Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3597 19. Wahlperiode 25.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3317 – Finanzielle Belastungen in Trennungsfamilien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der deutschen Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren ein spürbarer Wandel im Rollenverständnis von Frauen und Männern bei der Betreuung von gemeinsamen Kindern Einzug gehalten: Immer häufiger möchten sich beide Elternteile aktiv an der Betreuung und Erziehung der Kinder beteiligen, wie beispielsweise die Nachfrage nach dem Elterngeld zeigt. Durch eine Trennung der Eltern ändert sich nicht nur das Sozialgefüge für Eltern und Kinder, sondern die Trennung geht meist einher mit einer Verschiebung der finanziellen Lasten. Die von Gerichten angeordneten Entscheidungen orientieren sich dabei noch immer am Residenzmodell. Das führt nicht nur in Bezug auf die Betreuung und Erziehung, sondern vor allem bei der finanziellen Aufteilung der Elternverantwortung zu großen Auseinandersetzungen und Ungleichheiten . Durch solche Entscheidungen im Sinne des Klischees „Einer betreut , einer zahlt“, wobei der Mutter oft die Rolle der Erzieherin und dem Vater die des Ernährers zufällt, finden sich Paare in einem tradierten Rollenbild wieder . Alleinerziehende gelten dabei heute als besonders armutsgefährdet. Bei dieser Betrachtung wird jedoch teilweise außer Acht gelassen, dass es dem anderen Elternteil, der in der Pflicht ist, die Erziehung der Kinder zu finanzieren, oftmals nicht viel besser geht. Auch hier rutschen immer mehr Eltern in die Armut oder leben an der Armutsgrenze. Diese monetäre Schieflage ist für alle Beteiligten – insbesondere für Kinder – zusätzlich zur Trennung belastend. Im Mittelpunkt muss auch nach einer Trennung das Wohl der Kinder stehen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Rollenbilder für Männer und Frauen, gerade auch bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Umfeld der Familie wandeln. Dies führt im Kindesunterhaltsrecht dazu, dass dieser Bereich seit Längerem auf dem Prüfstand steht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3597 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Gesetzeslage, nach der grundsätzlich ein Elternteil nach Trennung und Scheidung die Kinder betreut und der andere Unterhalt in bar zu entrichten hat (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), stammt aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts. Sie ist damals als ein Signal der Gleichberechtigung der Geschlechter in das Gesetz aufgenommen worden. Die Betreuungsleistungen, damals noch regelmäßig allein den Müttern zugewiesen, sind seither dem vom Vater allein zu leistenden Unterhalt als gleichwertig anzusehen. In der Rechtspraxis bildet dieses Modell, das sogenannte Residenzmodell, immer noch den Regelfall („einer betreut, einer bezahlt“). Auch wenn das Gesetz bereits seit Langem geschlechtsneutral gefasst ist, wird die Betreuung in den meisten Fällen nach wie vor von den Müttern der Kinder übernommen. Das Gesetz gibt aber kein Betreuungsmodell vor. Da es immer mehr Fälle gibt, in denen beide Eltern auch nach Trennung und Scheidung die Betreuung der Kinder übernehmen wollen, ist dem im Unterhaltsrecht Rechnung zu tragen. Wollen beide Eltern ihre Kinder getrennt, aber gemeinsam betreuen, so hat das Unterhaltsrecht hierfür Lösungsmodelle bereit zu halten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu im Mai 2015 ein Symposium durchgeführt und untersucht seither mögliche Lösungsansätze. Auch in der kindschaftsrechtlichen Fachwelt gibt es schon seit geraumer Zeit eine kontroverse Debatte um die Frage, ob ein Wechselmodell (im Sinne einer genau oder nahezu hälftigen Betreuung des zwischen den Haushalten der Eltern wechselnden Kindes durch die Eltern) dem Kindeswohl dienlich ist und unter welchen Voraussetzungen es gegebenenfalls gerichtlich angeordnet werden kann. Trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2017 (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 BGHZ 214, 31 ff.) sind noch viele Fragen offen, die auch die Systematik von Sorge- und Umgangsrecht als solche betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft deshalb intensiv auch die Frage nach einem etwaigen kindschaftsrechtlichen Reformbedarf. 1. Inwieweit deckt sich die Einschätzung der Bundesregierung mit der der Fragesteller , dass die Lebensrealität und die damit zusammenhängenden Rechtsnormen im Familienrecht (Sorge, Umgang und Unterhalt) nicht mehr deckungsgleich sind? Das Unterhaltsrecht ist am Residenzmodell orientiert. Damit ist es auf Fälle zugeschnitten , in denen der eine Elternteil die gemeinsamen Kinder im Wesentlichen alleine erzieht und der andere Elternteil lediglich Umgang ausübt. Eltern praktizieren mittlerweile allerdings auch vom Residenzmodell abweichende Modelle , indem sie beispielsweise beide wesentliche Teile der Betreuung des Kindes übernehmen. Zwar können sie die finanziellen Folgen ihrer Entscheidungen bereits heute einvernehmlich selbst regeln. Gleichwohl sind die gesetzlichen Folgen , die sich unterhaltsrechtlich aus ihrer Entscheidung ergeben, teilweise wenig befriedigend. Aus diesem Grund werden die gesetzlichen Bestimmungen gegenwärtig auf ihre Zeitgemäßheit geprüft und Ansätze für eine angemessene legislative Widerspiegelung der gesellschaftlichen Realität gesucht. Im Kindschaftsrecht besteht ebenfalls Anlass zu einer grundlegenden Prüfung etwaigen Reformbedarfs. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die interne Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ ins Leben gerufen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3597 Diese Zielsetzungen sind zudem im Koalitionsvertrag verankert. Dort ist festgestellt , dass Eltern nach einer Trennung zumeist beide intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden bleiben wollen. Zudem ist festgehalten , dass dies beim Umgang und im Unterhalt stärker berücksichtigt werden soll, wenn die Eltern sich über die Betreuungsform einig sind oder Gründe des Kindeswohls vorliegen (vgl. Koalitionsvertrag, Rn. 6243 ff.). 2. Inwieweit und bei welchen Schnittstellen im Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht ergeben sich nach Meinung der Bundesregierung für Familien durch die fehlende Abstimmung vieler Einzelregelungen unbeabsichtigte Wirkungen , die den Gesetzeszwecken und familienpolitischen Zielen zuwiderlaufen ? 3. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um diese Wirkungen aufzuheben ? a) Falls ja, welche und in welchem Zeitraum? b) Falls nein, warum nicht? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei eventuellen Änderungen des Unterhaltsrechts zu prüfen ist, ob sie mit Regelungen des Sozial- und Steuerrechts harmonisieren bzw. wie sie mit diesen in Einklang gebracht werden können, um Eltern bei der Wahl der Betreuungsform legislativ zu unterstützen. Entsprechend ist im Koalitionsvertrag die Prüfung vorgesehen, ob und wie Kindesunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld und/oder Unterhaltsvorschuss besser aufeinander abgestimmt werden können (vgl. Koalitionsvertrag Rn. 709 ff.). 4. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Alleinerziehende“? In den Statistiken und überwiegend auch in der Wissenschaft werden Alleinerziehende in Abgrenzung zu anderen Familienformen als Mütter und Väter verstanden , die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Die Bundesregierung orientiert sich an dieser Definition , auch weil damit eine statistische Erfassung und valide Aussagen zu diesen Familien möglich sind. Darüber hinaus existiert beispielsweise eine Definition im Einkommensteuergesetz (EStG): Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gemäß § 24b Absatz 1 Satz 1 EstG solchen Steuerpflichtigen gewährt, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. 5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass in Trennungsfällen meist ein Elternteil hauptsächlich erzieht und der andere vor allem für den Unterhalt aufkommt? Wenn ja, warum? Wenn nein, ist der Begriff der oder des Alleinerziehenden nicht widersprüchlich ? Es wird zunächst auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die gesellschaftliche Realität von unterschiedlichen Ausgestaltungen geprägt ist. Diese Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3597 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sollen in ihrer Gesamtheit respektiert und legislativ abgebildet werden. Dazu soll allen gelebten Betreuungsformen im Unterhaltsrecht der gebotene rechtliche Rahmen gegeben werden. Damit sind Konstellationen, in denen ein Elternteil die Kinder alleine erzieht, ebenso denkbar wie Konstellationen, in denen die Eltern sich die Betreuung und Erziehung der Kinder paritätisch aufteilen. 6. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgrund des tradierten Rollenmodells des „Einer erzieht und einer zahlt“? Falls ja, in welchem Rahmen plant die Bundesregierung, tätig zu werden? Falls nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. 7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zum derzeitigen Zeitpunkt , die finanzielle Verantwortung für Kinder auf einer rechtlich abgesicherten und gültigen Basis nach einer Trennung zwischen den Eltern aufzuteilen ? 8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine anteilige erzieherische und finanzielle Betreuung rechtlich besser abbilden zu können? In welchem Zeitrahmen ist mit Vorschlägen (Gesetzesänderungen oder -novellierungen ) zu rechnen? Falls die Bundesregierung keine Maßnahmen plant, wie begründet sie dies? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Unterhaltsrecht sieht der Koalitionsvertrag vor, die Erziehungsverantwortung beider Eltern beim Unterhalt stärker zu berücksichtigen (vgl. Koalitionsvertrag Rn. 6243 ff.). Wie dies geschehen kann, wird derzeit geprüft. Zum Sorge- und Umgangsrecht wird die in der Antwort zu Frage 1 näher beschriebene Arbeitsgruppe nach derzeitiger Planung bis Sommer 2019 tagen und die sich stellenden kindschaftsrechtlichen Fragen prüfen. Über etwaigen konkreten Reformbedarf und gegebenenfalls einen weiteren Zeitrahmen wird erst nach Abschluss der Sitzungen entschieden werden können. 9. Wie weit ist die Arbeit der Expertenarbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (www.welt.de/politik/ deutschland/article177103376/Scheidungsfamilien-Kindeswohl-soll- Vorrang-haben.html) mit der Ausarbeitung von Vorschlägen zu einer Novellierung der betroffenen Rechtsnormen fortgeschritten? In welchem Zeitrahmen erarbeitet die Expertenarbeitsgruppe einen Vorschlag ? a) Wie setzt sich die Expertengruppe konkret zusammen (bitte mit Namen und Funktion auflisten)? b) Wie und wann wird der Deutsche Bundestag und die Öffentlichkeit über laufende Ergebnisse der Expertengruppe informiert? c) Plant das BMJV eine Veröffentlichung der bisherigen Ergebnisse z. B. in Form eines Zwischenberichts? Falls ja, bitte Monat und Jahr angeben, falls nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3597 d) Wann ist mit dem Abschlussbericht der Expertenarbeitsgruppe zu rechnen (bitte Monat und Jahr angeben)? e) Werden Vorschläge von Fachanwälten mit in die Ausarbeitung einbezogen (z. B. durch den Gesetzgebungsausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins; www.welt.de/politik/deutschland/article177103376/ Scheidungsfamilien-Kindeswohl-soll-Vorrang-haben.html)? Falls ja, über welchen Modus und zu welchem Zeitpunkt? Falls nein, warum nicht? Die Frage 9 bis 9e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zunächst wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 8 verwiesen. Die aus acht Personen gebildete interne Arbeitsgruppe besteht aus Professorinnen und Professoren mit familienrechtlicher Ausrichtung, Vertretern der Rechtsprechung verschiedener Instanzen sowie der Anwaltschaft. Einverständniserklärungen seitens der Mitglieder der Arbeitsgruppe bezüglich der Veröffentlichung der Namen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Fertigung eines Zwischen- oder Abschlussberichts über die Arbeiten der internen Arbeitsgruppe ist nach derzeitiger Planung nicht vorgesehen. Vorschläge von Fachanwälten, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt werden, werden in die Überlegungen einbezogen. Auch die Vorschläge etwa des DAV werden dabei berücksichtigt . 10. Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2531 erhalten 641 320 Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss (Stand: 31. Dezember 2017). Wie hoch schätzt die Bundesregierung die zu erwartende Gesamtzahl der Unterhaltsvorschussberechtigten? a) Falls keine genauen Zahlen vorliegen, mit welcher Schätzung rechnet die Bundesregierung (vgl. zur Festsetzung des Haushaltstitels im Einzelplan 17 Unterhaltsvorschuss)? Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet. Die zu erwartende Gesamtzahl der Unterhaltsvorschussberechtigten nach dem UVG-Ausbau kann derzeit weiterhin nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostiziert werden. Einerseits wird sich die Zahl der Leistungsberechtigten durch „nachgeholte Bewilligungen“ noch erhöhen, da nach der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses noch nicht alle Anträge abschließend bearbeitet sind. Andererseits werden zunehmende Rückgriffsaktivitäten dazu führen, dass ein Teil der Leistungen wieder eingestellt werden kann. Für das Jahr 2019 ist mit einer durchschnittlichen Berechtigtenzahl von gut 700 000 Kindern zu rechnen. Zusammen mit den notwendigen Annahmen zur ausgabenrelevanten Altersverteilung entspricht dies dem Haushaltsansatz für 2019 in Höhe von 718 Mio. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3597 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie hoch ist die Steigerung der Anträge auf Unterhaltsvorschuss seit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2017 (bitte nach Bundesland sowie prozentual und absolut aufschlüsseln)? Die Steigerung der Anträge auf Unterhaltsvorschuss seit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2017 ist nicht bekannt. Die Anzahl der Anträge auf Unterhaltsvorschuss wurde vor dem 1. Juli 2017 nicht statistisch erhoben. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Änderungen im Sommer 2017 wurde die Geschäftsstatistik zum Unterhaltsvorschuss geändert. Nun sollen die Entscheidungen über Anträge durch die 581 kommunalen Unterhaltsvorschuss -Stellen bundesweit erfasst werden. Belastbare Ergebnisse werden in 2019 erwartet. 11. Gibt es Erkenntnisse bzw. Statistiken darüber, ob getrennt erziehende Familien häufiger von Armut betroffen sind als zusammenlebende Familien (wenn ja, bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung – getrennt erziehende Familien – keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, welche Auswirkungen der Umstand einer getrennten Erziehung von Kindern auf die Armut der entsprechenden Familien hat. 12. In wie vielen Fällen beantragen Alleinerziehende Hartz IV (bitte nach Bundesland und Anzahl der Kinder im Haushalt aufschlüsseln)? Zur Zahl der Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen keine Erkenntnisse vor. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet ausschließlich über die Zahl der Leistungsberechtigten bzw. die Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II. Im Berichtsmonat März 2018 gab es bundesweit rund 567 000 Bedarfsgemeinschaften mit Alleinerziehenden. Weitere Angaben lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3597 Tabelle – Alleinerziehende mit SGB II-Leistungsanspruch nach Zahl der Kinder (März 2018) insgesamt 1 Kind 2 Kinder 3 und mehr Deutschland 567.442 321.824 167.484 78.134 Westdeutschland 416.147 234.438 123.551 58.158 Ostdeutschland 151.295 87.386 43.933 19.976 Schleswig-Holstein 21.391 12.249 6.222 2.920 Hamburg 18.489 10.121 5.481 2.887 Niedersachsen 55.493 31.217 16.371 7.905 Bremen 9.506 5.139 2.773 1.594 Nordrhein-Westfalen 150.564 83.933 44.731 21.900 Hessen 40.068 22.792 11.898 5.378 Rheinland-Pfalz 21.563 12.196 6.421 2.946 Baden-Württemberg 46.132 26.053 14.065 6.014 Bayern 45.648 26.512 13.479 5.657 Saarland 7.293 4.226 2.110 957 Berlin 46.800 26.505 13.552 6.743 Brandenburg 20.101 12.034 5.764 2.303 Mecklenburg-Vorpommern 15.331 8.795 4.538 1.998 Sachsen 31.301 18.170 9.069 4.062 Sachsen-Anhalt 22.255 12.907 6.452 2.896 Thüringen 15.507 8.975 4.558 1.974 Quelle: Bundesagentur für Arbeit 13. In wie vielen Fällen klagen Alleinerziehende auf Unterhalt (bitte nach Bundesland und Geschlecht der Alleinerziehenden aufschlüsseln)? Die vom Statistischen Bundesamt einschlägig herausgegebene Fachserie 10, Reihe 2.2 „Familiengerichte“ enthält weder Daten über das Geschlecht der antragstellenden Person noch ob es sich bei dieser um eine alleinerziehende Person handelt. Der Bundesregierung liegen lediglich die erledigten Verfahren ohne Aufschlüsselung nach Geschlecht oder Familienstand vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3597 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vor dem Amtsgericht erledigte Familiensachen Unterhalt für das Kind 2016 Bundesrepublik Deutschland 63.996 Baden-Württemberg 6.769 Bayern 8.322 Berlin 1.763 Brandenburg 1.990 Bremen 494 Hamburg 1.123 Hessen 4.709 Mecklenburg-Vorpommern 1.331 Niedersachsen 6.354 Nordrhein-Westfalen 17.135 Rheinland-Pfalz 3.130 Saarland 1.169 Sachsen 2.794 Sachsen-Anhalt 2.437 Schleswig-Holstein 2.611 Thüringen 1.865 Quelle: Statistisches Bundesamt, Familiengerichte, Tabelle 2.1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3597 Folgesachen, die mit dem Scheidungsbeschluss entschieden wurden Unterhalt für ein Kind 2016 Bundesrepublik Deutschland 310 Baden-Württemberg 18 Bayern 59 Berlin 26 Brandenburg 6 Bremen 1 Hamburg 0 Hessen 43 Mecklenburg-Vorpommern 1 Niedersachsen 12 Nordrhein-Westfalen 64 Rheinland-Pfalz 15 Saarland 2 Sachsen 3 Sachsen-Anhalt 2 Schleswig-Holstein 6 Thüringen 2 Quelle: Statistisches Bundesamt, Familiengerichte, Tabelle 2.3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3597 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Folgesachen, die vor der Scheidung durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurden Unterhalt für ein Kind 2016 Bundesrepublik Deutschland 1.034 Baden-Württemberg 30 Bayern 467 Berlin - Brandenburg 8 Bremen 1 Hamburg - Hessen 207 Mecklenburg-Vorpommern 2 Niedersachsen 48 Nordrhein-Westfalen 158 Rheinland-Pfalz 51 Saarland 10 Sachsen 12 Sachsen-Anhalt 7 Schleswig-Holstein 24 Thüringen 9 Quelle: Statistisches Bundesamt, Familiengerichte, Tabelle 2.3 14. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viel Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner in Deutschland gezahlt wird (bitte nach Bundesland, Geschlecht der Partner sowie Alter der Kinder aufschlüsseln)? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Gruppe der als nicht alleinerziehend geltenden Elternteile immer öfter in finanzielle Nöte kommt bzw. durch die Doppelbelastung – auch erziehen zu wollen und zahlen zu müssen – sich finanziell übernimmt? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16. Inwieweit liegen der Bundesregierung Zahlen vor, aus denen hervorgeht, wie viele der Unterhaltspflichtigen zahlungsunfähig sind (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnis darüber, wie viele der zur Zahlung verpflichteten Elternteile selbst Sozialleistungen beantragen müssen oder schon einmal mussten? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3597 18. Wie viele der Unterhaltspflichtigen fallen unter die Grenze des Selbstbehalts und beantragen selbst Transferleistungen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? a) Welche Arten von Transferleistungen werden abgerufen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? b) Welche Höhe umfassen diese Transferleistungen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333