Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/357 19. Wahlperiode 02.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/124 Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2016 gab es vergleichsweise wenige abgeschlossene Widerrufsverfahren (2 207), zu 82 Prozent hatte dabei der überprüfte Schutzstatus Bestand (Bundestagsdrucksache 18/11262). In der ersten Jahreshälfte 2017 gab es 1 345 Entscheidungen in Widerrufsverfahren, in 79,4 Prozent der Fälle führte dies zu keinem Widerruf (Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 1). Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl gewährter Schutzstatus nach Abbau der Altverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit einer massiven Ausweitung der Widerrufsprüfungen zu rechnen. Bei international Schutzberechtigten – nicht bei subsidiär Schutzberechtigten – hat diese Prüfung spätestens drei Jahre nach einer Anerkennung zu erfolgen (vgl. § 73 Absatz 2a und § 73b des Asylgesetzes – AsylG), im Übrigen geschieht dies im Einzel-fall bei Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, wenn eine Rückkehr zumutbar ist. Für die Betroffenen – nicht selten traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend (www.proasyl.de/wp-content/uploads/ 2015/12/PRO_ASYL_Flyer_Fluechtlingsschutz_mit_Verfallsdatum_Mai_2005 .pdf). Wird der Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz. Von 2000 bis 2010 gab es über 70 000 Widerrufe eines Schutzstatus (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/9252, 16/11960, 17/693 und 17/4627) – das ist auch ein Grund dafür, warum viele formell abgelehnte Asylsuchende weiter rechtmäßig in Deutschland leben. Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ hatte der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, in 80 000 bis 100 000 Fällen positiver Asylentscheidungen vorzeitige Widerrufsprüfungen vorzunehmen – diese seien gesetzlich ohnehin vorgesehen (vgl. www.tagesschau.de/inland/ asylentscheidungen-103.html). Auf Nachfragen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 2) erklärte die Bundesregierung, im August 2017 sei damit begonnen worden, insbesondere Entscheidungen zu überprüfen, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind (Syrien, Irak, Eritrea), sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten (zusätzlich: Afghanistan). Auf Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke erklärte Staatssekretärin Dr. Emily Haber am Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/357 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Oktober 2017, dass vorbereitende Arbeiten von 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAMF ausgeführt und zur inhaltlichen Prüfung weitere Kolleginnen und Kollegen hinzugezogen würden. Im Rahmen dieser Nachfrage bestätigte die Staatssekretärin auch die Rechtsauffassung, dass es nicht zulässig wäre, einen Flüchtlingsstatus mit der Begründung zu widerrufen, nur noch einen subsidiären Schutzstatus erteilen zu wollen, denn der Widerruf ist nur bei einem Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, gerechtfertigt und nicht etwa infolge einer gewandelten Entscheidungspraxis des BAMF. Bei unrichtigen Angaben oder Täuschungen im Einzelfall kommt eine Rücknahme nach § 73 Absatz 2 AsylG in Betracht (kein Widerruf). 1. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 3. Quartal 2017 eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz/ Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 24.879 216 12 5,6 39 18,1 21 9,7 144 66,7 davon: Syrien 11.052 65 1 1,5 8 12,3 2 3,1 54 83,1 Irak 10.390 41 - 0,0 4 9,8 0 0,0 37 90,2 Russ. Föder. 221 22 1 4,5 6 27,3 4 18,2 11 50,0 Afghanistan 1.907 13 - 0,0 2 15,4 7 53,8 4 30,8 Kosovo 77 10 4 40,0 - 0,0 1 10,0 5 50,0 Iran 127 9 3 33,3 1 11,1 0 0,0 5 55,6 Ungeklärt 146 9 - 0,0 4 44,4 2 22,2 3 33,3 Türkei 124 6 1 16,7 2 33,3 0 0,0 3 50,0 Somalia 104 5 - 0,0 1 20,0 0 0,0 4 80,0 Eritrea 66 4 - 0,0 3 75,0 0 0,0 1 25,0 sonst. asiat. Staatsangeh. - 4 - 0,0 4 100,0 0 0,0 - 0,0 Bosnien u. Herz. 9 3 - 0,0 - 0,0 0 0,0 3 100,0 Sri Lanka 66 3 - 0,0 - 0,0 1 33,3 2 66,7 Jugoslawien (SFRJ) - 2 - 0,0 - 0,0 0 0,0 2 100,0 Serbien 25 2 - 0,0 - 0,0 0 0,0 2 100,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/357 2. Quartal 2017 eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.318 689 29 4,2 59 8,6 54 7,8 547 79,4 davon: Syrien 414 168 1 0,6 14 8,3 5 3,0 148 88,1 Irak 357 196 - - 12 6,1 - - 184 93,9 Afghanistan 132 55 - - 1 1,8 17 30,9 37 67,3 Türkei 60 57 17 29,8 4 7,0 - - 36 63,2 Russische Föd. 39 21 - - 1 4,8 1 4,8 19 90,5 Iran 36 20 - - 1 5,0 3 15,0 16 80,0 Pakistan 30 28 - - - - 1 3,6 27 96,4 Somalia 29 4 - - 1 25,0 1 25,0 2 50,0 Eritrea 28 6 - - 1 16,7 - - 5 83,3 Kosovo 19 6 5 83,3 - - 1 16,7 - - Ungeklärt 15 18 - - 8 44,4 1 5,6 9 50,0 Nigeria 11 3 - - - - - - 3 100,0 sonst. asiat. St. 9 6 - - 4 66,7 - - 2 33,3 Aserbaidschan 8 9 - - 1 11,1 3 33,3 5 55,6 Kongo, Dem. Rep. 8 1 - - - - - - 1 100,0 2. Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angekündigten vorgezogenen Widerrufsprüfungen, wie viel Personal im BAMF ist dabei mit welchen Aufgaben befasst (bitte so konkret und differenziert wie möglich antworten), wie viele mündliche Anhörungen hat es bislang gegeben, wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele zu einer Anhörung einbestellt usw. (soweit möglich, bitte nach Herkunftsländern differenzieren), und welche entsprechenden Planungen zum Personaleinsatz bzw. zu künftigen Aktivitäten gibt es? Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfungen sind aktuell 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. 40 Mitarbeitende des mittleren Dienstes werden im Rahmen der Aktenanlage und weitere 40 Mitarbeitende des gehobenen Dienstes im Rahmen der inhaltlichen Prüfung von Verfahren mit bereits vorliegenden Hinweisen eingesetzt. Der Personaleinsatz wird in noch zu bestimmender Höhe sukzessive erhöht werden. Das Bundesamt legt derzeit die Akten für die zu prüfenden Verfahren an und bindet die zuständigen Landesbehörden ein, um die inhaltliche Prüfung beginnen zu können. Gibt es durch die Ausländer- oder Sicherheitsbehörden Erkenntnisse, dass der Ausländer bspw. nicht aus dem angegebenen Herkunftsland stammt oder liegen Ausschlussgründe vor, kann dies im Rücknahmeverfahren, zum Beispiel in einer erneuten persönlichen Anhörung, überprüft werden. Ob der Sachverhalt einen Widerruf/eine Rücknahme rechtfertigt, wird in jedem Einzelfall geprüft und entschieden. Es ist vorgesehen, Personen, über deren Asylanträge im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, zunächst zu einem Gespräch zu laden. Hierbei sollen Aspekte der Herkunft und Identität der ehemaligen Antragsteller geklärt werden. Auch die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/357 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Äußerung (§ 73 Absatz 4 des Asylgesetzes – AsylG) kann in Form einer erneuten persönlichen Anhörung erfolgen. Auswertbare Zahlen hierzu liegen zum jetzigen Stand des Verfahrens noch nicht vor. 3. Welche genaueren Vorgaben zur Auswahl der vorzeitig zu überprüfenden Fälle gibt es (bitte im Detail darlegen, welche Verfahren in Bezug auf welche Herkunftsländer vorrangig überprüft werden sollen, welche Bescheide aus welchen Zeiträumen sollen überprüft werden, welche etwaigen Vorgaben zu Altersgruppen oder weitere Vorgaben gibt es usw.)? Zunächst wurde für die sogenannten „vorgezogenen Fälle“ die Regelüberprüfung eingeleitet. Geprüft werden alle positiven Entscheidungen, vorrangig Entscheidungen aus dem schriftlichen Verfahren (Herkunftsländer Syrien, Irak und Eritrea ) sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten zu den Herkunftsländern Syrien, Irak, Eritrea und Afghanistan aus den Jahren 2015 und 2016. Insgesamt handelt es sich dabei um ca. 148 000 Verfahren. 4. Welche bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse haben die Überprüfungen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie viele Widerrufe oder Rücknahmen wurden im Zuge der Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben), und was lässt sich zu den Gründen hierfür sagen, wie viele Sicherheitsbefragungen oder Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie möglich darstellen), und haben sich noch ähnliche Fälle wie der des „Franco A.“ ergeben, wenn ja, bitte darstellen, und wenn nein, inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung dennoch sinnvoll, die vorgezogene Prüfpraxis weiter fortzusetzen (bitte begründen)? Auf Basis der bisher getroffenen Einzelentscheidungen im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfungen ist noch keine dezidierte Einschätzung möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wie viele anerkannte Schutzberechtigte wurden bislang durch das BAMF oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Ausländerbehörden dazu aufgefordert, ihre Identitätsdokumente für eine erneute Prüfung durch das BAMF vorzulegen, wie viele und welche Identitätsdokumente sind bislang im BAMF zur erneuten Prüfung eingegangen, wie viele von ihnen wurden überprüft, und bei wie vielen Personen hat sich durch diese Prüfungen bislang herausgestellt, dass falsche Angaben zur Herkunft bzw. Identität gemacht wurden, und welche Konsequenzen hatte dies (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern und dem erteilten Schutzstatus differenziert antworten)? In etwa 54 000 Verfahren erfolgt aktuell eine erneute Überprüfung der Identitätsdokumente , welche im Rahmen der schriftlichen Verfahren vorgelegt wurden, durch eine physikalisch-technische Untersuchung. Die entsprechenden Identitätspapiere werden von den zuständigen Ausländerbehörden an das Bundesamt zur Prüfung übersandt. Dem Bundesamt wurden bisher ca. 14 300 Dokumente vorgelegt, diese wurden geprüft und den Ausländerbehörden zurückgesandt. Etwa 400 Dokumente wurden für weitere Analysen in die nächste Prüfebene weitergeleitet. Sofern Manipulationen festgestellt werden, werden die zuständigen Ausländerbehörden über die Außenstellen des Bundesamtes informiert. Gleichzeitig erhält das Sicherheitsreferat des Bundesamtes darüber Kenntnis. Auch hier werden die zentralen An- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/357 sprechpartner der Bundesländer informiert. Die Pässe werden in diesen Fällen zunächst einbehalten. Eine Differenzierung nach Schutzstatus und Herkunftsland ist nicht möglich. 6. In welchen Fällen und aus welchen Gründen erfolgt die erneute Überprüfung von Identitätsdokumenten durch das BAMF, wie viele Fälle sollen insgesamt nach welchen Kriterien überprüft werden, inwieweit ist hierfür ein konkreter Verdacht im Einzelfall oder aufgrund allgemeiner Annahmen (welcher) erforderlich , was sind die konkreten Rechtsgrundlagen für dieses Vorgehen, insbesondere in Fällen, in denen kein Verdacht auf entsprechende Täuschungen oder Falschangaben besteht, und welche konkreten Folgen drohen bei einer Nichtmitwirkung (bitte darlegen)? In den Verfahren, in denen im Zusammenhang mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt ist und keine Überprüfung von Identitätsdokumenten auf Echtheit dokumentiert ist, soll diese Überprüfung nachgeholt werden. Ziel der Überprüfung ist die Bestätigung bzw. Klärung der vom Ausländer in seinem Asylverfahren vorgetragenen Identität bzw. Staatsangehörigkeit. Die Prüfung der Identitätsdokumente auf Echtheit ist eine Maßnahme der Identitätsfeststellung i. S. v. § 16 AsylG. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Identitätsfeststellung besteht unabhängig vom Ausgang oder Stand des Asylverfahrens. Mit dieser Verpflichtung der Behörden korrespondiert die Mitwirkungspflicht des Ausländers, der gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 AsylG verpflichtet ist, entsprechende Identitätsdokumente vorzulegen. Soweit erforderlich, kann die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung auch isoliert durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden. Nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen kann ein Verwaltungsakt auch durch Zwangsmaßnahmen vollstreckt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 7. Wie lange dauert die erneute Überprüfung der Identitätsdokumente bislang durchschnittlich, mit welcher Dauer ist künftig zu rechnen, wie erhalten die Betroffenen ihre Dokumente zurück, und mit welchen Nachteilen, Belastungen und Aufwänden für die Betroffenen ist mit der erneuten Identitätsprüfung zu rechnen, was ist der Bundesregierung insbesondere über entsprechende Verunsicherungen und Ängste innerhalb der betroffenen Flüchtlingsgruppen bekannt, und was hat sie unternommen, um solchen Verunsicherungen entgegenzuwirken (bitte darlegen)? Die physikalisch technische Prüfung je Dokument bedarf in der Prüfebene 1 i. d. R. 30 Minuten. In den weiteren Prüfebenen ist der zeitliche Aufwand in der Regel deutlich höher und kann nicht pauschal beziffert werden. Geprüfte Dokumente werden mit entsprechendem Prüfvermerk der zuständigen Ausländerbehörde zurückgesandt. Sofern Manipulationen festgestellt werden, werden die zuständigen Ausländerbehörden über die Außenstellen des Bundesamts informiert. Diese Dokumente werden einbehalten und einer tiefergehende Analyse unterzogen . Die Prüfdauer hier ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Belastungen oder Aufwände für die betroffenen Ausländer sind nicht bekannt. Die Personaldokumente liegen entweder den Behörden bereits vor oder der Ausländer wird im Zuge der Mitwirkung aufgefordert, diese bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/357 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die weitere Kommunikation erfolgt durch die zuständigen Behörden. Eingehende Nachfragen beziehen sich zumeist auf organisatorische Aspekte (insb. zuständige Dienststelle BAMF). Die weiteren von den Fragestellern aufgeworfenen Aspekte hält die Bundesregierung für spekulativ. 8. Inwieweit erfolgen mit der erneuten Überprüfung von Identitätsdokumenten zugleich auch Widerrufsprüfungen, und inwieweit ist damit die Pflicht zur Überprüfung des Flüchtlingsstatus innerhalb von drei Jahren nach der Anerkennung erfüllt (bitte darlegen)? Verfahren, bei denen die Überprüfung der Identitätspapiere veranlasst wurde, sind mehrheitlich auch Prüfmenge der vorgezogenen Widerrufsprüfung. Verfahren , bei denen bereits vorab der gesetzlich vorgesehenen Frist geprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, gelten als abgeschlossen. Bestehen bleibt die Option, anlassbezogen ein Widerrufsverfahren zu prüfen. 9. Gibt es inzwischen Überlegungen, aufgrund der infolge der Untersuchungen zum Fall „Franco A.“ bekannt gewordenen Verfahrensmängel (unzureichende Anhörungen, falscher Gebrauch von Textbausteinen usw.; vgl. Ausschussdrucksache 18(4)914), auch negative Entscheidungen des BAMF, insbesondere gegenüber afghanischen Asylsuchenden, bei denen die Schutzquote bei gerichtlichen Überprüfungen und inhaltlichen Entscheidungen der Gerichte besonders hoch ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13551, Antwort zu Frage 14), zu überprüfen, wie es auch von mehreren Fachverbänden gefordert wurde (http://go.proasyl.de/nl/o56x/1ux9s.html), und wenn nein, warum nicht? Nein. Das Asylgesetz beschränkt die Pflicht zur Überprüfung von Asylentscheidungen auf anerkennende Bescheide. Soweit aus Sicht der Betroffenen die Entscheidungen unrichtig sein sollten, besteht die Möglichkeit, diese einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Zudem überprüft und sichert das Bundesamt fortlaufend die Qualität der Verfahren. Dies betrifft sowohl positive wie auch ablehnende Entscheidungen. Nach dem Fall „Franco A.“ wurde ein mehrstufiges Konzept zur Qualitätssicherung im Asylverfahren entwickelt, das die bestehenden Elemente der Qualitätssicherung erweitert und deutlich verstärkt. Dieses Konzept wird seit dem 1. September 2017 praktiziert und auf Grundlage der gewonnenen Praxiserfahrungen fortlaufend weiter entwickelt. Bezogen auf das Herkunftsland Afghanistan führt das Bundesamt – wie auch bei anderen Herkunftsländern in jedem Verfahren eine Individualprüfung durch. Dabei fließen auch die Erkenntnisse der Rechtsprechung ein. 10. Inwieweit haben die bisherigen Widerrufsprüfungen und Vorarbeiten im BAMF dazu geführt, dass Zielsetzungen in anderen Bereichen nicht oder nicht so schnell wie geplant erreicht werden konnten, etwa in Bezug auf den Abbau von Altverfahren, eine Beschleunigung der Verfahren, die Qualitätsverbesserung und Weiterbildung der Beschäftigten, die Rückkehr zur Einheit von Anhörer und Entscheider und eine verbesserte Prozessvertretung des BAMF in Gerichtsverfahren (bitte begründen und auf alle genannten Aspekte gesondert eingehen), und welche internen Zielvorgaben gibt es zu den genannten Bereichen (bitte so konkret wie möglich darstellen)? Die derzeit vorbereitenden Maßnahmen für die inhaltliche Prüfung der Verfahren führen zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der genannten Schwerpunkte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/357 Die bisherigen Vorarbeiten sind in wenigen Einheiten konzentriert, um zu gewährleisten , dass die angestrebten Ziele in allen anderen Bereichen bestmöglich erreicht werden. Im Jahr 2018 werden für diese Aufgabe zusätzliche personelle Ressourcen erforderlich; dies wird bei der Zielplanung entsprechend berücksichtigt . 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Leiterin des BAMF, Jutta Cordt, um den Berg regulärer Überprüfungen positiver Asylbescheide bewältigen zu können, benötige das BAMF „ein Stück weit mehr Dauerpersonal “ (dpa vom 9. November 2017), welchen konkreten Mehrbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich, wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Übernahme von bislang befristet beschäftigtem Personal bzw. der dauerhaften Besetzung von Stellen im BAMF (bitte auch mit konkreten Zahlen zur Zahl von Entfristungen, ausgelaufenen oder auslaufenden Verträgen, Planungen, Gesprächen, noch offenen Stellen usw. in den jeweiligen Bereichen antworten), und welche Fortschritte konnten insbesondere erzielt werden , um zunächst befristetet eingestelltes Personal mit inzwischen erworbenen Praxis- und Berufserfahrungen weiter beschäftigen zu können? Anliegen des BAMF ist es, möglichst viele der gut eingearbeiteten befristet Beschäftigten in Dauerarbeitsverhältnisse zu übernehmen, um den Personalbestand zu stabilisieren und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter dauerhaft zu halten. Im Rahmen eines bundesweiten Verfahrens hat das BAMF daher damit begonnen , 2 100 Beschäftigten in unterschiedlichen Laufbahnen eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Circa 2 800 Kräfte des mittleren und gehobenen Dienstes haben sich beworben. Die Auswahlentscheidung beruht auf einer Bewertung der erbrachten Arbeitsleistung und – im Falle von Notengleichheit – einem zertifizierten Testverfahren. Sobald die Beschäftigten in ein eindeutiges Ranking überführt werden konnten und die Gremienzustimmungen etc. vorliegen, werden die Absagen und unverbindlichen Zusagen verschickt. Nach Ablauf der Klagefristen werden die verbindlichen Angebote übersandt. Die ersten konkreten Entfristungen sollen dabei noch dieses Jahr erfolgen. Ein entsprechendes Verfahren für Mitarbeiter aus dem einfachen und höheren Dienst hat zwischenzeitlich begonnen. Ziel ist es, dass bis Ende Februar 2018 alle Beschäftigten eine Information darüber erhalten, ob sie für eine Entfristung vorgesehen sind. Für die Monate August bis Oktober 2017 beläuft sich die Anzahl der ausgelaufenen Verträge auf insgesamt 92,8 Vollzeitäquivalente (VZÄ). Im Zeitraum November 2017 bis einschließlich Januar 2018 laufen weitere 334,5 VZÄ (eD/mD; gD; hD) an befristeten Verträgen aus. Es sind keine offenen Stellen mehr vorhanden, da im Hinblick auf das laufende Entfristungsverfahren befristetes Personal bereits auf Dauerstellen gebucht wurde. Über die Ausbringung weiterer Dauerstellen für das BAMF wird im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2018 ff. entschieden. Die Bundesregierung ist hierzu mit dem BAMF im Dialog. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/357 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus (bitte nach Status differenzieren) gab es in den Zeiträumen von 1990 bis 1999, 2000 bis 2009 und 2010 bis heute (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren ), wie viele dieser Widerrufe wurden bestandskräftig, und wie viele Personen mit einem in der Vergangenheit widerrufenen Schutzstatus leben aktuell rechtmäßig in Deutschland (bitte nach Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Für den Zeitraum 1990 bis 1999 liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2000 wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen: 2000-2009 insgesamt Widerruf Schutzstatus Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbot Insgesamt 68.692 24.489 36.973 7.230 Davon: Irak 23.438 3.230 20.092 116 Jugoslawien (SFRJ) 13.130 6.627 5.048 1.455 Türkei 10.063 5.297 4.481 285 Serbien und Montenegro 9.070 5.416 3.288 366 Afghanistan 1.558 310 453 795 Slowenien 1.334 4 1 1.329 Sri Lanka 1.157 632 428 97 Serbien 1.047 589 285 173 Iran 918 551 337 30 Togo 901 85 769 47 2010-2017/09 insgesamt Widerruf Schutzstatus Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbot Insgesamt 6.204 1.880 3.293 1.031 Davon: Irak 2.033 127 1.867 39 Türkei 1.094 714 256 124 Kosovo 615 404 106 105 Afghanistan 379 53 85 241 Iran 314 145 146 23 Syrien 223 26 164 33 Sri Lanka 128 40 54 34 Russische Föderation 99 7 46 46 Serbien 98 50 19 29 Ungeklärt 92 10 65 17 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/357 Wie viele dieser Widerrufe bestandskräftig wurden, kann automatisiert nicht ermittelt werden. Zum Stichtag 30. September 2017 hielten sich 20 439 Personen mit widerrufenem Schutzstatus im Gebiet der Bundesrepublik auf. Die Differenzierung nach Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Stichtag: 30.09.2017 Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Gesamt Aufenthaltsstatus gesamt: 20.335 82 22 20.439 darunter: Befristet 3.414 50 15 3.479 Unbefristet 781 12 7 800 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 16.140 20 0 16.160 Stichtag: 30.09.2017 Widerruf/Rücknahme Art. 16a GG Herkunftsländer gesamt: 20.335 darunter: Kosovo 7.141 Irak 3.578 Türkei 2.833 Serbien 1.359 Serbien und Montenegro (ehemals) 733 Albanien 580 Jugoslawien (ehemals) 387 Sri Lanka 382 Serbien (ehemals) 336 Syrien, Arabische Republik 202 Stichtag: 30.09.2017 Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Herkunftsländer gesamt: 82 darunter: Syrien, Arabische Republik 20 Irak 9 Iran, Islamische Republik 9 Kosovo 7 Türkei 7 Aserbaidschan 5 Armenien 3 Russische Föderation 3 Libanon 3 Afghanistan 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/357 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Stichtag: 30.09.2017 Widerruf/Rücknahme Subsidiärer Schutz Herkunftsländer gesamt: 22 darunter: Syrien, Arabische Republik 10 Libanon 4 Afghanistan 3 Irak 1 Armenien 1 Ungeklärt 1 Staatenlos 1 Äthiopien 1 13. Inwieweit hält die Bundesregierung anlasslose Widerrufsprüfungen bei international Schutzberechtigten spätestens drei Jahre nach der Anerkennung weiterhin für erforderlich bzw. auch für verhältnismäßig vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen (geringe Quote von Widerrufen, Zahl der gerichtlich bestätigten Widerrufe, Zahl der Personen mit einem Widerruf, die dennoch rechtmäßig in Deutschland verbleiben können, usw.) und angesichts der aus Sicht der Fragesteller bestehenden Gefahr, dass das BAMF in den nächsten Jahren mit einer Vielzahl von Widerrufsverfahren belastet werden könnte, die in der Mehrheit der Fälle am Ende ohne Auswirkung bleiben, während zugleich andere wichtige Zielsetzungen wie zügige und faire Asylverfahren , die Qualifizierung und Weiterbildung der Beschäftigten und der Ausbau eines wirksamen Systems der Qualitätsoptimierung zu kurz kommen könnten (bitte begründen)? Die gesetzliche Regelung, nach der eine Überprüfung entsprechender Entscheidungen spätestens innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss, hat sich in der Praxis bewährt. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfungen in einer vergleichsweise nur geringen Anzahl von Fällen getroffene Entscheidungen widerrufen oder zurückgenommen werden konnten, steht dieser Erkenntnis nicht entgegen . Dies liegt regelmäßig darin begründet, dass die Voraussetzung für einen Widerruf, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers wesentlich und dauerhaft geändert haben, nicht erfüllt ist. Die Überprüfung gewährleistet aber, dass alle anderen Gründe, die zu einem Widerruf oder einer Rücknahme führen können, insbesondere Sicherheitsaspekte, vom Bundesamt berücksichtigt werden können, da im Rahmen des Verfahrens auch bei anderen Behörden vorhandene Erkenntnisse abgefragt werden. Die aufgeführten unterschiedlichen Zielsetzungen können vom Bundesamt bei entsprechender Ressourcenausstattung auch gleichzeitig nebeneinander erfüllt werden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/357 14. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Beurteilung, ob die Vorgabe anlassloser Widerrufsprüfungen nach spätestens drei Jahren weiterhin sinnvoll und verhältnismäßig ist, die Einschätzung des vormaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, der in einer Pressemitteilung des BAMF vom 13. August 2015 („Neue Rechtslage: Widerrufsprüfung ändert sich“) eine Rechtsänderung begrüßte, die „sowohl für die Flüchtlinge als auch für das Bundesamt in der jetzigen Situation eine wesentliche Entlastung “ bedeute, dass nämlich die Ausländerbehörden (nach damaliger Rechtslage ) drei Jahre nach einer Anerkennung eine Niederlassungserlaubnis erteilen können, wenn im Einzelfall keine Mitteilung des BAMF über einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegt: „So entfällt in einer Vielzahl von Verfahren die bisher erforderliche aufwändige Anlage und Führung spezieller Widerrufsprüfakten und die damit einhergehende Korrespondenz mit den Ausländerbehörden. Der Aufwand für Einzelfallprüfungen, die das Bundesamt durchführen muss, wird sich damit deutlich verringern“ (bitte begründet antworten)? Die Bundesregierung berücksichtigt diese Bewertung, die von den Fragestellern im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe anlassloser Widerrufsprüfungen aber offenbar missverstanden worden ist: Mit der in Bezug genommenen Rechtsänderung , § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), ist lediglich die Verpflichtung des Bundesamtes entfallen, den Ausländerbehörden mitzuteilen, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme vorliegen, ergeben hat, dass die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies wurde auch durch die zeitlich nachfolgende Rechtsänderung in § 73 Absatz 2a Satz 3 AsylG bestätigt. Die Neuregelung hatte daher keine Auswirkungen auf den Umfang der vom Bundesamt vorzunehmenden Prüfung. Das Bundesamt ist auch weiterhin verpflichtet, die getroffenen Entscheidungen in jedem Einzelfall zu überprüfen. Durch den Wegfall der Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörde in den genannten Fällen konnten aber durch organisatorische Änderungen Ressourcen eingespart werden. 15. In welchen anderen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es gesetzliche Vorgaben zu verpflichtenden anlasslosen Widerrufsprüfungen innerhalb einer bestimmten Zeitdauer, und kann die Bundesregierung bestätigen, dass dies neben Deutschland nur noch in Österreich der Fall ist? Hierzu liegen der Bundesregierung keine aktuellen Erkenntnisse vor. 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorgaben des EU-Rechts zu Widerrufsprüfungen und insbesondere zu verpflichtenden anlasslosen Prüfungen innerhalb einer bestimmten Zeitdauer, und wie wird diese Frage derzeit im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in den EU-Gremien, in der EU-Kommission bzw. im Rat diskutiert, was ist insbesondere die Position der Bundesregierung in den entsprechenden Ratsverhandlungen hierzu, und welche Gegenpositionen oder mehrheitlichen Auffassungen gibt es in den Ratsgremien zu der Frage verpflichtender , anlassloser Widerrufsprüfungen innerhalb bestimmter Zeiträume (bitte ausführen)? Nach Artikel 44 der Verfahrensrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestehen. Es ist nicht vorgegeben, wie die Mit- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/357 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gliedstaaten festzustellen haben, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sind. Eine Prüfung nach bestimmten Fristen ist zwar nicht vorgegeben, aber auch nicht ausgeschlossen, um geänderte Umstände festzustellen. Die Vorschläge der Kommission für eine Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) werden derzeit beraten und fortlaufend überarbeitet. Aufgrund der laufenden Verhandlungen ist die Meinungsbildung der Bundesregierung zur dieser Thematik noch nicht abgeschlossen und Positionen, Gegenpositionen oder mehrheitliche Auffassungen zu dieser Frage in den Ratsgremien können nicht verlässlich eingeschätzt werden. 17. Inwieweit wurde das Konzept zur Qualitätssicherung im Asylverfahren beim BAMF inzwischen finalisiert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 11), welche Elemente genau enthält das Konzept, und wie ist der genaue Stand der Umsetzung in die Praxis (bitte so detailliert wie möglich ausführen und dabei z. B. auch die Zahl der jeweils an welchen Orten eingesetzten Personalkräfte nennen, den Umfang bisheriger oder vorgesehener Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen quantitativ angeben usw.)? Zum 1. September 2017 wurde im Asylbereich des Bundesamts das erweiterte System zur Qualitätssicherung eingeführt. Zentrale Bausteine sind Prüfungen auf verschiedenen Ebenen, die sowohl dezentral im operativen Bereich als auch zentral im Qualitätssicherungsreferat durchgeführt werden. Um Fehler möglichst frühzeitig zu identifizieren und zu beheben, werden die Asylverfahren in einzelne Teilprozesse unterteilt. Diese sind: Antragsannahme, Anhörung, Bescheid und Abschlussarbeiten. Jeder Teilprozess wird für sich einer eigenständigen Qualitätssicherung unterzogen. Wesentliches Element ist die Etablierung eines Vier-Augen-Prinzips durch den jeweils sachbearbeitenden Mitarbeiter und den für den Teilprozess zuständigen Qualitätssicherer vor Ort. Im Rahmen der dezentralen Qualitätssicherungen werden auf diese Weise in den Abschnitten Antragsannahme, Anhörung und Abschlussarbeiten Stichproben in Höhe von 10 Prozent des täglichen neuen Gesamtaufkommens der Verfahren gesichert. Im Abschnitt Bescheid erfolgt eine 100- prozentige Überprüfung. In Ergänzung dieser dezentralen Qualitätssicherung findet im Qualitätssicherungsreferat am Ende des Bearbeitungsprozesses die zentrale Qualitätssicherung statt. Sie umfasst eine repräsentative Stichprobe aus den Teilprozessen Bescheid und Abschlussarbeiten. Für die zentrale Qualitätssicherung sind im Qualitätssicherungsreferat derzeit 15 Mitarbeiter eingesetzt, die diese Prüfungen vornehmen . Weitere Bausteine des Konzeptes sind: Personalauswahl und -qualifizierung, Aktualität und Qualität der Weisungen, Arbeitshilfen und Unterstützung durch das Informationszentrum Asyl und Migration und die Entwicklung qualitätssichernder IT-Unter-stützung. Im Jahr 2017 wurden bisher 7 000 Mitarbeiter geschult, davon 5 000 im Bereich Asyl. Die Schulungen werden fortgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/357 18. Inwieweit wurde inzwischen insbesondere die Qualität der Prozessvertretung des BAMF verbessert (bitte konkrete Zahlenangaben zum eingesetzten Personal und zu ergriffenen Maßnahmen machen usw.), welche Einschätzungen oder Angaben können die Bundesregierung oder das BAMF inzwischen machen zu fehlerhaften Bestandskraftbescheiden des BAMF und daraus resultierenden Folgen in der Praxis (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13703), und falls hierzu immer noch keine genaueren Angaben oder Zahlen vorliegen sollten, was sagt das über das interne Qualitätsmanagement des BAMF aus (bitte ausführen)? Im Prozessbereich des Bundesamtes sind derzeit ca. 400 VZÄ über alle Laufbahngruppen eingesetzt. Die Personalstärke wurde damit in den letzten Monaten verdoppelt. Gleichzeitig läuft die Einstellung von 69 Prozesssachbearbeiter/-innen und sechs Referent/-innen für den Prozessbereich, deren Einstellung bis Ende 1. Quartal 2018 abgeschlossen sein soll. Auch im Bereich der Prozessführung sind konzeptionelle Verbesserungen der Qualitätssicherung geplant. So werden aktuell Qualifizierungsmaßnahmen für Prozessführende konzipiert. Die Kommunikation mit den Verwaltungsgerichten wurde durch Nutzung des elektronischen Gerichtspostfachs (EGVP) digitalisiert. Den Verwaltungsgerichten sind Ansprechpartner/-innen benannt worden, zusätzlich erhöht eine neu vorgesehene Hotline des BAMF die Erreichbarkeit bei Fragen. Das Bundesamt hat eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, um den Verwaltungsaufwand im Gerichtsverfahren zu reduzieren und die Verfahren gleichzeitig zu beschleunigen. Die für den operativen Bereich neu eingeführten Qualitätsmaßnahmen werden auch Auswirkungen auf den Prozessbereich entfalten. Soweit sich Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nicht haltbar erweisen, wird das Bundesamt im Einzelfall auch abhelfen. Zahlen zu möglicherweise fehlerhaften Bestandskraftmitteilungen werden statistisch nicht erfasst. 19. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die rechtswidrige Überstellung eines afghanischen Asylsuchenden nach Bulgarien (der dann anschließend nach Afghanistan ausgeflogen wurde und nunmehr zurückgeholt werden muss) deshalb erfolgte, weil das BAMF der Ausländerbehörde eine fehlerhafte Bestandskraftmitteilung übersandt hatte, obwohl rechtzeitig Rechtsmittel erhoben worden waren und das Gerichtsverfahren noch anhängig war (vgl. www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/972981/bundesregierungraeumt -panne-bei-asylverfahren-ein), wie ist in diesem konkreten Fall der aktuelle Stand der Rückholung des Betroffenen, und welche konkreten Konsequenzen hatten die behördlichen Versäumnisse in diesem Fall (bitte darlegen )? Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 26. Juli 2017 zugestellt. Auf Nachfrage erteilte das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen am 10. August 2017 dem Bundesamt die Auskunft, dass innerhalb der Rechtsbehelfsfrist weder Klage noch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht eingegangen seien. Aufgrund dieser Auskunft des VG Sigmaringen, die sich nachträglich als falsch herausstellte, wurde der Ausländerbehörde die Bestandskraft mitgeteilt. Als Konsequenz dieses Einzelfalls wurden in das Regelverfahren zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingefügt , damit auch eine späte Mitteilung des Gerichts über den Eingang einer Klage/eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz oder über eine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Klage bei einer bereits terminierten Überstellung Berücksichtigung findet. Der betroffene afghanische Staatsangehörige befindet sich seit dem 14. Dezember 2017 wieder in Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333