Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3422 19. Wahlperiode 17.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2904 – Überlegungen zu einem Verbot des Auftretens der Grup Yorum V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Tagesordnung der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. bis 8. Juni 2018 wurde unter TOP 18 die Thematik „Ausländerextremismus – Grup Yorum als Bestandteil der DHKP-C – Prüfung eines Verbots des Auftretens der Grup Yorum unter allen rechtlichen Aspekten“ behandelt. Als Berichterstatter wurde das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) benannt. Die 1985 gegründete Band Grup Yorum, die mehr als 20 Alben veröffentlicht hat, ist die wohl populärste linksgerichtete Musikgruppe der Türkei. In der Türkei sieht sich Grup Yorum politischer Verfolgung ausgesetzt. Dutzende ihrer Konzerte wurden verboten, gegen die über 40 Musikerinnen und Musiker, die bislang der Gruppe angehörten, wurden um die 500 Verfahren eröffnet, alle Mitglieder wurden mehrfach festgenommen oder inhaftiert, zum Teil auch gefoltert . Die türkischen Behörden beschuldigen Grup Yorum, der illegalen linken DHKP-C anzugehören, die als terroristische Vereinigung verfolgt wird. „Wir sind marxistisch-leninistische Musiker“, erklärte einer der Künstler gegenüber der Tageszeitung „DIE WELT“ zu diesem Vorwurf: „Aber diese Organisation kämpft bewaffnet, wir machen Musik.“ (www.welt.de/kultur/pop/article143151517/ Wo-hoert-die-Musik-auf-wo-faengt-die-Propaganda-an.html). Mehrfach gab es Bestrebungen, auch in Deutschland Konzerte von Grup Yorum zu verbieten bzw. es erfolgten entsprechende Verbote. So hat das BMI hat am 23. Mai 2017 ein Rundschreiben an die für den Vollzug des DHKP-C-Verbots zuständigen obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen versandt, in dem über Grup Yorum als nach Ansicht des BMI „integraler Bestandteil der verbotenen DHKP-C“ informiert wurde. Nach Ansicht des BMI dienen solche Auftritte „insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankengutes der DHKP-C, der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gewinnerzielung“ (Bundestagsdrucksache 18/13098). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3422 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zuletzt kippte das Verwaltungsgericht Meiningen ein vom Landkreis verhängtes Auftrittsverbot für Grup Yorum beim „Rebellischen Musikfestival“ am Pfingstwochenende 2018 im südthüringischen Schalkau unter der Auflage, dass keine Werbung für terroristische Vereinigungen gemacht werde (www.mdr.de/ thueringen/sued-thueringen/sonneberg/auftrittsverbot-tuerkische-band-100.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13098 die „sicherheitsrelevanten Erkenntnisse zur türkischen Band Grup Yorum“ umfassend dargestellt. Diese Erkenntnislage gilt in allen wesentlichen Aspekten weiterhin. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Aus welchem konkreten Anlass und durch wen wurde TOP 18 „Ausländerextremismus – Grup Yorum als Bestandteil der DHKP-C – Prüfung eines Verbots des Auftretens der Grup Yorum unter allen rechtlichen Aspekten“ auf die Tagesordnung der 208. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) aufgenommen? Vor dem Hintergrund des aktuellen Versammlungsgeschehens hat das Land Hessen TOP 18 auf die Tagesordnung der 208. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) gesetzt. a) Welche genauen Ausführungen welchen Inhalts haben Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat als Berichterstatter zu diesem TOP 18 „Grup Yorum“ vorgelegt bzw. vorgetragen ? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat zu Grup Yorum unter vereinsrechtlichen, versammlungsrechtlichen, strafrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten vorgetragen, soweit diese einen Bezug zu Grup Yorum haben oder haben könnten. b) Welche Absichten oder konkreten Schritte welcher Akteure in welchem zeitlichen Rahmen wurden auf der IMK bezüglich der „Prüfung eines Verbots des Auftretens der Grup Yorum unter allen rechtlichen Aspekten“ vereinbart? Vereinbarungen im Sinne der Fragestellungen wurden nicht getroffen. 2. Inwieweit und aus welchen Überlegungen heraus hält die Bundesregierung ein generelles Verbot von Auftritten von Grup Yorum für wünschenswert oder geboten? a) Welche rechtlichen oder politischen Hindernisse stehen einem solchen Verbot nach Kenntnis der Bundesregierung bislang entgegen? b) Inwieweit hält die Bundesregierung ein generelles Verbot von Grup- Yorum-Auftritten für wünschenswert und möglich, ohne dass die Musikgruppe selbst verboten ist? Die Fragen 2, 2a und 2b werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13098. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3422 3. Inwieweit und wann hat das BMI sein am 23. Mai 2017 an die obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein- Westfahlen versandtes Rundschreiben mit Informationen über Grup Yorum auch an weitere Landesbehörden welcher weiterer Bundesländer geschickt (Bundestagsdrucksache 18/13098)? Über den in der Frage genannten Verteiler hinaus wurden die Informationen nicht verbreitet. 4. Welche Rundschreiben bezüglich Grup Yorum hat das BMI außer dem Rundschreiben vom 23. Mai 2017 seitdem zu dieser Thematik mit welchem genauen Inhalt und welcher Intention an welche anderen Landesbehörden welcher Bundesländer geschickt? Weitere als die in der Frage genannten Informationen wurden nicht versandt. 5. Inwieweit trifft es zu, dass das BMI den Ländern empfohlen hat, Auftritte von Grup Yorum zu verhindern? Wann, auf welche Weise, und mit welcher Begründung wurde gegebenenfalls eine solche Empfehlung gegenüber den für die Umsetzung des Versammlungsrechts sowie von Vereinsverboten zuständigen Ländern gegeben (www.mdr.de/thueringen/sued-thueringen/sonneberg/auftrittsverbottuerkische -band-100.html)? Es entspricht ständiger Praxis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das Verhalten verbotener Organisationen auch unter dem Aspekt zu betrachten, ob sich hieraus Schlussfolgerungen für die Länder mit Blick auf deren ausschließliche Zuständigkeit für den Vollzug von Vereinsverboten und das Versammlungsrecht schlechthin ergeben. Aufgrund dieser klaren Zuständigkeitsverteilung nimmt BMI keine über die Weitergabe der gewonnenen Informationen hinausgehenden Vollzugsempfehlungen an die Länder vor. 6. Welche Belege hat die Bundesregierung für ihre auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getroffenen Behauptungen, dass Grup Yorum bzw. deren Auftritte a) integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda seien, b) insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankenguts der DHKP-C dienen, c) der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger dienen, d) mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gewinnerzielung dienen? Die Fragen 6, 6a, 6b, 6c und 6d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13098. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung folgende weiteren Belege vor: In nahezu jeder Ausgabe der Yürüyüs, dem Publikationsorgan der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front – türkisch Devrimci Halk Kurtuluş Partisi -Cephesi), wird unverändert Grup Yorum thematisiert. Die Artikel betonen dabei die außerordentliche Bedeutung der Musik und der Künstler als Teil einer „Kunstfront“ innerhalb der propagandistischen Aktivitäten der DHKP-C. Inhalt und Diktion lassen erkennen, dass Grup Yorum vollkommen mit der Organisation DHKP-C verschmilzt, sich mit dem Selbstverständnis und der Ideologie der DHKP-C identifiziert und sich als Teil des revolutionären Kampfes versteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3422 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dazu beispielhaft einige Kernaussagen: Yürüyüs Nr. 44 vom 10. Dezember 2017, Seiten 31/32 „(…) Bei der „Leitung“ des Volkes macht die GRUP YORUM nicht nur von ihren künstlerischen Fähigkeiten Gebrauch. Entsprechend ihrer Ideologie und entsprechend den von ihr vertretenen Ansichten ist sie eine Revolutionärin. Sie nimmt an den Bemühungen teil, die man unternimmt, um das Volk für die Revolution zu gewinnen, und um es zu bewegen, sich an dem Kampf zu beteiligen. (….) Die GRUP YORUM ist eine Institution, die für die Realisierung der Demokratie und des Sozialismus kämpft und versucht, das Volk zu einem Teil dieses Kampfes zu machen. Die GRUP YORUM ist das Volk bzw. ein Teil des Volkes, der das Volk anführt.Die GRUP YORUM ist die Revolution bzw. ein Teil des revolutionären Kampfes.“ Yürüyüs Nr. 55 vom 25. Februar 2018, Seiten 4 – 9: „(…) „Wir“ befinden uns gegenwärtig in einer Zeit, in der der Imperialismus seine Angriffe verschärft hat. Ihm wird es aber nicht gelingen, „uns“ zur Umkehr zu zwingen. Er wird es nicht schaffen, die GRUP YORUM zu zwingen umzukehren . Grausamkeiten können die Aufstände nicht unterbinden. (….) Die GRUP YORUM ist die organisierte Kunst des Volkes. Keine Armee kann sie gefangen nehmen. Der Imperialismus kann das Herz des Volkes nicht erobern. (….) Die GRUP YORUM hat zu keiner Zeit ein opportunistisches oder ein reformistisches Signal für ihre Verständigungsbereitschaft gesendet. (….) Die GRUP YORUM steht zu ihrem gegebenen Wort immer. „Wir“ kämpfen in unserem Land, in dem es viele amerikanische Militärbasen gibt, für Unabhängigkeit, Demokratie und Sozialismus. „Wir“ sind zumindest ein Teil dieses Kampfes. (….) „Unsere“ Millionen Zuhörer wissen, dass „wir“ an der vordersten Front kämpfen. Durch unsere Lieder fordern „wir“ den Faschismus heraus. (….) Durch Musik allein kann man natürlich keine Revolution verwirklichen. Die Revolution wird ein Werk des organisierten Volkes sein. Die Musik wird sie unterstützen. Die GRUP YORUM, die mit unserem Volk im Schulterschluss steht, setzt bei diesem Kampf die Kraft der Musik ein. Sie setzt den Kampf als eine einfache Soldatin fort.“ Yürüyüs Nr. 62 vom 15. April 2018, Seiten 4 – 10 „Die Gruppe YORUM bescheint die Volkskunst wie eine Sonne. Sie ist die Stimme derjenigen, die ihr Volk und ihr Land lieben, die sich mit ihren Überzeugungen und Widerstandskräften bewaffnet haben, und die nicht bereit sind zu kapitulieren . (….) Die Gruppe YORUM symbolisiert die Kühnheit unserer Märtyrer . Sie ist die Stimme Anatoliens. (….) Die Gruppe YORUM vertritt die traditionelle revolutionäre Musik, welche den Unterdrückungsmaßnahmen, den Gewaltanwendungen , den Verhaftungen, der Folter und den Massakern nicht tatenlos zuschaut, und welche fähig ist, die Musikinstrumente in die Waffen, und die Worte in die Gewehrkugeln zu verwandeln. (….) Die Gruppe YORUM ist eine Ideologie. Sie ist der Name einer Tradition. Sie symbolisiert die Kühnheit. Die Quellen ihrer Charaktereigenschaften sind die sozialistische Kultur und die Kultur der FRONT. (….) Dieses Land wird zu einem Paradies für unser Volk, und zu einer Hölle für die Volksfeinde werden. Wer sind diese Volksfeinde? Die Volksfeinde sind die Imperialisten und deren einheimische Kollaborateure, welche es den Imperialisten ermöglicht haben, unser Land auszuplündern. Diese Volksfeinde werden im Feuer der anatolischen Hölle verbrennen. Wir werden dafür sorgen, dass auf dem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3422 Boden dieses Landes keine einzige Spur von ihnen zurückbleibt. (….) In der Zukunft dieses Landes haben (..) die „Tayyip ERDOGANs“ keinen Platz mehr! Das gilt auch für Amerika und für die proamerikanischen Kreise. In der Zukunft dieses Landes gibt es nur für die Künstler, Rechtsanwälte, Ingenieure und Architekten des Volkes Plätze! In der Zukunft dieses Landes gibt es nur für die Angehörigen der DEV GENC und für die VOLKSFRONT Plätze.“ Obige Auszüge aus der Yürüyüs belegen, dass es sich bei Grup Yorum – nach Aussagen in der parteieigenen Publikation – um einen wichtigen Bestandteil der Organisation handelt. Während der Konzerte der Grup Yorum werden regelmäßig Reden von Angehörigen der DHKP-C oder ihrer Jugendorganisation gehalten, die sich inhaltlich mit DHKP-C-Themen beschäftigen. Bei den Veranstaltungen im Januar und Februar 2018 in Hamburg, Mannheim, Hildesheim und Bielefeld umfassten die Themen sowohl „Auftrittsverbot“ für Grup Yorum und die Inhaftierung von Musikern in der Türkei als auch das laufende Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Europaleiter der DHKP-C, Musa ASOGLU, vor dem Oberlandesgericht Hamburg. So wurde den Konzertbesuchern in Hamburg das im Zusammenhang mit dem Prozess gegründete „Freiheitskomitee “ vorgestellt und zur Teilnahme an der wöchentlichen Protestkundgebung vor der Untersuchungshaftanstalt in Hamburg eingeladen, in der sich ASOGLU befindet. Konzertteilnehmer in Bielefeld wurden aufgefordert, Briefe an die „revolutionären Gefangenen“ zu schreiben. In Mannheim befasste man sich ebenfalls mit der Solidaritätskampagne für ASOGLU, die unter dem Motto „Revolutionär zu sein ist kein Verbrechen, sondern Pflicht“ stand. Die Veranstaltungsräume waren nahezu einheitlich mit roten Fahnen und -Transparenten und Plakaten geschmückt, die sich ebenfalls mit aktuellen Propagandathemen der DHKP-C (Revolutionäre Gefangene, Musa ASOGLU und Auftrittsverbot Grup Yorum) befassten. Hervorzuheben ist ein Plakat mit der Forderung nach „Freiheit für die Mitglieder der Dev Genc aus Europa“, auf dem sieben Jugendliche abgebildet sind, die sich aktuell in der Türkei, bzw. in Griechenland in Haft befinden, darunter zwei Personen, die zusammen mit sieben weiteren DHKP-C-Mitgliedern am 28. November 2017 in Athen/Griechenland verhaftet wurden und im Verdacht stehen, einen Anschlag geplant zu haben. Entsprechende Konzertberichte finden sich auf der DHKP-C-Internetplattform www.halkinsesitv und in der Yürüyüs. Sie belegen, dass bei den Konzerten der Grup Yorum in Deutschland durch Kampagnenthemen, Reden und Musik das Gedankengut der DHKP-C verbreitet wird. Insbesondere bei den letzten Großkonzerten der Grup Yorum 2014 und 2015 in Oberhausen wurden viele Jugendliche aus dem Umfeld der DHKP-C als Ordner und freiwillige Helfer eingesetzt. Nach dem Konzert 2014 wurden mehrere der jugendlichen Helfer zu einem Ausflug nach Trier (Karl-Marx-Haus), einem Picknick in Leverkusen und zu einem Treffen im Kölner DHKP-C-Verein eingeladen. Entsprechende Berichte und Bilder wurden auf www.halkinsesitv und auf einschlägig bekannten Facebook-Seiten gesichtet. Vor dem Konzert 2015 hatte Grup Yorum auf einer für dieses Ereignis eingerichteten Facebook-Seite als Ziel „100 Kinder auf die Bühne“ ausgerufen. Der Aufruf war unterzeichnet vom Grup Yorum Helfer-Komitee, als Kontaktadresse wurde grupyorum.avrupa2015@yandex.com angegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3422 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus wurden und werden immer wieder Jugendliche, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der Dev Genc und der DHKP-C aufgefallen waren, als Musiker oder Sänger in die Band integriert. Damit wird eine tiefergehende Identifizierung und Rekrutierung von Jugendlichen mit der DHKP-C beabsichtigt. Häufig werden deshalb für Gastauftritte bei Konzerten regional Gesangsgruppen aus Kindern- und Jugendlichen zusammengestellt. Hinsichtlich der nachgefragten Gewinnerzielungsabsicht ist aufzuführen, dass neben dem Ticketverkauf weitere Einnahmequellen, wie Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, T-Shirts, Büchern, CDs und Zeitungen existieren. Vor dem Konzert 2015 wurde auf www.halkinsesitv die Zielmarke von 20 000 verkauften Tickets für das Konzert in Oberhausen angestrebt, obwohl die Halle maximal 12 650 Personen Platz bietet. Es ist davon auszugehen, dass sog. Solidaritätstickets verkauft wurden, d. h. Eintrittskarten, die bezahlt, jedoch nicht genutzt wurden und somit als Spende vereinnahmt werden konnten. 7. Inwieweit bedeutet die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getroffene Feststellung, wonach Grup Yorum Auftritte „integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda“ seien, dass die Gruppe oder einzelne ihrer Mitglieder organisatorisch in die Organisationshierarchie eingebunden oder auf irgendeine Weise der DHKP-C gegenüber weisungsgebunden sind? a) Welche Belege hat die Bundesregierung gegebenenfalls für eine solche organisatorische Einbindung von Grup Yorum in oder Unterordnung unter die DHKP-C? b) Sollten Belege für eine solche Einbindung bestehen, inwieweit fällt dann Grup Yorum nach Ansicht der Bundesregierung automatisch unter das DHKP-C-Verbot? c) Sollten sich keine Belege für eine solche Einbindung erbringen lassen, inwieweit sind dann generelle, anlassunabhängige Auftrittsverbote von Grup Yorum nach Ansicht der Bundesregierung möglich, wünschenswert und zulässig? 8. Inwieweit sieht die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getroffenen Behauptungen, wonach Grup Yorum bzw. deren Auftritte integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda seien, insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankenguts der DHKP-C, der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gewinnerzielung dienen, auch bezüglich Tonträgern mit Aufnahmen von Grup Yorum zutreffen? a) Inwieweit, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ein Verbot des Verkaufs von Tonträgern oder Merchandise -Artikeln von Grup Yorum für möglich und erforderlich? b) Inwieweit, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ein Verbot des Abspielens von Liedern von Grup Yorum im öffentlichen Raum, bei Aufzügen, Veranstaltungen und Festen, im Rundfunk etc. für möglich und erforderlich? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3422 9. Inwieweit, mit welcher Begründung, und in welchen Fällen hält die Bundesregierung ein Verbot von Liedtexten von Grup Yorum oder Teilen davon für wünschenswert und möglich? a) Inwieweit sieht die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getätigten Behauptungen, wonach Grup Yorum integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda sei und insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankenguts der DHKP-C und der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger diene, auch bezüglich der Liedtexte von Grup Yorum zutreffen, wenn diese von anderen Personen als den Bandmitgliedern von Grup Yorum vertont oder in schriftlicher Form verbreitet werden? b) Inwieweit sind die von der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 18/13098 vermuteten verklausulierten Bezüge auf die DHKP-C in Liedtexten von Grup Yorum („gelber Stern“ als Symbol der Organisation, „Hoffnung“ als Synonym für DHKP-C, Dayi/Onkel als ehrenvolle Bezeichnung für den verstorbenen DHKP-C-Generalsekretär Dursun Karatas etc.) nach Kenntnis der Bundesregierung für Besucherinnen und Besucher von Grup-Yorum-Konzerten erkennbar? Die Fragen 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 8b, 9, 9a und 9b werden im Zusammenhang beantwortet . Die Feststellung, wonach die Einbindung der türkischen Musikgruppe Grup Yorum ein integraler Bestandteil propagandistischer Maßnahmen der DHKP-C ist, wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinem rechtskräftigen Urteil gegen diverse DHKP-C-Funktionäre vom 28. Juli 2015 getroffen (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13098). Die Verbotsbehörde des Bundes teilt diese rechtliche Bewertung. Jegliches Handeln der Grup Yorum, u. a. potenzielle Propagandatätigkeiten wie die Verbreitung von Liedtexten (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13098) oder die Generierung von Finanzmitteln (Verkauf von Konzertkarten oder Tonträgern) ist damit vor dem Hintergrund einer möglichen Zurechnung zur DHKP-C zu betrachten und kann eine Prüfung vereins- oder strafrechtlicher Maßnahmen begründen. 10. Inwieweit macht es aus Sicht der Bundesregierung politisch und rechtlich einen Unterschied, ob ein Grup-Yorum-Konzert von einer zumindest nach Ansicht der Bundesregierung DHKP-C-nahen Vereinigung oder einer deutschen Partei oder Organisation veranstaltet wird und ob das Publikum überwiegend türkeistämmig ist und sich darunter gegebenenfalls Sympathisantinnen und Sympathisanten der DHKP-C befinden oder es sich um ein überwiegend nicht türkeistämmiges Publikum handelt? Nach der Systematik des Vereinsgesetzes richten sich vereinsrechtliche Maßnahmen an den Verbotsadressaten wie auch an jeden Dritten, der sich zugunsten des Verbotsadressaten verhält. Die Zusammensetzung des Publikums hingegen hat keine im Kontext der Fragestellung rechtlich erhebliche Bedeutung. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein von Thüringer Behörden verhängtes Auftrittsverbot für Grup Yorum beim „Rebellischen Musikfestival “ an Pfingsten 2018 in Schalkau und ein gegenläufiges Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen? Der Bundesregierung sind die in Frage 11 beschriebenen Sachverhalte bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3422 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verlauf des „Rebellischen Musikfestivals“ und insbesondere den Auftritt von Grup Yorum? Die Bundesregierung hat keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Kenntnisse. b) Inwieweit gab es bezüglich des Grup-Yorum-Auftritts auf dem „Rebellischen Musikfestival“ Kontakt zwischen dem BMI und Thüringer Landesbehörden ? Welcher Art war dieser Kontakt? Inwieweit haben sich Landesbehörden an das BMI gewandt oder umgekehrt ? Kontakte der in der Frage beschriebenen Art zwischen dem Bund und dem Land Thüringen gab es nicht. c) Inwieweit gehören welche Thüringer Behörden zum Empfängerkreis von welchen Rundschreiben des BMI bezüglich Grup Yorum? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die in Rede stehende Information nicht an Behörden des Landes Thüringen versandt. d) Inwieweit war das gerichtlich gescheiterte Auftrittsverbot von Grup Yorum in Schalkau Thema im Rahmen des TOP 18 auf der IMK? Das Auftrittsverbot in Schalkau war kein Thema in den Beratungen der IMK. 12. Inwieweit, wann und mit welchem Inhalt waren Auftritte von Grup Yorum seit 2017 Thema welcher bilateraler Gespräche deutscher und türkischer Behörden oder Regierungsstellen? Grup Yorum und damit zusammenhängende Fragestellung waren kein Thema bilateraler Gespräche. 13. Inwieweit wurde von türkischen Behörden oder Regierungsstellen bislang der Wunsch geäußert, dass Auftritte von Grup Yorum in der Bundesrepublik Deutschlandunterbunden werden sollten? Wünsche im Sinne der Fragestellung wurden nicht artikuliert. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang mit Grup- Yorum-Auftritten in anderen EU-Staaten, und inwieweit ist es dort bislang zu Auftrittsverboten gekommen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über Presseberichterstattung hinaus gehenden Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333