Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 9. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3392 19. Wahlperiode 11.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2941 – Direktzugriff von Sicherheitsbehörden auf Cloud-Daten in Europa und den USA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union plant die Erweiterung eines geplanten Rechtsaktes, um direkt auf Daten bei Internetdienstleistern zugreifen zu können. Dies würde auch für US-Firmen gelten. Hierzu soll die im April von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (SWD(2018) 118 final und SWD(2018) 119 final) entsprechend ergänzt werden . Im Verordnungsentwurf hatte die Kommission mehrere Optionen vorgestellt und gegeneinander abgewogen. Durchgesetzt hat sich schließlich ein Rechtshilfeverfahren für Inhaltsdaten, Verkehrsdaten und Bestandsdaten, an das die Firmen mit bestimmten Fristen gebunden sind. Ein Direktzugriff („Option D“) ging der Kommission zu weit. Die bulgarische Ratspräsidentschaft schreibt nun, dass ein solcher Direktzugriff sowie ein Abhören in Echtzeit („real-time interception of data“) in die Verordnung gehievt werden könnte. Die europäischen Ermittlerinnen und Ermittler müssten hierzu mit allen Werkzeugen ausgestattet werden, „die auch ihren US-Kollegen zur Verfügung stehen“. Die Minister aus Belgien, Portugal, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien und Estland hätten sich laut einem Medienbericht „deutlich dafür aus[gesprochen], Maßnahmen einzuführen, die das Abfangen von Kommunikationsdaten in Echtzeit ermöglichen“ („Zugriff auf Daten: EU-Justizminister uneins über Polizei- Befugnisse“, euractiv.de vom 5. Juni 2018). Allerdings ist weiterhin unklar, wie mit Daten umgegangen werden soll, deren Speicherort oder Hoster unbekannt ist. Einem Papier der Kommission zufolge (http://gleft.de/2hQ) könnten dann „Möglichkeiten des Zugangs“ genutzt werden, mit denen Behörden der Mitgliedstaaten bereits jetzt auf die betroffenen Server zugreifen und Daten „direkt von den Computersystemen“ kopieren können. Die US-Regierung wird nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller einem Direktzugriff auf ihrem Hoheitsgebiet jedoch nur zustimmen, wenn auch US-Behörden in der Europäischen Union eine solche Maßnahme zugestanden würde. Die geplante EU-Verordnung zu „elektronischen Beweismitteln“ kann insofern als Antwort auf den jüngst in den USA erlassenen „Clarifying Lawful Overseas Use of Data (CLOUD) Act“ („CLOUD Act“) verstanden werden , der dort niedergelassene Firmen zur Offenlegung von Bestands-, Verkehrsund Inhaltsdaten zwingt (http://gleft.de/2hK). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3392 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der „CLOUD Act“ enthält eine Klausel, wonach einzelne EU-Mitgliedstaaten mit der US-Regierung als „Partnerstaaten“ ein Durchführungsabkommen schließen können. Die europäischen Behörden wären den US-Behörden dann in Bezug auf Anordnungen zur Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ gleichgestellt . Anstatt eines Durchführungsabkommens für jeden einzelnen EU-Mitgliedstaat soll nun der Rat ein Gesamtabkommen mit der US-Regierung für die gesamte Europäische Union aushandeln. Vor zwei Wochen stand das Thema auf der Agenda des EU-US-Ministertreffens in Sofia (http://gleft.de/2hL). Am 4. Juni 2018 berieten darüber die EU-Justizminister in Luxemburg. Die Debatte zur grenzüberschreitenden Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ soll laut der bulgarischen Ratspräsidentschaft möglichst offen geführt werden, um in der Angelegenheit ein „klares Signal“ für die Entschlossenheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auszusenden. 1. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage der Notwendigkeit eines Direktzugriffs europäischer Behörden auf Daten bei international tätigen Internetdienstleistern (bitte begründen)? Sofern die Meinungsbildung hierzu noch nicht fortgeschritten ist, welche Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Datenherausgabe unter Wahrung des geltenden Grundrechtsschutzniveaus kämen überhaupt infrage (Bundestagsdrucksache 19/1493, Antwort zu Frage 3)? Im Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird derzeit über eine direkte Kooperation des ermittelnden Mitgliedstaates mit Providern, die innerhalb der Europäischen Union ihre Dienste anbieten, diskutiert. Ein grenzüberschreitender „Direktzugriff“ von Strafverfolgungsbehörden des ermittelnden Mitgliedstaates auf Daten der genannten Provider ist bisher nicht Gegenstand der Diskussion auf europäischer Ebene. Vielmehr ist bisher in den Legislativvorschlägen der Kommission vorgesehen, dass der ermittelnde Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Herausgabe- oder eine Sicherungsanordnung an den Provider sendet. Der Provider kann dann anhand von im Einzelnen bestimmten Kriterien prüfen, ob er der Anordnung nachkommt. Ist dies nicht der Fall, hat der ermittelnde Mitgliedstaat die Möglichkeit, den betroffenen Mitgliedstaat um Vollstreckung zu bitten. Auch dem Vollstreckungsstaat steht dabei ein bestimmtes Prüfprogramm zur Verfügung. Einer grenzüberschreitenden Herausgabe von elektronischen Daten sind damit in jedem Fall noch Entscheidungen des Providers und ggf. auch des Vollstreckungsstaates vorgeschaltet. Aus Sicht der Bundesregierung stellt die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche auch die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen, da elektronische Daten als Beweismittel an Bedeutung zunehmen und oft nur über im Ausland ansässige Diensteanbieter beschafft werden können. Um mit dieser Entwicklung Schritt zu halten, müssen den Strafverfolgungsbehörden effizientere Kooperationsinstrumente an die Hand gegeben werden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bedürfen aus Sicht der Bundesregierung aber einiger Nachbesserungen . So muss ein angemessenes Grundrechtsschutzniveau durch klare prozessuale Voraussetzungen für die Nutzung der Instrumente durch den ermittelnden Mitgliedstaat vorgegeben werden. Zudem wäre es aus Sicht der Bundesregierung vorzugswürdig, dass die staatlichen Behörden des mitbetroffenen Mitgliedstaats frühzeitig eingebunden werden und so ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der zuständigen Behörden erreicht wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3392 2. Inwiefern sollte eine EU-Verordnung zu „elektronischen Beweismitteln“ aus Sicht der Bundesregierung auch das Abhören in Echtzeit regeln (bitte die Zustimmung oder Ablehnung begründen)? Die von dem am 17. April 2018 vorgelegten Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission nicht umfasste Erlangung von elektronischen Beweismitteln in Echtzeit wirft im Verhältnis zur Erhebung gespeicherter Daten zusätzliche Fragen auf. Diese wurden im Rahmen der Vorarbeiten zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission noch nicht ausreichend diskutiert. Die Bundesregierung begrüßt daher die hierzu in der Sitzung des Rates für Justiz und Inneres der Europäischen Union (JI-Rat) vom Juni 2018 geführte Debatte und die von der Präsidentschaft gezogene Schlussfolgerung, dass die verschiedenen Aspekte dieser Frage auf Expertenebene und in der nächsten Ratssitzung im Oktober weiter diskutiert werden sollen. 3. Inwiefern sollte eine EU-Verordnung zu „elektronischen Beweismitteln“ aus Sicht der Bundesregierung auch für abgehörte Telefonate gelten (bitte die Zustimmung oder Ablehnung begründen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Wie dringend sollte eine Vereinbarung für einen solchen Direktzugriff aus Sicht der Bundesregierung mit der US-Regierung getroffen werden (Ratsdokument 9117/18)? Im Hinblick auf den von den Fragestellern verwendeten Begriff „Direktzugriff“ wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung spricht sich dafür aus, zunächst zu prüfen, inwieweit die Vorgaben, die sich aus dem US-Recht für den Inhalt einer derartigen Vereinbarung ergeben, mit den Instrumenten, die derzeit auf EU-Ebene entwickelt werden, kompatibel sind (s. a. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2325). Dies vorausgeschickt, hat die Bundesregierung bei der Sitzung des JI-Rates vom Juni 2018 keine Einwände dagegen erhoben, dass die Europäische Kommission mandatiert wird, um im Hinblick auf die Durchführungsabkommen, die in dem im März 2018 in den USA in Kraft getretenen CLOUD Act („Clarifying Lawful Overseas Use of Data“ Act ) vorgesehen sind, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit den zuständigen US-Behörden zu führen (s. a. Antworten zu Fragen 13 und 14). 5. Für welche Internetanbieter bzw. Dienstleistungen ist ein solcher Direktzugriff aus Sicht der Bundesregierung nicht notwendig (etwa weil eine bestimmte Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern nicht überschritten wird)? Im Hinblick auf den von den Fragestellern verwendeten Begriff „Direktzugriff“ wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Grundsätzlich sollten nach den Legislativvorschlägen der Kommission alle Diensteanbieter, die ihre Dienste in der EU anbieten, zur Kooperation verpflichtet sein. Die Kommission hat sich nach eigenen Aussagen bewusst gegen Ausnahmen für Kleinstprovider entschieden, um keine „sicheren Datenhäfen“ entstehen zu lassen. Die Bundesregierung wird prüfen, ob dies sachgerecht ist. Die Interessen der Diensteanbieter müssen aber bei der Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. Wie dies im Einzelnen geschehen kann, hängt vom noch nicht abschließend feststehenden Gesamtkonzept der neuen EU-Rechtsinstrumente ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3392 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zudem ist es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern im Verfahrensablauf soweit wie möglich zu gewährleisten und insoweit auch die Begriffsbestimmung des Providers noch einmal genau zu untersuchen . 6. Welche Fristen für die Erledigung einer „Herausgabeanordnung“ hält die Bundesregierung hinsichtlich Inhaltsdaten, Verkehrsdaten und Bestandsdaten für angemessen, bzw. inwiefern stimmt sie den entsprechenden Vorschlägen der Kommission zu (Erledigung innerhalb von zehn Tagen, im „Notfall“ sechs Stunden, siehe Kommissionsdokumente SWD(2018) 118 final und SWD(2018) 119 final)? Auch diese Frage bleibt noch auf Ebene der Europäischen Union zu diskutieren. Aus Sicht der Bundesregierung muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Diensteanbieter und der Strafverfolgungsbehörden gefunden werden (s. Antwort zu Frage 5). Die konkrete Ausgestaltung des Fristenregimes hängt von dem noch nicht abschließend feststehenden Gesamtkonzept der neuen EU-Rechtsinstrumente ab. 7. Inwiefern stimmt die Bundesregierung mit dem Verordnungsentwurf der Kommission überein, wonach Firmen in einer „Herausgabeanordnung“ auch Zugangsdaten (etwa PIN- und PUK-Nummern oder Passwörter) herausgegeben werden sollen? Klarstellend ist anzumerken, dass der Verordnungsentwurf keine Datenherausgabe an „Firmen“ vorsieht, sondern ausschließlich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Europäische Kommission verwendet den Begriff „Zugangsdaten“ in ihren Legislativvorschlägen nicht im Sinne von Zugangscodes wie z. B. PIN-, PUK- Nummern oder Passwörtern. Vielmehr bezeichnet die Kommission als Zugangsdaten solche Daten, die die konkreten Umstände der Nutzung bestimmter Dienste betreffen und die zwecks Identifikation eines Nutzers erhoben werden sollen (Artikel 2 Absatz 8 des Vorschlages einer Verordnung über die Europäische Herausgabe - und Sicherungsanordnung, COM (2018) 225 final). Die Behandlung von PIN-, PUK-Nummern oder Passwörtern wird noch Gegenstand der Beratungen auf EU-Ebene sein. Die Bundesregierung wird auch dabei ihrem grundsätzlichen Verhandlungsansatz folgen, dass eine Herausgabeverpflichtung den inländischen Standards vergleichbarer Maßnahmen entsprechen sollte. 8. Inwiefern gelten Zugangsdaten aus Sicht der Bundesregierung als Bestandsdaten ? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern eine Herausgabe von Teilnehmer- und Bestandsdaten (auch Zugangsdaten) für „jede Art von Straftaten“ erfolgen sollte? Auch bei der Frage nach den Voraussetzungen der Herausgabeverpflichtung für Bestandsdaten wird die Bundesregierung ihre Haltung dann ausrichten, dass diese den sich aus dem deutschen Recht ergebenden Standards entsprechen sollten (s. a. Antwort zu Frage 7). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3392 10. Ab welcher Mindeststrafe der verfolgten Straftat sollten aus Sicht der Bundesregierung Anordnungen zur Herausgabe von Transaktions- und Inhaltsdaten befolgt werden müssen? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die sich aus der jeweiligen nationalen Rechtsordnung ergebenden Standards möglichst erhalten bleiben. Der Verordnungsentwurf sieht bereits eine Differenzierung der Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung nach Art der herauszugebenden Daten vor; für Inhaltsdaten ist eine Mindesthöchststrafe von drei Jahren vorgesehen. Die Bundesregierung wird prüfen, ob dies ausreichend ist. Ob daneben der Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs auch dadurch noch transparenter und sachgerechter zugeschnitten werden kann, dass statt eines Verweises auf verschiedene Richtlinien der Europäischen Union ein abschließender Straftatenkatalog in die Verordnung aufgenommen wird, bleibt im Kreis der Mitgliedstaaten noch zu diskutieren. 11. Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung in einer etwaigen EU-Verordnung zu „elektronischen Beweismitteln“ mit Daten umgegangen werden, deren Speicherort oder Hoster unbekannt ist? Dass es für Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gegenüber Diensteanbietern innerhalb der Europäischen Union nicht mehr auf den oft intransparenten Datenspeicherort ankommen soll (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Vorschlages einer Verordnung über die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung, COM (2018) 225 final), erscheint sachgerecht. Fallgestaltungen, in denen unbekannt ist, an welchen Diensteanbieter eine Herausgabe- oder Sicherungsanordnung überhaupt zu richten wäre, lassen sich dagegen über den Vorschlag der Kommission nicht lösen. a) Welche Möglichkeiten des Zugangs zu solchen Daten, die wie von der Europäischen Kommission erwähnt den „US-Kollegen zur Verfügung stehen“, sind der Bundesregierung bekannt (http://gleft.de/2hQ)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. b) Welche eigenen Techniken setzt sie zum Zugang zu solchen Daten ein? Die zur Verfügung stehenden Techniken hängen von den im jeweiligen Einzelfall durch die nationalen Befugnisnormen und anwendbaren völkerrechtlichen Verträge eröffneten Möglichkeiten ab. 12. Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die USA einem Direktzugriff auf ihrem Hoheitsgebiet zustimmen würden, ohne dass auch US-Behörden in der Europäischen Union eine solche Maßnahme zugestanden würde? Im Hinblick auf den von den Fragestellern verwendeten Begriff „Direktzugriff“ wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der CLOUD Act macht es für die darin vorgesehenen Durchführungsabkommen zur Voraussetzung, dass der US- Seite jeweils reziproke Befugnisse eingeräumt werden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur Haltung der USA in dieser Frage vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3392 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Über welche internationalen oder multilateralen Verträge könnte oder sollte ein solcher US-Direktzugriff in Europa aus Sicht der Bundesregierung ausgestaltet werden? Im Hinblick auf den von den Fragestellern verwendeten Begriff „Direktzugriff“ wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Ermöglichung und der Umfang von Befugnissen der US-Behörden müsste zunächst im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den US-Behörden über ein Durchführungsabkommen nach dem CLOUD Act diskutiert werden (s. a. Antwort zu Fragen 4 und 14). 14. Welche eigenen Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um im Rahmen des neuen „CLOUD Act“ der USA ein Durchführungsabkommen als „Partnerstaat“ zu schließen, um die dort ansässigen Internetdienstleister im Rahmen der Rechtshilfe zur Herausgabe von Daten zwingen zu können? a) Inwiefern sollte die Europäische Union aus Sicht der Bundesregierung ein Durchführungsabkommen mit den USA verhandeln, das für alle Mitgliedstaaten gelten würde, und mit welchem Mandat ist die Europäische Kommission hierzu bereits ausgestattet? b) Wer sollte ein solches Rahmenabkommen schließlich verhandeln (Ratsdokument 9117/18)? Fragen 14, 14a und 14b werden gemeinsam beantwortet: Der JI-Rat hat die Europäische Kommission auf seiner Tagung vom 4./5. Juni 2018 aufgefordert, mit den US-Behörden in Kontakt zu bleiben und so schnell wie möglich – möglichst noch vor der Sommerpause – ein Verhandlungsmandat vorzulegen, auf dessen Grundlage im Namen der Europäischen Union mit den US-Behörden Verhandlungen über ein mögliches Durchführungsabkommen nach dem CLOUD Act geführt werden können. Die Bundesregierung hat hiergegen keine Einwände erhoben (s. a. Antworten zu Fragen 4 und 13). Eigene Anstrengungen im Hinblick auf ein bilaterales Durchführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA unternimmt die Bundesregierung derzeit nicht (s. a. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2325). 15. Inwiefern haben die Europäische Kommission und/oder der Rat nach Kenntnis der Bundesregierung die Kompetenz für die Verhandlung eines Rahmen- Durchführungsabkommens auf dem jüngsten EU-US-Ministertreffen in Sofia, an dem neben dem österreichischen Innenminister Herbert Kickl der US-Justizsenator Jeff Sessions und die Heimatschutz-Vizeministerin Claire Grady teilnahmen, deutlich gemacht (http://gleft.de/2hL)? 16. Welche Verabredungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem EU-US-Ministertreffen hinsichtlich der Verhandlung eines solchen EU-US- Durchführungsabkommens getroffen? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Präsidentschaft informierte bei der letzten Sitzung des JI-Rates in Luxemburg am 4./5. Juni 2018 auszugsweise aus dem zum „EU-US Justice and Home Affairs Ministerial Meeting (Sofia, 22 – 23 May 2018)“ vorgelegten schriftlichen Bericht (Dok. ST 9278/18). Es habe einen Austausch über die Entwicklungen auf beiden Seiten des Atlantiks zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln gegeben. In dem Bericht heißt es, da die Gesetzgebungsaktivitäten auf beiden Seiten sehr unterschiedlich voran geschritten seien (das europäische Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3392 Vorhaben ist erst in der Beratung, der US Cloud Act bereits verabschiedet), hätten beide Seiten nur ihre Bereitschaft erklärt, die Kompatibilität beider Regelungen sicherzustellen. Kommissarin Jourová legte in der o. g. Ratssitzung die Vorteile eines europäischen Ansatzes dar, der die Verhandlungsposition gegenüber den USA stärke und vor Rechtszersplitterung bewahre. Die Zuständigkeit für Verhandlungen mit den USA liege bei der Kommission. Dies sei auch beim EU-USA Ministertreffen in Sofia klargestellt worden. 17. Welche Bedingungen sind der Bundesregierung für ein solches EU-US-Rahmenabkommen von der US-Seite bekannt (etwa der reziproke Zugriff im Rahmen der Rechtshilfe auf Daten in der Europäischen Union)? Der CLOUD ACT sieht eine Vielzahl von konkreten Anforderungen an die dort geregelten Durchführungsabkommen vor. Dazu gehören neben den erwähnten reziproken Befugnissen für US-Behörden auch weitere inhaltliche Vorgaben wie z. B. eine Beschränkung grenzüberschreitender Anordnungen auf Fälle schwerer Kriminalität oder das Erfordernis richterlicher Kontrolle im ermittelnden Staat. Über die Vorschriften des CLOUD Act hinausgehende weitere Bedingungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 18. Auf welche Weise wird die Europäische Union prüfen, inwiefern europäische oder amerikanische Internetdienstleister durch die EU-Teilnahme am „CLOUD Act“ der USA in rechtliche Schwierigkeiten geraten, etwa wenn die Bestimmungen einer EU-Verordnung und des „CLOUD Acts“ konfligieren ? Bereits bei den Verhandlungen zu einem möglichen Durchführungsabkommen nach dem CLOUD Act (s. Antwort zu Fragen 4, 13 und 14) muss es darum gehen, etwaige Pflichtenkollisionen bei Diensteanbietern durch die inhaltliche Ausgestaltung eines möglichen Durchführungsabkommens gegebenenfalls zu vermeiden . 19. Was ist der Bundesregierung über den Zeitplan der österreichischen Ratspräsidentschaft bekannt, eine Verordnung zu „elektronischen Beweismitteln“ als Dossier zu behandeln, und für wann ist ein Abschluss angestrebt? Die österreichische Ratspräsidentschaft hat zuletzt angekündigt, zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission bis Ende 2018 eine allgemeine Ausrichtung durch den JI-Rat anzustreben. 20. Inwiefern sollte die Debatte zur grenzüberschreitenden Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ aus Sicht der Bundesregierung wie von der bulgarischen Ratspräsidentschaft angeregt möglichst offen geführt werden (Ratsdokument 9117/18), um in der Angelegenheit ein „klares Signal“ für die Entschlossenheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auszusenden , und wie könnte diese Offenheit erzielt werden? Das aus dem Ratsdokument 9117/18 zitierte „klare Signal“ bezog sich nach dem Verständnis der Bundesregierung auf die Außenwirkung, die nach Vorstellung der bulgarischen Ratspräsidentschaft von der öffentlichen Sitzung des JI-Rates im Juni 2018 ausgehen sollte. Die Bundesregierung befürwortet den transparenten und offenen Charakter der Debatte auf EU-Ebene. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3392 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Inwiefern wird sich die Bundesregierung weiter dafür einsetzen, ihren Vorschlag einer sogenannten Notifikationslösung in den Verordnungsentwurf hinein zu verhandeln, wonach Behörden des Staates, in dem Daten liegen oder vermutet werden, nicht im Vorfeld des Zugriffs informiert werden, sondern im Nachhinein (Bundestagsdrucksache 19/1493, Antwort zu Frage 10)? Der in Bezug genommene Vorschlag der Bundesregierung betraf die Situation des sogenannten „direct access“, bei der Strafverfolgungsbehörden z. B. im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten nationalen Durchsuchung, für die keine technische Unterstützung durch einen Provider erforderlich ist, auch in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten sichern können. Die Bundesregierung begrüßt die hierzu in der Sitzung des JI-Rates vom Juni 2018 geführte Debatte und die von der Präsidentschaft gezogene Schlussfolgerung, dass diese Diskussion auf Expertenebene und in der nächsten Ratssitzung im Oktober fortgesetzt werden solle. Ebenso begrüßt die Bundesregierung, dass die bulgarische Ratspräsidentschaft die Kommission in der genannten Ratssitzung aufgefordert hat, Regelungsmöglichkeiten zu „direct access“ weiter zu verfolgen. Die Bundesregierung wird sich an den weiteren Beratungen konstruktiv beteiligen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333