Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3562 19. Wahlperiode 25.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3328 – Kooperation von Bundespolizei und Landespolizeien an Verkehrsflughäfen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundespolizei ist an deutschen Verkehrsflughäfen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie gemäß § 4 BPolG für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs zuständig . Die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nimmt die Bundespolizei an der Mehrzahl der deutschen Verkehrsflughäfen wahr. Eine Ausnahme davon besteht im Bundesland Bayern, wo auf Grundlage des „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008“ die bayerische Landespolizei die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, „soweit dieser über Einrichtungen des Luftverkehrs abgewickelt wird, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen“ (§ 1 Absatz 1 Satz 1). Ausgenommen davon ist der Flughafen „München – Franz Josef Strauß“, sodass vom Abkommen derzeit die Verkehrsflughäfen „Nürnberg – „Albrecht Dürer“ und „Memmingen“ betroffen sind. Nach Medienberichten erwägt die bayerische Landesregierung derzeit, die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes künftig nicht mehr durch die Landespolizei des Freistaats wahrnehmen zu lassen (vgl. Mittelbayerische Zeitung vom 18. Februar 2018). Die Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs nimmt die Bundespolizei an 14 deutschen Verkehrsflughäfen (Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Stuttgart, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln-Bonn, Leipzig/Halle, Saarbrücken sowie München – ohne Fluggast- und Gepäckkontrollen) selbst wahr. Auf 21 weiteren Flughäfen erfüllen die Länder im Auftrag des Bundes die Luftsicherheitsaufgaben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3562 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die konkrete Umsetzung des „Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008“ an den Verkehrsflughäfen Nürnberg und Memmingen? Der Freistaat Bayern nimmt mit der Bayerischen Landespolizei die ihm nach dem „Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern“ vom 17. April 2008 übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen wahr. 2. In welcher Form kooperieren die Bundespolizei und die bayerische Landespolizei auf Grundlage des „Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008“? Die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei erfolgt auf der Grundlage des „Verwaltungsabkommen zwischen dem BMI und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern“ vom 17. April 2008 nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen. Dabei werden beispielsweise gegenseitig Informationen ausgetauscht. Überdies finden regelmäßige Hospitationen von Bediensteten der Bayerischen Landespolizei bei der Bundespolizei am Flughafen München statt. Die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Bayerischen Landespolizei nehmen auch an grenzpolizeilichen und urkundenspezifischen Lehrgängen der Bundespolizei teil. 3. Wurde das „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008“ von der bayerischen Landesregierung gegenüber der Bundesregierung aufgekündigt ? Wenn nein, sind entsprechende Absichtserklärungen von Seiten der bayerischen Landesregierung gegenüber der Bundesregierung geäußert worden? Nein. Das BMI und das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration haben sich im Hinblick auf eine Rückübertragung von grenzpolizeilichen Aufgaben an die Bundespolizei an den im Freistaat Bayern gelegenen Flughäfen und Verkehrslandeplätzen auf eine gemeinsame Prüfung verständigt. 4. Befürwortet die Bundesregierung die Anfang 2018 vom bayerischen Staatsminister des Inneren und für Integration Joachim Herrmann angestoßenen Verhandlungen über die Rückdelegation von grenzpolizeilichen Aufgaben an die Bundespolizei im Freistaat Bayern? Wann ist mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu rechnen ? Das BMI und das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration haben sich im Hinblick auf eine Rückübertragung von grenzpolizeilichen Aufgaben an die Bundespolizei an den im Freistaat Bayern gelegenen Flughäfen und Verkehrslandeplätzen auf eine gemeinsame Prüfung verständigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3562 5. Welche personellen und finanziellen Konsequenzen hätte eine Rückdelegation von grenzpolizeilichen Aufgaben an die Bundespolizei für die jeweiligen Flughafenbetreiber? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu möglichen personellen und finanziellen Konsequenzen bei einer Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes durch ein Land und damit Wahrnehmung durch die Bundespolizei für die jeweiligen Flughafenbetreiber vor. 6. Bestehen gleiche oder ähnliche Verwaltungsabkommen zur Wahrnehmung des grenzpolizeilichen Einzeldienstes an Flughäfen durch Landespolizeien mit weiteren Bundesländern? Auf die Antwort zu Frage 6 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3049 wird verwiesen . 7. Welche konkreten Aufgaben erfüllen die Bundespolizei bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die Landespolizeibehörden im Bereich der Luftverkehrssicherheit ? Die Aufgaben der Bundespolizei im Bereich der Luftsicherheit ergeben sich aus §§ 4, 4a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) in Verbindung mit den Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Die Bundespolizei ist zuständig für die Durchführung der Luftsicherheitskontrollen auf 13 deutschen Flughäfen. Dazu gehören u. a. die Berechnung der erforderlichen Kontrollstunden auf Grundlage der relevanten Daten des Flughafenbetreibers, die Zertifizierung und Re-Zertifizierung von Luftsicherheitsassistenten, die fachliche Beschreibung von Kontrollverfahren und -prozessen, die Berechnung von Luftsicherheitsgebühren, die Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdienstleistern, die Qualitätskontrolle und Fachaufsicht. An 14 deutschen Flughäfen übernimmt die Bundespolizei die Bestreifung des Flughafengeländes und den Schutz der Luftsicherheitskontrolle. Außerdem werden an Bord deutscher Luftfahrzeuge Flugsicherheitsbegleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Luftfahrzeug eingesetzt. An den anderen Flughäfen nehmen die Länder die Ausgestaltung der konkreten Aufgabenwahrnehmung in eigener Organisationshoheit wahr. 8. Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Übernahme von Aufgaben der Sicherheit des Luftverkehrs durch die Landespolizeibehörden (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Das LuftSiG regelt in § 16 Absatz 2, dass die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem Gesetz grundsätzlich von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Welche Behörde in den Ländern diese Aufgaben konkret wahrnehmen soll, liegt in deren Organisationshoheit. Die Bundesregierung verweist insoweit auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. 9. Welcher Personalschlüssel ist bei der Bundespolizei zur Wahrnehmung von grenzpolizeilichen Aufgaben vorgesehen, und wie berechnet sich dieser konkret ? Für die Ermittlung des operativen Personalbedarfs für die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben durch die Bundespolizei nach § 2 BPolG an den als Grenzübergangsstelle zugelassenen Verkehrsflughäfen gibt es keinen einheitlichen Personalschlüssel. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3562 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Personalbedarf wird vielmehr unter Berücksichtigung der jeweils konkret maßgeblichen Einflussgrößen für jeden einzelnen Verkehrsflughafen bestimmt. Zu diesen Einflussgrößen gehören beispielsweise bauliche Gegebenheiten, Ausgestaltung des Flugplans sowie die Anzahl der Fluggäste des Verkehrsflughafens. 10. Welcher Personalschlüssel ist bei der Bundespolizei zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs vorgesehen, und wie berechnet sich dieser konkret? Für die Ermittlung des operativen Personalbedarfs für die Wahrnehmung von Aufgaben der Luftsicherheit durch die Bundespolizei nach §§ 4, 4a BPolG gibt es keinen einheitlichen Personalschlüssel. Der Personalbedarf wird vielmehr unter Berücksichtigung der jeweils konkret maßgeblichen Einflussgrößen bestimmt. Zu diesen Einflussgrößen gehört beispielsweise eine Risikobewertung jedes einzelnen Verkehrsflughafens. 11. Wie viele Einsatzkräfte der Bundespolizei sind an Verkehrsflughäfen für die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben eingesetzt (bitte nach Flughäfen aufschlüsseln)? In den Dienststellen der Bundespolizei, zu deren örtlicher Zuständigkeit Verkehrsflughäfen gehören, werden die gesetzlichen Aufgaben integrativ wahrgenommen . Eine konkrete aufgabenspezifische Zuordnung des eingesetzten Personals zu den Aufgaben Grenzschutz und Luftsicherheit ist daher nicht möglich, sofern die Bundespolizei auf einem Verkehrsflughafen beide Aufgaben wahrnimmt . Im Übrigen lassen die Angaben zur Beantwortung der Frage Rückschlüsse auf polizeifachliche und einsatztaktische Bewertungen zu. Eine Veröffentlichung dieser Angaben kann daher die Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei zukünftig nachhaltig negativ beeinflussen. Deswegen wird die Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft und als gesonderte Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* 12. Wie viele Einsatzkräfte von Landespolizeien sind nach Kenntnis der Bundesregierung an Verkehrsflughäfen für die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben eingesetzt (bitte nach Flughäfen aufschlüsseln)? Der Einsatz von Kräften einer Polizeibehörde eines Landes erfolgt in dortiger Zuständigkeit , so dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vorliegen. 13. Wie viele Einsatzkräfte der Bundespolizei sind an Verkehrsflughäfen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs eingesetzt (bitte nach Flughäfen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3562 14. Wie viele Einsatzkräfte von Landespolizeien sind nach Kenntnis der Bundesregierung an Verkehrsflughäfen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs eingesetzt (bitte nach Flughäfen aufschlüsseln )? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 15. Erhalten die betroffenen Länder für die Übernahme der grenzpolizeilichen Aufgaben durch den Bund finanzielle Zuwendungen? Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Verkehrsflughafen aufschlüsseln)? Der Bund zahlt den Ländern für die Übernahme grenzpolizeilicher Aufgaben keine finanziellen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). 16. Erhalten die betroffenen Länder für die Übernahme von Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs durch den Bund finanzielle Zuwendungen ? Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Verkehrsflughafen aufschlüsseln)? Der Bund zahlt den Ländern für die Übernahme von Luftsicherheitsaufgaben keine finanziellen Zuwendungen im Sinne des § 23 BHO. 17. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen und in welchem personellen Umfang wurden in den letzten zehn Jahren aufgrund steigender Passagierzahlen die Einsatzkräfte von Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Landespolizei zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben erhöht? 18. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen und in welchem personellen Umfang wurden in den letzten zehn Jahren aufgrund steigender Passagierzahlen die Einsatzkräfte von Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Landespolizei zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs erhöht? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Die Anzahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in den Dienststellen der Bundespolizei, zu deren örtlicher Zuständigkeit Verkehrsflughäfen gehören, die mit Stand 1. Juli 2018 seit 2008 für die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben und von Luftsicherheitsaufgaben zusätzlich eingesetzt wurden, ist in nachstehender Tabelle dargestellt. Dabei ist eine Darstellung der Anzahl, die allein auf steigende Passagierzahlen zurückzuführen ist, nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9, 10 und 11 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3562 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verkehrsflughafen Anzahl der zusätzlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten Zuständigkeit für Aufgaben nach § 2 BPolG Zuständigkeit für Aufgaben nach § 4 BPolG Düsseldorf 29 Ja Ja Frankfurt am Main 185 Ja Ja Hamburg 22 Ja Ja Köln/Bonn 24 Ja Ja München 190 Ja Ja (ohne Fluggast- und Gepäckkontrollen) Insgesamt 450 19. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen und in welchem personellen Umfang wurden bzw. werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung Aufgaben im Bereich der Sicherheit der Luftverkehrs wie beispielsweise die Personen - und Gepäckkontrollen an private Sicherheitsunternehmen übertragen (bitte nach Aufgaben und Flughäfen aufschlüsseln)? Bei der Kontrolle von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4 BPolG in Verbindung mit § 5 LuftSiG) sind an deutschen Flughäfen folgende Unternehmen tätig: Flughafen Bremen: DSW Deutscher Schutz- und Wachdienst GmbH mit ca. 200 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Saarbrücken: ICTS Deutschland GmbH ca. 50 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Frankfurt: Fraport AG ASM mit ca. 530 Luftsicherheitsassistenten ; FraSec Fraport Security Service GmbH mit ca. 1300 Luftsicherheitsassistenten und I-SEC Deutsche Luftsicherheit GmbH mit ca. 1400 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Stuttgart: FraSec Fraport Security Service GmbH mit ca. 500 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Hamburg: I-SEC Deutsche Luftsicherheit GmbH mit ca. 770 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Hannover: I-SEC Deutsche Luftsicherheit GmbH mit ca. 350 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Köln/Bonn: Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG mit ca. 600 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Düsseldorf: Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG mit ca. 880 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Dresden: Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG mit ca. 85 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Erfurt: Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG mit ca. 40 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Leipzig: SECURITAS mit ca. 100 Luftsicherheitsassistenten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3562 Flughafen Berlin-Schönefeld: SECURITAS mit ca. 680 Luftsicherheitsassistenten Flughafen Berlin-Tegel: SECURITAS mit ca. 1 230 Luftsicherheitsassistenten Die Beauftragung privater Sicherheitsunternehmen mit Aufgaben im Bereich der Luftsicherheit an anderen Flughäfen liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. 20. Wie werden die grenzpolizeilichen Aufgaben und Aufgaben der Luftsicherheit an den dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Verkehrslandeplätzen erfüllt bzw. gewährleistet, damit diese den Verkehr ordnungsgemäß abwickeln können (bitte ggf. nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Durchführung von Grenzkontrollen bei grenzkontrollpflichtigen Flügen richtet sich insbesondere nach den EU-/schengenweit geltenden Standards der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Die Einhaltung dieser Standards ist verpflichtend und Grundlage des bundespolizeilichen Handelns und der Fachaufsicht. In der Regel erfolgen Grenzkontrollen durch Polizeivollzugsbeamte . Für einzelne, im Gesetz näher bezeichnete Aufgaben, auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, kann die Bundespolizei Hilfspolizeibeamte bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 63 Absatz 2 BPolG). Die Bestellung zu Hilfspolizeibeamten erfolgt restriktiv. Grundsätzlich gelten in ganz Europa gemeinsame Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. Darüber hinaus dürfen in Deutschland insbesondere nur Personen Luftfahrzeuge führen oder bedienen, die erfolgreich eine sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung bestanden haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333