Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/339 19. Wahlperiode 28.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/203 – Interne Ermittlungen bei Bundesbehörden von Polizei und Zoll V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Polizei des Bundes und der Länder soll als staatliche Exekutive nicht nur die Einhaltung von Gesetzen garantieren bzw. die Rechtsprechung umsetzen, sondern auch die Demokratie schützen. Gleichwohl berichtete die Presse nicht nur im Jahr 2017 mehrfach über Ermittlungsverfahren gegen Polizisten und deren Umfelder aufgrund von Straftaten bzw. eines straf- oder disziplinarrechtlich relevanten Anfangsverdachts. Eine Auswahl: Eine Antwort der Bundesregierung vom 28. Juni 2017 ergab, dass die Bundespolizei gegen einen Polizeibeamten „wegen möglicher Verstöße gegen die politische Neutralitäts- und Mäßigungspflicht, gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur und zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes in Disziplinarverfahren eingeleitet“ hat (Plenarprotokoll 18/242, S. 24810 f.). Er soll in einem veröffentlichten WhatsApp-Chat, an dem auch der AfD-Landesvorsitzende in Sachsen-Anhalt André Poggenburg beteiligt war, u. a. Muslime beschimpft und den SA-Führer Ernst Röhm verherrlicht haben (vgl. www.zeit.de/politik/deutschland/2017-06/whatsapp-protokolle-afdandre -poggenburg-polizist-disziplinarverfahren). Am 31. August 2017 wurde bekannt, dass die Generalbundesanwaltschaft wegen Rechtsterrorismusverdachts („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, § 89a StGB) gegen die mutmaßlich rechte Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ ermittelt, der auch ein Polizist aus Ludwigslust angehört. Disziplinarrechtliche Konsequenzen habe es für den Polizeibeamten aber nicht gegeben (vgl. http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2017/Rechtsterror- Ermittlungen-Gruender-der-Prepper-Gruppe-ist-Polizist,prepper100.html). In Osnabrück wird gegen den AfD-Bundesschatzmeister und Polizeibeamten Bodo Suhren wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses ermittelt, wie die dortige Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 schrieb. Er soll als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Polizeiberichte an den AfD-Vorstand weitergegeben haben. Zudem läuft gegen Bodo Suhren ein Disziplinarverfahren , er wurde versetzt und durfte zeitweilig seine Dienstgeschäfte nicht mehr führen (vgl. www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/954632/ staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-osnabruecker-beamten). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/339 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gegen vier Polizisten in Sachsen-Anhalt sind seit einem Jahr vier Disziplinarverfahren anhängig, weil sie der verfassungsfeindlichen Reichsbürger-Bewegung angehören sollen, drei von ihnen sind vom Dienst suspendiert (vgl. www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/verfahren-reichsbuerger-bei-der-polizei). Am 17. November 2017 urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Berliner Polizeibeamter aufgrund seiner neonazistischen Einstellung wegen mangelnder Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden kann; bis dahin war er zehn Jahre vom Dienst suspendiert gewesen (vgl. www. rbb24.de/politik/beitrag/2017/11/polizist-berlin-rechtsextrem-suspendierungbundesverwaltungsgeri .html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g § 16 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) sieht die an bestimmte Fristen gebundene Entfernung und Vernichtung von Eintragungen zu einem Disziplinarverfahren aus den Personalakten vor. Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, werden, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDG eingestellt wird, nach drei Monaten, im Übrigen nach zwei Jahren eingestellt. Nach einem Verweis beträgt die Tilgungsfrist zwei, nach einer Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge drei und nach einer Zurückstufung sieben Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung. Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Anwendung. Dementsprechend könnten über eine anonymisierte Erfassung hinausgehende detaillierte Angaben in länger zurückliegenden Fällen selbst dann nicht gemacht werden, wenn insoweit zusätzliche detaillierte Abfragen erfolgen würden. Daneben steht auch Beschäftigten – wie jedermann – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) zu (vgl. BVerwGE 121, 115 [125]). Dieses gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf die Person bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 76, 363 [388]; 115, 166 [188]; 118, 168 [184]). Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens muss überdies innerhalb des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung vermittelt. Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind (vgl. BVerfGE 9, 268, 283 f.). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle. Vor diesem Hintergrund wird bei der Beantwortung der Fragen – soweit diese überhaupt möglich ist – von einer detaillierten Aufschlüsselung der Verfahren abgesehen, da dadurch Rückschlüsse auf konkrete Beschäftigte nicht ausgeschlossen wären. Die Fragen werden daher für die Bereiche des Bundeskriminalamtes , der Bundespolizei und des Zolls wie folgt anonymisiert und ohne Rückschlussmöglichkeit auf einzelne – zum Teil öffentlich gewordene – Personen beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/339 1. Gegen wie viele Beamte, Angestellte und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundespolizei, BKA und Zoll wurden seit 2007 interne Ermittlungen , Disziplinar- oder Strafverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr, Behörde , Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Dienst- und Amtsbezeichnung und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Für das Bundeskriminalamt ergeben sich folgende Angaben zu Verfahren: Jahr Beschäftigungsverhältnis Verfahren 2007 Beamte 5 2008 Beamte 13 2009 Beamte 6 2010 Beamte 3 2011 Beamte und Tarifbeschäftigte 7 2012 Beamte 3 2013 Beamte und Tarifbeschäftigte 8 2014 Beamte und Tarifbeschäftigte 8 2015 Beamte und Tarifbeschäftigte 15 2016 Beamte 3 2017 Beamte und Tarifbeschäftigte, Auszubildende 15 Im Bereich der Bundespolizei wurde seit 2007 folgende Anzahl von Disziplinarverfahren abgeschlossen: Jahr Beschäftigungsverhältnis Verfahren 2007 Beamte 409 2008 Beamte 201 2009 Beamte 313 2010 Beamte 255 2011 Beamte 233 2012 Beamte 286 2013 Beamte 260 2014 Beamte 238 2015 Beamte 204 2016 Beamte 230 2017 Beamte 216 Zu den Fragestellungen gibt es im Bereich der Bundespolizei keine zentrale statistische Erfassung zu Tarifbeschäftigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/339 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für den Zoll ergibt sich folgende Anzahl abgeschlossener Verfahren: Jahr Beschäftigungsverhältnis Verfahren 2007 Beamte 126 2008 Beamte 114 2009 Beamte 73 2010 Beamte 69 2011 Beamte 90 2012 Beamte 86 2013 Beamte 106 2014 Beamte und Tarifbeschäftigte 97 2015 Beamte und Tarifbeschäftigte 72 2016 Beamte und Tarifbeschäftigte 79 2017 Beamte und Tarifbeschäftigte 84 Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Gegen wie viele der in Frage 1 genannten Personen liefen oder laufen gleichzeitig oder zeitlich versetzt mehrere interne Ermittlungen, Disziplinar- oder Strafverfahren (bitte nach Jahr, Behörde, Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Dienst- und Amtsbezeichnung und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Grundsätzlich ist auszuschließen, dass gleichzeitig mehrere Disziplinarverfahren gegen eine/n Beamtin/Beamten anhängig sind; vielmehr wird das jeweilige Verfahren in diesen Fällen ausgedehnt. Beim Bundeskriminalamt erfolgte zwischen den Jahren 2013 und 2015 bei drei Verfahren eine Ausdehnung der eingeleiteten Disziplinarverfahren nach § 19 BDG. Eine gesonderte statistische Erfassung zu den Fragestellungen erfolgt für den Bereich der Bundespolizei nicht. Für den Bereich des Zolls ergeben sich folgende Angaben zu gleichzeitig durchgeführten Verfahren (Disziplinar- und Strafverfahren): 2007 1 Fall 2008 2 Fälle 2009 1 Fall 2010 1 Fall 2011 1 Fall 2012 3 Fälle 2013 3 Fälle 2014 1 Fall 2015 5 Fälle 2016 12 Fälle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/339 2017 20 Fälle Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wie viele der in Frage 1 genannten Personen wurden seit 2007 aufgrund von internen Ermittlungen, Disziplinar- oder Strafverfahren versetzt, beurlaubt, suspendiert oder aus dem Dienst entlassen (bitte nach Jahr, Behörde, Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Dienst- und Amtsbezeichnung und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Beim Bundeskriminalamt wurden die Beamten bei drei Verfahren im Jahr 2013, bei einem Verfahren im Jahr 2014 und bei einem Verfahren im Jahr 2015 nach § 38 Absatz 1 BDG vorläufig vom Dienst enthoben. Bei einem Verfahren im Jahr 2013 und einem Verfahren im Jahr 2017 erfolgte aufgrund des Fehlverhaltens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Bereich der Bundespolizei erfolgen Versetzungen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren in aller Regel nicht; sofern erforderlich, werden die Betroffenen umgesetzt oder abgeordnet. Eine zentrale statistische Erfassung derartiger Fälle nach den erfragten Kriterien erfolgt im Übrigen nicht. Eine Vorgangsrecherche zu den vorgenommenen Suspendierungen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren (Maßnahmen nach § 38 BDG) hat für die Bundespolizei folgende Zahlen ergeben: 2009 2 Fälle 2010 3 Fälle 2011 7 Fälle 2012 5 Fälle 2013 3 Fälle 2014 4 Fälle 2015 5 Fälle 2016 2 Fälle 2017 6 Fälle Für den Zollbereich ergeben sich folgende Angaben zu der Fragestellung (unter Hinzurechnung der Fälle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis): 2007 2 Fälle 2008 1 Fall 2009 2 Fälle 2010 3 Fälle 2011 2 Fälle 2012 3 Fälle 2013 2 Fälle 2015 2 Fälle 2016 3 Fälle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/339 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2017 5 Fälle Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wie viele der in Frage 1 genannten Personen gehörten oder gehören nach Kenntnis der Bundesregierung Gruppierungen, Organisationen oder Parteien der extrem rechten Szene an oder sind in der Vergangenheit mit Straftaten im Phänomenbereich der PMK-rechts in Erscheinung getreten (bitte nach Jahr, Behörde, Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Dienst- und Amtsbezeichnung und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Für das Bundeskriminalamt ergibt sich Folgendes: Soweit hierzu noch Aktenbestandteile aus Verfahren vorliegen, gehörte oder gehört keine der unter Frage 1 genannten Personen einer Gruppierung, Organisation oder Partei der rechtsextremistischen Szene an oder ist in der Vergangenheit mit Straftaten im Phänomenbereich der PMK-rechts in Erscheinung getreten. Für den Bereich der Bundespolizei ist nur folgende Angabe möglich: Gegen einen Beamten ist seit 2012 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in rechtsextremistischen Organisationen anhängig. Über die Disziplinarklage hat das zuständige Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Für den Bereich des Zolls ergeben sich folgende Angaben: Bei zwei Beamten besteht der Verdacht, dass sie der Reichsbürgerszene nahestehen . Gegen einen der Beamten wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Einer Tarifbeschäftigten wurde aufgrund der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung fristlos gekündigt. Ein Disziplinarverfahren wurde gegen einen Beamten wegen der Veröffentlichung von Posts und Bildern, die zum Teil der rechten Szene zuzuordnen sind, eingeleitet und abgeschlossen. Gegen einen weiteren Beamten wurde ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, verfassungsund fremdenfeindliche Auffassungen vertreten zu haben. 5. Wie viele der in Frage 3 genannten Personen gehörten oder gehören nach Kenntnis der Bundesregierung Gruppierungen, Organisationen oder Parteien der extrem rechten Szene an oder sind in der Vergangenheit mit Straftaten im Phänomenbereich der PMK-rechts in Erscheinung getreten (bitte nach Jahr, Behörde, Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Dienst- und Amtsbezeichnung und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Es wird insgesamt auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Wie viele der gegen die in Frage 1 genannten Personen geführten internen Ermittlungen, Disziplinar- oder Strafverfahren wurden eingestellt (bitte nach Jahr, Behörde, Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Dienst- und Amtsbezeichnung und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Im Bereich des Bundeskriminalamtes wurden 15 Verfahren eingestellt. Bei zwei Verfahren lagen mehrere Strafverfahren zugrunde, wobei lediglich ein Teil der Verfahren eingestellt wurde. Für den Bereich der Bundespolizei erfolgt hierzu aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen keine spezifische – der Fragestellung entsprechende – statistische Erfassung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/339 Für den Zoll ergeben sich folgende Fallzahlen zu Einstellungen von Straf- und/ oder Disziplinarverfahren: 2015 5 Fälle 2016 16 Fälle 2017 23 Fälle 7. Wie viele der gegen die in Frage 1 genannten Personen geführten internen Ermittlungen, Disziplinar- oder Strafverfahren gehören dem „Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK) – rechts“ an (bitte nach Jahr, Behörde und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Soweit hierzu für den Bereich des Bundeskriminalamtes noch Aktenbestandteile aus Verfahren vorliegen, gehörte keine der unter Frage Nr. 1 genannten Personen dem „Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK) – rechts“ an. Für den Bereich der Bundespolizei wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Im Bereich des Zolls steht ein Beamter, gegen den ein Disziplinar- und Strafverfahren geführt wurde, der Reichsbürgerszene nah. 8. Zu welchen Fällen von Strafverfahren gegen Beamte, Angestellte und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Landespolizeibehörden hat die Bundesregierung Kenntnis erhalten oder war in die Ermittlungen involviert? Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. In der elektronischen Datensammlung des Generalbundesanwalts werden die Berufe, Arbeitgeber oder Dienststellen der Beschuldigten nicht erfasst. Gleiches gilt für Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden , ob und in welchen Verfahren im Anfragezeitraum gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis (vgl. MiStra Nr. 15) oder die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft , Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen (vgl. MiStra Nr. 16), ermittelt wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333