Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3642 19. Wahlperiode 31.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bijan Djir-Sarai, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3088 – Unterscheidung zwischen militärischem und politischem Flügel der Hisbollah V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der ersten Parlamentswahl im Libanon seit neun Jahren ist die schiitische Hisbollah gemeinsam mit ihren Verbündeten stärkste Kraft geworden. Als oberste geistliche Autorität der Partei wird der iranische Revolutionsführer, Ajatollah Sejjed Ali Chamenei, angesehen. Generalsekretär und Oberbefehlshaber der Hisbollah-Milizen ist Hassan Nasrallah. Diese schwer bewaffneten Streitkräfte kämpfen an der Seite des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad und werden vom Iran unterstützt. Der libanesische Ministerpräsident Saad Hariri hingegen gilt als enger Vertrauter des sunnitischen Saudi-Arabiens. Libanon ist immer wieder dem regionalen Spannungsfeld zwischen Saudi-Arabien und Iran ausgesetzt. Das Verhältnis zum südlichen Nachbarn Israel bleibt aufgrund der Entwicklungen in Syrien, insbesondere durch die Ausweitung der Aktivitäten der Hisbollah auf dem syrischen Golan, äußerst angespannt. Die Hisbollah wird häufig als „Staat im Staat“ bezeichnet. Sie bietet Kindergärten , Schulen, Krankenhäuser und zahlt Ausbildungshilfen sowie Renten. Die Europäische Union unterscheidet zwischen dem militärischen und dem politischen Flügel der Organisation. Die USA, Kanada, Israel und auch der stellvertretende Generalsekretär der Hisbollah, Naim Kassim, nehmen diese Unterscheidung nicht vor. Die EU hat im Dezember 2001 als Teil ihrer Reaktion nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eine Liste von Personen, Vereinigungen und Organisationen festgelegt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen. Die EU-Außenminister setzten den bewaffneten Flügel der Hisbollah im Jahr 2013 auf diese Liste der Terrororganisationen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3642 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie begründet die Bundesregierung die Entscheidung, die Hisbollah als Organisation in einen militärischen und einen politischen Flügel zu unterteilen? a) Welche Rolle spielt die EU in der Bewertung der Hisbollah? Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet. Am 22. Juli 2013 hat sich der Rat für Auswärtige Angelegenheiten der Europäischen Union (EU) auf den Vorschlag des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) geeinigt, den militärischen Flügel der Hisbollah im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 931/2001 zu listen. Nach schriftlichem Verfahren und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU trat die Listung am 26. Juli 2013 in Kraft. Sie entfaltet konkrete Folgen für den militärischen Flügel der Hisbollah. So sieht sie vor, dass gelistete Personen und Einrichtungen mit Finanzsanktionen belegt werden . Die Umsetzung der beschlossenen restriktiven Maßnahmen obliegt den EU- Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hat sich für die Listung des militärischen Teils der Hisbollah eingesetzt. Die Ratsentscheidung wurde vor dem Hintergrund der schwierigen Situation in Libanon und der gesamten Region sorgfältig abgewogen. Eingeflossen waren die Erkenntnisse der bulgarischen Behörden über die Drahtzieher des sogenannten „Burgas-Attentats“ vom 18. Juli 2012 und insbesondere das Urteil eines zyprischen Gerichts, das den schwedisch-libanesischen Staatsbürger Hossem Taleb Yaacoub am 21. März 2013 zu vier Jahren Haft verurteilte. Ausschlaggebend für die Listung war, dass terroristische Aktivitäten für die EU unter keinen Umständen akzeptabel sind und eine entschiedene Antwort Europas erfordern. Gleichzeitig ist wichtig, dass im Libanon ein Dialog mit allen relevanten politischen Kräften und Parteien möglich bleibt. Dem würde derzeit eine Listung von Hisbollah als Ganzes entgegenstehen. b) Gibt es bezüglich der Einschätzung der Hisbollah Gespräche auf europäischer Ebene bzw. mit anderen Mitgliedstaaten der EU? In den zuständigen Gremien der EU finden fortlaufend Gespräche zur politischen Situation in den verschiedenen Ländern des Nahen Ostens – inklusive der Rolle nicht-staatlicher Akteure und Milizen – statt. 2. Welche Kriterien legt die Bundesregierung für die Trennung zwischen militärischem und politischem Flügel der Hisbollah zugrunde? Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 931/2001 des Rates der EU vom 27. Dezember 2001 gegen terroristische Personen und Organisationen wird der militärische Arm der Hisbollah durch den bewaffneten Widerstand gegen Israel gekennzeichnet und mit restriktiven Maßnahmen gegen Terrororganisationen belegt. Dieser Standpunkt geht aus einem Konsens aller EU-Mitgliedstaaten hervor, den auch die Bundesregierung ausdrücklich teilt. 3. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Bedrohungssituation für Israel durch die Aktivitäten der Hisbollah im benachbarten Libanon? Libanon und Israel befinden sich offiziell seit dem Jahr 1948 im Kriegszustand. Ihr Verhältnis zueinander bleibt auch nach der letzten kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah im Jahr 2006 belastet, an deren Ende lediglich ein Waffenstillstand vereinbart worden ist. Die größte Belastung für das Verhältnis der beiden Staaten stellt nach Einschätzung der Bundesregie- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3642 rung die Hisbollah dar. Die Hisbollah stuft Israel als Aggressor ein, der die staatliche Souveränität des Libanons nicht anerkenne. Israel fordert eine vollständige Entwaffnung der Hisbollah, da sie die eigene Sicherheit gefährde. Die militärische Lage an der Grenze ist als weitgehend ruhig zu beschreiben. Unter Vermittlung der Friedensmission der Vereinten Nationen (VN) UNIFIL fanden im Laufe des vergangenen Jahres intensive sogenannte „Dreiparteien-Gespräche“ zwischen den Konfliktparteien auch über strittige Punkte insbesondere zum Grenzverlauf statt. Darüber hinaus kann die Antwort auf die Frage nicht offen erfolgen, die Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Verbindungen zwischen der geistlichen und politischen Führung des Iran und der libanesischen Hisbollah? Die Beziehungen zwischen Iran und der libanesischen Hisbollah sind durch eine starke religiös-ideologische Verbindung sowie eine weitgehende Kooperation und Koordination zur Durchsetzung regionalpolitischer Interessen gekennzeichnet . Beide Seiten verstehen sich darüber hinaus als Garanten für den Schutz der Schiiten in der Region. In Verbindung mit parallelen regionalen Agenden dürfte diese strategische Verbindung absehbar stabil und damit ein politischer Faktor in Libanon und der Region bleiben. 5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Finanzierung und Finanzflüsse der Hisbollah vor? Ist hier eine Unterscheidung der Mittelströme für einen militärischen und politischen Teil der Hisbollah möglich? Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen, die Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 3 der VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3642 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann, da sich hieraus erhebliche Nachteile für eine künftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben können, für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 3 VSA als „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 6. Anhand welcher Kriterien unterscheidet die Bundesregierung die Zugehörigkeit von in Deutschland lebenden Anhängern der Hisbollah als Mitglieder des militärischen und des politischen Flügels der Organisation? Die sanktionsrechtlich relevante Unterscheidung von Anhängern der Hisbollah beruht auf dem Ratsbeschluss GASP 2018/475 vom 21. März 2018, in dem der militärische Arm der Hisbollah mit seinen unterschiedlichen Aliasen im Anhang unter II.9. aufgeführt ist und das sogenannte „Jihad Council“ und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der sogenannten „Organisation für äußere Sicherheit “, umfasst. Darüber hinaus berücksichtigt die Bundesregierung geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015. Im Einzelfall wird geprüft, ob die notwendigen Kriterien für eine Strafverfolgung einzelner Mitglieder der Hisbollah, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegeben sind. 7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Taten mit antisemitischen Hintergrund durch Anhänger der Hisbollah in Deutschland vor? Wenn ja, welche? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Spendensammel-Tätigkeiten durch die Hisbollah in Deutschland vor? Welche Organisationen sind hier tätig, in welcher Höhe kommen Spenden zustande? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Ergänzend liegen Erkenntnisse vor, welche im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins „Waisenkinder Projekt Libanon e. V.“ gewonnen wurden. Der Verein wurde im Jahr 2014 durch den Bundesminister des Innern verboten; das Verbot ist aufgrund der klageabweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (1A4.15) bestandskräftig. Nach den Feststellungen des Gerichts richtete sich der Verein gegen den Gedanken der Völkerverständigung . Er hat über einen langen Zeitraum hinweg in Deutschland Spendengelder in Millionenhöhe gesammelt und diese an die im Libanon ansässige „Shahid Stiftung “ transferiert. Die Stiftung ist nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts integraler Bestandteil der Hisbollah. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3642 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der Resolution 1701 des VN-Sicherheitsrats – insbesondere was die dort geforderte Entwaffnung der Hisbollah und die Schaffung einer waffenfreien Zone zwischen der Blauen Linie und dem Fluss Litani betrifft? Die Bundesregierung teilt die Sorge des VN-Generalsekretärs über die Präsenz unautorisierter Waffen in den Händen der Hisbollah. Gerade deshalb sind die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Stärkung der Streitkräfte und staatlichen Institutionen im Libanon mit dem Ziel der Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols von großer Bedeutung. Die Bundesregierung begrüßt die durch die VN-Friedensmission UNIFIL – an der sich Deutschland beteiligt – in diesem Zusammenhang geleistete Unterstützung der zuständigen libanesischen Sicherheitskräfte. 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Tätigkeit der Hisbollah im Drogenhandel in Deutschland vor? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf Aktivitäten der Hisbollah im Drogenhandel in Deutschland vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 11. Unterhält die Bundesregierung Kontakte zum politischen Arm der Hisbollah ? Wenn ja, welche? Die Hisbollah ist mit insgesamt 13 Abgeordneten im libanesischen Parlament vertreten. Diese Anzahl hat sich durch die Wahlen am 6. Mai 2018 nicht verändert . Die Bundesregierung unterhält auf Arbeitsebene sporadische Kontakte zu Parlamentsabgeordneten der Hisbollah. Darüber hinaus sind Gegenstand der Frage solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und das Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe würde in diesem besonderen Einzelfall erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Partnern haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Darüber hinaus würde der Sinn und Zweck dieser Kooperationsvereinbarungen durch eine Offenlegung insoweit gefährdet, dass zu befürchten stünde, dass sich die Partner gegebenenfalls nicht mehr an diese gebunden fühlen oder aber negative Folgen für die Beziehung zu anderen Partnern, mit denen ein solches Abkommen nicht besteht, zu befürchten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3642 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und für die nötige Partnerschaften bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst , BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben Einzelheiten von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes in einem so bedeutenden Maß, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kämpfern der Hisbollah in Syrien mit deutschem Pass? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Waffenlieferungen des Iran an die Hisbollah, und hat die Bundesregierung bisher Maßnahmen ergriffen , um solche Waffenlieferungen zu unterbinden? Wenn ja, wie sahen diese Maßnahmen konkret aus, und mit welchem Erfolg wurden sie durchgeführt? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Darüber hinaus stammen die angefragten Informationen aus schützenswertem nachrichtendienstlichen Aufkommen. Die Antwort enthält Erkenntnisse, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden und unter Umständen Rückschlüsse auf die Herkunft der Information zulassen ; die Veröffentlichung würde dazu beitragen, dass derartige Informationen künftig nicht mehr oder nicht mehr im bisherigem Maße gewonnen werden könnten . Zudem wurden Informationen verwendet, die im Zuge der Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten gewonnen wurden. Eine öffentliche Bekanntgabe entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde zu einem Rückgang von Informationen aus diesem Bereich und damit zu einer Verschlechterung der Abbildung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3642 der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen. Eine Beantwortung in offener Form und die daraus mögliche Kenntnisnahme durch Unbefugte können damit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Daher ist die Antwort zu dieser Frage als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ eingestuft.* 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu militärischen Beschaffungsversuchen durch die Hisbollah in Deutschland? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu militärischen Beschaffungsversuchen der Hisbollah in Deutschland vor. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333