Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3436 19. Wahlperiode 18.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3126 – Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Amtspflichtverletzung gegen Verantwortliche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Vorgänge in der Bremer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind nach allgemeiner Ansicht ein Skandal. Ein Teilaspekt dieses Skandals ist der Verdacht, dass möglicherweise sogar leitende Beamte bewusst und gewollt gegen geltendes Recht verstoßen haben – sei es möglicherweise aufgrund von Korruption oder falsch verstandener Humanität. Neben dem unbezifferbaren Vertrauensschaden, der dem Rechtsstaat dadurch erwachsen ist, haben falsche Entscheidungen auch finanzielle Schäden der öffentlichen Hand zur Folge. Neben einem Disziplinarverfahren bietet das Beamtenrecht in solchen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatz von einem Beamten für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln zu verlangen. Anspruchsgrundlagen dafür sind bei Bundesbeamten § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und bei Landes- und Kommunalbeamten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG). Neben § 48 BeamtStG und § 75 BBG können andere Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Rechts für einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten aus einer Verletzung einer Pflicht aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommen (BVerwG v. 20. April 1977, Az.: VI C 7.74). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3436 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den entstandenen Schaden durch unrechtmäßige Genehmigungen von Asylanträgen in Bremen auf der Basis der bislang bekannten Fakten? 2. Kann die Bundesregierung Teile dieses geschätzten Gesamtschadens differenziert danach darstellen, ob er bei Bund, Ländern oder Kommunen eingetreten ist? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Weder die personenbezogenen Kosten für Asylantragssteller noch die Gesamtkosten des Asylverfahrens können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermittelt werden. Der Finanzhaushalt des BAMF wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere der Bundeshaushaltsordnung) nach kameralistischen Grundsätzen erstellt . Daher erfolgt keine Differenzierung nach Ausgaben für einzelne Aufgabenbereiche , wie z. B. für Asylaufgaben bezogen auf einzelne Herkunftsländer. Auch mit über die gesetzliche Haushaltssystematik hinausgehenden Berechnungsmethoden ist es nicht möglich, die Gesamtkosten für die Aufnahme von Flüchtlingen (z. B. hier im Fall Bremen) korrekt zu ermitteln: Im gesamten Prozess (von der Einreise bis zur Asylentscheidung) sind eine Vielzahl an staatlichen Stellen beteiligt (so z. B. BAMF, Ausländerbehörden, andere kommunale Einrichtungen ). Daher wäre für eine korrekte Kostenermittlung eine statistische Nachverfolgung jedes einzelnen Asylbewerbers nötig, was schon aus Datenschutzgründen nicht gestattet ist und daher nicht praktiziert wird. 3. Erwägt die Bundesregierung gegen sämtliche Bundesbeamten im BAMF, bei denen nach Ermittlungen der Bundesregierung die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben wären, diese im Wege des § 75 BBG in Anspruch zu nehmen, soweit beim Bund ein Schaden eingetreten ist? Eine Prüfung der Schadensersatzpflicht nach Maßgabe des § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) kommt mangels bezifferbarem Schaden nicht in Betracht. 4. In welchem Umfang wird derzeit gegen Verantwortliche ermittelt? Die von der Staatsanwaltschaft Bremen eingeleiteten Ermittlungen dauern noch an. Darüber hinaus gehende Prüfungen sind vor deren Abschluss nicht vorgesehen . 5. Gibt es bereits jetzt Fälle, in denen die Bundesregierung in Erwägung zieht, Beamte in diesem Zusammenhang nach § 75 BBG in Anspruch zu nehmen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Mangels bezifferbarem Schaden kommen derzeit keine Fälle einer Schadensersatzprüfung nach § 75 BBG in Betracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3436 6. Wie wird die Bundesregierung mit Fallkonstellationen umgehen, in denen der Bund dem Grunde nach einen Ersatzanspruch inne hat, der Schaden aber bei einem anderen Rechtsträger (Länder oder Kommunen) eingetreten ist (Sachverhalt einer möglichen Drittschadensliquidation)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. In Ermangelung eines bezifferbaren Schadens werden keine Maßnahmen zur Drittschadensliquidation ergriffen. 7. Sollte die Bundesregierung keine gangbare Option für Fälle der Drittschadensliquidation sehen, welche gesetzgeberischen Initiativen wird sie auf den Weg bringen, um solche gangbaren Optionen für die Zukunft zu schaffen? Für gesetzgeberische Initiativen über die bestehenden Regelungen hinaus wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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