Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3465 19. Wahlperiode 18.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3125 – Auswirkungen des Brexit für Limited Liability Partnerships V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2000 führten England und Wales die Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) ein. Insbesondere auch Angehörige der freien Berufe in Deutschland nutzen diese Rechtsform. Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union ist, sind die entsprechenden gesellschaftlichen Regeln der LLP auch in Deutschland wirksam. Das folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit (Centros-Entscheidung vom 9. März 1999). Dies gilt jedoch nicht für Rechtsformen aus Rechtssystemen von Drittstaaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sofern mit diesen nicht einschlägige völkerrechtliche Abkommen bestehen. Damit stellt sich die Frage des rechtlichen Umgangs mit deutschen LLPs nach einem möglichen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (sogenannter Brexit). 1. Ist der Bundesregierung die Problematik, die sich für deutsche LLPs nach dem Brexit stellt, bewusst? Ja. 2. Welche rechtlichen Regelungen strebt die Bundesregierung für die Problematik im Rahmen eines Austrittsabkommens mit dem Vereinigten Königreich an? Die Verhandlungen über das Kapitel betreffend die justizielle Zusammenarbeit im Zivil- und Handelsrecht in dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind bereits abgeschlossen. Vereinbarungen über den Status der nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften sind darin nicht enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3465 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Entwurf des Austrittsabkommens ist die Vereinbarung einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, während der das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt werden soll und die Niederlassungsfreiheit auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zunächst grundsätzlich weitergelten würde. 3. Erkennt die Bundesregierung parallele Probleme bei weiteren Gesellschaftsformen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, die in Deutschland Relevanz besitzen? Und wenn ja, bei welchen? Eine vergleichbare Problematik stellt sich auch für Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer Public Limited Company (PLC) oder einer private company limited by shares (Ltd.) mit Verwaltungssitz in Deutschland. 4. Strebt die Bundesregierung an, für diese Fallgruppen besondere rechtliche Regelungen im deutschen oder europäischen Recht zu treffen? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung prüft derzeit intensiv, ob und welche Übergangsregelungen oder Optionen den genannten Gesellschaften über die bestehenden gesetzlichen Umwandlungsmöglichkeiten hinaus für einen geordneten Wechsel in eine Gesellschaft nach deutschem Recht eingeräumt werden sollten. Sie wird je nach dem Ergebnis der Prüfung rechtzeitig einen Gesetzesvorschlag vorlegen. 5. Will die Bundesregierung bereits, bevor das Vereinigte Königreich zum 30. März 2019 als Drittstaat gilt, gesetzliche Regelungen treffen, um den LLPs rechtliche Sicherheit zu verschaffen? Auch bei Gesellschaften in der Rechtsform der LLP wird gegenwärtig geprüft, ob eine Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zum Wechsel in eine inländische Rechtsform geboten ist. 6. Plant die Bundesregierung eine Initiative, um LLPs erleichterte Umwandlungsbedingungen in eine deutsche Gesellschaftsform wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung anzubieten? Mit dem Wirksamwerden des Brexit dürfte eine LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland ihre auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Anerkennung als solche verlieren und ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sein. Sie dürfte dann ipso iure Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder – falls die betreffende Gesellschaft (ausnahmsweise) ein Handelsgewerbe betreiben sollte – Offene Handelsgesellschaft sein. Zu den Möglichkeiten der Umwandlung in eine Partnerschaftsgesellschaft s. Antwort auf Frage 5. 7. Falls die Antwort zu Frage 5 „nein“ lautet, plant die Bundesregierung eine Art gesellschaftsrechtlichen Bestandsschutz für LLPs in Deutschland? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333