Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3494 19. Wahlperiode 20.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Till Mansmann, Dr. Christoph Hoffmann, Olaf in der Beek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2878 – Kontrollmechanismen gegen Antisemitismus innerhalb bundeseigener Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mehrere Mitarbeiter der bundeseigenen Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH sind mit öffentlichen Beiträgen insbesondere bei Social-Media-Anbietern wie Facebook durch antisemitische Beiträge aufgefallen. Unter anderem sollen diese Mitarbeiter zum Boykott gegen den Staat Israel aufgefordert oder Israel mit dem NS-Regime verglichen haben, dargestellt mit einem Hakenkreuz in einer Israelflagge. Wiederholt wurden offenbar das Existenzrecht des Staates Israel und sein Recht auf Verteidigung in Frage gestellt (www.faz.net/aktuell/politik/inland/postings-auf-facebook-gizprueft -antisemitismus-vorwuerfe-gegen-mitarbeiter-15519318.html; http:// juedischerundschau.de/die-israel-feindschaft-deutscher-entwicklungshelfer-13 5911950/; www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-04/antisemitismus vorwurf-giz-mitarbeiter-gekuendigt). 1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um die beschriebenen Missstände aufzuklären? Die Bundesregierung ist durch die Veröffentlichung in der Jerusalem Post sowie via Internet Ende März 2018 auf private Verlautbarungen von acht Mitarbeitern der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) auf Facebook , die in den Jahren 2010 bis 2017 getätigt wurden, aufmerksam gemacht worden . Diese Verlautbarungen wurden als antisemitisch kritisiert. Die GIZ hat mit allen betroffenen Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten intensive Gespräche zur Aufklärung der jeweiligen Sachverhalte geführt. Sie hat die Sachverhalte einer umfänglichen juristischen Prüfung unterzogen. In drei Fällen hat sie arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3494 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sie hat eine Ermahnung ausgesprochen, eine Abmahnung erteilt und gegenüber einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hält die Maßnahmen der im Geschäftsbereich des BMZ angesiedelten GIZ nach. 2. Stuft die Bundesregierung Antizionismus, Anti-Israel-Parolen sowie Boykottaufrufe unter antisemitisches Verhalten ein? 3. Wann sieht die Bundesregierung generell die Grenze von „Israel-Kritik“ und Antizionismus zu Antisemitismus als überschritten an? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundeskabinett hat am 20. September 2017 die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken (IHRA) zur Kenntnis genommen. Sie lautet: „Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“ Weiterhin verweist die Bundesregierung auf die erweiterte Definition aus dem Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus (Bundestagsdrucksache 18/11970), der in seinem Abschlussbericht vom 7. April 2017 zitiert: „(…) Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“ Die Bundesregierung empfiehlt die Berücksichtigung der erweiterten Arbeitsdefinition insbesondere in der Schul- und Erwachsenenbildung sowie bei der Ausbildung in den Bereichen Justiz und Exekutive, so nicht bereits bestehende und die Arbeitsdefinition umfassende Definitionen in diesen Bereichen verwendet werden. Der Kabinettbeschluss mit der politischen Indossierung der Arbeitsdefinition von Antisemitismus trägt zudem dem Anliegen des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus Rechnung, der die Bundesregierung in seinem Bericht aufgefordert hatte, der Antisemitismusbekämpfung auf nationaler Ebene mehr Bedeutung und Sichtbarkeit zu Teil werden zu lassen. 4. Gibt es Mechanismen innerhalb bundeseigener Unternehmen, die derartige Missstände frühzeitig aufdecken sollen, und wenn ja, welche Mechanismen sind das, und warum haben diese Mechanismen im vorliegenden Fall offenbar versagt? Gemäß Ziffer 4.1.2 des Public Corporate Governance Kodex bzw. Ziffer 4.1.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat die Geschäftsleitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance). Für private Aktivitäten der Beschäftigten trägt das Unternehmen keine Verantwortung. Private Äußerungen in sozialen Netzwerken u. ä. sind, solange die Grenze der Strafbarkeit nicht überschritten wird, von der Meinungsfreiheit geschützt. Stellen private Aktivitäten Verstöße gegen Strafgesetze dar, ist deren Verfolgung Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3494 Grundsätzlich sind Arbeitnehmer des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, jedoch verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen (s. § 41 S. 2 TVöD BT-V [Bund]). Sollten private Aktivitäten Auswirkungen auf das Unternehmen und den Betriebsfrieden haben, kann der Arbeitgeber disziplinarische Maßnahmen ergreifen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ sind zudem beispielsweise nach den Leitlinien der GIZ sowie nach den dortigen „Grundsätzen integren Verhaltens “ (GiV) den Werten des Grundgesetzes verpflichtet. Die GiV gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich und sind damit Bestandteil aller individuellen Arbeitsverträge. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit für die GIZ in Bezug auf das von ihnen erwartete integre Verhalten geschult. Antisemitismus widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und stellt damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die GiV dar. Zum Umgang mit sozialen Medien gibt es ein spezifisches Beratungsangebot sowie Handlungsleitlinien. In den Landesbüros der GIZ (im Ausland) findet ein regelmäßiger Austausch zur Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt. Sie werden darauf hingewiesen, dass die GIZ auftragsbezogen arbeitet und dazu aufgefordert, keine eigenen politischen Stellungnahmen abzugeben, auch nicht in sozialen Medien. Aus Sicht der Bundesregierung haben sich die Mechanismen für die Organisation bewährt und leisten einen entscheidenden Beitrag zu den angemessenen Verhaltensmaßstäben in der GIZ. Individuelles Fehlverhalten kann dadurch nicht völlig vermieden werden, umso entscheidender sind die sachverständige Aufarbeitung der Vorgänge und die entsprechende arbeitsrechtliche Einordnung bis hin zur Sanktionierung des Verhaltens. 5. Plant die Bundesregierung eine Implementierung von Mechanismen, mit denen solche Vorkommnisse zukünftig vermieden werden sollen? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit seinem umfassenden Beschwerdemechanismus nach § 13 AGG gilt und ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend. Die Implementierung weiterer Mechanismen ist darüber hinaus derzeit nicht beabsichtigt . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von ähnlichen Fällen innerhalb bundeseigener Unternehmen, und wenn ja, wie viele Fälle sind es? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Kann die Bundesregierung beziffern, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bundeseigener Unternehmen in ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit bereits auffällig geworden sind, und wenn ja, wie viele Fälle sind es? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3494 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wenn Mitarbeiter bundeseigener Unternehmen die Rechte Dritter in antisemitischer Form verletzen und die Bundesregierung Kenntnis darüber erlangt, wie geht die Bundesregierung dann mit den Geschädigten um? Der Umgang mit Geschädigten hängt vom konkreten Einzelfall ab und kann daher nicht auf hypothetischer Basis beantwortet werden. Die Bundesregierung würde mindestens darauf hinwirken, dass das Beteiligungsunternehmen im Rahmen seiner Möglichkeiten angemessen auf die Rechtsverletzung reagiert (siehe auch Antwort zu Frage 4). Erforderlichenfalls würde die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst reagieren 9. Gibt es in den Arbeitsverträgen oder im Rahmen von Zusatzvereinbarungen bundeseigener Unternehmen einen Passus, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu besonderer Sensibilität und Sorgfalt dem Staat Israel gegenüber verpflichtet und auf die Anerkennung des Existenzrechtes des Staates Israel verweist, und wenn ja, wie ist der Wortlaut? Auf die Ausführungen zu Frage 4 wird verwiesen. 10. Was unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass keine Fördergelder an Einrichtungen ausgezahlt werden, die Antisemitismus dulden oder selbst transportieren? Die Bundesregierung prüft die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen einschließlich des Zuwendungszwecks. Zugleich entsendet sie Vertreterinnen und Vertreter in die Aufsichtsräte der bundeseigenen Unternehmen. Im gegebenen Fall würde die Bundesregierung auf beiden Wegen entschieden vorgehen. Bei der Bewilligung und Zahlung von bundeseignen Fördermitteln (Zuwendungen ) ist § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) anzuwenden. Gemäß Nummer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint. Zur „ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ gehört auch die Gesetzestreue. Im Übrigen müssen mit Blick auf die Bundesprogramme zur Extremismusprävention alle Zuwendungsempfänger und deren Kooperationspartner auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. In allen Bundesprogrammen bzw. im Rahmen der Projektförderung durch den Bund wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid an die geförderten Träger klar geregelt, dass keine Fördermittel an demokratiefeindliche bzw. extremistische Organisationen oder Personen gehen dürfen. Auf die daraus resultierenden Anforderungen an Personen und Organisationen, die zur inhaltlichen Durchführung von Projekten herangezogen werden, wird in einem – zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmten – Begleitschreiben hingewiesen. Damit wird erreicht, dass die Empfänger staatlicher Fördermittel ihrer Verantwortung auch bei der Auswahl ihrer Kooperationspartner gerecht werden, so dass niemand mit öffentlichen Mitteln unterstützt wird, der sich nicht auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt. Verstöße gegen diese Bestimmungen können die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung von Zuwendungen zur Folge haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3494 Zusätzlich nutzt die Bundesregierung alle ihr zur Verfügung stehenden Wege, um sicherzugehen, dass keine Personen oder Organisationen gefördert oder als Kooperationspartner geführt werden, von denen bekannt ist, dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Alle Empfänger sind verpflichtet , die Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. 11. Gab es Fälle, in denen vom Bund geförderte Einrichtungen durch antisemitische Vorfälle aufgefallen sind, und wenn ja, was ist mit den Fördermitteln passiert? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Wie wurde die Beschlussfassung vom 4. November 2008 „den Kampf gegen Antisemitismus zu verstärken und jüdisches Leben in Deutschland weiter zu fördern“ (Bundestagsdrucksachen 16/10775 (neu) sowie 16/10776 vom 4. November 2008) umgesetzt, und wie haben sich die Bemühungen ausgewirkt (bitte detailliert erläutern)? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11152 verwiesen . Der auf Basis der Beschlussfassung vom 4. November 2008 [Deutscher Bundestag Drucksache 16/10775 (neu) sowie 16/10776 vom 4. November 2008] hervorgegangene erste Unabhängige Expertenkreis Antisemitismus hat in seinem Anfang 2012 veröffentlichten Bericht eine längerfristige Förderung der Projekte im Bereich der Antisemitismusprävention gefordert ebenso wie eine stärkere Vernetzung der Projekte untereinander (auch phänomenübergreifend). Diese und andere Forderungen des Expertenkreises zur Prävention von Antisemitismus wurden beispielsweise im Jahr 2015 gestarteten Bundesprogramm „Demokratie leben !“ aufgegriffen. Derzeit werden über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ sowohl im Bereich des Aufbaus nachhaltiger zivilgesellschaftlicher Strukturen, als auch im Bereich der Modellprojekte viele verschiedene Maßnahmen gefördert, die sich u. a. zentral mit aktuellen Formen des Antisemitismus befassen. Die Hauptzielgruppe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, aber auch Bezugspersonen wie z. B. Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der Pädagogik, der Jugendarbeit , der Zivilgesellschaft, der Bildung sowie im Bereich der Polizei und der Justiz. Besonders hervorzuheben ist hier die Arbeit von drei Trägern (das „Anne Frank Zentrum“, die „Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland“ und die „Kreuzberger Initiative gegen Antisemitismus“), die nicht nur lokal gegen Antisemitismus aktiv werden, sondern vom BMFSFJ darin gefördert werden, ihre erfolgreiche Arbeit auf Bundesebene auszubauen. Auch die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS), die ein Monitoring antisemitischer Vorfälle und Beratung für Betroffene anbietet, wird aus Mitteln des Bundesprogramms unterstützt. Ebenso werden verschiedene Einzelmaßnahmen u. a. im Rahmen der lokalen Partnerschaften für Demokratie gefördert . 20 Modellprojekte unterschiedlicher Träger, die innovative methodische und pädagogische Ansätze und Arbeitsformen im Bereich der Prävention von Antisemitismus entwickeln und erproben, werden im gesamten Bundesgebiet gefördert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3494 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zwei weitere Modellprojekte setzen sich mit Radikalisierungsprävention und Antisemitismus auseinander. Auch in anderen Bereichen, wie „Engagement und Vielfalt in der Arbeits- und Unternehmenswelt“, „Demokratieförderung im Bildungsbereich “, „Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft“ und „Stärkung des Engagements im Netz – gegen Hass im Netz“, werden insgesamt weitere 11 Modellprojekte gefördert, die sich zentral mit der Prävention von Antisemitismus auseinandersetzen. Die Vielfalt der Projekte ist groß (verschiedene Zugänge, Methoden und Herangehensweisen). Das ist auch notwendig, da Antisemitismus in vielen Ausprägungen sichtbar wird und in allen Teilen der Gesellschaft auftritt. In allen Bundesländern werden zudem Landes-Demokratiezentren gefördert, die von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt Betroffene beraten. Die Einrichtung von Stellen für eine zivilgesellschaftliche Opferberatung geht auf die Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses zurück. Die Beratung richtet sich an Betroffene, aber auch an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Unterstützung im Umgang mit Antisemitismus oder Rassismus suchen. Für das Jahr 2018 haben 11 Landes-Demokratiezentren das Themenfeld Antisemitismus als Arbeitsschwerpunkt ausgewiesen. Der im Jahr 2017 veröffentlichte Bericht des zweiten Unabhängigen Expertenkreises kommt zu dem Schluss, dass sich „aus inhaltlicher Sicht […] die Bundesprogramme seit dem Bericht des ersten Expertenkreises entscheidend und durchaus positiv weiterentwickelt (haben).“ (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, Bundestagsdrucksache 18/11970, S. 238). Es wurde außerdem festgehalten: „Aus Perspektive des Expertenkreises leistet das Programm („Demokratie leben!“) derzeit wohl den wichtigsten Beitrag zur pädagogisch-präventiven Antisemitismusbekämpfung jenseits der Regelstrukturen.“ (ebenda, S. 238). 13. Hat sich der „unabhängige Expertenkreis“, der 2008 eingerichtet wurde, mit einer dem oben beschriebenen Fall ähnlichen Problematik befasst? Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen Ergebnissen? 14. Hat sich der zweite „unabhängige Expertenkreis“, der sich nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 2013 im Jahr 2015 konstituiert hat, mit dem oben beschriebenen Fall oder mit einer dem oben beschriebenen Fall ähnlichen Problematik befasst? Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen Ergebnissen? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Beide unabhängigen Expertenkreise haben autark und selbständig ihre Arbeitsagenda festgelegt, bearbeitet und entsprechende Berichte vorgelegt. Es handelt sich nicht um Berichte der Bundesregierung, insoweit wird auf die Schlussberichte der unabhängigen Expertinnen und Experten verwiesen. 15. Wie kam es zur Zusammensetzung der Expertenkreise, wer hat über die Teilnehmer entschieden, und was waren die Auswahlkriterien (bitte detailliert darlegen)? Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. November 2008 zu den Anträgen auf Bundestagsdrucksachen 16/10775 (neu) und 16/10776 wurde die Bundesregierung gebeten, Antisemitismus verstärkt weiter zu bekämpfen und jüdisches Leben in Deutschland zu fördern. Den Auftrag des Deutschen Bundestages Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3494 hat das Bundeskanzleramt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugewiesen, damit verbunden auch die Einrichtung eines unabhängigen Expertenkreises . Die Expertinnen und Experten wurden von der Bundesregierung entsprechend der Aufgabenstellung unter fachlichen und sachlichen Kriterien, unter Beachtung unterschiedlicher Theorie- und Praxisperspektiven, ausgewählt. Der aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages zum Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/13885 im Januar 2015 konstituierte zweite unabhängige Expertenkreis wurde – gemäß o. g. Beschluss – mit allen im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen unter fachlichen Perspektiven der Antisemitismusforschung und präventiven Praxis abgestimmt. 16. Plant die Bundesregierung die Einsetzung eines weiteren „unabhängigen Expertenkreises “, der sich mit dem oben beschriebenen Fall oder mit einer dem oben beschriebenen Fall ähnlichen Problematik beschäftigen soll, und wenn ja, wann wird sich dieser Expertenkreis konstituieren und der Bundesregierung Ergebnisse seiner Tätigkeit vorlegen? Mit Blick auf einen weiteren Expertenkreis wird auf die in Bundestagsdrucksache 19/444 vom 17. Januar 2018 beschriebenen Aufgaben des zum 1. Mai 2018 eingesetzten Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus verwiesen. 17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung basierend auf den Berichterstattungen der bisherigen „unabhängigen Expertenkreise Antisemitismus“ ergriffen, und woran und wie wird der Erfolg dieser Maßnahmen gemessen? Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 16 wird verwiesen. 18. Sind die Pressemeldungen korrekt, dass einer Mitarbeiterin der GIZ, die die Missstände in dem oben beschriebenen Fall gemeldet hatte, in der Folge gekündigt wurde (www.bild.de/politik/ausland/entwicklungshilfe/antisemitismusvorwuerfe -55234916.bild.html)? Entgegen den Pressemeldungen wurde keiner Mitarbeiterin der GIZ in diesem Zusammenhang gekündigt. In dem angesprochenen Fall handelte es sich um eine Mitarbeiterin, mit der ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden war. Der Arbeitsvertrag lief planmäßig automatisch (zu dem zu Vertragsbeginn vereinbarten Zeitpunkt) aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333