Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 13. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3443 19. Wahlperiode 17.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3097 – Batterierecycling in Zukunft gewährleisten 1. Wie wird bei der Berechnung von Sammel- und Verwertungsquoten die steigende Lebensdauer von Geräte- und Industriebatterien berücksichtigt? Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) legt keine Sammelquote für Industriebatterien fest. Bei den Gerätebatterien wird der unterschiedlichen Lebensdauer von Gerätebatterien dadurch Rechnung getragen, dass bei der Berechnung der Sammelquote die gesammelte Menge an Alt-Batterien ins Verhältnis zu den in dem betreffenden Kalenderjahr sowie den zwei Vorjahren in Verkehr gebrachten Batterien gesetzt wird. Durch diesen Bezug zu den letzten drei Jahren wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass Batterien langlebiger werden und damit länger auf dem Markt verbleiben, bevor sie zu Abfall werden. Im Hinblick auf die Verwertungsquoten hat die Langlebigkeit von Batterien keine Auswirkungen. Die nach § 14 BattG zu ermittelnden Recyclingeffizienzen orientieren sich allein an den Outputfraktionen der Verwertungsanlagen im Verhältnis gesetzt zu den insgesamt in die Anlage eingebrachten Alt-Batterien. 2. Wie wird bei der Berechnung von Sammel- und Verwertungsquoten Abwanderung ins EU-Ausland von Geräte- und Industriebatterien berücksichtigt? Gemäß Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und –akkumulatoren an Endnutzer wird für die Berechnung der Sammelquote nur die Menge berücksichtigt, die in dem betreffenden Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden abzüglich der Menge, die in demselben Jahr vor Verkauf an den Endnutzer ausgeführt wurden. Dementsprechend fordert auch § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BattG in den Erfolgskontrollberichten der Rücknahmesysteme eine gesonderte Ausweisung der im Geltungsbereich verbliebenen Mengen. Nur diese werden für die Sammelquotenberechnung herangezogen. Ein Export hat mithin keine Auswirkungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3443 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Hinblick auf die Verwertungsziele erlaubt § 14 Absatz 3 des BattG grundsätzlich auch die Behandlung von Altbatterien außerhalb Deutschlands, sofern die Verbringung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen entspricht. Da die Recyclingeffizienzen sich jedoch allein aus dem Input in die Verwertungsanlage im Inland im Verhältnis zum Output dieser Anlage berechnen , hat die Verbringung keinen Einfluss auf die Recyclingeffizienz. Entsprechende Mengen sind nicht in die inländische Verwertungsanlage eingegangen und werden daher bei der Berechnung auch nicht berücksichtigt. 3. Wie hoch ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung die Lebensdauer von Gerätebatterien? Die Lebensdauer von nicht wiederaufladbaren Primär-Gerätebatterien endet nach einem Lebenszyklus. Die technische Lebensdauer von Akkus (wiederaufladbar) wird von den Herstellern über die Anzahl an Ladezyklen, die ein Akku durchlaufen kann, bis seine ursprünglich speicherbare Kapazität (Nennkapazität) auf einen bestimmten Grenzwert absinkt, angegeben. Die technische Lebensdauer ist stark abhängig von der Behandlung und dem Nutzungsverhalten des Verbrauchers, vom Stromverbrauch des Gerätes und der Herstellungsqualität der Batterien und Akkus. Vor diesem Hintergrund können keine generellen Aussagen zu der Lebensdauer von Gerätebatterien getroffen werden 4. Plant die Bundesregierung eine Änderung der Berechnungsgrundlage für Geräte- und Industriebatterien in Hinblick auf Lebensdauer? Die Bundesregierung plant vor dem Hintergrund der auf europäischer Ebene derzeit stattfindenden Diskussionen im Hinblick auf eine Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) derzeit keine Änderung der Berechnungsgrundlagen für Geräte- und Industriebatterien. Der Vorschlag für eine Änderung der Batterierichtlinie wird für 2020 erwartet. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch die Berücksichtigung einer längeren Lebensdauer thematisiert wird. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über recycelbares Material, das ins Ausland exportiert wird und dort in den Recyclingkreislauf eingespeist wird? Die Rücknahmesysteme melden dem Umweltbundesamt im Rahmen der jährlichen Erfolgskontrolle gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG die Masse der Geräte -Altbatterien, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt wurden. Im Jahr 2017 betrugen diese 9 454 Tonnen. Im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung an die Europäische Kommission werden zudem einmal jährlich weitere Zahlen zum Export nach der Verordnung (EG) 1013/2006 von zustimmungspflichtigen Batterien für die Verwertung im Ausland erhoben. Danach wurden im Jahr 2017 30 714 Tonnen Bleibatterien sowie 459 Tonnen Nickel- Cadmium-Batterien aus Deutschland in andere EU-Staaten zur Verwertung exportiert . Diese Angaben umfassen sowohl Geräte- als auch Fahrzeug- und Industriebatterien . Des Weiteren wurden 1 749 Tonnen getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren und 46 Tonnen andere Batterien und Akkumulatoren in andere EU-Staaten verbracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3443 Im gleichen Jahr wurden im Gegenzug 50 641 Tonnen an Altbatterien nach Deutschland zur Verwertung importiert. Zudem wurde im Jahr 2017 Blei- und Bleioxid aus geschredderten Batterien mit einer Menge von 113 000 Tonnen importiert . Diese Mengen werden allerdings nicht bei der Berechnung der nationalen Recyclingeffizienzen berücksichtigt. 6. Gibt es Pläne der EU oder der Bundesregierung, Sammel- oder Verwertungsquoten zu erhöhen? Wenn ja, wann und in welcher Höhe? Die Europäische Kommission hat für das Jahr 2020 den Entwurf einer Änderung der Batterierichtlinie in Aussicht gestellt. Die Kommission hat hierfür bereits ein Evaluationsverfahren mit einer öffentlichen Anhörung durchgeführt. Die Anpassung der Sammel- und Verwertungsziele wird auch hier Gegenstand der weiteren Diskussionen sein. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung derzeit keine nationale Erhöhung der Sammel- und Verwertungsquoten. 7. Wie plant die Bundesregierung, mit dem durch die E-Mobilität hervorgerufenen Batterieaufkommen umzugehen? Auf Grundlage der Vorgaben des BattG steht ein bereits etabliertes System zur Rückgabe und Behandlung auch von Batterien aus Elektrofahrzeugen zur Verfügung . Entsprechende Batterien werden als Industriebatterien klassifiziert. Ihre Sammlung erfolgt über Vertreiber oder durch Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge . Hersteller müssen den sammelnden Akteuren eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die Altbatterien entsprechend dem Stand der Technik verwerten. 8. Wie plant die Bundesregierung, die Einspeisung der Autobatterien (Industriebatterien ) in den Verwertungskreislauf und damit eine Verzerrung der Sammel- und Verwertungsquoten zu verhindern? Nach den Vorgaben von § 15 BattG sind dem Umweltbundesamt im Rahmen der jährlichen Erfolgskontrolle durch die Rücknahmesysteme Daten nur für Gerätebatterien zu übermitteln. Daneben sind Vertreiber bzw. die Hersteller von Industrie - und Fahrzeugbatterien ebenfalls verpflichtet, eine Dokumentation zu den Sammel- und Verwertungsleistungen dieser Batterietypen zu übermitteln. Die Erfolgskontrollberichte sind auf Verlangen des Umweltbundeamtes durch Sachverständige zu testieren und werden durch dieses überprüft. Für die Dokumentation der Rücknahmesysteme wird eine Testierung durch das Umweltbundesamt generell gefordert. Durch diese Mechanismen soll sichergestellt werden, dass Industriebatterien nicht bei den Sammel- und Verwertungsquoten für Gerätebatterien berücksichtigt werden, 9. Gibt es Pläne, die Autohersteller beim Recycling selbst in die Verantwortung zu nehmen? Nein. Die Bundesregierung hat keine Pläne, die Autohersteller beim Recycling der Batterien in die Verantwortung zu nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3443 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, kleine und mittlere Unternehmen bei den Recyclingkosten zu entlasten? 11. Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Novellierung des Batteriegesetzes und der Rolle des Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS)? 12. Auf welcher Grundlage wird die Reduzierung des GRS auf Solidaraufgaben vorbereitet? Welchen Effekt erhofft sich die Bundesregierung durch diese Änderung? Die Fragen 10, 11 und 12 werden wegen Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Innerhalb der Bundesregierung werden derzeit mit Blick auf Entwicklungen bei den Rücknahmesystemen von Alt-Gerätebatterien auf Grundlage eines Eckpunktepapiers des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) eventuell notwendige Änderungen im BattG diskutiert. Ziel der in den Eckpunkten des BMU angedachten Änderungen ist es, die bisherigen Strukturen zur Rücknahme von Geräte-Altbatterien an die sich in den letzten Jahren veränderte Wettbewerbssituation anzupassen, dabei faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme zu schaffen, Kostensteigerungen für kleine und mittlere Unternehmen zu vermeiden, und auch zukünftig eine flächendeckende Sammlung von Altbatterien zu ermöglichen. 13. Welchen Kontrollmechanismen unterliegen die von der Wirtschaft bereitgestellten Batterierecyclingsysteme? Die herstellereigenen Rücknahmesysteme werden gemäß § 7 Absatz 1 BattG durch die für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder durch eine von dieser bestimmten Behörde genehmigt. Dabei darf das Rücknahmesystem nur unter der Bedingung genehmigt werden, dass die vorgeschriebenen Sammelziele erreicht werden. Die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen zudem allen Vertreibern, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Behandlungseinrichtungen die unentgeltliche Abholung der Geräte-Altbatterien anbieten , durch die angeschlossenen Rücknahmestellen die Flächendeckung sicherstellen , diesen geeignete Transportbehälter zur Verfügung stellen und die gesammelten Altbatterien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführen. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsvorgaben und der übrigen Anforderungen an die Rücknahmesysteme einzuhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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