2017 Leistungsprämien erhielten Männeranteil an Teilzeitbeschäftigten , die im Jahr 2017 Leistungsprämien erhielten Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 17 11 64 7 36 4 BMF 16,14 41 82,93 34 17,07 7 BMI 14,5 36 72,2 26 27,8 10 AA 21,5/99,45 184/181 56,5/87,3 104/158 43,5/12,7 80/23 BMWi 24 98 77,6 76 21,4 21 BMJV 6,3 19 94,7 18 5,3 1 BMAS 20,0 60 81,7 49 18,3 11 BMVg 10,9 21 90,5 19 9,5 2 BMEL 32 41 68 28 32 13 BMFSFJ 35,64 67 95,5 64 5,5 3 BMG 20,6 46 93,5 43 6,5 3 BMVI 19 76 95 72 5 4 BMU 27,9 41 87,8 36 12,2 5 BMBF 27,11 125 Statistische Daten zur Gliederung der Teilzeitkräfte, die eine Leistungsprämie erhalten haben, nach Geschlecht liegen nicht vor BMZ 25,8 46 73,9 34 26,1 12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3365 10. Wie hoch war seit dem 1. Januar 2017 der Anteil der Beschäftigten in den Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts, die beruflich aufgestiegen sind (d. h. Beförderungen, Höhergruppierungen und Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben; bitte nach Ministerien sowie jeweils nach Geschlecht und Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigten in Prozentangaben und absoluten Zahlen aufschlüsseln)? Die erfragten Angaben werden tabellarisch dargestellt. BKAmt/ Ressort Anteil der Beschäftigten, die beruflich aufgestiegen sind (seit dem 1. Januar 201756) Frauenanteil unter den beruflich aufgestiegenen Beschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Männeranteil unter den beruflich aufgestiegenen Beschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 15 101 50 50 50 51 BMF 22,7557 11,5058 439 222 52,8547 53,6048 232 119 47,1547 46,4048 207 103 BMI 5,8159 87 42,53 37 57,47 50 AA 8,9 577 42,8 247 57,2 330 BMWi 22,6 391 55,5 217 44,5 174 BMJV 22,1 181 61,3 111 38,7 70 BMAS 29,9 342 60 61,1 209 38,9 133 BMVg 8,8 110 49 54 51 56 BMEL 10 98 58 57 42 41 BMFSFJ 27,98 204 74,51 152 25,49 52 BMG 4361 304 65 199 35 105 BMVI 17,8 245 55 134 45 111 BMU 29,72 392 57,7 226 42,3 166 BMBF 6,4262 70 64,29 4563 35,71 25 BMZ 31,8 345 55,9 193 44,1 152 56 In der Abfrage des BMFSFJ innerhalb der Bundesregierung wurde angeregt, auf die Gleichstellungsstatistik (Zweijahreszeitraum) zu abzustellen. 57 Beruflicher Aufstieg Erhebungsvordruck E1 der Gleichstellungsstatistik 2017: Zeitraum 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2017. 58 D. h. Beförderungen, Höhergruppierungen und Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. 59 Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 gemäß Angaben im Gleichstellungsindex, der nach BGleiG zu erheben ist. 60 Inklusive 8 familienbedingt Beurlaubter. 61 D. h. Beförderungen, Höhergruppierungen und Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. 62 Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 aus dem Gleichstellungsindex. 63 Hiervon sind 7 Beschäftigte beurlaubt gewesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BKAmt/ Ressort Vollzeitbeschäftigte unter den beruflich aufgestiegenen Beschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Frauenanteil unter den beruflich aufgestiegenen Vollzeitbeschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Männeranteil unter den beruflich aufgestiegenen Vollzeitbeschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 85 86 44 38 56 48 BMF 87,747 87,8448 385 195 48,0547 50,2648 185 98 51,9547 49,7448 200 97 BMI 81,61 71 32,39 23 67,61 48 AA 97,2 561 41,5 233 58,5 328 BMWi 80,6 315 48,9 154 51,1 161 BMJV 72,9 132 50 66 50 66 BMAS 74,3 254 51,2 130 48,8 124 BMVg 80 88 40,9 36 59,1 52 BMEL 73 72 43 31 57 41 BMFSFJ 70,10 143 66,43 95 33,57 48 BMG 82 250 60 149 40 101 BMVI 89,8 220 50,9 112 49,1 108 BMU 75,8 297 50,2 149 49,8 148 BMBF 74,6 4764 51,06 24 48,94 23 BMZ 77,4 267 47,6 127 52,4 140 64 Nicht enthalten sind die beurlaubten Beschäftigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3365 BKAmt/ Ressort Teilzeitbeschäftigte unter den beruflich aufgestiegenen Beschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Frauenanteil unter den beruflich aufgestiegenen Teilzeitbeschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Männeranteil unter den beruflich aufgestiegenen Teilzeitbeschäftigten (seit dem 1. Januar 2017) Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 15 15 80 12 20 3 BMF 12,347 12,1648 54 27 87,0447 77,7848 47 21 12,9647 22,2248 7 6 BMI 13,79 12 91,67 11 8,33 1 AA 2,8 16 87,5 14 12,5 2 BMWi 19,4 76 82,9 63 17,1 13 BMJV 27,1 49 91,8 45 8,2 4 BMAS 23,4 80 90 72 10 8 BMVg 5,5 6 100 6 0 0 BMEL 22 22 100 22 0 0 BMFSFJ 29,90 61 93,44 57 6,56 4 BMG 18 54 93 50 7 4 BMVI 10,2 25 88 22 12 3 BMU 23,2 91 80,2 73 19,8 18 BMBF 25,4 1665 87,5 14 12,5 2 BMZ 19,1 66 83,3 55 16,7 11 65 Nicht enthalten sind die beurlaubten Beschäftigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3365 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie hoch ist in den Bundesministerien einschließlich des Kanzleramts der Frauenanteil an beruflichen Aufstiegen im Vergleich zu dem der jeweiligen Gesamtbeschäftigung (bitte nach Ministerien aufschlüsseln)? Die erfragten Angaben werden tabellarisch dargestellt. BKAmt/ Ressort Frauenanteil unter den beruflich aufgestiegenen Beschäftigten Frauenanteil an Gesamtbeschäftigung Prozent Absolute Zahl Prozent Absolute Zahl BKAmt 5066 50 55 360 BMF 52,85 232 52,36 1021 BMI 41,40 36 51,33 769 AA 42,8 247 49 3.137 BMWi 55,5 217 50,8 879 BMJV 61,367 111 62,3 509 BMAS 61,1 20968 58 662 BMVg 49 54 51 56 BMEL 58 57 56 554 BMFSFJ 74,51 152 75,45 550 BMG 65 199 65 457 BMVI 55 134 50,8 701 BMU 57,7 226 56,2 741 BMBF69 64,29 45 58,6270 1090 BMZ 55,9 193 54,9 615 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018 „für den Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes “ vorgesehene Festschreibung des Ziels, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Leitungsfunktionen des öffentlichen Dienstes bis 2025 zu erreichen, das Bundesgleichstellungsgesetz zu ändern? a) Wenn nein, wie soll diese Festschreibung erfolgen? b) Wie und durch wen soll ein Controlling dieses Ziels erfolgen? Die Bundesregierung prüft derzeit, mit welchen Maßnahmen das im Koalitionsvertrag genannte Ziel erreicht werden soll. Die Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes könnte eine geeignete Maßnahme eines Maßnahmenbündels sein. Das Monitoring des Prozesses zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Leitungsfunktionen könnte nach dem derzeitigen Stand der Prüfung dem BMFSFJ übertragen werden, das ggf. zu gegebener Zeit die Verfahrensweise zu erarbeiten hätte. 66 Als Bezugsgröße für die Gesamtbeschäftigtenzahl wurde der Personalbestand am Stichtag 30. Juni 2017 laut Gleichstellungsindex zugrunde gelegt. 67 Anteil bezogen auf Gesamtzahl der aufgestiegenen Beschäftigten. 68 Inklusive 7 familienbedingt Beurlaubter. 69 Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 aus dem Gleichstellungsindex. 70 Die Zahl der Gesamtbeschäftigten beinhaltet hier auch die von aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubten/Freigestellten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/3365 13. Welchem Bundesministerium einschließlich des Kanzleramts obliegt bei der Erstellung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen ressortübergreifenden Gleichstellungsstrategie die Federführung? a) Hat es für die Entwicklung der ressortübergreifenden Gleichstellungsstrategie bereits erste Treffen auf Arbeitsebene gegeben? b) Bis wann soll die ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie fertiggestellt sein? Der Vorschlag für ein Vorgehen für die ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie wird zurzeit im federführenden BMFSFJ entwickelt. Ein Treffen dazu mit anderen Ressorts gab es noch nicht. Der Zeitplan ist noch nicht abschließend abgestimmt. 14. In welcher Weise plant die Bundesregierung, auf den Brief des Interministeriellen Arbeitskreises der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden vom 26. März 2018 an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zu reagieren , in dem diese von den Gleichstellungsbeauftragten um Hilfe bei der Durchsetzung des geltenden Gleichstellungsrechts gebeten wurde? Bundesminister Prof. Dr. Helge Braun hat dem Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden auch im Namen der Bundeskanzlerin auf sein Schreiben geantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333