Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/343 19. Wahlperiode 28.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/263 – Humanitäre Hilfe für die Konfliktregionen in der Ostukraine V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der bewaffnete Konflikt in der Ostukraine hat nach UN-Schätzungen seit 2014 etwa 10 000 Menschenleben gekostet, mehr als 2 000 davon sind Zivilisten. Zehntausende sind verletzt worden. Millionen Menschen aus dem Donbass befinden sich seitdem auf der Flucht (Quelle zu den Toten und Verletzten www. zeit.de/politik/ausland/2016-12/vereinte-nationen-ukraine-konflikt-tote, Quelle zu den Flüchtlingen www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-der-ukrainewie -das-leben-weitergeht-a-1125875.html). Die Bewohnerinnen und Bewohner in den nicht unter Kontrolle der Kiewer Regierung stehenden Gebieten sind seit Beginn des Konflikts im Osten der Ukraine auf existenzielle Hilfe angewiesen. In dieser Situation spielt das Engagement verschiedener Vereine für humanitäre Hilfe in der Ostukraine eine besonders große Rolle. Der Deutsche Generalkonsul in Donezk/Dnipro, Dr. h. c. Wolfgang Mössinger, äußerte sich beispielsweise zur Arbeit der Gesellschaft Bochum-Donezk e. V.: „Es wird in Deutschland vielleicht unterschätzt , welche große Wirkung und hohe Bedeutung solche Unterstützungsmaßnahmen für die Menschen im Donbass haben. Durch unser Eintreten für eine demokratische und an liberalen Werten orientierte Ukraine haben wir auch die Verantwortung dafür übernommen, unsere Freunde und Partner in jedem Teil dieses Landes nicht im Stich zu lassen“ (S. 1, Infoblatt Nr. 27, Gesellschaft Bochum -Donezk e. V.). Seit Mai 2015 unterstützt der Verein Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V. (http://fbko.org/de) die Zivilbevölkerung im Donbass (der erste Hilfstransport erfolgte bereits im Februar 2015 von Wandlitz aus). Seine Hilfe gilt vor allem jenen, die in unmittelbarer Nähe des Frontverlaufs leben. Vorwiegend sind dies alte Menschen oder kinderreiche und sozial benachteiligte Familien, denen es nicht möglich ist, diese besonders gefährdeten Gebiete zu verlassen. Im Oktober 2017 konnte der Verein in Zusammenarbeit mit der Initiative aus Thüringen „Zukunft Donbass“ (www.zukunftdonbass.org/) wieder Großtransporte mit dringend benötigten Hilfsgütern (nicht unter Sanktionen fallende humanitäre Waren, darunter Nähmaschinen, Verbandsmaterial, Brillenfassungen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/343 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kleidung, Spielzeug, medizinische Geräte, Schulmöbel, Elektroinstallationsmaterial ) nach Luhansk bringen. Die Transporte übernahm die belarussische Firma Transmobil mit Sitz in Minsk (www.transmobil.by/deutch/index.html). Der Transport der Hilfsgüter erfolgte am 16. Oktober 2017 und erreichte das Ziel in Luhansk am 22. Oktober 2017. Als die Vereinsvorsitzende am 16. Oktober 2017 die Kosten für den ersten Transport an die belarussische Transportfirma in Höhe von 2 065 Euro und 3 065 Euro überweisen wollte, wurde ihr nach Kenntnis der Fragesteller von der VR Bank Berlin (Filiale Wandlitz) mitgeteilt, die Überweisung werde auf Anweisung und von der ausführenden DZ Bank aufgrund der Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation mit Verweis auf die Verordnung (EU) 833/2014 des Rates nicht durchgeführt. Trotz Gesprächen mit dem Bankpersonal und dem Hinweis, dass Belarus nicht Bestandteil Russlands sei, wurde die Überweisung mehrfach abgelehnt. Ein weiterer Auftrag der Begleichung einer Rechnung wurde im Vorfeld erst gar nicht entgegengenommen. Das Geld wurde zurückerstattet und die Gutschrift der Gebühren erfolgte. 1. Welche Verordnungen bzw. Regelungen der Europäischen Union (EU) existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, die das Versenden von humanitärer Hilfe bzw. Hilfsgütern in das Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken “ Donezk und Luhansk verhindern bzw. untersagen (bitte aufschlüsseln )? Der Bundesregierung ist keine Verordnung oder sonstige Rechtsnorm der Europäischen Union bekannt, die das Versenden von humanitärer Hilfe bzw. humanitären Hilfsgütern in die nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebiete der Ostukraine verhindert oder untersagt. 2. Unter welchen Voraussetzungen wird die humanitäre Hilfe für die Bevölkerung in den nicht anerkannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk durch die EU untersagt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung humanitäre Hilfsaktionen deutscher Vereine, Firmen, Initiativgruppen, Privatpersonen und Kirchen, wie zum Beispiel im Falle des Aktionsbündnisses „Zukunft Donbass“ oder des Vereins „Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V.“, für hilfsbedürftige Krankenhäuser und andere soziale zivile Einrichtungen im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“? Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung zivilgesellschaftliches Engagement zur Verbesserung der Lage der Menschen im Konfliktgebiet in der Ostukraine. Dabei sollten sich die in der Ostukraine aktiven deutschen Hilfsorganisationen an die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes halten und ihre Aktivitäten mit den zuständigen ukrainischen Behörden abstimmen. Ein Merkblatt mit Informationen zu humanitären Hilfsgütertransporten kann auf der Website der Deutschen Botschaft Kiew abgerufen werden (www.kiew.diplo.de/contentblob/4861592/Daten/ 7802083/pdf_Human_Hilfe_15082016.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/343 4. Unter welchen Voraussetzungen lehnt die Bundesregierung die humanitäre Hilfe deutscher Vereine, Firmen, Initiativgruppen, Privatpersonen und Kirchen für hilfsbedürftige Krankenhäuser und andere soziale zivile Einrichtungen im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk ab? Zu welchen Hilfsaktionen nimmt die Bundesregierung eine kritische Einstellung (bitte begründen)? Die Einfuhr von Hilfsgütern und die Ein- und Ausreise von Ausländern und Staatenlosen in die nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebiete der Ostukraine und auf die Krim, die Teil des ukrainischen Staatsgebiets darstellen, sind nur über einen regulären ukrainischen Grenzübergang zulässig. Eine anderweitige Einfuhr und Einreise in diese Gebiete und auf die Krim (z. B. über das Staatsgebiet der Russischen Föderation) ohne vorheriges Passieren eines ukrainischen Grenzübergangs ist nach dem für diese Gebiete einschlägigen ukrainischen Recht strafbar. Die Bundesregierung fördert im Rahmen der deutschen humanitären Hilfe in der Ostukraine daher ausschließlich Maßnahmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. 5. Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Fall der von der VR Bank Berlin unter Hinweis auf eine Anweisung der DZ Bank aufgrund der Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation mit Verweis auf die Verordnung (EU) 833/2014 des Rates verweigerten Durchführung einer Überweisung des Vereins „Friedensbrücke Kriegsopferhilfe e. V.“ an eine belarussische Transportfirma bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen zu dem in der Vorbemerkung geschilderten Sachverhalt keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen geht aus Verordnung 833/2014/EU kein Verbot von Geldtransfers in die Russische Föderation, nach Belarus oder in die Ukraine hervor. 6. Welche rechtliche Abhilfe ist nach Kenntnis der Bundesregierung für unbegründete Anwendungen der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates bzw. ihre falsche Auslegung zu Ungunsten von Kunden für die Geldinstitutionen bzw. Banken vorgesehen? Die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank wird bestimmt durch das jeweils anwendbare nationale Recht und den privatrechtlich vereinbarten vertraglichen Rahmen einschließlich der wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. 7. Welche deutschen Hilfsorganisationen sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ tätig (bitte auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bzw. waren seit Beginn des Konflikts die folgenden deutschen Hilfsorganisationen in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten der Ostukraine aktiv: Ärzte der Welt e. V. (bis 8 Juli 2016: einmalige Medikamentenlieferung über Weltgesundheitsorganisation WHO) Diakonie Katastrophenhilfe in Zusammenarbeit mit der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (MISIYA-UOC) Es wird ferner auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/343 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche internationalen Hilfsorganisationen sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ tätig (bitte auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bzw. waren seit Beginn des Konflikts die folgenden internationalen Hilfsorganisationen in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten der Ostukraine (bzw. in Teilen) aktiv: Internationale Organisation für Migration (IOM) Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Büro für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNOCHA) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) Welternährungsprogramm (WFP) Weltgesundheitsorganisation (WHO) People in Need (PIN) Es wird ferner auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 9. Hat die Bundesregierung den nicht anerkannten „Volksrepubliken“ die humanitären Hilfslieferungen direkt über die „de facto-Behörden“ angeboten (siehe Bundestagsdrucksache 18/10414, Antwort zu Frage 29, Bundestagsdrucksache 18/3237, Antwort zu Frage 95)? Die Bundesregierung unterhält keine Kontakte zu den völkerrechtlich nicht anerkannten de-facto-Behörden in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten der Ostukraine. Sie hat diesen keine direkte humanitäre Unterstützung angeboten. 10. Haben sich die „de facto-Behörden“ der nicht anerkannten „Volksrepubliken “ mit der Bitte um humanitäre Hilfe an die Bundesregierung gewandt? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Der Bundesregierung sind keine derartigen Anfragen bekannt. 11. Hat die Bundesregierung die Zugangsbehinderungen für humanitäre Hilfe (die von der Ukraine erlassenen Auflagen für die Ein- und Ausreise in und aus den Gebieten der „Volksrepubliken“) kritisiert? Wenn ja, wann, und in welcher Form (siehe Bundestagsdrucksache 18/6543, Antwort zu Frage 29)? Die im Auftrag der Bundesregierung in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten der Ostukraine geleistete humanitäre Hilfe wird durch die von der ukrainischen Regierung erlassenen Auflagen nicht beeinträchtigt. Eine massive Behinderung humanitärer Hilfslieferungen erfolgt indes durch die „Registrierungspflicht“ für Hilfsorganisationen, die von den de-facto-Behörden in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten der Ostukraine verhängt wurde. Diese verlangen seit Mitte Juli 2015 von humanitären Hilfsorganisationen eine „Registrierung“, gleichzeitig werden solche „Registrierungen“ je- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/343 doch nicht oder nur temporär erteilt. Daher musste sich ein Großteil der dort aktiven deutschen und internationalen Hilfsorganisationen zurückziehen. Das Verhalten der de-facto-Behörden stellt einen eklatanten Verstoß gegen Punkt 7 der Minsker Vereinbarungen vom 12. Februar 2015 dar. Damals hatten sich die Seiten dazu verpflichtet, ungehinderten humanitären Zugang zu allen Bedürftigen zu gewährleisten. 12. In welchem finanziellen Umfang hat die Bundesregierung der Ukraine seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Humanitäre Hilfe wird nicht an Staaten bzw. an staatliche Institutionen geleistet, sondern von den Hilfsorganisationen direkt bei den betroffenen Menschen umgesetzt . Die Bundesregierung hat seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine humanitäre Hilfsmaßnahmen in folgender Höhe gefördert: 2014: 7,88 Mio. Euro 2015: 18 Mio. Euro 2016: 25,3 Mio. Euro 2017: 23,02 Mio. Euro 13. Hat die Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine humanitäre Hilfe in das Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ gesendet (wenn ja, bitte nach Jahren, Orten, Hilfsempfängern sowie Art und Umfang der Hilfe aufschlüsseln)? Wenn nein, warum (bitte begründen)? Die Bundesregierung hat seit Beginn des Konflikts die folgenden humanitären Hilfsmaßnahmen in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten der Ostukraine gefördert: Zeitraum Organisation Art Umfang 2014 - 2017 Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Schutz der Betroffenen des Konflikts auf Grundlage des int. Hum. Völkerrechts, Hilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse, Betreuung von Inhaftierten, Ermöglichung von Familienkontakten und -besuchen für getrennte Familien, Unterstützung der nationalen Rotkreuzbewegung 2014: 1 Mio. € 2015: 3 Mio. € 2016: 6 Mio. € 2017: 7,5 Mio. € 2014 -2016 Büro für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNOCHA) Koordinierung der Hilfsmaßnahmen 2014: 0,8 Mio. € 2015: 0,8 Mio. € 2016: 1,5 Mio. € 2014 - 2017 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) Bereitstellung und Verbesserung von Notunterkünften , Verteilung von Gütern des tägl. Bedarfs, Zugang zu rechtlicher Beratung , Schutz für Kinder und potentielle Opfer von sexueller und geschlechtsbasierter Gewalt 2014: 1 Mio. € 2015: 4 Mio. € 2016: 2 Mio. € 2017: 1 Mio. € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/343 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitraum Organisation Art Umfang 2014 - 2017 Welternährungsprogramm (WFP) Bekämpfung von Hunger und Verbesserung der Nahrungssicherheit von Betroffenen des Konflikts 2014: 0,5 Mio. € 2015: 2 Mio. € 2016: 3 Mio. € 2017: 3 Mio. € 2014 – 2017 Internationale Organisation für Migration (IOM) Unterstützung von besonders bedürftigen Binnenvertriebenen durch multifunktionale Bargeldhilfen 2014: 0,7 Mio. € 2015: 1 Mio. € 2016: 1 Mio. € 2016 - 2017 Weltgesundheitsorganisation (WHO) Verbesserter Zugang zu Basisgesundheitsversorgung für die vom Konflikt betroffene Bevölkerung 2016: 1,4 Mio. € 2017: 1,1 Mio. € 2016 - 2017 Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) Minengefahrenaufklärung 2016: 0,5 Mio. € 2017: 0,5 Mio. € 2017 UNICEF Verbesserung der Trinkwasser-/Sanitärund Gesundheitsversorgung sowie Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche 2017: 1,5 Mio. € Die von der Bundesregierung geförderte humanitäre Hilfe wird bedarfsorientiert und gemäß den humanitären Prinzipien (unter anderem das Neutralitätsprinzip) an die konfliktbetroffene Zivilbevölkerung auf beiden Seiten der Kontaktlinie geleistet . Schwerpunkt der von Deutschland geförderten Maßnahmen sind die Pufferzone entlang der Kontaktlinie und die nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebiete der Ostukraine. 14. Welche Hilfsmaßnahmen humanitärer Hilfsorganisationen, die im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ tätig waren bzw. sind, hat die Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine gefördert (siehe Bundestagsdrucksache 18/5346, Antwort zu Frage 32; bitte nach Jahren, Organisationen sowie Art und Umfang der Förderung aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Wie viele verwundete bzw. verletzte ukrainische Soldaten, Offiziere bzw. Sicherheitskräfte wurden seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine in Deutschland medizinisch behandelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wer hat die Kosten getragen? Jahr In Deutschland medizinisch behandelte Soldaten Finanzierung 2014 20 Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) 2015 33 BMVg 2016 6 BMVg 2017 14 BMVg Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/343 16. Gewährte die Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine verwundeten bzw. verletzten ukrainischen Soldaten, Offizieren bzw. Sicherheitskräften medizinische Hilfe zu ihrer Behandlung in der Ukraine? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Die Bundesregierung gewährte seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine keine medizinische Hilfe zur Behandlung von Soldaten und Sicherheitskräften in der Ukraine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333