Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3558 19. Wahlperiode 25.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2942 – Mangelnde Transparenz bei Ermittlungen zum Salisbury-Zwischenfall V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Drei Monate nach einem Zwischenfall (www.opcw.org/special-sections/ salisbury-incident/) im britischen Salisbury, bei dem drei Personen mit einem Phosphorsäureester der sogenannten Nowitschok-Gruppe vergiftet worden sein sollen, bleiben Großbritannien und seine Alliierten, darunter die deutsche Bundesregierung, der Öffentlichkeit nach Auffassung der Fragesteller zentrale Antworten schuldig oder verweigern (www.linksfraktion.de/presse/presse mitteilungen/detail/salisbury-zugang-zu-fakten-dem-parlament-ermoeglichen) den notwendigen Zugang zu Informationen. Während die Genannten die russische Regierung für den Zwischenfall verantwortlich machen und nach Auffassung der Fragesteller nicht überprüfbare Theorien verbreiten, haben 17 EU-Mitgliedstaaten und sieben weitere Staaten Strafmaßnahmen gegen Russland beschlossen . Die meisten dieser Staaten gehören der NATO an. Nach Angaben (www.theguardian.com/uk-news/2018/may/01/no-suspects-yetin -skripal-nerve-agent-attack-mps-told) des britischen Sicherheitsberaters Mark Sedwill sind der oder die Verantwortlichen für einen Chemiewaffenanschlag im britischen Salisbury Anfang März 2018 bis heute jedoch noch nicht ermittelt. Die Bundesregierung hat mehrfach den Standpunkt vertreten, dass wahrscheinlich die Russische Föderation für den Anschlag verantwortlich sei. „Es gibt keine andere plausible Erklärung“, so Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, fast wortgleich äußerte sich Staatsminister Niels Annen (SPD) in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 21. März 2018 (Plenarprotokoll 19/22, S. 1915 (A), Antwort zu Frage 24): „Es gibt keine plausible andere Erklärung.“ Eine zentrale Rolle in der laufenden Debatte spielt ein Bericht zum Salisbury- Zwischenfall der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW). Der Report war der britischen Regierung im Rahmen eines Ersuchens um technische Hilfe an die OVCW gemäß Artikel VIII, 38e des Chemiewaffenübereinkommens zugegangen. Laut OVCW haben die Mitgliedstaaten den Abschlussbericht erhalten. Die Bundesregierung hat Mitgliedern des Deutschen Bundestages eine Einsichtnahme bislang verweigert (www.heise.de/tp/features/ Wusste-die-Bundesregierung-dass-es-Nowitschok-in-Labors-von-Nato-Laenderngab -4060347.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3558 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Generaldirektor der OVCW, Ahmet Üzümcü, hat gegenüber der US-Tageszeitung „The New York Times“ indes erklärt (www.nytimes.com/2018/05/04/ world/europe/opcw-skripal-attack.html), das in Salisbury festgestellte Toxin der Nowitschok-Gruppe sei in einer Konzentrationen zwischen 50 bis 100 Gramm zum Einsatz gekommen. Dies erlaube den Rückschluss, dass das in Salisbury verwendete Toxin aus einem staatlichen Waffenprogramm stamme. Die OVCW veröffentlichte daraufhin eine Erklärung, wonach sich die Menge des in Salisbury verwendeten Toxins nicht genau abschätzen lasse, jedoch eher im Bereich von Milligramm denn in Gramm liege. Der nationale Sicherheitsberater der britischen Regierung, Mark Sedwill, schrieb (www.gov.uk/government/publications/letter-from-the-uk-nationalsecurity -adviser-to-the-nato-secretary-general) am 13. April 2018 in einem Brief an NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg, der Wirkstoff aus der Nowitschok -Gruppe sei in der russischen militärischen Forschungsanlage in Schichany entwickelt worden – als Teil eines offensiv ausgerichteten Chemiewaffenprogramms mit Namen Foliant. In den 2000er Jahren seien Trägermittel erprobt und Personen im Einsatz ausgebildet worden. Kleine Mengen von Nowitschok -Toxinen seien seither hergestellt worden. Inzwischen wurde auch bekannt , dass NATO-Staaten und deren Geheimdienste, darunter auch der Bundesnachrichtendienst in Deutschland, im Besitz dieser Toxine waren oder sind und diese an andere NATO-Staaten weitergegeben haben (www.zeit.de/politik/ ausland/2018-05/geheimdienst-nowitschok-bnd-nervengift-russland). V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u d e n F r a g e n 1 , 5 , 9 , 1 3 b i s 1 7 , 1 9 , 2 6 u n d 2 7 Gegenstand der Fragen 1, 5, 9, 13 bis 17, 19, 26 und 27 sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen in diesem konkreten Einzelfall birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden als Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Bei Missachtung der von ausländischen Stellen erbetenen Vertraulichkeit würde zudem auch die Hand- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3558 lungsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG) erheblich eingeschränkt, da eine solche Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge hätte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bzw. der Bundessicherheitsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen sowie die Kenntnisstände der Bundeswehr bzw. der Bundessicherheitsbehörden so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u F r a g e 1 8 Die Beantwortung der Frage 18 kann aus Staatswohlgründen nicht in offener Form erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solcher Erkenntnisse sowie der vorgenannten Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informations-gewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben, was für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft.* 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Stand der Ermittlungen zum Salisbury-Zwischenfall vor? Die britische Regierung hat der Bundesregierung detailliert dargelegt, weshalb die Verantwortung Russlands sehr wahrscheinlich ist und andere Alternativen nicht plausibel sind. Dieser Schluss hat weiterhin Bestand und basiert sowohl auf der Analyse der Proben als auch auf weiteren Erkenntnissen. Die Bundesregierung stimmt mit dieser Einschätzung der britischen Regierung überein. Im Übrigen verweist die britische Regierung auf die laufenden Ermittlungen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort zu Frage 18 als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3558 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die laufenden Ermittlungen involviert? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2135 verwiesen . 3. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung (www.faz.net/agentur meldungen/dpa/putin-fordert-gemeinsame-untersuchung-mit-london-zuskripal -15608261.html) des russischen Präsidenten Wladimir Putin, die Ermittlungen gemeinsam mit Großbritannien durchzuführen, wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, weshalb nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2135 verwiesen . 4. Konnte die Bundesregierung die von der britischen Regierung oder von britischen Nachrichtendiensten vorgelegten Dokumente und Informationen anhand eigener Erkenntnisse verifizieren, falls ja, wie sehen ihre eigenen Erkenntnisse aus? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Informationen zu den laufenden Ermittlungen vor. 5. Hat Großbritannien seinen Bündnispartnern inzwischen konkrete Beweise für eine Verantwortung Russlands vorgelegt, oder stützen sich die Anschuldigungen weiterhin auf Annahmen und nicht bestätigten Theorien? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. Lehnt das Auswärtige Amt auch gegenüber Mitgliedern des Deutschen Bundestages die Vorlage – nicht die physische Weitergabe – des gesamten OVCW-Berichtes weiterhin ab? Falls ja, mit welcher Begründung? Als Auftraggeber des Gutachtens der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OVCW) war die Regierung Großbritanniens im Rahmen eines Ersuchens um technische Hilfe gemäß Artikel VIII, 38(e) des Chemiewaffenübereinkommens einziger Empfänger des Berichtes mit voller Entscheidungsfreiheit darüber , wer über die Inhalte des Gutachtens Kenntnis erlangen sollte. Großbritannien hat die OVCW gebeten, eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens zu veröffentlichen (s. link S/1612/2018: Note by the Technical Secretariat: Summary of the Report on Activities Carried Out in Support of a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (Technical Assistance Visit TAV/02/18)) und das Gutachten allen Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens zugänglich zu machen, was am 12. April 2018 erfolgt ist. Auf britisches Ersuchen hin wurden ferner am 18. April 2018 der Exekutivrat der OVCW sowie der VN-Sicherheitsrat in Sondersitzungen über die Inhalte des Gutachtens unterrichtet. Großbritannien hat die Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens ausdrücklich gebeten, das von der OVCW als „highly protected“ eingestufte Gutachten wegen der darin enthaltenen schutzwürdigen Informationen, die auch die noch laufenden polizeilichen Ermittlungen betreffen, Dritten nicht zugänglich zu machen. Eine Vorlage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3558 des Gutachtens würde dem Anspruch auf Vertraulichkeit der Partnerstaaten untereinander zuwiderlaufen und hätte gravierende nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen. 7. Wie begründet die Bundesregierung, dass die einfache Bereitstellung von Sachinformationen „in besonders hohem Maße das Staatswohl“ der Bundesrepublik Deutschland berührt (www.noz.de/deutschland-welt/politik/ artikel/1241534/fall-skripal-linke-wirft-bundesregierung-bewusste-taeuschungvor )? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2419 verwiesen. 8. Würde die Hinterlegung in einem Geheimschutzraum des Deutschen Bundestages nach Ansicht der Bundesregierung gegen die offenbar vereinbarte Nichtweitergabe des OVCW-Berichtes verstoßen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 9. Wie können sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach Ansicht der Bundesregierung eine umfassende und qualifizierte Meinung zum Zwischenfall in Salisbury bilden, wenn ihnen mit dem OVCW-Bericht grundlegende Informationen vorenthalten werden und die öffentliche Zusammenfassung keine relevanten Informationen enthält, die über die Medienberichterstattung hinausgehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 10. Hat sich die Bundesregierung gegenüber der OVCW, Großbritannien, anderen EU-Mitgliedstaaten, Internationalen Organisationen oder anderen Stellen dafür eingesetzt, den genannten OVCW-Bericht Mitgliedern des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen, wenn nein, warum nicht, wenn ja, in welcher Weise? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den von OVCW-Generaldirektor Ahmet Üzümcü gegenüber der Zeitung „The New York Times“ genannten vermuteten Toxinmenge vor? 12. Hält die Bundesregierung den Einsatz von 50 bis 100 Gramm eines Phosphorsäureesters aus der Nowitschok-Gruppe für wahrscheinlich, wenn ja, warum, wenn nein, weshalb nicht? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die OVCW veröffentlichte am 4. Mai 2018 eine Erklärung, wonach sich die Menge des in Salisbury verwendeten Toxins nicht genau abschätzen lasse (www. opcw.org/news/article/opcw-spokespersons-statement-on-amount-of-nerve-agentused -in salisbury/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3558 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Teilt die Bundesregierung die Aussage des britischen Sicherheitsberaters Mark Sedwill, wonach Russland im letzten Jahrzehnt das Foliant-Programm fortgeführt habe und kleine Mengen Nowitschoks hergestellt und bevorratet haben soll? a) Wenn ja, auf welche belastbaren Erkenntnisse stützt sich diese Position? b) Aus welcher Zeit stammen diese Erkenntnisse? c) Über welche eigenen Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt verfügt die Bundesregierung? 14. Wann hat die Bundesregierung erstmals davon erfahren, dass Russland im vergangenen Jahrzehnt Phosphorsäureester aus der Nowitschok-Gruppe in kleinen Mengen herstellt und bevorratet, und welche eigenen Erkenntnisse liegen ihr dazu vor? 15. Wenn der in Salisbury festgestellte Wirkstoff, wie die Bundesregierung sagt, nur „ein Element von mehreren“ gewesen ist (www.sueddeutsche.de/politik/ doppelagent-sergej-skripal-klinik-entlassen-1.3985220), welche anderen Spuren weisen auf die russische Seite als Verantwortliche hin? 16. Aus welcher oder welchen Quellen stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die mutmaßlichen weiteren Spuren, die zur Erkenntnis beigetragen haben, dass Russland eine Verantwortung für den Zwischenfall in Salisbury hat? 17. Um welche Arten von Erkenntnissen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung (etwa Videoaufnahmen mutmaßlicher Täter, Erkenntnisse aus TKÜ-Maßnahmen, Zeugenaussagen o. Ä.)? Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 18. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass alle bisherigen Erkenntnisse von der britischen Seite stammen? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 19. Welche Staaten verfügten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt des Vorfalles in Salisbury über Proben von Giften aus der Nowitschok -Gruppe? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 20. Sieht die Bundesregierung durch neue öffentliche Erkenntnisse, vor allem in Bezug auf den Zugriff auf Toxine der Nowitschok-Gruppe durch NATO- Staaten, Anlass, ihre ursprüngliche Position zu korrigieren? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 21. Teilt die Bundesregierung die Haltung des russischen Botschafters in Deutschland, Sergej Netschajew, nach der sich Großbritannien für die Anschuldigungen gegen Moskau entschuldigen sollte (www.zeit.de/ politik/ausland/2018-05/skripal-affaere-russland-grossbritannien-botschafterrueckkehr -entschuldigung)? Großbritannien hat detailliert dargelegt, weshalb die Verantwortung Russlands für den Einsatz eines Nervengifts am 4. März 2018 in Salisbury, Großbritannien, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3558 sehr wahrscheinlich ist und es keine andere plausible alternative Erklärung gibt. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung für eine Entschuldigung Großbritanniens . 22. Geht die Bundesregierung davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Salisbury -Zwischenfall von Großbritannien oder alliierten Staaten völkerrechtliche Gegenmaßnahmen getroffen werden, die über die bisher getroffenen Retorsionsmaßnahmen hinausgehen, oder plant die Bundesregierung selbst entsprechende Gegenmaßnahmen? Die in enger Abstimmung innerhalb der Europäischen Union und mit NATO- Verbündeten getroffenen Maßnahmen waren ein starkes Signal der Solidarität mit Großbritannien und signalisierten die Entschlossenheit, Angriffe auf unsere engsten Partner und Alliierten nicht unbeantwortet zu lassen. Die Bundesregierung hält die getroffenen Maßnahmen weiter für angemessen. 23. Auf welche internationalen Übereinkommen oder Rechtsnormen hat sich nach Ansicht der Bundesregierung das am 12. März 2018 gegenüber Russland ausgesprochene 48-Stunden-Ultimatum zur Offenlegung eines angeblichen Nowitschok-Programms begründet? 24. Stand dieses Ultimatum und die genannte Fristsetzung nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ)? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung versteht die Aufforderung der britischen Regierung vom 12. März 2018 an die Regierung der Russischen Föderation, binnen 48 Stunden auf die von der britischen Regierung an die Regierung der Russischen Föderation gerichteten Fragen zu antworten, als eine politische Fristsetzung. Nach Ansicht der Bundesregierung ist Artikel 9 des Chemiewaffenübereinkommens nicht davon berührt. 25. Sieht die Bundesregierung einen offenkundigen Verstoß Russlands gegen Kooperationsverpflichtungen aus dem CWÜ, und wenn ja, wie begründet sie diese? Die Bundesregierung appelliert an die Regierung der Russischen Föderation, zur Aufklärung beizutragen, die Fragen Großbritanniens zu beantworten und das russische Nowitschok-Programm vollumfänglich gegenüber der OVCW offen zu legen . Eine Mitwirkung Russlands ist für die Aufklärung unerlässlich. 26. Sind Bundeswehr, Nachrichtendienste des Bundes oder sonstige Bundeseinrichtungen derzeit im Besitz von Stoffen der Nowitschok-Gruppe? a) Wenn ja, wo lagern sie, und wie wird die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet ? b) Wenn nein, wann und wo wurden sie vernichtet? 27. Sind Bundeswehr, Nachrichtendienste des Bundes oder sonstige Bundeseinrichtungen derzeit im Besitz sonstiger biologischer, chemischer oder atomarer Kampfstoffe (bitte Menge und Lagerorte detailliert aufführen)? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333