Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3467 19. Wahlperiode 18.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3167 – Tierschutzkontrollen in der Landwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Maßgeblich für die amtlichen Tierschutzkontrollen in Deutschland ist die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Laut dieser Verordnung müssen nationale Behörden regelmäßig und in der Regel ohne Vorankündigung amtliche Kontrollen durchführen . Des Weiteren müssen die Behörden über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen . Die zuständigen Behörden müssen gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausüben. Zu diesem Zweck sollen sie die ihnen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit so rasch wie möglich zugänglich machen. Immer wieder berichten Medien über gravierende Missstände in tierhaltenden Betrieben in Deutschland. Zudem gibt es Aussagen, wonach in viehintensiven Landkreisen aufgrund fehlenden Personals nur in extrem langen Intervallen kontrolliert werden kann (Bsp.: www.bbv-net.de/Lokales/Regionales/ Kreisveterinaere-koennen-jeden-Hof-nur-einmal-in-zwoelf-Jahren-kontrollieren- 89699.html). Nach Meinung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist das Kontrollsystem hingegen „ein wirksames Mittel […], so dass grundsätzliche Änderungen derzeit nicht erforderlich sind“ (Quelle: Jahresbericht 2016 der Bundesrepublik Deutschland zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan nach Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3467 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie häufig fanden in Deutschland im Jahr 2017 (falls noch nicht vorhanden, bitte letztes vorliegendes Jahr angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung amtliche Tierschutzkontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben statt (bitte falls möglich nach Landkreisen, nach gehaltener Tierart und angekündigten bzw. unangekündigte Kontrollen aufschlüsseln)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht – auf Bundestagdrucksache 19/3195 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Verteilung dieser Kontrollen auf einzelne Landkreise vor. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz werden amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung durchgeführt, außer in Fällen, in denen eine vorherige Unterrichtung des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers erforderlich ist. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen angekündigte Tierschutzkontrollen durchgeführt wurden. 2. Welche Gründe lagen nach Kenntnis der Bundesregierung vor, um die Tierschutzkontrollen angekündigt stattfinden zu lassen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Nach § 15 des Tierschutzgesetzes liegt die Durchführung von Tierschutzkontrollen in der Zuständigkeit der Länder. Das von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erarbeitete „Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ enthält Vollzugshinweise zur Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen. Hiernach sind Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchzuführen. Nur im begründeten Einzelfall können sie möglichst kurzfristig angekündigt werden, wobei der Zeitraum der Vorankündigung 48 Stunden nicht überschreiten soll. Zeitpunkt und Gründe für die Vorankündigung sind schriftlich zu dokumentieren. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Wie viele tierhaltende Betriebe bzw. gehaltene Tiere gab es nach Kenntnis der Bundesregierung 2017 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte falls möglich nach Landkreisen und gehaltener Tierart aufschlüsseln)? Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf kontrollpflichtige Nutztierhaltungen bezieht. Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht – auf Bundestagsdrucksache 19/3195 bzw. die dort beigefügten Tabellen 3 und 12 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3467 4. Wie häufig stellten die Kontrolleure nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen bei tierhaltenden Betrieben sowie in Schlachthöfen im Jahr 2017 tierschutzrelevante Missstände fest (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln , falls noch nicht vorhanden, bitte letztes vorliegendes Jahr angeben)? 5. Wie wurde in diesen Fällen verfahren? Welche Sanktionen gab es? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht der Kontrollergebnisse für das Jahr 2017 auf der Grundlage der Daten nach der Entscheidung 2006/778/EG über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben , in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, dar. Die Anzahl der Sanktionen stimmt rechnerisch nicht immer mit der Anzahl der Betriebe mit Beanstandungen überein. Einerseits können in einem Betrieb mehrere Beanstandungen auftreten, andererseits kann auf eine Sanktion verzichtet werden , wenn ein geringfügiger Verstoß beispielsweise unmittelbar beseitigt wird. Entsprechende Daten zu Schlachthöfen liegen der Bundesregierung nicht vor. Kontrollierte Betriebe Betriebe mit Beanstandungen Sanktionen Aufforderung, den Verstoß binnen einer Frist von weniger als drei Monaten zu beseitigen* Aufforderung den Verstoß binnen einer Frist von mehr als drei Monaten zu beseitigen * Sofortige Einleitung eines Ordnungs-widrigkeits - oder Straf- verfahrens * Keine sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens Bundesgebiet 29.845 6.127 8.517 761 1.220 Schleswig-Holstein 1.208 409 218 32 47 Hamburg 36 2 1 0 1 Niedersachsen 4.487 1.326 1.872 201 296 Bremen 42 11 8 0 3 Nordrhein- Westfalen 5.470 860 1.292 148 158 Hessen 3.355 814 976 68 171 Rheinland-Pfalz 1.242 293 521 26 91 Baden-Württemberg 4.171 1.048 1.315 96 172 Bayern 2.712 576 1.196 27 96 Saarland 232 50 32 6 8 Berlin 72 25 32 0 4 Brandenburg 778 123 232 91 9 Mecklenburg- Vorpommern 1.208 177 128 4 20 Sachsen-Anhalt 1.983 173 200 20 65 Sachsen 2.658 217 441 33 69 Thüringen 191 23 53 9 10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3467 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie häufig fanden im Jahr 2017 (falls noch nicht vorhanden, bitte letztes vorliegendes Jahr angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung amtliche Tierschutzkontrollen in Deutschland nach Hinweisen aus der Bevölkerung bzw. von zivilgesellschaftlichen Organisationen statt? Abgesehen von Einzelfällen liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. 7. Wie viele Beanstandungen gab es im Jahr 2017 (falls noch nicht vorhanden bitte letztes vorliegendes Jahr angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung nach Hinweisen aus der Bevölkerung bzw. von zivilgesellschaftlichen Organisationen ? Abgesehen von Einzelfällen liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. 8. Wie viele amtliche Veterinäre sind in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung mit den amtlichen Tierschutzkontrollen befasst (bitte Werte der letzten fünf Jahre einzeln nach kleinsten verfügbaren Gebietskörperschaften bis zur Ebene der Landkreise aufschlüsseln)? 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das mathematische Verhältnis dieser Veterinärinnen und Veterinäre zu den Tier- und den Betriebszahlen in den jeweiligen Landkreisen? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten der Fraktion der FDP – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht – auf Bundestagsdrucksache 19/3195 wird verwiesen. Weitere Informationen zur Anzahl und Verteilung der in den Ländern mit Tierschutzkontrollen befassten Tierärztinnen und Tierärzte können den Länderplänen zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entnommen werden (www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/02_Amtliche Lebensmittelueberwachung/02_MNKP/lm_mnkp_node.html). 10. Über die letzten verfügbaren zehn Jahre gemessen, wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung tierhaltende Betriebe in Deutschland durchschnittlich im Rahmen der amtlichen Tierschutzkontrollen kontrolliert (bitte nach Landkreis und Jahr aufschlüsseln)? Daten zu amtlichen Tierschutzkontrollen auf Landkreisebene liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht – auf Bundestagsdrucksache 19/3195 wird verwiesen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Eigenkontrolle in Schlachthöfen, um Tierschutzverstöße zu verhindern? Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung legt für Schlachthöfe fest, dass die Unternehmer geeignete Überwachungsverfahren einführen und anwenden, um sicherzustellen, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen. Die Einhaltung der Ver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3467 ordnung wird von den zuständigen Landesbehörden kontrolliert. Der Bundesregierung liegen keine Daten zum Vorkommen von Tierschutzverstößen in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Überwachungsverfahren vor. 12. Schließt sich die Bundesregierung dem Urteil des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an, wonach das Kontrollsystem in seiner gegenwärtigen Verfassung wirksam ist und der grundsätzlichen Änderung nicht bedarf? Falls nein, wo sieht sie Änderungsbedarf, und welche Änderungen wird sie wann in die Wege leiten? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten der Fraktion der FDP – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht – auf Bundestagsdrucksache 19/02820 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333