Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3397 19. Wahlperiode 16.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2599 – Situation der Gülen-Bewegung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Türkei sehen sich vermeintliche und tatsächliche Anhängerinnen und Anhänger des im US-Exil lebenden pensionierten Imams Fethullah Gülen seit mehreren Jahren einer scharfen Verfolgung als „Fethullah-Terrororganisation“ (FETÖ) ausgesetzt. Die türkische Regierung macht die Gülen-Bewegung insbesondere für den Putschversuch vom Juli 2016 in der Türkei verantwortlich. Unter dem Ausnahmezustand wurden Zehntausende mutmaßliche Gülen- Anhängerinnen und Gülen-Anhänger aus dem öffentlichen Dienst entlassen, festgenommen oder verhaftet. Eine Vielzahl von Institutionen, Schulen und Medien wurde geschlossen und zahlreiche Unternehmen, die nach Ansicht der türkischen Regierung zur Gülen-Bewegung gehörten, enteignet oder staatlicher Kontrolle unterstellt (www.swp.de/politik/inland/wie-erdogan-die-guelenanhaenger -jagt-24959576.html). Kritikerinnen und Kritiker beschuldigten die Gülen-Bewegung indessen, bereits während ihres bis zum Jahr 2013 andauernden engen Bündnisses mit der türkischen Regierungspartei AKP, ihren damaligen Einfluss auf Polizei und Justiz zur massenhaften Inhaftierung Tausender politischer Gegnerinnen und Gegner genutzt und dazu Ermittlungsverfahren manipuliert, Beweise gefälscht und ihre Medien zur politischen Diffamierung missbraucht zu haben (www.swpberlin .org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S23_srt.pdf; www.nzz. ch/feuilleton/medien/die-psychische-belastung-war-enorm-1.18582876; www. spiegel.de/politik/ausland/guelen-bewegung-in-der-tuerkei-die-unheimlichemacht -desimam-a-754909.html). Eine Vielzahl von Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhängern ist nach Deutschland geflohen. Auch hochrangige und von der Türkei gesuchte Personen wie die früheren Staatsanwälte Zekeriya Öz und Celal Kara sowie der als „Luftwaffen -Imam“ der Gülen-Bewegung und zentrale Figur beim Putschversuch geltende Adil Öksöz werden in Deutschland vermutet (www.handelsblatt.com/ politik/international/imam-der-luftwaffe-tuerkei-sucht-putsch-drahtzieher-indeutschland /20195680.html; www.star.com.tr/guncel/firari-fetocu-zekeriya-ozunalmanyada -yaptigi-goruntulu-konusmalarin-kayitlarina-ulasildi-haber-1342422/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch im Ausland sehen sich Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger weiter verfolgt. In Deutschland wurde bekannt, dass Imame des Moscheendachverbandes DITIB (= Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) Gülen- Anhänger ausspioniert haben (www.tagesschau.de/inland/guelen-spionagedeutschland -101.html). Die türkische Regierung rühmt sich, mit Hilfe ihres Geheimdienstes bislang 80 Gülen-Anhänger aus 18 Ländern in die Türkei zurückgebracht zu haben (www.handelsblatt.com/politik/international/tuerkischergeheimdienst -tuerkei-an-verfolgung-von-guelen-anhaengern-in-18-laendernbeteiligt /21144774.html). V o r b e me r k u n g e n d e r B u n d e s r e g i e r u n g Vorbemerkung 1: Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 1, 3c, 8 und 18 aus Geheimhaltungsgründen teilweise nicht in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil erfolgen kann. Die Einstufung der als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Arbeitsweise und zu Kooperationen der Nachrichtendienste des Bundes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland , sondern auch im Ausland zugänglich machen. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher werden die Informationen, entsprechend eingestuft, dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.1 Vorbemerkung 2: Eine detaillierte Beantwortung der Frage 19 kann aus Gründen des Quellenschutzes und um bestehende Kooperationen der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Stellen nicht zu gefährden, nicht offen erfolgen. Informationen zu Operationen des türkischen Nachrichtendienstes liegen nur einem kleinen Kreis von Personen in der Türkei vor. Eine offene Darstellung solcher Erkenntnisse könnte somit zur Aufdeckung entsprechender Quellen führen, was für diese Personen nicht absehbare negative Folgen hätte. Ferner würde das Bekanntwerden eines derart vernachlässigten Quellenschutzes durch die bloße Möglichkeit des Bekanntwerdens der Identität von Quellen die Anwerbung neuer nachrichtendienstlicher Quellen erheblich erschweren. Dieses würde wiederum zu einer erheblichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. 1 Das Auswärtige Amt hat die Antworten zu den Fragen 1, 3c, 8 und 18 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Diese sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3397 Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher ist die Antwort zu Frage 19 teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft.2 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitige Situation von Anhängerinnen und Anhängern der Gülen-Bewegung in der Türkei? Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Wie viele mutmaßliche Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei festgenommen, verhaftet, angeklagt oder verurteilt? Bereits seit Dezember 2013 wurden Personen wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stehen, festgenommen, verhaftet, angeklagt und verurteilt. Konkrete Zahlen liegen jedoch nur für die Zeit nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 vor. Seit dem 15. Juli 2016 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 117 452 Personen wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stehen , vorläufig festgenommen, gegen 53 412 Personen wurde Untersuchungshaft verhängt. Die Zahl der Personen, gegen die in diesem Zusammenhang Anklage erhoben wurde, die verurteilt wurden oder sich wieder auf freiem Fuß befinden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Laut einem Medienbericht aus Juni 2018 wurden insgesamt im Zusammenhang mit dem Putschversuch 34 926 Personen zu Haftstrafen verurteilt und 13 992 Angeklagte freigesprochen. a) Aufgrund welcher Beweislage erfolgten die Festnahmen, Inhaftierungen, Anklagen oder Verurteilungen jeweils? Die Bundesregierung verfügt über keine abschließenden eigenen Erkenntnisse über die jeweils zugrundeliegenden Beweismittel. Zu den in offiziellen Stellungnahmen angeführten Indizien zählen unter anderem Mitgliedschaft oder Engagement in einer Organisation, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wird, Nutzung der App „ByLock“, Führen eines Kontos bei der „Bank Asya“ oder ein Abonnement bei einer Zeitung, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wird. 2 Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort zu Frage 19 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwieweit sieht die Bundesregierung rechtsstaatliche Standards beim Umgang der türkischen Justiz mit mutmaßlichen Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhängern gewahrt? Im Bereich der Rechtstaatlichkeit beobachtet die Bundesregierung seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 eine negative Entwicklung. Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Informationen vor, um eine Bewertung aller o. g. Strafverfolgungsmaßnahmen vorzunehmen. Zur Beantwortung der Frage wird darüber hinaus auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Menschenrechtslage in der Türkei auf Bundestagsdrucksache 19/2795 verwiesen. c) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über Misshandlungen und Folterungen von festgenommenen oder inhaftierten Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhängern in der Türkei? Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten, dass es in Fällen des Verdachts einer Mitgliedschaft in PKK und Gülen-Bewegung zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam komme. So veröffentlichte die Organisation „Human Rights Watch“ hierzu im Oktober 2017 einen Bericht unter dem Titel „In custody“. Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 3. Wie viele mutmaßliche Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei aus dem öffentlichen Dienst, der Justiz, der Polizei, dem Bildungswesen, der Armee etc. entlassen oder suspendiert (bitte für die Bereiche jeweils einzeln ausführen)? Konkrete Zahlen zu Entlassungen oder Suspendierungen von Mitarbeitern aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung liegen nur für die Zeit nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden seitdem wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stehen, 127 418 Personen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Davon wurden 3 662 Personen wieder eingestellt. Darüber hinaus wurden wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen- Bewegung stehen, in der Justiz 4 187 Richter und Staatsanwälte sowie weitere 6 186 Mitarbeiter entlassen. 538 Richter und Staatsanwälte wurden wieder eingestellt . 12 108 Militärangehörige wurden entlassen, 344 Offiziere wieder eingestellt . Im Bildungswesen wurden 27 424 Lehrer von Privatschulen entlassen. 33 025 Beamte und Angestellte des Erziehungsministeriums wurden entlassen. Im Bereich der Hochschulen wurden 12 620 Akademiker und Verwaltungsangestellte entlassen, 134 Mitarbeiter wurden wieder eingestellt. a) Aufgrund welcher Beweislage erfolgten die Entlassungen bzw. Suspendierungen ? Die Beweise, die als Grundlage für diese Maßnahmen dienten, sind in vielen Fällen nach Kenntnis der Bundesregierung auch den Betroffenen selbst nicht bekanntgegeben worden. In vielen Fällen scheint die Grundlage eine Verbindung zu Organisationen zu sein, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3397 b) In wie vielen Fällen erfolgte mittlerweile eine Wiedereinstellung bzw. Rücknahme der Suspendierung? Nach Meldungen in der türkischen Presse wurden per Notstandsdekret bzw. durch einzelne Verwaltungsentscheidungen 3 662 Personen wieder eingestellt. Die mit Dekret vom 23. Januar 2017 vorgesehene „Notstandskommission“ hat bis zum 22. Juni 2018 die Wiedereinstellung von 1 300 entlassenen Staatsbediensteten angeordnet . Nach Auswertung von Medienberichten ist außerdem von 23 299 Fällen von Rücknahmen der Suspendierung auszugehen: 14 830 Lehrer/innen, 3 939 Polizisten/innen, 4 309 Mitarbeiter/innen im Gesundheitsministerium und 221 Richter/innen und Staatsanwälte/innen. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Personen bzw. gesellschaftlichen (politischen oder religiösen) Gruppierungen die durch die Entlassungen oder Suspendierungen mutmaßlicher Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger freigewordenen Stellen im öffentlichen Dienst, in der Justiz, der Polizei, dem Bildungswesen und der Armee nun besetzen (bitte für die Bereiche jeweils einzeln ausführen)? Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Wie viele und welche dem Gülen-Netzwerk zugerechnete Institutionen, Bildungseinrichtungen und Verbände wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei geschlossen, verboten oder unter Zwangsaufsicht gestellt? Bereits seit Dezember 2013 ging die Regierung gegen einzelne Einrichtungen vor, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden. Konkrete Zahlen liegen jedoch nur für die Zeit nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 vor. Wegen des Vorwurfs, der Gülen-Bewegung anzugehören, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 5 093 nicht-staatliche Einrichtungen geschlossen oder beschlagnahmt. Darunter waren 2 384 Bildungseinrichtungen und Studierendenwohnheime , 709 Nachhilfezentren und 15 Universitäten. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, was mit den Studierenden von geschlossenen Schulen und Universitäten, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, geschehen ist, inwieweit diese ihre Ausbildung an anderen Universitäten oder Schulen fortsetzen und ihre bisherigen Scheine oder Abschlüsse anerkannt werden? Grundsätzlich konnten Studierende der geschlossenen Universitäten nach Kenntnis der Bundesregierung ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen, ihre Scheine und Abschlüsse wurden anerkannt. Auch Schüler von geschlossenen Schulen konnten ihre Schulbildung im Regelfall an anderen Schulen fortsetzen. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit andere religiöse Gemeinschaften wie die Menzil-Gemeinschaft, die Ismail Aga oder die Süleymancilar Schüler- und Studierenden-Wohnheime oder Bildungseinrichtungen einschließlich Nachhilfecenter übernommen haben, die vorher der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden? Viele geschlossene Privatschulen wurden in staatliche Schulen umgewandelt und an das Bildungsministerium übertragen. Einige Schulen mit angeschlossenen Wohnheimen wurden staatlichen Institutionen übertragen, um dort Fortbildungszentren zu betreiben. Es gibt daneben verschiedene Berichte, nach denen – neben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode staatlichen Stellen – auch religiöse Bruderschaften und andere religiöse Organisationen Wohnheime und Bildungseinrichtungen übernommen haben. 5. Wie viele Vermögenswerte in welcher Höhe von wie vielen Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhängern bzw. welchen dem Gülen-Netzwerk zugerechneten Unternehmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei eingefroren, eingezogen, beschlagnahmt oder enteignet? Inwieweit waren nach Kenntnis der Bundesregierung auch deutsche Investoren oder Unternehmen davon betroffen? Offiziellen Angaben der türkischen Regierung zufolge wurden mit Stand 1. Juni 2018 im Zuge des Vorgehens gegen die Gülen-Bewegung 999 Unternehmen dem Einlagensicherungsfonds TMSF übertragen. Der TMSF veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste dieser Unternehmen. Der Bundesregierung sind keine hiervon direkt betroffenen deutschen Unternehmen bekannt. 6. Wie viele und welche Firmen in welchem Wert, die dem Gülen-Netzwerk zugerechnet wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei unter staatliche Zwangsaufsicht gestellt, enteignet, zwangsversteigert oder geschlossen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen- Bewegung stehen, 5 093 nichtstaatliche Einrichtungen geschlossen oder beschlagnahmt . Davon waren auch 3 365 Gebäude und Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 7,2 Mio. qm betroffen. Die Bundesregierung verfügt über keine abschließenden eigenen Erkenntnisse über Unternehmen, die zwangsversteigert wurden. Der Einlagensicherungsfonds hat in einer Erklärung von März 2018 bekanntgegeben, bisher eines der beschlagnahmten Unternehmen verkauft zu haben (ein Unternehmen in Balikesir zum Preis von 225 Mio. TRY). Alle anderen Unternehmen würden ihre Geschäfte unter staatlicher Verwaltung fortführen. Der Einlagensicherungsfond veräußerte in anderen Fällen aber zumindest Teile von Unternehmen (s. Frage 8). 7. Wie viele und welche Medien, die dem Gülen-Netzwerk zugerechnet wurden , wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei unter staatliche Zwangsaufsicht gestellt, enteignet, zwangsversteigert oder geschlossen? Die Bundesregierung verfügt über keine abschließenden Erkenntnisse über die genaue Anzahl der dem Gülen-Netzwerk zuzurechnenden Medien, die unter staatliche Zwangsaufsicht gestellt, enteignet, zwangsversteigert oder geschlossen wurden. Nachweislich zu dieser Gruppe gehören die Medien der Koza Ipek-Holding (unter anderem Bugün TV, Kanaltürk, Millet Gazetesi), die Samanyolu-Mediengruppe (darunter Samanyolu TV), das Magazin NOKTA, die Medien der Feza Gazetecilik A.S. (darunter die Tageszeitung ZAMAN und die Nachrichtenagentur CIHAN) sowie die Medien der Kaynak-Holding (u.a. SIZINTI). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3397 a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Medien, die dem Gülen- Netzwerk zugerechnet wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei festgenommen, verhaftet oder verurteilt? Die Bundesregierung verfügt über keine abschließenden eigenen Erkenntnisse über die genaue Anzahl von Verfahren und Festnahmen. b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bezüglich der Schließungen von Medien, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, und der Inhaftierung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezüglich der Pressefreiheit in der Türkei? Die Bundesregierung beobachtet die Besorgnis erregenden Entwicklungen im Bereich der Pressefreiheit in der Türkei sehr genau, sie hat sich wiederholt öffentlich zum Thema geäußert. Zur Beantwortung der Frage wird darüber hinaus auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zur Menschenrechtslage in der Türkei auf Bundestagsdrucksache 19/2795 verwiesen . 8. Welchen Institutionen oder Personen kamen nach Kenntnis der Bundesregierung die eingezogenen oder beschlagnahmten Firmen, Medien oder Vermögenswerte jeweils als Käufer, Zwangsverwalter oder sonst Begünstigte zugute, und in welchem Verhältnis stehen diese Begünstigten zur Regierungspartei AKP? Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bezüglich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der Türkei und insbesondere der Sicherheit deutscher Unternehmen und in der Türkei angelegten deutschen Kapitals aus den Zwangsverwaltungen, Schließungen, Enteignungen und Zwangsversteigerungen von Unternehmen, die dem Gülen-Netzwerk zugerechnet werden ? Im Rahmen ihres Austausches mit Unternehmen, Verbänden und Kammern der deutschen Wirtschaft unterrichtet die Bundesregierung anlassbezogen über etwaige Entwicklungen der Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen in einzelnen Staaten einschließlich der Türkei. Insbesondere stellt das Auswärtige Amt fortlaufend aktualisierte Reise- und Sicherheitshinweise bereit, die auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Reisen in die Türkei hinweisen. Die Bundesregierung macht gegenüber den türkischen Behörden regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen deutlich, dass eine vollumfängliche Gewährleistung rechtstaatlicher Standards von herausgehobener Bedeutung für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und für die Aktivitäten deutscher Unternehmen in der Türkei ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Hält die Bundesregierung weiterhin an der vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes Bruno Kahl im März 2017 geäußerten Einschätzung fest, wonach die Gülen-Bewegung nicht terroristisch oder islamisch-extremistisch und nicht für den Putschversuch vom Juli 2016 in der Türkei verantwortlich sei, sondern „eine zivile Vereinigung zur religiösen und säkularen Weiterbildung“ wäre (www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-putschversuchlaut -bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs-erdogans-a-1139271. html), und wenn nein, welche neue Einschätzung aufgrund welcher geänderter Umstände hat sie bezüglich der Gülen-Bewegung? Zur Beantwortung der Frage wird auf die diesbezügliche Antwort der Sprecherin des Auswärtigen Amtes auf der Regierungspressekonferenz vom 13. Juni 2018 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 des Abgeordneten Özcan Mutlu auf Bundestagsdrucksache 18/11947 sowie die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1e, 1g und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12498 verwiesen . 11. Wie viele und welche Personen aus Deutschland befinden sich seit wann unter dem Vorwurf der FETÖ-Mitgliedschaft oder FETÖ-Unterstützung in türkischer Haft (bitte angeben, ob es sich um deutsche Staatsangehörige, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit oder türkische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland handelt)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit vier deutsche Staatsangehörige wegen Strafvorwürfen inhaftiert, die im Zusammenhang mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung stehen. Eine dieser Personen besitzt auch die türkische Staatsangehörigkeit. Die Betroffenen wurden zwischen August 2017 und Mai 2018 inhaftiert. Über inhaftierte türkische Staatsangehörige liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a) Was hat die Bundesregierung bislang in diesen Fällen zur Unterstützung dieser Personen konkret unternommen? Die konsularische Betreuung von deutschen Inhaftierten im Ausland richtet sich nach § 7 des Konsulargesetzes, dies gilt unabhängig vom Inhaftierungsgrund. Die konsularische Betreuung umfasst grundsätzlich neben regelmäßigen Haftbesuchen und der Vermittlung von Rechtsschutz – soweit erforderlich und erwünscht – auch den Kontakt mit Angehörigen, dem Rechtsbeistand und den Behörden des Gaststaates. Die Bundesregierung spricht die Situation der Inhaftierten regelmäßig und auf allen politischen Ebenen an. Die deutschen Auslandsvertretungen beobachten zudem, ob die ausländischen Behörden und Gerichte in Strafverfahren gegen Deutsche rechtsstaatlichen Grundsätzen in angemessener Weise Rechnung tragen und nehmen etwaige Missstände mit den örtlichen Behörden auf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3397 b) Wie viele und welche Personen aus Deutschland, die unter dem Vorwurf der FETÖ-Mitgliedschaft oder FETÖ-Unterstützung in türkische Haft genommen wurden, sind wann und unter welchen Bedingungen wieder freigekommen , und inwieweit unterliegen die Betroffenen weiterhin Ausreiseverboten aus der Türkei (bitte angeben, ob es sich um deutsche Staatsangehörige , Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit oder türkische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland handelt)? Der Bundesregierung sind fünf Personen bekannt, die unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung inhaftiert waren und weiterhin einer Ausreisesperre unterliegen. Von diesen Personen besitzen drei nur die deutsche Staatsangehörigkeit und zwei Personen die deutsche und türkische Staatsangehörigkeit. Zur konsularischen Betreuung von Personen mit ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit mit Aufenthaltstitel in Deutschland besteht keine Zuständigkeit. 12. Auf welchen Wegen und Ebenen hat die türkische Regierung seit Veröffentlichung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Haltung der Bundesregierung zu Vorwürfen der türkischen Regierung gegenüber der Gülen-Bewegung“ auf Bundestagsdrucksache 18/12498 versucht, die Bundesregierung von der Rolle der Gülen-Bewegung beim Putschversuch im Juli 2016 in der Türkei zu überzeugen? a) Welche diesbezüglichen Dokumente oder Beweise wurden ihr übergeben ? b) Zu welchen Schlussfolgerungen ist die Bundesregierung bislang nach Auswertung der von der türkischen Seite vorgelegten Unterlagen bezüglich des Putschversuches gelangt? c) Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung ihre bisherige Einschätzung des Putschversuches gegenüber der türkischen Regierung kommuniziert ? Die Fragen 12 bis 12c werden im Zusammenhang beantwortet. Bei offiziellen Gesprächen von Vertretern der Bundesregierung mit türkischen Regierungsvertretern wurde von türkischer Seite wiederholt mündlich das oben dargestellte Narrativ zur Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putschversuch vorgetragen. Seit dem Putschversuch im Juli 2016 wurden auch deutsche Sicherheitsbehörden von türkischer Seite wiederholt dazu aufgefordert, gegen in Deutschland befindliche Personen und Institutionen der Gülen-Bewegung vorzugehen . Dem Bundeskriminalamt sind von Seiten der Türkei seit Veröffentlichung der Bundestagsdrucksache 18/12498 vom 22. Mai 2017) keine Dokumente oder Beweise zugegangen, die explizit die Rolle bzw. Verantwortung der Gülen-Bewegung beim Putschversuch zum Inhalt haben oder nach Maßgabe des deutschen Rechts beweisen würden. Gleichwohl wurden in einigen Fällen justizielle Auslieferungsunterlagen , mit denen jeweils um Festnahme und Auslieferung mutmaßlicher Angehöriger der Gülen-Bewegung ersucht wird, (vorab) übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie viele Listen mit Namen mutmaßlicher Gülen-Anhängerinnen und Gülen -Anhänger und der Gülen-Bewegung zugerechneten Institutionen und Vereinigungen haben welche türkischen Behörden wann welchen Bundesbehörden übergeben (bitte angeben, wie viele Namen und Institutionen bzw. Vereinigungen jeweils genannt wurden)? a) Was waren die jeweiligen Forderungen der türkischen Seite an die Bundesregierung ? b) Wie hat die Bundesregierung jeweils auf die Wünsche oder Forderungen der türkischen Behörden reagiert? Die Fragen 13 bis 13b werden aufgrund sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach im Sinne der Fragestellung geäußert. Insofern wird in Bezug auf die vom türkischen Nachrichtendienst MIT im Februar 2017 übergebene Liste insbesondere auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 35 und 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12470 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1c und 7 bis 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12498 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/11947 verwiesen. c) In wie vielen und welchen Fällen wurden die auf den Listen genannten Personen oder Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter von Seiten von Bundes- – oder nach Kenntnis der Bundesregierung – Landesbehörden darüber in Kenntnis gesetzt? Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach im Sinne der Fragestellung geäußert. Insofern wird in Bezug auf die im Februar 2017 übergebene Liste des türkischen Nachrichtendienstes MIT insbesondere auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 38 und 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12470 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 8c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12498 verwiesen. d) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen, die auf einer dieser Listen genannt wurden, bei einer Türkeireise festgenommen oder inhaftiert wurden, und wenn ja, wann und in welchem Fall ist dies passiert , und inwieweit befinden sich die Betroffenen wieder in Freiheit? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3397 14. Wie viele Personen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden oder in der Türkei unter dem FETÖ-Vorwurf verfolgt werden bzw. dies bei ihrer Anhörung als Fluchtgrund angaben, haben seit 2014 in Deutschland um Asyl ersucht (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen gab es eine Asylanerkennung, in wie vielen Fällen eine Ablehnung? a) Wie viele unter FETÖ-Vorwurf in der Türkei verfolgte türkische Soldaten und Offiziere sind nach Deutschland geflohen? b) Wie viele unter FETÖ-Vorwurf in der Türkei verfolgte türkische Diplomatinnen und Diplomaten sind nach Deutschland geflohen? c) Wie viele unter FETÖ-Vorwurf in der Türkei verfolgte Hochschulmitarbeiterinnen und Hochschulmitarbeiter sind nach Deutschland geflohen? d) Wie viele unter FETÖ-Vorwurf in der Türkei verfolgte frühere Angehörige der Justiz sind nach Deutschland geflohen? Die Fragen 14 bis 14c werden aufgrund sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die in der Frage genannten Personengruppen werden in der Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht gesondert erfasst. Zudem werden Asylgründe statistisch nicht erhoben. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob sich die folgenden von der Türkei gesuchten mutmaßlichen führenden Kader der Gülen-Bewegung in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben und inwieweit sie hier Asyl oder einen anderen Aufenthaltstitel oder eine Duldung bekommen haben (www.abendblatt.de/politik/article211809229/Tuerkischer-Aussenminister- Was-geht-euch-das-an.html) a) Zekeriya Öz; b) Celal Kara; c) Adil Öksöz? Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelheiten etwaiger Fahndungs- oder Auslieferungsersuchen. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein höchst schützenswertes Gut. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundene Vertraulichkeit der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen zurück. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Zu welchen in- und ausländischen Vereinigungen, Institutionen, Medien und Personen (Stiftung Dialog und Bildung, Bund deutscher Dialoginstitute, Bundesverband der Unternehmervereinigungen, Stockholm Center for Freedom etc., bitte jeweils benennen), die der Hizmet-Bewegung bzw. Gülen- Bewegung zugerechnet werden, hat die Bundesregierung 2017 und im laufenden Jahr 2018 Kontakte welcher Art unterhalten? Vertreter der Stiftung „Dialog und Bildung“ und des „Bundesverbandes der Unternehmervereinigungen “ trafen im fraglichen Zeitraum zu Gesprächen mit Vertretern der Bundesregierung zusammen. Im Übrigen wurden mit den genannten Entitäten in den Jahren 2017 und 2018 keine Kontakte unterhalten. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 17. Welche Kooperationen welcher Art zwischen der Bundesregierung und mutmaßlich der Hizmet-Bewegung bzw. Gülen-Bewegung zugerechneten Personen , Institutionen, Vereinigungen und Medien (Stiftung Dialog und Bildung , Bund deutscher Dialoginstitute, Bundesverband der Unternehmervereinigungen , Stockholm Center for Freedom etc., bitte jeweils einzeln benennen ) gab es im Jahr 2017 und im laufenden Jahr 2018, bzw. inwieweit sind solche Kooperationen für die Zukunft geplant, und inwieweit und in welcher Höhe wurden dazu Bundesmittel für welchen Zweck verwendet? Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen nachrichtendienstlichen Verbindungen der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden . Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste des Bundes so detailliert , dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes zurückstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3397 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Drohungen, Einschüchterungen , Bespitzelungen und Angriffe auf Gülen-Anhängerinnen und Gülen- Anhänger oder als Gülen-nah geltende Vereinigungen und Institutionen in Deutschland durch den türkischen Geheimdienst, Angehörige und Imame des Islamverbandes DITIB oder anderer religiöser Gemeinschaften, Anhängerinnen und Anhänger des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan oder andere türkische Nationalisten wie die Grauen Wölfe/Ülkücü, oder die Osmanen Germania (bitte einzeln unter Angaben von Ort, Datum, Tat, Tätern , möglichem erlittenen materiellen, finanziellen oder körperlichen Schaden benennen)? Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Behauptung der türkischen Regierung, rund 80 Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger aus 18 Ländern mit Hilfe des türkischen Geheimdienstes in die Türkei geholt zu haben (www.handelsblatt.com/politik/international/tuerkischer-geheimdiensttuerkei -an-verfolgung-von-guelen-anhaengern-in-18-laendern-beteiligt/211 44774.html)? Die fragegegenständliche Behauptung der türkischen Regierung ist der Bundesregierung bekannt. Über Presseberichte hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nur in einigen Einzelfällen vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. a) Für wie glaubwürdig hält die Bundesregierung diese Aussage? Eine Überprüfung aller behaupteten Rückführungen auf Grundlage der der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist nicht möglich. b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in völkerrechtlicher Hinsicht bezüglich dieser Aussage? Zur Beantwortung der Frage wird auf Teilantwort a verwiesen. c) Welche Schlussfolgerungen bezüglich der Sicherheit in Deutschland lebender Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger sowie anderer Gegnerinnen und Gegner zieht die Bundesregierung aus der Behauptung der türkischen Regierung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt? Beim Aufkommen von Gefährdungshinweisen jedweder Art findet ein enger und unmittelbarer Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder statt. Polizei- und Verfassungsschutzbehörden gehen solchen Hinweisen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten intensiv und mit Nachdruck nach. Die Prüfung, ob und inwieweit Personengruppen oder einzelne Personen durch mögliche gewaltsame Aktivitäten fremder Nachrichtendienste konkret gefährdet sind und daher bestimmte polizeiliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, obliegt grundsätzlich den Ländern. Diese bewerten die entsprechende Gefährdungslage in eigener Zuständigkeit und führen ggf. entsprechende Sensibilisierungsgespräche durch bzw. initiieren im Einzelfall angemessene Schutzmaßnahmen für die betreffenden Personen durch die jeweils Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3397 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode örtlich zuständigen Landespolizeibehörden. Soweit es sich um Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes handelt, obliegt diese Aufgabe dem Bundeskriminalamt (BKA) gemäß § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). 20. Inwieweit kann die Bundesregierung die unter Berufung auf Kontakte zu einem deutschen Nachrichtendienst getätigten Behauptungen des Präsidenten des Stockholm Center for Freedom Abdullah Bozkurt bestätigen oder dementieren , wonach europäische einschließlich deutscher Nachrichtendienste den türkischen Nachrichtendienst daran gehindert hätten, Gülen-Anhänger und andere türkeistämmige Oppositionelle in Deutschland und anderen EU- Ländern zu verschleppen oder zu ermorden (www.huffingtonpost.de/entry/ das-ist-erdogans-morderischer-plan-in-deutschland_de_5ad5d468e4b016a07ea 07026)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Inwieweit hat die Bundesregierung grundsätzlich Kenntnis von Plänen oder Versuchen des türkischen Nachrichtendienstes, Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger oder andere türkeistämmige Exil-Oppositionelle in Deutschland zu ermorden oder zu verschleppen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Helin Evrim Sommer auf Bundestagsdrucksache 19/415 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 43 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12470 wird verwiesen . Die dort getroffenen Ausführungen sind weiterhin aktuell. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333