Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3548 19. Wahlperiode 24.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3295 – Statistische Erfassung von Messerangriffen und Einrichtung von Waffenverbotszonen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 6. bis 8. Juni 2018 in Quedlinburg fassten die Teilnehmer zu TOP 35 den Beschluss, eine bundesweit einheitliche und vergleichbare statistische Erfassung von Messerangriffen als Grundlage für eine valide und verbesserte Darstellung der Kriminalitätslage und der daraus resultierenden Handlungserfordernisse in die Wege zu leiten. Darüber hinaus hat die IMK zu TOP 34 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die Vorschläge zur Vereinheitlichung des Vorgehens beim Vollzug des Waffengesetzes in Bezug auf das Führen von Messern im öffentlichen Raum erarbeiten soll. Unter anderem soll die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Einrichtung von Waffenverbotszonen erstellen und prüfen, ob und wie Waffenverbotszonen über die Regelungen des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) hinaus unabhängig von Kriminalitätsschwerpunkten eingerichtet werden können (www.bundesrat.de/ IMK/DE/termine/to-beschluesse/2018-06-08_06/beschluesse.pdf;jsessionid= 1CA13539D4F7EA317CD7C7210AA787AF.2_cid349?__blob=publicationFile &v=2). Die Beschlüsse der IMK erfolgten mitten in einer medial und politisch aufgeheizten Debatte über einen vermeintlich „dramatischen Anstieg von Messerattacken “ um bis zu 300 Prozent bzw. eine „Messer-Epidemie“. Dass es tatsächlich einen massiven Anstieg von Masserangriffen gibt, lässt sich indessen anhand der vorhandenen Statistiken auf Länderebene nicht nachweisen (https:// correctiv.org/echtjetzt/artikel/2018/04/06/nein-kein-dramatischer-anstieg-vonmesser -attacken/; https://faktenfinder.tagesschau.de/inland/kriminalitaetdeutschland -101.html). Für den 23. und 24. Juni 2018 verfügte die Bundespolizei in Berlin auf den Bahnhöfen und der Bahnstrecke zwischen Alexanderplatz und Lichtenberg eine temporäre Waffenverbotszone, in der das Mitführen aller Arten von Messern verboten war (https://innen.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-fordertauf -imk-bundesweite-regelung-fuer-waffenverbotszonen-0). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3548 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Inwieweit und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine bundesweite statistische Erfassung von Messerangriffen, wie sie auf der 208. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) beschlossen wurde, für sinnvoll oder erforderlich? Eine bundesweit einheitliche statistische Erfassung von Messerangriffen eröffnet die Möglichkeit, ein entsprechendes Lagebild zu erstellen. Dieses schafft die Grundlage für das Erkennen von Brennpunkten, für polizeiliche Schwerpunktsetzungen und für die Einleitung wirksamer und frühzeitiger Gegenmaßnahmen, z. B. Bekämpfungsansätze und Präventionsmaßnahmen. a) Warum gibt es bislang noch keine solche Statistik? In der Vergangenheit hatte das Phänomen „Messerangriffe“ keine vergleichbare bundesweite Relevanz. Es bestand auf Bundesebene somit kein dringender Auswertungsbedarf zu Messerangriffen. Dementsprechend ergab sich bisher auch nicht die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen statistischen Erfassung von Messerangriffen. b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der konkrete Anlass für die Tagesordnungspunkte 34 und 35 auf der IMK? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum konkreten Anlass für die Tagesordnungspunkte 34 und 35 der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vor. Die Anmeldung der Tagesordnungspunkte erfolgte durch die Länder. 2. Welche Straftaten mit Stichwaffen im Einzelnen sollen gemäß dem IMK- Beschluss nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig statistisch erfasst werden? a) Was genau versteht die IMK nach Kenntnis der Bundesregierung unter einer Messerattacke und inwieweit fallen Drohungen mittels Messern ohne erfolgte Körperverletzung oder nur das Mitführen eines nach dem Waffengesetz verbotenen Messers ebenfalls unter diese Kategorie und inwieweit sollen solche Straftaten ebenfalls statistisch erfasst werden? b) Sollen nur Messerattacken im öffentlichen Raum oder auch im privaten Raum erfasst werden? c) Inwieweit wurde auf der IMK beraten ob über Messerattacken hinaus generell Straftaten mit dem Tatmittel Messer erfasst werden sollen, und zu welchem diesbezüglichen Ergebnis kamen die Teilnehmer der Konferenz nach Kenntnis der Bundesregierung? d) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren und der Zeitplan bis zur bundesweiten statistischen Erfassung von Messerangriffen? Die Fragen 2 bis 2 d werden gemeinsam beantwortet. Aktuell erfolgt eine fachliche Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten einer bundesweit einheitlichen und vergleichbaren statistischen Erfassung von Messerangriffen . Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen Prüfung sind auch die o. g. Fragestellungen. Die konkreten Festlegungen sind anschließend im Bund-Länder -Rahmen zu treffen. Der Grad der Ausdifferenzierung einer Erfassung wird sich vor allem am polizeifachlichen Bedarf ausrichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3548 3. In welchen Bundesländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Messerangriffe von welchen Landesbehörden in welcher Form und seit wann statistisch erfasst? Hierzu liegen der Bundesregierung keine aktuellen und vollständigen Informationen vor. In Teilen erfolgt eine (teils fakultative) Erfassung von Messerattacken (bspw. des Tatmittels Messer) im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem des Landes, in wenigen Ländern wird das Tatmittel Messer oder Messerattacken auch in der Landes-PKS erfasst. a) Inwieweit sind diese Statistiken jeweils miteinander vergleichbar, und wo weichen sie voneinander ab? Aufgrund der unterschiedlichen und teils fakultativen Erfassung des Tatmittels ist ein seriöser Vergleich nicht möglich. b) Inwieweit findet in diesen Statistiken jeweils eine getrennte Erfassung von Messerattacken im öffentlichen und im privaten Raum statt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. c) Inwieweit werden in diesen Statistiken jeweils neben Messerattacken generell Straftaten mit dem Tatmittel Messer erfasst? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom Inhalt der auf Landesebene geführten Statistiken über Messerangriffe, und wenn ja, welche generellen Trends über Anzahl der Angriffe, Art und Anzahl der verwendeten Messer, Orte und Situationen der Angriffe (spontan, Beziehungstaten, in Verbindung mit Raubdelikten etc.) während der letzten fünf Jahre kann die Bundesregierung anhand der vorliegenden Statistiken von Landesbehörden erkennen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 5. Inwieweit, in welchen Punkten im Einzelnen und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine Überarbeitung des Waffengesetzes (WaffG) in Bezug auf Messer und Stichwaffen für erforderlich? 6. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu der auf der IMK erhobenen Forderung nach der Einrichtung bundesweit einheitlicher Waffenverbotszonen im öffentlichen Raum etwa um Kindergärten, Schulen, Bahnhöfe und bestimmte öffentliche Einrichtungen ein (https://innen.hessen.de/presse/ pressemitteilung/hessen-fordert-auf-imk-bundesweite-regelung-fuerwaffenverbotszonen -0)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Landesregierungen sind gemäß § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Führen von Messern, die als Waffen einzustufen sind, auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall zu verbieten, sofern dort wiederholt bestimmte Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3548 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Es besteht daher bereits eine Ermächtigung zur Einrichtung von „Waffenverbotszonen “. Die Bundesregierung trägt den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 34 der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder mit, durch eine Arbeitsgruppe zu prüfen, ob es darüber hinaus sinnvoll ist, das Waffengesetz zu ändern und bundeseinheitliche Waffenverbotszonen an – nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegten – besonders gefährdeten Orten einzurichten. 7. In wie vielen und welchen Fällen an welchen Orten und zu welchem Datum und aus welchem Anlass wurden von der Bundespolizei in den letzten fünf Jahren temporäre Waffenverbotszonen verfügt, wie viele und welche Waffen wurden bei diesen Anlässen jeweils bei Kontrollen gefunden, und welche generellen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Bundespolizei hat beginnend im Jahr 2018 auf der Grundlage des § 14 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sieben Polizeiverfügungen erlassen, mit denen das Führen von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen räumlich und zeitlich beschränkt (polizeilich) verboten wurde. Der Erlass der Polizeiverfügungen diente dem Zweck, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes durch räumlich und zeitlich beschränkte Waffenverbote zu gewährleisten, insbesondere die Rechtsgüter Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit von Bahnbenutzern, Passanten, Eisenbahnpersonal, Sicherheitsfachkräften der Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen der Bundespolizei und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zu schützen. Die räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche der Polizeiverfügungen im Einzelnen sowie die anlassbezogenen Feststellungen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3548 Tabelle: Polizeiverfügungen der Bundespolizei zum Verbot des Führens von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen im Jahr 2018 Geltungszeitraum Geltungsbereich Feststellungen 1 25.05.18, 20:00 Uhr – 26.05.18, 06:00 Uhr 26.05.18, 18:00 Uhr – 27.05.18, 06:00 Uhr Hamburg Hauptbahnhof 18 Messer 2 Schlagstöcke 2 15.06.18, 20:00 Uhr – 16.06.18, 06:00 Uhr 16.06.18, 20:00 Uhr – 17.06.18, 06:00 Uhr Nürnberg Hauptbahnhof 6 Messer 3 17.06.18, 14:00 Uhr – 18.06.18, 06:00 Uhr Frankfurt/Main Hauptbahnhof keine 4 22.06.18, 20:00 Uhr – 23.06.18, 06:00 Uhr, 23.06.18, 20:00 Uhr – 24.06.18, 06:00 Uhr Strecke Berlin Alexanderplatz – Berlin Lichtenberg (inkl. der Bahnhöfe Alexanderplatz, Jannowitzbrücke, Ostbahnhof, Warschauer Str., Ostkreuz , Nöldnerplatz, Lichtenberg) 5 Tierabwehrspray/ Reizstoffsprühgeräte 11 Messer 1 Multitool 3 Schlagring 1 Teleskopschlagstock 1 Klinge 2 Schraubenzieher 1 Metallstange 5 23.06.18, 17:00 Uhr – 24.06.18, 06:00 Uhr Frankfurt/Main Hauptbahnhof 2 Messer 6 27.06.18, 13:00 Uhr – 28.06.18, 06:00 Uhr Frankfurt/Main Hauptbahnhof 1 Messer 7 29.06.18, 18:00 Uhr – 30.06.18, 07:00 Uhr 30.06.18, 18:00 Uhr – 01.07.18, 07:00 Uhr Dortmund Hauptbahnhof 4 Messer 1 Schlagstock Die anlässlich der polizeilichen Kontrollen zur Einhaltung der Verbotsverfügungen getroffenen Feststellungen haben die polizeiliche Beurteilung der Gefährdungslage sowie die Erforderlichkeit entsprechender Verbote bestätigt. Neben 42 Messern, die entgegen der Verbotsverfügungen durch polizeipflichtige Personen im öffentlichen Raum geführt wurden, konnten im Rahmen der anlassbezogenen polizeilichen Kontrollen zahlreiche weitere gefährliche Werkzeuge sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (vgl. Tabelle). Die im Zusammenhang mit den dargestellten Verbotsverfügungen getroffenen Maßnahmen der Bundespolizei waren ein Beitrag zur Gefahrenabwehr auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 BPolG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3548 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Anlass für eine von der Bundespolizei temporär am Wochenende des 22. und 23. Juni 2018 auf den Bahnhöfen und der Bahnstrecke zwischen Alexanderplatz und Lichtenberg verfügte, auch alle Arten von Messern einschließende temporär verfügte Waffenverbotszone (www.tagesspiegel.de/berlin/bundespolizei-in-den-berlinerpartynaechten -waffenkontrollen-zwischen-lichtenberg-und-alexanderplatz/ 22727810.html)? a) Warum wurde diese Waffenverbotszone genau für die genannten Bahnhöfe und Bahnen verfügt? Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Eine anlassbezogene Auswertung bzw. Analyse der Gewaltkriminalität im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Berlin ergab eine signifikante Häufung von Gewaltdelikten auf den Bahnhöfen und der Bahnstrecke zwischen dem Alexanderplatz und Lichtenberg. In diesem Bereich wurden während des für die Auswertung herangezogenen Zeitraumes 25,2 Prozent aller Gewaltdelikte im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Berlin begangen. Die Vorfälle ereigneten sich dabei schwerpunktmäßig an den Wochenenden (Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag) während der Abend-/Nachtstunden (zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr). b) Welche konkreten Ergebnisse brachte nach Kenntnis der Bundesregierung diese temporäre Waffenverbotszone? Inwieweit war ein Rückgang von Gewalttaten zu verzeichnen? Wie viele und welche Waffen wurden bei Kontrollen festgestellt? c) Wie viele Beamte der Bundespolizei waren zur Durchsetzung der temporären Waffenverbotszone im Einsatz, und wie viele davon waren für diesen Anlass zusätzlich zu den normalerweise auf diesen Bahnhöfen und Streckenabschnitten eingesetzten Beamten im Einsatz? Die Fragen 8b und 8c werden zusammengefasst beantwortet. Im Rahmen der polizeilichen Kontrollen zur Einhaltung der Verbotsverfügung waren insgesamt -180- Einsatzkräfte eingesetzt, die im Verlaufe des Einsatzes insgesamt 870 Personen anlassbezogen kontrollierten: Anlassbezogene Feststellungen: 24 Verstöße gegen die Verbotsverfügung 91 Straftaten, davon - 2x § 223 Strafgesetzbuch (StGB), - 1x § 224 StGB, - 7x § 113 StGB, - 1x § 276 StGB, - 7x § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), - 1x § 185 StGB, - 67x § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtmG), - 5x § 52 Waffengesetz (WaffG) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3548 2 Verstöße gegen § 53 WaffG (Ordnungswidrigkeit)/ 3 mal sonstige Ordnungswidrigkeiten 31 Fahndungsnotierungen (u. a. 9 mal Haftbefehl, 4 mal Schutzgewahrsam, 3 mal Schengener Informationssystem) Aus kriminalpräventiven Erwägungen sowie im Interesse der Nachhaltigkeit beabsichtigt die Bundespolizei auch zukünftig, anlassbezogen und auf der Grundlage entsprechender polizeilicher Lagebeurteilungen, polizeiliche Verbotsverfügungen hinsichtlich des Führens von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen in enger Abstimmung mit den Polizeien der Länder und den kommunalen Ordnungsbehörden zu erlassen. d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen der temporären Waffenverbotszone vom 22. auf den 23. Juni 2018? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333