Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/353 19. Wahlperiode 29.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. André Hahn, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/214 – Europäische „Kriminalitätsinformationszellen“ zum Datentausch zwischen Polizei, Geheimdiensten und Militär V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union plant die Einrichtung von „Kriminalitätsinformationszellen “ („crime information cells”) zum Austausch von Daten zwischen Polizei, Geheimdiensten und Militär (Quelle hier und im Folgenden: Ratsdokument 14265/17). So soll die interne und externe Dimension der inneren Sicherheit verbunden und gestärkt werden. Neben den Teilnehmenden militärischer EU- Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sollen Akteure aus dem Bereich Justiz und Inneres (JI), darunter auch die EU- Agenturen, eingebunden werden. Als Problem gilt dabei die „Überklassifizierung “ eingestufter militärischer Informationen. Diese müssten niedrigere Geheimhaltungsgrade tragen, damit sie an Polizeibehörden verteilt werden könnten . Die Innen- und Verteidigungsminister der EU-Mitgliedstaaten haben deshalb ein Pilotprojekt einer „Kriminalitätsinformationszelle“ bei der Militärmission EUNAVFOR MED beschlossen. Sie soll mit zehn Beamten aus dem Bereich der Strafverfolgung auf dem italienischen Flugzeugträger angesiedelt werden , der auch das Hauptquartier beherbergt. Weitere Details wurden in einem zivil-militärischen Workshop erarbeitet. Allerdings weicht das Mandat von EUNAVFOR MED von dem der „Kriminalitätsinformationszellen “ ab. Denn dort steht nicht die Bekämpfung des Terrorismus oder die Verfolgung von Straftaten in den Mitgliedstaaten im Fokus, sondern die Unterbindung der kommerziellen Fluchthilfe über das Mittelmeer, nachträglich ergänzt um das Aufspüren des Handels mit Schlauchbooten und von illegalem Waffenhandel. Zur Rechtfertigung des Pilotprojekts werden deshalb die Erklärung von Malta vom 3. Februar 2017 sowie die Schlussfolgerungen des Rates für Außenbeziehungen vom 19. Juni 2017 herangezogen, in denen die Zusammenarbeit von Akteuren der Bereiche JI und GSVP zu Terrorismus und Migration betont wird. Außerdem könnten die in EUNAVFOR MED gesammelten Informationen möglicherweise bei der Terrorismusbekämpfung relevant sein. Schon jetzt kooperieren die Beteiligten von EUNAVFOR MED mit der EU-Grenzagentur (Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache – EBCGA), dem Zentrum gegen Migrantenschmuggel bei Europol sowie der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/353 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Agentur für justizielle Zusammenarbeit Eurojust. Auch die bestehenden geheimdienstlichen EU-Strukturen könnten in die „Kriminalitätsinformationszellen “ eingebunden werden. Hierzu sollen die Beteiligten prüfen, ob das zivile Lagezentrum INTCEN (EU Intelligence Analysis Centre) und das militärische Lagezentrum EUMS INT (EUMS: European Union Military Staff) die Verarbeitung und Analyse eingestufter Geheimdienstinformationen („classified intelligence “) übernehmen könnten. Diese dürften nicht von den JI-Akteuren eingesehen werden. Entgegen anderer Aufträge von Militärmissionen dürfen in EUNAVFOR MED auch Personendaten gesammelt werden. Zur Begründung heißt es, diese dienten der Gefahrenabwehr sowie der Ermittlung und Verfolgung von Schleusertätigkeiten . Der Datentausch soll „reziprok“ sein, die Militärs also auch Informationen aus dem JI-Bereich erhalten. Die „Kriminalitätsinformationszellen“ sollen die erhaltenen Informationen auf eine sichere Art und Weise speichern und verarbeiten . Sie sollen auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, sofern dort die Nutzung militärischer Quellen für die Strafverfolgung gesetzlich geregelt ist. Welche konkreten Daten ausgetauscht werden sollten, sei unter den Beteiligten „gut bekannt“, Europol und die EBCGA hätten aber in Vorbereitung des Workshops weitere relevante Datensätze benannt, die insbesondere für EUNAVFOR MED interessant wären. 1. In welchen Zusammenarbeitsformen werden nach Kenntnis der Bundesregierung schon jetzt Informationen aus militärischen Quellen von zivilen Agenturen empfangen, etwa um diese für die Grenzüberwachung oder die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu nutzen (bitte getrennt ausweisen für Missionen in den Formaten EU Border Assistance Mission – EUBAM, European Union Naval Force – EUNAVFOR, EU Capacity Building Mission – EUCAP, European Union Rule of Law Mission – EULEX, European Union Advisory Mission – EUAM, European Union Police Mission – EUPOL und die jeweils beteiligten Agenturen nennen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung baut Europol derzeit ein „Information Clearing House“ auf, das unter anderem den Empfang von Daten der militärischen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA beinhaltet. FRONTEX arbeitet mit der NATO-Aktivität in der Ägäis, dort durchgeführt durch den Ständigen NATO-Marineverband 2 („Standing NATO Maritime Group 2“ (SNMG 2) sowie mit der militärischen EUNAVFOR MED Operation SOFIA im Rahmen der FRONTEX-Operationen in Griechenland bzw. Italien zusammen . Die Zusammenarbeit erfolgt durch einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Entsendung von FRONTEX-Verbindungsbeamten in den jeweiligen Führungsstab auf den Schiffen der NATO bzw. EUNAVFOR MED Operation Sophia. Bei den aufgeführten Missionsformaten handelt es sich nur bei EUNA- VFOR um militärische Operationen und somit militärische Quellen. EUBAM, EUCAP, EULEX, EUAM und EUPOL sind hingegen zivile GSVP-Missionen. a) In welchen Fällen ist diese Zusammenarbeit durch Abkommen oder Vereinbarungen geregelt? Zu den Vereinbarungen im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10592 vom 8. Dezember 2016 verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/353 b) In welchen Fällen werden dabei auch Satellitendaten bzw. -bilder an die Agenturen weitergegeben, und wer sind die konkreten Empfänger? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag der Einrichtung von „Kriminalitätsinformationszellen“ für die Kooperation von GSVP-Missionen und JI-Akteuren (Ratsdokument 14265/17)? a) Welche militärischen und zivilen Einrichtungen sollten daran beteiligt werden? b) Welche Informationen sollten untereinander ausgetauscht werden? c) Welche existierenden Defizite sollten damit behoben werden? Die Fragen 2, 2a, 2b und 2c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Bereiches Justiz und Inneres und denen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union. Jegliche Zusammenarbeit muss dabei unter Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen und die unterschiedlichen Mandate und Rechtsgrundlagen der beteiligten Akteure beachten. Die Bundesregierung verweist darauf, dass die im Ratsdokument Nr. 14265/2017 vom 20. November 2017 vorgeschlagenen „Kriminalitätsinformationszellen“ und das Pilotprojekt im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA insgesamt Gegenstand weiterer Verhandlungen und Beratungen im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee sind und sich deshalb die Bundesregierung derzeit nicht weiter äußern kann. Die Fortsetzung der Diskussion in Brüssel auf Grundlage angekündigter Vorschläge ist für Anfang des kommenden Jahres vorgesehen. 3. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, auf welche Weise bzw. mit welcher Abgrenzung von Mandat und Zielen die geheimdienstlichen EU-Strukturen in die „Kriminalitätsinformationszellen“ eingebunden werden sollen? 4. Über welches Mandat bzw. Ziel sollte eine „Kriminalitätsinformationszelle“ aus Sicht der Bundesregierung verfügen, und inwiefern wäre dies mit dem Mandat von EUNAVFOR MED vereinbar, das nicht die Bekämpfung des Terrorismus oder die Verfolgung von Straftaten in den Mitgliedstaaten enthält ? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Mit welchen Einschränkungen könnte die an EUNAVFOR MED beteiligte Bundeswehr auch zur Strafverfolgung in den EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden? Das Einsatzgebiet von EUNAVFOR MED erstreckt sich gemäß dem Bundestagsmandat über die Meeresgebiete südlich von Sizilien vor der Küste Libyens und Tunesiens innerhalb der Region des mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kommt der Luftraum über diesen Gebieten. Ein Einsatz der Bundeswehr in EU- Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/353 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundeswehr ist weder befugt, in Deutschland noch in anderen Mitgliedstaaten der EU als Strafverfolgungsbehörde tätig zu werden. In Deutschland unterliegt die Strafverfolgung den Strafverfolgungsbehörden, zu denen insbesondere die Staatsanwaltschaften und für Steuerdelikte die Finanzbehörden zählen. Die Bundeswehr gehört nicht dazu. Entsprechend ihres Mandats kann sie Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeben. 6. Wann soll das Pilotprojekt einer „Kriminalitätsinformationszelle“ im Rahmen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED nach derzeitigem Stand beginnen ? a) Welche Kosten entstehen für die Maßnahme, und wie werden diese getragen ? b) Welche Akteure aus den Bereichen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Justiz und Inneres sollen nach Kenntnis der Bundesregierung an der „Kriminalitätsinformationszelle“ beteiligt werden (bitte so detailliert wie möglich auch die Abteilungen der Entsendebehörden benennen sodass beispielsweise ersichtlich wird, ob von Europol auch Experten zur Finanzermittlung beteiligt sind)? c) Wie viele Personen sollen der „Kriminalitätsinformationszelle“ bei der Militärmission EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung angehören, aus welchen Bereichen stammen diese, wo würden diese stationiert , und inwiefern müssen diese über eine Zulassung zur militärischen Zusammenarbeit verfügen? 7. Auf welche Weise sollen die EU-Grenzagentur (EBCGA), Europol sowie die Agentur für justizielle Zusammenarbeit Eurojust nach Kenntnis der Bundesregierung in die „Kriminalitätsinformationszelle“ eingebunden werden? a) Inwiefern sollen bei Europol oder der EBCGA Abteilungen zur Entgegennahme oder Analyse der empfangenen Informationen eingerichtet werden? b) Welche Planungen existieren zur Frage, ob auch sogenannte De-briefer von Frontex bzw. der EBCGA der „Kriminalitätsinformationszelle“ beteiligt werden sollen? Die Fragen 6, 6a bis 6c und 7, 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die von den Innenministern der G7-Staaten beschlossene Diskussion zur Nutzung von „Daten von Kriegsschauplätzen“ („battlefield data“) sowie die Nutzung von Interpol als Plattform einer entsprechenden Datenbank umgesetzt werden soll (http://gleft.de/1Wv, bitte die Einzelmaßnahmen bzw. diesbezüglichen Anstrengungen schildern)? Die G7-Innenminister haben in ihrer öffentlich zugänglichen gemeinsamen Erklärung diesbezüglich insbesondere auf die früheren „Erfahrungen der internationalen Gemeinschaft im Irak und in Afghanistan unter Beteiligung von Interpol“ und damit auf die Interpol Projekte VENNLIG und HAMAH hingewiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/159 vom 5. Dezember 2017 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/353 a) Mit welchem Ergebnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft , ob Europol Zugang zur militärischen „Biometric Enhanced Watch List“ der NATO erhält, und inwiefern soll diese auch in der „Kriminalitätsinformationszelle “ genutzt werden (http://gleft.de/1Wy)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von der Durchführung einer entsprechenden Prüfung oder deren Ergebnis. b) Wie wollen die G7-Innenminister nach Kenntnis der Bundesregierung erreichen , dass bei Interpol eine Plattform zur Sammlung und Verarbeitung „terroristischer Inhalte“ bzw. Weiterleitung von Ersuchen zur Löschung derselben eingerichtet wird (http://gleft.de/1Wv, „a global law enforcement platform hosted by Interpol, to collect and exploit terrorist content, leveraging referrals“)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14, 14b und 14c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/159 vom 5. Dezember 2017 wird verwiesen. 9. Inwiefern sollen das zivile geheimdienstliche Lagezentrum INTCEN und das militärische geheimdienstliche Lagezentrum EUMS INT nach Kenntnis der Bundesregierung in die die Verarbeitung und Analyse eingestufter Geheimdienstinformationen („classified intelligence“) in EUNAVFOR MED eingebunden werden? EU INTCEN ist Teil des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD). Es erstellt strategische Analysen und Lagebilder zur außen- und sicherheitspolitischen Lage der EU sowie zur terroristischen Bedrohungslage. Die Produkte des EU INTCEN werden Entscheidungsträgern der EU zur Verfügung gestellt. Sie basieren unter anderem auf Informationen der Nachrichten- und Sicherheitsdienste der Mitgliedstaaten der EU, darunter auch solchen, die der CTG angehören. EUMS INT ist das Intelligence Directorate des EU Militärstabs. Als solches verarbeitet EUMS INT eingestufte Informationen, die seitens der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt oder aus den EU-Einsatzgebieten übermittelt werden. Somit ist EUMS INT bereits durch den originären Auftrag mit der Bearbeitung eingestufter Informationen betraut, die durch die Einheiten von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zur Verfügung gestellt werden. Zwischen EU INTCEN und EUMS INT erfolgt ein Informationsaustausch. 10. Welche Vorschläge oder Planungen kursieren nach Kenntnis der Bundesregierung zur Frage, ob auch ausländische Behörden in die „Kriminalitätsinformationszelle “ eingebunden werden könnten, um welche handelt es sich dabei, und welche wurden bereits hierzu angesprochen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Welche konkreten Informationen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in der „Kriminalitätsinformationszelle“ zwischen Polizei, Geheimdiensten und Militär in alle Richtungen ausgetauscht werden (bitte soweit möglich konkret darstellen, welche Datensätze bzw. Datenfelder übermittelt werden sollen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/353 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Einstufung sollen die ausgetauschten Informationen tragen? Die Einstufung ist abhängig von der im Einzelnen ausgetauschten Information und kann nicht abstrakt beantwortet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. b) Welche Echtzeit-Informationskanäle soll die „Kriminalitätsinformationszelle “ nach Kenntnis der Bundesregierung nutzen? Das Ratsdokument Nr. 14265/2017 vom 20. November 2017 nennt unter anderem die Übermittlungskanäle SIENA und JORA. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 12. In welchen Datenbanken werden über die „Kriminalitätsinformationszelle” verteilten Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung gespeichert und verarbeitet, und wie wird der Datenschutz sichergestellt? a) Auf welche Weise wären die Daten von welchen Bundesbehörden lesend oder schreibend nutzbar? b) Welche existierenden Datensammlungen von Frontex bzw. der EBCGA sowie von Europol sollen dabei genutzt werden? c) Welche „Überwachungsinformationen“ will die EBCGA zu der „Kriminalitätsinformationszelle “ beisteuern? Die Fragen 12, 12a, 12b und 12c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Sofern auch das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei in den Informationsaustausch der „Kriminalitätsinformationszelle“ eingebunden wäre oder hiervon profitiert, welche Einschränkungen existieren für die Behörden zur Verarbeitung von Informationen aus militärischen Quellen? Eine mögliche Beteiligung des Bundeskriminalamts oder der Bundespolizei am Informationsaustausch der „Kriminalitätsinformationszelle“ wird derzeit nicht thematisiert. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt oder an die Bundespolizei richtet sich nach dem für die übermittelnde Stelle geltenden Recht. Ob das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei so empfangene Daten verarbeiten darf, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und danach, ob die Datenverarbeitung für die eigene Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 14. Was ist der Bundesregierung über ein „Migrant smuggling Information Clearing House“ bei der Polizeiagentur Europol bekannt, das im September 2017 unter dem Operationsplan gegen irreguläre Migration der europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) eingerichtet wurde und dem neben der Militärmission EUNAVFOR MED auch Angehörige von Behörden aus Deutschland, Italien, Spanien, Griechenland und Großbritannien angehören (Kommissionsdokument COM(2017) 669 final vom 15. November 2017), und worin besteht die deutsche Mitarbeit? Das „Migrant Smuggling Information Clearing House“ bei Europol wurde am 11. September 2017 als Teil des „European Migrant Smuggling Centre (EMSC)“ bei Europol eingerichtet und dient der Verarbeitung von Daten, um die Mitglied- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/353 staaten bei der Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität noch effektiver zu unterstützen. Deutschland beteiligt sich mit einer Mitarbeiterin der Bundespolizei am EMSC. 15. Inwiefern hat die Bundesregierung zum Vorschlag der „Kriminalitätsinformationszelle “ bei EUNAVFOR MED weiteren Prüfbedarf angemeldet, und welche Bedenken wird sie diesbezüglich mitteilen? Am 21. November 2017 und am 13. Dezember 2017 hat die Bundesregierung im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee auf der Grundlage des Ratsdokuments Nr. 12465/2017 Prüfvorbehalt eingelegt, da vor Einrichtung des Pilotprojekts zunächst alle Fragen geprüft sein müssen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Prüfung einer vertieften Zusammenarbeit der Polizeiagentur Europol mit der „operativen Plattform“ europäischer Inlandsgeheimdienste im Rahmen der „Counter Terrorism Group“ (CTG) in Den Haag zu Ergebnissen geführt hat, etwa hinsichtlich einer Intensivierung oder Beschleunigung eines bislang noch nicht erfolgten Informationsaustausches (Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/159, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10641, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/8020, Ratsdokument 8881/16), und auf welche Weise arbeitet die CTG mittlerweile auch mit dem EU-Geheimdienstzentrum INTCEN zusammen ? Es erfolgt keine Prüfung einer vertieften Zusammenarbeit von Europol mit der „operativen Plattform“ der CTG. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10641 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19 und 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11577 wird erneut Bezug genommen. Die Sondierungen unterliegen keiner Fristsetzung. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333