Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3405 19. Wahlperiode 16.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Stefan Schmidt, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3063 – Bedeutung von Wachpolizei-Konzepten für die innere Sicherheit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Professionalisierung der Polizeien in Deutschland ist nach Auffassung der fragenstellenden Fraktion eine große Leistung der Behörden und die Voraussetzung dafür, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Insbesondere die persönliche Eignung von Polizistinnen und Polizisten, eine gute und fundierte Ausbildung aller Beschäftigten der Polizeien sowie eine angemessene Bezahlung legen den Grundstein für gute und verlässliche Polizeiarbeit, die sich am geltenden Recht orientiert und beispielsweise auch nicht Gefahr läuft, der Korruption zu verfallen. Die Standards in der polizeilichen Ausbildung und Praxis dürfen deswegen schon aus Gründen der Gesetzesbindung jedes polizeilichen Handelns nicht aufgeweicht werden. Darüber hinaus verschafft nur die grundgesetzkonforme Anwendung der Gesetze den Grundrechten die nötige Geltung. In diesem Sinne rühren Sicherheitswachten und Wachpolizei-Konzepte, wie sie insbesondere in den letzten Jahren in der Diskussion waren (vgl. RP ONLINE, Minister de Maizière im Interview: Mit Hilfspolizisten gegen Einbrecher, 16. Juni 2016, https://rp-online.de/politik/deutschland/thomas-de-maiziere-wachpolizeisoll -einbrueche-verhindern_aid-18180677) und in zahlreichen Bundesländern schon seit einigen Jahren angewandt werden, an grundlegenden Fragen. 1. In welchen Bundesländern und seit wann gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland sogenannte Wachpolizeien (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Länder organisieren die Landespolizeien in eigener Verantwortung. Infolgedessen ist der Bundesregierung keine einheitliche Definition des Begriffs „Wachpolizei “ bekannt. Die nachfolgenden Antworten stützten sich im Wesentlichen auf eine der Bundesregierung vorliegende Auflistung von Angaben der Länder mit Stand vom 25. November 2015, die aus einer Umfrage im Länderkreis hervorgegangen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3405 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Demnach existierten zum Stichtag von den zuliefernden Ländern als Wachpolizei bezeichnete Strukturen in Berlin und Hessen. Planungen zur Einrichtung solcher Strukturen bestanden im Saarland und in Sachsen. 2. Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in den Wachpolizeien gemäß Frage 1 seit deren Einführung in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt, und wie korrespondiert dies nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Personalstärke der Landespolizeien (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Sind Wachpolizeien vom damaligen Bundesminister des Inneren als „zukunftsweisendes Modell“ (vgl. RP ONLINE, a. a. O) bezeichnet worden, weil sie nach Einschätzung der Bundesregierung notwendig waren, um die Arbeit der Landespolizeien zu unterstützen, und wenn ja, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an dieser Einschätzung fest? Die Äußerungen des früheren Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière zielten nicht auf eine vermeintliche Notwendigkeit hinsichtlich der Organisation der Polizeien in den Ländern, sondern auf eine Möglichkeit zur Erhöhung der Polizeipräsenz. 4. Welche Aufgaben erfüllen die Wachpolizeien in den Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Arbeitsmittel stehen den Wachpolizeien dabei nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Aufgaben der Wachpolizei in Berlin ergeben sich aus § 2 der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) vom 17. Februar 1993, ihre Befugnisse aus § 3 dieser Verordnung . Die Wachpolizei in Hessen verfügt über gemäß dem Ergebnis der in der Antwort zu Frage 1 genannten Länderumfrage über polizeiliche Standardbefugnisse. Sie nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: Objektschutzmaßnahmen , Fußstreife, Sicherung polizeilicher Grundstücke und Gebäude , Verkehrsüberwachung, Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen , Tatortarbeit, Unterstützung bei Abschiebungen und Vorführungen, Dienst bei Großveranstaltungen oder besonderen Ereignissen. Die Wachpolizei in Sachsen soll über die polizeilichen Standardbefugnisse verfügen und Aufgaben des Objektschutzes wahrnehmen sowie die Landespolizei bei der Personenbewachung unterstützen. Die Wachpolizei im Saarland soll über die polizeilichen Standardbefugnisse verfügen ; Erkenntnisse zu ihren Aufgaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Ausstattung der Wachpolizei in Hessen und Berlin entspricht der Ausstattung der jeweiligen Landespolizei. Weitere Erkenntnisse zur Ausstattung von Wachpolizeien liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3405 5. Plant die Bundesregierung für eine Polizei des Bundes die Einführung eines Konzeptes, das mit dem Konzept einer Wachpolizei vergleichbar ist, und welche Erwägungen sind für die Bundesregierung bei dieser Entscheidung maßgeblich? Für den Bereich der Polizeien des Bundes existieren keine Planungen zur Einführung einer Wachpolizei oder einer vergleichbaren Struktur, weil die Bundesregierung hierfür keinen Bedarf sieht. 6. Wie verteilen sich die 7 500 zusätzlichen Stellen, die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD bei Sicherheitsbehörden geschaffen werden sollen, auf die einzelnen Behörden, und in welchem genauen Zeitplan sollen die bei den Polizeien des Bundes vorgesehenen Stellen entstehen bzw. besetzt werden (bitte nach Behörden aufschlüsseln)? Die konkrete Verteilung aller 7 500 zusätzlichen Stellen steht noch nicht fest. Die Bundesregierung plant, die zusätzlichen Stellen in dieser Legislaturperiode auszubringen. Neben den zentralen Sicherheitsbehörden Bundespolizei und Bundeskriminalamt sollen auch andere Behörden zusätzliche Stellen erhalten. Zum einem sind das weitere Behörden mit Sicherheitsbezug und zum anderen Behörden , die die Sicherheitsbehörden z. B. bezüglich Ausbildung, Beschaffung und weiterer Dienstleistungen (u. a. Bezüge und Beihilfe) unterstützen. So werden – vorbehaltlich des noch abzuschließenden Gesetzgebungsverfahrens ‒ im Bundeshaushaltsplan 2018 bereits 1 842 zusätzliche Stellen ausgebracht . Dazu wird auf die Haushaltsausschussdrucksache 19(8)1102(neu) verwiesen . Dort sind die zusätzlichen Planstellen und Stellen im Aufgabenbereich jeweils mit dem Klammerzusatz „(Sicherheitspaket KoaV 1. Tranche)“ ausgewiesen . Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2019 sieht für die gleichen Behörden weitere 2 180 zusätzliche Stellen vor. Die tatsächliche Verteilung für den Bundeshaushalt 2019 und in den folgenden Jahren bleibt dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Es ist geplant, die zusätzlichen Stellen möglichst zeitnah zu besetzen. Insbesondere bei der Bundespolizei werden die überwiegenden Stellen für die einzustellenden Polizeianwärter vorgehalten, die nach Abschluss ihrer dreijährigen Ausbildung die zusätzlichen Stellen besetzen werden. 7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Beschäftigte von Wachpolizeien später die Ausbildung bei einer Polizei eines Landes oder des Bundes absolviert haben, und wenn ja, wie viele waren es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 (bitte nach Landespolizei, Landeskriminalamt, Bundespolizei und Bundeskriminalamt aufschlüsseln)? Statistische Daten über die vor einer Einstellung ausgeübten Berufe von Anwärterinnen und Anwärtern werden bei den Polizeien des Bundes nicht erhoben. Für den Bereich der Landespolizeien liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3405 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Inwiefern müssen Beschäftigte von Wachpolizeien nach Einschätzung der Bundesregierung Voraussetzungen erfüllen, die als Einstellungsvoraussetzungen bei Bundes- oder Landespolizeien üblich sind, und wenn ja, welche formellen bzw. materiellen Kriterien sowie persönlichen Kompetenzen und Fähigkeiten hält die Bundesregierung dabei für besonders wichtig (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Über die Voraussetzungen einer Einstellung bei Wachpolizeien der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 9. Welche Ausbildung bzw. welche Schulungen mit welchen theoretischen und praktischen Lerninhalten müssen Interessierte nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich zu den gesetzlichen Vorgaben für private Sicherheitsdienste durchlaufen, um die Tätigkeit in den Wachpolizeien der Bundesländer ausüben zu dürfen, und wie lange dauern die Ausbildung bzw. die Schulungen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 10. Inwiefern schätzt die Bundesregierung die Ausbildung bzw. die Schulungen der Beschäftigten in Wachpolizeien gemäß Frage 9 insbesondere im Vergleich zu den gesetzlichen Vorgaben für private Sicherheitsdienste als ausreichend ein, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für den notwenigen Ausbildungsstand bei privaten Sicherheitsdiensten? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zur Ausbildung der Angehörigen von Wachpolizeien liegen der Bundesregierung lediglich Angaben zu deren Dauer vor (Berlin: 16 Wochen, Hessen: 18 Wochen, Saarland und Sachsen (geplant): 3 Monate). Bewachungsunternehmer, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind, und Betriebsleiter müssen eine Sachkundeprüfung ablegen (§ 5a der Bewachungsverordnung ). Darüber hinaus müssen Wachpersonen, die eine Bewachungstätigkeit nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) durchführen wollen, eine Sachkundeprüfung ablegen. Dies betrifft die Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Ladendetektive und Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken, Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion sowie Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion. Das erfolgreiche Bestehen der Sachkundeprüfung setzt in der Regel den Besuch eines entsprechenden mehrwöchigen Vorbereitungskurses voraus. Für andere, nicht in § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO genannte Bewachungstätigkeiten ist die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises erforderlich. Das gewerberechtliche Unterrichtungsverfahren (§ 3 der Bewachungsverordnung ) umfasst 40 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Dauer. Ein weitergehender Vergleich mit den in § 34a der GewO und der Bewachungsverordnung geregelten Inhalten der Ausbildung im Bereich privater Sicherheitsdienste ist der Bundesregierung mangels Erkenntnissen zu Ausbildungsinhalten im Bereich der Wachpolizeien nicht möglich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass privaten Sicherheitsdienstleistern bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten anders als Wachpolizeien keine polizeilichen Hoheitsrechte , sondern nur die so genannten Jedermannsrechte zustehen (§ 34a Absatz 5 GewO). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3405 11. Werden Beschäftigte von Wachpolizeien nach Kenntnis der Bundesregierung nach Mindestlohn bezahlt, und falls nein, warum nicht (bitte nach Bundesland aufschlüsseln), und welche Rolle spielt nach Einschätzung der Bundesregierung im Sicherheitsbereich eine aufgabengerechte Entlohnung? Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auch auf Beschäftigte in Wachpolizeien Anwendung. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Bezahlung von Angehörigen von Wachpolizeien der Länder vor. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz stellt die unterste Lohngrenze dar, die nicht unterschritten werden darf. 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Tätigkeit in einer Wachpolizei im Hinblick auf mögliche effektive Reaktionen auf Gefahrensituationen, und welche persönlichen Gefahren beziehungsweise welche Verantwortung kann Beschäftigten einer Wachpolizei nach Einschätzung der Bundesregierung infolge ihrer Anwesenheit vor Ort und ihrer öffentlichen Funktion erwachsen ? Der Bundesregierung liegen keine für eine solche Bewertung ausreichenden Informationen über die Wachpolizeien der Länder vor. 13. Ist der Bundesregierung bekannt, ob statistisch erhoben wird, a) in wie vielen Fällen der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigten in Wachpolizeien zur Prävention von Straftaten beitragen konnte, und wenn ja, wie sehen die Statistiken aus (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln ); b) in wie vielen Fällen der aktive oder passive Einsatz von Beschäftigten in Wachpolizeien zur Ermittlung oder Aufklärung von Straftaten beitragen konnte, und wenn ja, wie sehen die Statistiken aus (bitte proportional zur Gesamtzahl angeben und nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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