Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3553 19. Wahlperiode 24.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3333 – Rote Hilfe e. V. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Rote Hilfe e. V. ist laut ihrer Selbstdarstellung eine strömungsübergreifende „Solidaritätsorganisation, die politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum unterstützt “ (www.rote-hilfe.de/ueber-uns). In ihrer Satzung heißt es: „Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z. B. das Eintreten für die Ziele der Arbeiterinnenbewegung und Arbeiterbewegung, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische , demokratische oder gewerkschaftliche Kampf und der Kampf gegen die Kriegsgefahr“ (www.rote-hilfe.de/ueber-uns). Hierzu bereitet die Rote Hilfe zusammen mit den Angeklagten einen Prozess vor und macht den politischen Hintergrund der Öffentlichkeit bekannt. Dazu greift die Vereinigung auf Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte zurück. Durch Spendensammlungen , Solidaritätsveranstaltungen und Zuschüsse aus Beitragsgeldern werden Angeklagte bei finanziellen Belastungen durch Anwalts- und Gerichtskosten unterstützt und im Falle hoher Geldstrafen Unterstützung zum Lebensunterhalt geleistet. Darüber hinaus organisiert die Rote Hilfe Informationsveranstaltungen und engagiert sich auch in strömungsübergreifenden und überparteilichen Bündnissen gegen die Verschärfung der Staatsschutzgesetze, gegen weiteren Abbau von Rechten der Verteidigung, gegen Isolationshaft, gegen weitere Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (www.rote-hilfe.de/ ueber-uns). Die Aktivitäten und Ziele der Roten Hilfe sind nicht unumstritten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ordnet die Rote Hilfe (RH) „linksextremistischen Bestrebungen“ zu. Im Fokus ihrer Tätigkeit stehe „nahezu ausschließlich das linksextremistische Aktionsfeld ‚Antirepression‘. Ihren Arbeitsschwerpunkt sieht die RH in der Unterstützung von Straf- und Gewalttätern aus dem ‚linken Spektrum‘“ (www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-linksextremismus/ zahlen-und-fakten-linksextremismus/linksextremistische-bestrebungen-2016/ rote-hilfe-2016). Ferner versuche die Rote Hilfe, „durch meinungsbildende Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen, Vorträge, Demonstrationen) die Sicherheitsund Justizbehörden sowie die rechtsstaatliche Demokratie zu diskreditieren“, heißt es im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2016 (S. 138). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3553 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hieß es auf Nachfrage der Tageszeitung „DIE WELT“, dass man sich zu „etwaigen Verbotsüberlegungen “ generell nicht äußere. „Man äußert sich jedoch allgemein: Die Rote Hilfe sei wie der Großteil der bundesweiten linksextremistischen Szene in die Vorbereitung und Durchführung der Proteste rund um G20 eingebunden gewesen , sagte eine Sprecherin des Ministeriums“ (www.welt.de/politik/deutschland/ article175430458/Rote-Hilfe-Armin-Schuster-CDU-will-Vereinsverbot-pruefenlassen .html). 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle und Bedeutung der Roten Hilfe e. V. für das linke politische Spektrum insgesamt? a) Welche Rolle und Bedeutung nimmt die Rote Hilfe innerhalb der von der Bundesregierung als linksextrem eingeschätzten Szene ein? b) Auf welche Resonanz stößt die Rote Hilfe innerhalb von politischen Spektren, die von der Bundesregierung nicht dem linken Extremismus zugeordnet werden? Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Von diesem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des BfV umfasst ist auch die Sammlung und Auswertung von Informationen zur Rote Hilfe e. V. (RH), die sich ausweislich ihrer Satzung als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“ definiert. Im linksextremistischen Aktionsfeld „Antirepression“, das im Fokus ihrer Tätigkeit steht, stellt die RH eine der bedeutendsten Organisation dar. In diesem Zusammenhang leistet sie linksmotivierten Straf- und Gewalttätern politische und finanzielle Unterstützung , beispielsweise bei anfallenden Anwalts- und Prozesskosten sowie bei Geldstrafen und -bußen. Dabei unterscheidet die RH selbst nicht zwischen „links“ und „linksextremistisch“. Die Sammlung von Informationen über das „linke politische Spektrum“ ist nicht vom gesetzlichen Auftrag des BfV erfasst. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der Mitglieder und politische Zusammensetzung der Mitgliedschaft der Roten Hilfe? Im Jahr 2017 verfügte die RH über 8 300 Mitglieder. Ihre Mitglieder gehören diversen linken bzw. linksextremistischen Strömungen an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3553 3. Wie erklärt sich die Bundesregierung das im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2016 ersichtliche Wachstum der Organisation innerhalb eines Jahres von 7 000 auf 8 000 Mitglieder, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus einem solchen Wachstum? Die RH wirbt dauerhaft auf ihrer Website www.rote-hilfe.de, in ihren Flyern, ihrer Zeitung „DIE ROTE HILFE“, bei Veranstaltungen bzw. Vorträgen um neue Mitglieder. Der Anstieg von 7 000 auf 8 000 Mitglieder im Jahr 2016 verdeutlicht , dass die RH ihr Ziel, weitere Mitglieder zu gewinnen, erfolgreich umsetzen konnte. Mit der gestiegenen Mitgliederzahl vergrößert die RH ihren Aktionsspielraum , da ihr durch die Mehreinnahmen durch Mitgliederbeiträge mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. 4. Inwieweit und mit welcher Begründung ordnet die Bundesregierung die Rote Hilfe unter „linksextremistische Bestrebungen“ ein? a) Auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte stützt sich der Vorwurf „linksextremistischer Bestrebungen“ im Zusammenhang mit der Roten Hilfe? b) Welche tragenden Verfassungsgrundsätze im Einzelnen werden durch die Rote Hilfe in welcher Intensität verletzt (bitte genau benennen und begründen )? c) Inwieweit trifft die Einordnung der „linksextremistischen Bestrebungen“ nach Ansicht der Bundesregierung auf die Gesamtmitgliedschaft der Roten Hilfe zu? d) Welche Aktivitäten der Roten Hilfe im Einzelnen ordnet die Bundesregierung dem Bereich der „linksextremistischen Bestrebungen“ zu (bitte begründen)? e) Inwieweit sieht die Bundesregierung in der in ihrer Satzung gegebenen Selbstdarstellung der Roten Hilfe als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“ Hinweise auf „linksextremistische Bestrebungen“? Die Fragen 4, 4a bis 4e werden gemeinsam mit den Fragen 6 bis 9 beantwortet. 5. Wie begründet die Bundesregierung ihre im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2016 vorgenommene Einordung der Roten Hilfe als „Gefangenenhilfsorganisation“? a) Inwieweit handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Einordnung als „Gefangenenhilfsorganisation“ um eine Selbstbezeichnung bzw. Selbsteinschätzung der Roten Hilfe? b) Welchen Stellenwert nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Hilfe für (politische) Gefangene im Rahmen der Gesamtaktivitäten der Roten Hilfe ein? Die Unterstützung für die von der RH als „politische Gefangene“ bezeichneten Straftäter ist Hauptbetätigungsfeld der Aktivitäten der RH. Vor diesem Hintergrund wurde die RH von der Bundesregierung in den Verfassungsschutzberichten 2014 bis 2016 sowie in der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/1484 insofern als eine „Gefangenenhilfsorganisation“ bezeichnet. Inwieweit die RH sich auch selbst als „Gefangenenhilfsorganisation“ bezeichnet bzw. einschätzt , ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3553 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie kommt die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung, wonach die Rote Hilfe ihren Arbeitsschwerpunkt „in der Unterstützung von Straf- und Gewalttätern aus dem ‚linken Spektrum‘“ sieht (www.verfassungsschutz.de/ de/arbeitsfelder/af-linksextremismus/zahlen-und-fakten-linksextremismus/ linksextremistische-bestrebungen-2016/rote-hilfe-2016)? a) Wie sieht die konkrete Unterstützung der Roten Hilfe für vermeintliche Straf- und Gewalttäter aus dem linken Spektrum nach Kenntnis der Bundesregierung aus? b) Sind die von der Roten Hilfe unterstützten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend Straf- und Gewalttäter aus dem linken Spektrum? c) Unterstützt die Rote Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung auch Personen , gegen die wegen des Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, ermittelt wird bzw. die deswegen angeklagt werden, die aber noch nicht rechtskräftig verurteilt wurden? d) In welchem zahlenmäßigen Verhältnis stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Roten Hilfe unterstützten rechtskräftig verurteilten Straftäter zu ebenfalls unterstützten Personen, die lediglich im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben? 7. Wie kommt die Bundesregierung zur im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2016 enthaltenen Einschätzung, wonach die Rote Hilfe „durch meinungsbildende Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen, Vorträge, Demonstrationen) die Sicherheits- und Justizbehörden sowie die rechtsstaatliche Demokratie zu diskreditieren“ suche? a) Welche Belege im Einzelnen für Publikationen, Vorträge und Demonstrationen der Roten Hilfe, deren Ziel die Diskreditierung der Sicherheitsund Justizbehörden sowie der rechtsstaatlichen Demokratie ist, kann die Bundesregierung für die letzten fünf Jahre anführen (bitte einzeln belegen )? b) Wie unterscheidet sich nach Ansicht der Bundesregierung eine bürgerrechtliche oder juristische Kritik am Agieren der Sicherheits- und Justizbehörden oder an Gesetzesverschärfungen im Bereich der inneren Sicherheit von einer Diskreditierung dieser Behörden und der rechtsstaatlichen Demokratie? c) Sieht die Bundesregierung in jeder Kritik der Roten Hilfe am Agieren der Sicherheits- und Justizbehörden eine zumindest von Seiten der Organisation beabsichtigte Diskreditierung dieser Behörden, und wenn ja, wie begründet sie diese Einschätzung? d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Kritik am Agieren der Sicherheits- und Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland dann grundsätzlich als beabsichtigte Diskreditierung dieser Behörden und der rechtsstaatlichen Demokratie zu verstehen ist, wenn diese Kritik von einer Organisation geäußert wird, die „linksextremistischen Bestrebungen“ zugeordnet wird? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3553 8. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass sich die Rote Hilfe „nicht nur mit der ideologischen Zielsetzung der linksextremistischen Straftäter , sondern auch mit deren Durchsetzung mittels Ausübung von Gewalt auch gegen Personen“ identifiziert (Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1484)? Wenn ja, welche konkreten Belege kann sie dafür geben? Wenn nein, wie und warum hat sich die diesbezügliche Auffassung der Bundesregierung geändert? 9. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass es das Ziel der Roten Hilfe sei, „gewaltbereite ‚Linke‘ in ihrem Kampf gegen die bestehende Ordnung zu stützen und zu stärken“ (Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1484)? a) Wenn ja, welche konkreten Belege kann sie dafür geben? b) Wenn nein, wie und warum hat sich die diesbezügliche Auffassung der Bundesregierung geändert? c) Gilt die Unterstützung der Roten Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung nur „gewaltbereiten“ Linken? Wenn ja, welche konkreten Belege kann die Bundesregierung dafür geben? Wenn nein, inwieweit werden auch nichtgewaltbereite Personen von der Roten Hilfe unterstützt, und in welchem Verhältnis steht diese Unterstützung prozentual gegenüber der Unterstützung gewaltbereiter Personen? d) Gilt die Unterstützung der Roten Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung nur Personen, die die „bestehende Ordnung“ bekämpfen wollen? Wenn ja, welche konkreten Belege kann die Bundesregierung dafür geben? Wenn nein, inwieweit werden Personen von der Roten Hilfe unterstützt, die die bestehende Ordnung nicht stürzen wollen, und in welchem Verhältnis steht diese Unterstützung prozentual gegenüber der Unterstützung von Personen , die die bestehende Ordnung stürzen wollen (bitte auch definieren, was die Bundesregierung unter „bestehende Ordnung“ genau versteht)? Die Fragen 4 bis 4e und 6 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung ist nach wie vor der Auffassung, dass die RH in ihrer Gesamtheit linksextremistische und mithin verfassungsfeindliche Ziele in unterschiedlicher Intensität verfolgt und daher als Bestrebung gegen die in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze einzustufen ist. Insbesondere bekennt sich die RH ohne jede Einschränkung zu ihrer kommunistischen Tradition und bildet bewusst und gewollt ein Sammelbecken für – wenn auch nicht ausschließlich – Anhänger unterschiedlicher kommunistischer und anarchistischer Theorieansätze sowie diese Ansätze unterstützende Vereinigungen und Personenzusammenschlüsse. Mit der Verfassungsordnung des Grundgesetzes sind sozialistisch-kommunistische Staats- und Gesellschaftsordnungen nicht vereinbar, da insoweit die Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt, die Freiheit und Gleichheit der Wahl, die Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition sowie die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung nicht oder allenfalls eingeschränkt gewährleistet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3553 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Einordnung der RH als „Gefangenenhilfsorganisation“ folgt aus dem Umstand , dass Hauptzweck der RH die Unterstützung von politischen Gesinnungsgenossen ist, wenn diese anlässlich der Verfolgung ihrer politischen Ziele mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und etwa Haftstrafen verbüßen. Voraussetzung für die Leistung von Unterstützung durch die RH ist dabei unter anderem, dass der Betroffene kein Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf das von ihm begangene strafbare Handeln zeigt, sondern dieses vielmehr als politisch legitimes Mittel im Kampf gegen den Staat verteidigt. Eine Beschränkung der Unterstützung auf „gewaltbereite Linke“ ist nicht ersichtlich. Die Unterstützungsleistungen der RH umfassen sodann neben finanzieller Hilfe auch die ideelle Unterstützung der Täter, um diese in die Lage zu versetzen und zu ermutigen, den „Kampf“ gegen die bestehende Ordnung und deren angeblichen „Repressionsapparat“ sowie „politische Gegner“ auch weiterhin fortzusetzen. In welchem zahlenmäßigen Umfang dabei die RH Personen unterstützt, die entweder bereits verurteilt sind oder gegen die strafrechtlich ermittelt wird, kann nicht beurteilt werden. Die extremistische Ausrichtung der RH zeigt sich auch in der sog. „Antirepressionsarbeit “ der Organisation, wo insbesondere das deutsche Rechtssystem als Instrument der „politischen Unterdrückung“ und der „Gesinnungsjustiz“ diskreditiert wird. Entsprechende Belege finden sich beispielsweise in der Zeitung „DIE ROTE HILFE“, in Pressemitteilungen der RH sowie auf den Internetseiten der RH. In diesem Kontext stellt die RH etwa polizeiliches Handeln und gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich als willkürlich und grundrechtswidrig dar oder sieht hierin die Aufhebung der Gewaltenteilung begründet. Indem die RH ihre Kritik an der bestehenden verfassungsgemäßen Ordnung mit der moralischen, ideologischen und finanziellen Unterstützung von Personen verknüpft , die sich durch die Begehung bestimmter Straftaten aktiv gegen die bestehende Verfassungsordnung wenden, geht sie über den Bereich einer zulässigen Verfassungskritik hinaus. Durch die Bewertung strafbarer Handlungen von politischen Gesinnungsgenossen gegen die bestehende Staats- und Verfassungsordnung als Ausdruck „demokratischen“ Widerstands sowie Solidaritätsbekundungen mit inhaftierten terroristischen Gewalttätern, etwa aus der „Roten Armee Fraktion“ (RAF), zeigt die RH ihre Bereitschaft zur aktiven Umgestaltung der bestehenden Verfassungsordnung, hin zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren sozialistisch-kommunistischen Staatsordnung. 10. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine von einer Sprecherin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat genannten Einbindung der Roten Hilfe in die Vorbereitung und Durchführung der Proteste gegen den G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg, welche genaue Rolle spielte die Rote Hilfe dabei, und inwieweit sieht die Bundesregierung in einer solchen Einbindung einen Hinweis auf verfassungsfeindliche Bestrebungen (www.welt.de/politik/deutschland/article175430458/Rote-Hilfe- Armin-Schuster-CDU-will-Vereinsverbot-pruefen-lassen.html)? Mit der bereits am 9. Mai 2017 ins Leben gerufenen Solidaritätskampagne „United We Stand!“ thematisierte die RH schon vor dem G20-Gipfel das behördliche Sicherheitskonzept zum Schutz des Gipfels, den sie bereits im Vorfeld als „Gipfel der Re-pression“ bezeichnete. Für die Kampagne wurden eigens eine separate Homepage eingerichtet und unter anderem diverse Flyer, Aufkleber, Plakate sowie weiteres In-formationsmaterial über den Literaturvertrieb der RH zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieser Kampagne rief die RH auch zur Unterstützung von sogenannten Betroffenen der staatlichen „Repression“ in Form von Spenden auf und richtete ein eigenes Spendenkonto ein. Kurz vor Beginn und während des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3553 G20-Gipfels veröffentlichte die RH zahlreiche Pressemitteilungen, um ihre Sichtweise der Geschehnisse darzustellen und das Handeln staatlicher Institutionen, insbesondere der Hamburger Polizei- und Justizbehörden, vehement zu kritisieren . Damit hat sich die RH nicht nur auf die Unterstützung von legitimen Protesten beschränkt, sondern sie hat vielmehr potenziellen Straftätern auch aus extremistischen Kreisen finanzielle und moralische Unterstützung für den Fall strafrechtlicher Verfolgung zugesichert. Dies kann als weiterer Beleg für die verfassungsfeindliche Grundausrichtung der RH angesehen werden. 11. Sind der Bundesregierung konkrete Straftaten bekannt, die durch die Rote Hilfe als Verband oder durch einzelne ihrer Funktionärinnen und Funktionäre im Rahmen ihrer Verbandstätigkeit für die Rote Hilfe begangen wurden , und wenn ja, welche (bitte einzeln benennen)? Die Bewertung und Einordnung von Sachverhalten als Straftaten obliegt primär den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder. Die bei den Ländern erfassten politisch motivierten Straftaten werden im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes der Politisch Motivierten Kriminalität (KPMD-PMK)“ dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet. Da jedoch die Zugehörigkeit von Tatverdächtigen zu Vereinen und Organisationen – soweit sie den Strafverfolgungsbehörden überhaupt bekannt wird – kein Pflichtfeld bei der Erfassung des KPMD-PMK darstellt, kann die Frage seitens der Bundesregierung nicht weitergehend beantwortet werden. 12. War die Rote Hilfe jemals Thema im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), und wenn ja, wann, wie oft und in welchem Kontext? Im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) werden nach Ermessen der teilnehmenden Behörden alle relevanten Sachverhalte sowie Entwicklungen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität erörtert. Dies umfasst auch den Themenkomplex Linksextremismus und die damit verbundenen Straftaten/Sachverhalte, die in den Arbeitsgruppen des GETZ mit dem Ziel eines umfassenden und schnellen Informationsaustausches erörtert wurden und werden. Eine Statistik darüber, wann und wie oft ein konkretes Thema im GETZ behandelt wurde, wird nicht geführt. 13. Inwieweit und in welchem Zusammenhang war die Rote Hilfe innerhalb der letzten zwei Jahre Thema bei der Bundesregierung oder bei Bundesbehörden ? Bei der RH handelt es sich um eine bedeutsame linksextremistische Bestrebung, die seit Jahren in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern genannt wird. Vor diesem Hintergrund war die RH regelmäßig Gegenstand von Erörterungen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem BfV. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3553 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Inwieweit gab es in der Vergangenheit bei Sicherheitsbehörden des Bundes Überlegungen zu einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot gegen die Rote Hilfe? Die Bundesregierung äußert sich zu vereinsrechtlichen Maßnahmen generell nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht . 15. Inwieweit findet eine Beobachtung der Roten Hilfe mit nachrichtendienstlichen Mitteln von Seiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder eines anderen Nachrichtendienstes des Bundes oder nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Länder statt? Die Beobachtung von extremistischen Bestrebungen im Inland obliegt nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ausschließlich den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Frage, ob und inwieweit in diesem Zusammenhang eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln erfolgt, kann aus Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden, da Arbeitsmethoden , Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Nachrichtendienste im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Dies insbesondere dann, wenn es sich um noch laufende nachrichtendienstliche Beobachtungen handelt. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333