Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 25. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3643 19. Wahlperiode 31.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Kerstin Andreae, Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3362 – Entlastung der Wirtschaft durch effektive Rechtsetzung und Bürokratieabbau V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine gute Regulierung ist eine unentbehrliche Voraussetzung für ein funktionierendes Gemeinwesen. Gute Rechtsetzung bedeutet, die bestehende Rechtsordnung weiterzuentwickeln, ökologische und soziale Standards zu setzen und dafür zu sorgen, dass bestehende Regeln verständlich und durchsetzbar sind und beachtet werden. Gleichzeitig ist es Aufgabe des Gesetzgebers, bei seinen Vorgaben die bestmögliche Lösung für seine Regulierungsziele zu finden, damit Vorschriften klar und gut anwendbar sind. Ziel von effektiver Rechtssetzung und Bürokratieabbau sollte dabei immer sein, Bürgerinnen und Verbraucher, Unternehmen und Verwaltung so wenig wie möglich und so viel wie notwendig zu belasten. Bürger und Bürgerinnen und Unternehmen müssen verstehen und umsetzen können, was von ihnen verlangt wird, ohne für immer mehr Alltagsvorgänge auf externe Beratung angewiesen zu sein. Viel zu oft wird die Last der Klärung bei den Rechtsanwendern abgeladen. Statt sich der Mühe zu unterziehen, Normen und Rechtsfolgen sorgfältig zu definieren, delegiert der Gesetzgeber diese Aufgabe oftmals an die Praxis. Klarheit entsteht so erst nach Jahren durch die Gerichtsentscheidungen. Erkannte Unklarheit wird viel zu selten im Gesetz beseitigt . Gute Rechtssetzung beruht außerdem auf einer sorgfältigen Ermittlung der Tatsachen und auf einer Evaluation der Wirkung vorhandener Regelungen und ihres Vollzugs, bevor neue Regelungen erlassen werden. Insbesondere das politische Ziel, Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, führt zu steigenden bürokratischen Anforderungen. Auch die über die Jahre entstandene Komplexität ökonomischer und gesellschaftlicher Prozesse erschwert die Schaffung einfacher Regelungen. Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung eröffnet neue Möglichkeiten, komplexere Sachverhalte transparent abzubilden , die demokratische Legitimation politischer Entscheidungen so zu verbessern und Verwaltungsprozesse einfacher und bürgernäher zu gestalten. Das setzt voraus, dass alle Beteiligten einen Veränderungswillen haben, gute IT-Infrastruktur vorhanden ist, sowie IT-Sicherheit, Datenschutz und barrierefreie Zugänge von Anfang an immer mitgedacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Diskussionen rund um das Thema Bürokratieabbau gestalten sich oft schwierig, da immer wieder unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus versteckte politische Forderungen nach Absenkungen mühsam erkämpfter Standards, wie z. B. des Mindestlohnes oder in Bereichen des Umwelt- und Verbraucherschutzes, in die Debatte eingespeist werden und das Ziel der effektiven Rechtsetzung in den Hintergrund gedrängt wird. Dies gilt es zu vermeiden, politische Ziele sollten klar benannt werden. Es gibt in vielen Bereichen Pflichten, die kaum Wirkung haben und den Akteuren unnötige Arbeit machen. Zum Beispiel gibt es Statistikpflichten zu Gewichtsangaben für Waren, für die das Gewicht keinerlei Relevanz hat. Solche Vorschriften gilt es zu identifizieren, sinnvoll abzuändern oder in Gänze zu streichen. Der Normenkontrollrat, Gesetzesfolgeabschätzungen, Lebenslagenberichte und – möglichst von unabhängiger Seite durchgeführte – Gesetzesevaluationen sind ein erster Schritt und tragen zur selbstkritischen Analyse der gesetzgebenden Organe bei. So werden seit 2013 Gesetze mit „wesentlichen Regelungsvorhaben “ nach einem bestimmten Zeitraum evaluiert. 2017 wurden die ersten Evaluierungsberichte fertig gestellt, in der jetzigen Legislaturperiode stehen über 100 weitere Evaluierungen an. Als weiteren Schritt hat die Koalition aus CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag ein Bürokratieabbaugesetz III angekündigt. Ankündigungen im Koalitionsvertrag: 1. Wann will die Bundesregierung einen ersten Entwurf für ein Bürokratieabbaugesetz III (BEG III) vorlegen, und wie ist der Zeitplan für das weitere Vorgehen (Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss, Inkrafttreten usw.)? Das Bürokratieentlastungsgesetz III (Arbeitstitel – „BEG III“) stellt ein wichtiges gemeinsames Vorhaben der Bundesregierung dar. Vor dem Hintergrund der weit gefächerten Inhalte wird eine breite Mitwirkung der Ressorts an dem Vorhaben angestrebt. Aktuell führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gespräche mit den anderen betroffenen Ressorts über die jeweiligen Beiträge. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher noch keine Angaben zu Inhalten des BEG III und zum Zeitpunkt der Vorlage eines ersten Entwurfs gemacht werden. 2. Welche Statistik- und Berichtspflichten plant die Bundesregierung zu verringern , und basierend auf welchen Berichten, Untersuchungen, Evaluationen oder Gesprächen will die Bundesregierung diese Veränderungen vornehmen ? Im Bereich Wirtschaftsstatistik soll eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Reduzierung von Statistikpflichten erarbeiten. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 3. Welche Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren will die Bundesregierung für Unternehmen in der Gründungsphase verändern, und auf welchen Berichten, Untersuchungen, Evaluationen oder Gesprächen basieren diese Pläne? Die Bundesregierung strebt insbesondere an, das Gründungsverfahren durch weitere Bündelung und Digitalisierung von Prozessen zu erleichtern. Mit dem in Planung befindlichen Bürgerportal, dem Online-Zugangsgesetz und den derzeit in Brüssel verhandelten Vorhaben, der Single-Digital-Gateway-Verordnung und der Digitalisierungsrichtlinie, werden in absehbarer Zeit die Voraussetzung einer Onlinegründung und der Online-Zugang zu den notwendigen Verwaltungsleistungen geschaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3643 Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im April 2018 mit der Gründerplattform (www.gruenderplattform.de) das Informationsund Unterstützungsangebot für Gründerinnen und Gründer erweitert, das eine interaktive Gründungsvorbereitung ermöglicht und insbesondere regionale Partner einbindet. Der Abbau unnötiger Bürokratie ist eine Daueraufgabe und eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der Gründungskultur. Mit einem dritten Bürokratieentlastungsgesetz (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 1) will die Bundesregierung an das Bürokratieentlastungsgesetz I anknüpfen, mit dem schnelle und spürbare Entlastungen vor allem für Startups und schnell wachsende Unternehmen umgesetzt wurden. In dem Projekt „Drei Jahre nach Gründung“ hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung einen Workshop mit Praktikern veranstaltet, um herauszufinden, wie die Verwaltung Unternehmen in der Nachgründungsphase noch besser unterstützen kann. Das Statistische Bundesamt führt derzeit eine Unternehmensbefragung zu den Empfehlungen aus dem Workshop durch. Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Oktober 2018 vorliegen. 4. Plant die Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieabbaugesetzes III für Gründer und Gründerinnen die Befreiung von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer einzuführen, und falls nein, warum nicht? 5. Welche Vereinheitlichung von welchen Grenz- und Schwellenwerten in welchen verschiedenen Rechtsbereichen plant die Bundesregierung, und auf welchen Berichten, Untersuchungen, Evaluationen oder Gesprächen basieren diese Pläne? 6. Welche handels- und steuerrechtlichen Vorschriften will die Bundesregierung harmonisieren, und basierend auf welchen Berichten, Untersuchungen, Evaluationen oder Gesprächen will die Bundesregierung diese Veränderungen vornehmen? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung zeitnahe Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden herbeiführen, und welche Gespräche führte die Bundesregierung zu diesem Thema mit den Bundesländern? Die zeitnahe Betriebsprüfung wurde im Rahmen des Steuervereinfachungspakets 2011 (BGBl. I S. 2131) in § 4a der Betriebsprüfungsordnung eingeführt und gilt für Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. 8. Sollen durch ein Bundesgesetz zeitnahe Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden sichergestellt werden (bitte begründen)? Als wichtiges Instrument der Sachverhaltsaufklärung ist die zeitnahe Betriebsprüfung rechtlich zwingend mit dem Veranlagungsverfahren verknüpft. Eine zeitnahe Betriebsprüfung kann daher nicht isoliert betrachtet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche Doppelmeldungen zu Berufsgenossenschaften will die Bundesregierung vermeiden, und welche Gespräche führte die Bundesregierung zu diesem Thema mit den Berufsgenossenschaften? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 10. Wo sieht die Bundesregierung bürokratische Hürden bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, und welche Maßnahmen plant sie, um diese zu beseitigen? Die Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Menschen hat sich in den letzten Jahren stetig verbessert: Die Zahl der bei den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten schwerbehinderten Menschen hat sich von 716 057 (2002) auf 1 051 492 (2016) stetig erhöht. Das ist ein Zuwachs um rund 47 Prozent. Die Zahl der bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten schwerbehinderten Menschen wird nur alle fünf Jahre erhoben. Sie lag im Jahr 2015 bei rd. 168 000 gegenüber rd. 138 000 im Jahr 2010. Mit einer Zahl von insgesamt über 1,2 Millionen waren damit in 2016 so viele schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt wie noch nie. Die Beschäftigungsquote ist von 3,8 Prozent (2002) auf 4,7 Prozent (2016) gestiegen . Die aktuelle Anzahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen ist mit 155 734 der niedrigste der letzten zehn Jahre (bezogen auf den Monat Juni). Trotz dieses guten Trends besteht bei der Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen aber weiterhin Verbesserungspotenzial. Schwerbehinderten Arbeitslosen gelingt es seltener als nicht schwerbehinderten, eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anteil der Langzeitarbeitslosen sind deutlich höher. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen aber nicht in erster Linie bürokratische Hürden entgegen, sondern vielmehr, dass Arbeitgebern die bestehenden Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten häufig nicht bekannt sind. In erster Linie ist es daher notwendig, weitere Arbeitgeber für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu gewinnen und sie zu unterstützen . Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der beschäftigungspolitischen Aktivitäten des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP), wie z. B. der „Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung“. Im Mittelpunkt der Initiative steht die verstärkte Sensibilisierung von Betrieben und Unternehmen für das Arbeitskräftepotenzial und die Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen. Unter aktiver Beteiligung der relevanten Akteure der Wirtschaft sollen Arbeitgeber im Rahmen der Inklusionsinitiative mit vielen Aktivitäten verstärkt davon überzeugt werden, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ein Gewinn für das Unternehmen ist. Dies umfasst auch die Aufklärung von Arbeitgebern über bestehende Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten. Beispielhaft genannt seien die bundesweite Kampagne „Inklusion gelingt“ oder die Projekte „WIRT- SCHAFT INKLUSIV“ und „Unternehmensnetzwerk Inklusion“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3643 11. Welche Schwellenwerte vor allem im Steuer- und Sozialrecht will die Bundesregierung für eine Erhöhung oder Absenkung prüfen, und basierend auf welchen Berichten, Untersuchungen, Evaluationen oder Gesprächen will die Bundesregierung Veränderungen vornehmen? 12. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Abschreibungsgrenze, z. B. auf 1 000 Euro, und wenn ja, wie hoch, und wenn nein, warum nicht? 13. Plant die Bundesregierung, in diesem Rahmen die sogenannte Poolabschreibung abzuschaffen, um das Verfahren zu vereinfachen (bitte begründen)? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 14. Welche Verwendungspflichten welcher Formulare im Steuer- und Sozialrecht will die Bundesregierung überprüfen und wie verändern? Die bundeseinheitlichen Steuerformulare werden gemeinsam mit den Steuerverwaltungen der Länder fortlaufend neu für jeden Besteuerungszeitraum auf Aktualisierungsbedarfe geprüft und ggf. angepasst, um den unterschiedlichsten fachlichen , organisatorischen und technischen Anforderungen zu genügen. Die Prüfung beinhaltet somit auch die Verwendungspflicht an sich. Jede Prüfung ist Anlass und Gelegenheit, Eingaben, Anregungen, Kritik und Stellungnahmen auch aus der Vergangenheit bei der Überarbeitung zu nutzen, um die Formulare im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu optimieren und nutzerfreundlich zu gestalten. Dazu zählt auch die Verwendung einer bürgernahen und geschlechtergerechten Sprache in der Finanzverwaltung. Im Sozialrecht ist das Ziel, Bürokratie abzubauen und gleichzeitig die Qualität zu sichern, ebenfalls eine Daueraufgabe. Soweit gesetzliche Vorgaben bestehen, werden diese bei Novellierungen oder Reformgesetzen geprüft und den jeweiligen Informationsbedarfen zur Vermeidung bürokratischer Lasten angepasst. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erarbeitet zurzeit exemplarisch ein Verfahren zum zukünftigen Abruf von Entgeltdaten in den Fällen, in denen bisher Arbeitgeber verpflichtet waren, diese Daten in Form von Bescheinigungen an Beschäftigte bzw. ausgeschiedene Beschäftigte auszuhändigen. Die gesetzlichen Regelungen dazu wurden mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze geschaffen. Mit ersten praktischen Erfahrungen ist im Jahr 2019 zu rechnen. Bei erfolgreichem Einsatz dieses Verfahrens wird die Bundesregierung prüfen, ob sich das Verfahren auch auf andere Sozialversicherungsträger übertragen lässt. Ziel des Verfahrens ist es, die Arbeitgeber von der Ausstellung von Bescheinigungen zu entlasten, die notwendigen Daten für eine Sozialleistung grundsätzlich elektronisch bereit zu stellen und damit auch die Antragsbearbeitung erheblich effizienter zu gestalten. Im Gesundheitswesen wird bei allen Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung analysiert, inwiefern durch gezielte Maßnahmen Bürokratie abgebaut werden kann, ohne dabei die Qualität der Versorgung zu gefährden. Die Vereinbarung der Verwendungsverpflichtungen von Formularen und die Festlegung zu erfassender Merkmale obliegen im Bereich der Sozialgesetzgebung überwiegend den Partnern der Selbstverwaltung. Dabei werden auch seit Jahren etablierte Verfahren und Muster regelmäßig auf den Prüfstand gestellt. Beispiele hierfür sind Vereinfachungen z. B. im Verfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung , bei der Verordnung von Rehabilitation und bei Antragsverfahren für Psychotherapie, die die Selbstverwaltung umgesetzt hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Hat die Bundesregierung eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe , die zur signifikanten Reduzierung der Statistikpflichten bis Ende 2019 konkrete Vorschläge erarbeiten soll, eingerichtet, oder ist diese Bund- Länder-Arbeitsgruppe in Planung, und a) wenn ja, welche Teilnehmer sind angefragt oder angedacht, Die Bundesregierung wird bis zum Herbst eine ressortübergreifende Bund-Länder -Arbeitsgruppe einrichten. Die Auftaktsitzung ist für den 12. September 2018 geplant. Eingeladen sind Vertreter der Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern sowie alle übrigen Bundesressorts, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Bundesamt sowie der Normenkontrollrat. In den weiteren Sitzungen sollen auch Unternehmensverbände, Wissenschaft und Sozialpartner angehört werden. b) wie häufig und bis wann soll diese ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe tagen, und Die Arbeitsgruppe soll etwa alle zwei bis drei Monate zusammenkommen. Ergebnisse sollen in der zweiten Jahreshälfte 2019 vorgestellt werden. c) soll das BEG III erst verabschiedet werden, wenn Vorschläge dieser Gruppe vorliegen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 16. Bedeutet der Satz im Koalitionsvertrag „europäische Vorgaben werden wir nicht mit zusätzlichen bürokratischen Belastungen versehen“, dass die Bundesregierung plant, auch europäische Vorgaben beim „One in, one out“-Prinzip in Deutschland zu berücksichtigen (bitte begründen)? Die Bundesregierung strebt an, europäische Vorgaben eins zu eins in nationales Recht umzusetzen und Aufwand zu vermeiden, der über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht. 17. Welche Fortschritte hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene bei ihrem Einsatz für die Einführung des Prinzips „One in, one out“ erzielt, und wann und bei welchen Gesprächen hat sie diesen Vorschlag vorangetrieben? Im Wettbewerbsfähigkeitsrat der Europäischen Union setzt sich die Bundesregierung seit mehreren Jahren für die Einführung von konkreten Bürokratieabbauzielen auf EU-Ebene ein (Schlussfolgerungen von März 2018, Mai 2016 und Dezember 2014). Diese Abbauziele sollen sich auf Bereiche fokussieren, die für KMU besonders belastend sind. Die Bunderegierung setzt sich zudem für die Einführung einer Bürokratiebremse nach dem „One in, one out“-Prinzip auf EU- Ebene ein. Beim Deutsch-Französischen-Ministertreffen am 19. Juni 2018 in Meseberg haben sich Frankreich und Deutschland auf die Einführung von „One in, one out“ in Kombination mit Bürokratieabbauzielen auf EU-Ebene geeinigt. Zur konkreten Ausgestaltung erarbeitet das BMWi zurzeit ein Konzept. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3643 18. Setzt sich die Bundesregierung wie im Koalitionsvertrag angekündigt auf EU-Ebene für eine Erhöhung der maximalen Höchstangestelltenzahl für die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen von bis zu 250 auf 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, und a) hätte diese Änderung über das genannte Ziel der Entlastung von mehr Unternehmen von europäischen Berichtspflichten hinausgehende, deutliche Auswirkungen in anderen Bereichen, und falls ja, welche? b) Welche Auswirkungen hätte diese Veränderung auf die absoluten Anteile von Klein- und Kleinstunternehmen an europäischen Förderungen? c) Und wie sind die Reaktionen der anderen europäischen Länder auf diesen Vorschlag? Im Frühjahr 2018 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition) durchgeführt. Die Ergebnisse sollen in die Überlegungen zu einer möglichen Revision der Empfehlung einfließen. Die Bundesregierung hat anlässlich der Konsultation eine Stellungnahme abgegeben . Grundsätzlich sollten aus Sicht der Bundesregierung solche Unternehmen öffentliche Förderung erfahren, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, da sie aufgrund ihrer Größe mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind. Zu diesem Kreis gehören auch Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Unternehmen mit 250 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind aus Sicht der Bundesregierung jedoch strukturell nicht mit mittleren Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vergleichen. Die Bundesregierung verfolgt daher einen differenzierten Ansatz und hat vorgeschlagen , die Empfehlung durch die Schaffung einer zusätzlichen Unternehmenskategorie „Small Mid-Caps“ mit einem Größensegment von 250 bis 500 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Sinne eines „Baukastenprinzips“ zu ergänzen. Dadurch wäre zukünftig auf Grundlage einer einheitlichen europäischen Definition in spezifischen Bereichen ein gezieltes Aufgreifen der spezifischen Belange auch von Small Mid-Caps denkbar (z. B. im Bereich der regionalen Strukturpolitik ). Die Empfehlung der EU-Kommission ist Grundlage für Förderungen, Entlastungen und sonstige politische Maßnahmen zugunsten von KMU in Europa (z. B. für bürokratische Entlastungen zugunsten von KMU im Rahmen der EU-Rechtsetzung , für Gebührenermäßigungen zugunsten von KMU in administrativen Verfahren , für die Forschungs- und Innovationsförderung). Im Rahmen der mitgliedstaatlichen Wirtschaftsförderung ist die Empfehlung insbesondere im Hinblick auf das EU-Beihilferecht maßgeblich. Soweit in EU-Rechtsakten auf die Empfehlung Bezug genommen wird, würden Änderungen an der Empfehlung der EU- Kommission eine Anpassung der betreffenden EU-Rechtsakte durch den Rat und das Europäische Parlament erfordern, damit sie wirksam werden. Ob es zu Änderungen an der Empfehlung für die europäische KMU-Definition kommt, ist von der EU-Kommission zu entscheiden. Diese wertet derzeit die rund 1 000 Reaktionen auf die öffentliche Konsultation aus. Die Positionen der Mitgliedsstaaten zur KMU-Definition fallen divergent aus. Die EU-Kommission hat alle veröffentlichungsfähigen Reaktionen, einschließlich der Stellungnahme der Bundesregierung , unter https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultationreview -sme-definition_en publiziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode E-Government und digitale Verwaltung 19. Wann und auf welchem konkreten Weg plant die Bundesregierung ihre Ankündigung umzusetzen, die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen online anzubieten? Das im Sommer 2017 in Kraft getretene Onlinezugangsgesetz (OZG) regelt, dass Bund und Länder bis 2022 nicht nur die wichtigsten 100 sondern alle Verwaltungsleistungen in Deutschland über Verwaltungsportale auch digital anbieten und die Portale zu einem Portalverbund verknüpfen müssen. Die Verwaltungsleistungen der Kommunen sind über die Portale der Länder anzubinden. Für die Authentifizierung der Nutzer gegenüber den digitalen Verwaltungsleistungen sind Nutzerkonten im Portalverbund bereitzustellen. 20. Hat die Bundesregierung bereits die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen identifiziert, die sie zukünftig online anbieten will, wenn ja, welche sind diese, wenn nein, warum nicht und bis wann ist dies vorgesehen? Die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Für die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren hat der IT-Planungsrat ein Digitalisierungsprogramm aufgesetzt. Ziel des Digitalisierungsprogramms ist es, sämtliche Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen entsprechend den Anforderungen des OZG zu digitalisieren. Von den etwa 575 im OZG-Umsetzungskatalog aufgeführten Verwaltungsleistungen fallen 115 Leistungen in die alleinige Verantwortung des Bundes. Von diesen Leistungen sind ca. 25 Prozent bereits online verfügbar. In Phase 1 des Digitalisierungsprogramms werden bis Ende 2018 Blaupausen für neun von Bund und Ländern ausgewählte Anliegen aus unterschiedlichen Lebens- und Geschäftslagen entwickelt, die anschließend für die Digitalisierung typenähnlicher Leistungen genutzt werden können. Parallel werden weitere Schritte einer gemeinsamen , arbeitsteiligen OZG-Umsetzungsplanung („Einer für Alle“) zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Als mögliche Methode für die zügige Digitalisierung der rund 575 Leistungen sollen zeitnah „Digitalisierungslabore“ erprobt werden, in denen Fach- und Rechtsexperten mit Digitalexperten zusammen nutzerfreundliche und bundesweit nachnutzbare digitale Lösungen entwickeln. 21. Steht die Bundesregierung, beispielsweise über den IT-Planungsrat, bereits mit den Bundesländern bezüglich der Frage in Kontakt, welche Verwaltungsleistungen schnellstmöglich online angeboten werden sollen? Ein Gesamtplan zur Umsetzung des OZG soll dem IT-Planungsrat im Herbst 2018 vorgelegt werden. Derzeit erfolgen die Planungen für die einzelnen Maßnahmen , wie z. B. Aufbau des Portalverbundes, Umsetzung des Digitalisierungsprogramms , Aufbau des Verwaltungsportals des Bundes. Die Federführung liegt beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, die Abstimmung erfolgt über regelmäßige Berichte und/oder Beschlussvorlagen an den IT-Planungsrat . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3643 22. Wann legt die Bundesregierung eine kohärente Open- und E-Government- Strategie vor, um die Potenziale für Bürokratiekostenentlastung und unternehmens - und bürgerfreundlichen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu heben, bzw. wie ist hierbei der aktuelle Planungsstand? Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wird derzeit evaluiert. Die Evaluierung wird in diesem Jahr dem Deutschen Bundestag vorgelegt. In der Evaluierung sollen auch über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen berichtet und Vorschläge zur Weiterentwicklung unterbreitet werden. Daraus kann sich zukünftig weiterer Handlungsbedarf ergeben. Darüber hinaus gibt es keine Planungen für eine Open-Government -Strategie im Sinne der Fragestellung. Die Förderung eines offenen Regierungs - und Verwaltungshandelns (Open Government) ist eine Querschnittsaufgabe , die insbesondere durch die Teilnahme an der Open Government Partnership (OGP) und den in diesem Kontext alle zwei Jahre zu erarbeitenden nationalen Aktionsplänen und darin enthaltene, oder diese flankierende, Maßnahmen erfolgt. 23. Wann legt die Bundesregierung einen konkreten Fahrplan zur Umsetzung eines zentralen, digitalen „Bürgerportals“ für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen vor (siehe S. 129 Koalitionsvertrag), bzw. wie ist hierbei der aktuelle Planungsstand? Der Portalverbund wird durch Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund, Ländern und Kommunen schrittweise aufgebaut. Er wird zu einer Digitalisierungsplattform ausgebaut und soll Bürgern und Unternehmen ermöglichen, alle Leistungen der Verwaltung schnell und einfach zu finden und zu nutzen. Der IT-Planungsrat hat am 8. Februar 2018 die Architektur für die Verknüpfung der Portale sowie die Erstellung einer Roadmap für den Portalverbund beschlossen . Auf dieser Basis erfolgt bis Herbst 2018 die pilothafte Realisierung der technischen Infrastruktur für die Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern. Zeitgleich werden bis Herbst 2018 fachliche, technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen für die Roadmap zusammengestellt, die zur Abstimmung aller aktuellen und künftigen Umsetzungsaktivitäten dienen soll. Daneben gibt die Roadmap auch einen Überblick über Projekte und Themenstellungen im Umfeld des Portalverbundes. Bis 2022 sollen alle onlinefähigen Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten und medienbruchfrei abgewickelt werden können. 24. Gibt es bereits konkrete Überlegungen auf Seiten der Bundesregierung bezüglich der Inhalte und Angebote eines solchen zentralen „Bürgerportals“, und falls ja, wie sehen diese konkret aus, und falls nein, bis wann ist die Erarbeitung geplant? Das Digitalisierungsprogramm liefert die primären Inhalte des Portalverbunds in Form von Online-Verwaltungsverfahren von Bund, Ländern und Kommunen in Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (vgl. Frage 20). Aktuell wird mit dem Verwaltungsportal Bund zudem ein gebündelter Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes geschaffen. Den Bundesbehörden werden zugleich eGovernment -Basiskomponenten angeboten, welche diese bei der zügigen Bereitstellung von Online-Diensten unterstützen. Als Bestandteil des Portalverbunds wird noch in diesem Jahr das neue Verwaltungsportal des Bundes als erste BETA-Version öffentlich zugänglich gemacht. Diese BETA-Version bietet konkretes Anschauungsmaterial , welche Inhalte künftig über die Portale des Portalverbunds nutzerfreundlich angeboten werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wann legt die Bundesregierung einen konkreten Fahrplan zur Umsetzung des Prinzips des Vorrangs der digitalen Verfahrensabwicklung für Verwaltungsleistungen vor (Digital-by-Default – Koalitionsvertrag „Der digitale Zugang zu Verwaltungsleistungen soll zur Regel, Schriftform und das persönliche Erscheinen soweit möglich durch gleichwertige digitale Lösungen ersetzt werden (Digital First)“ S. 73), bzw. wie ist hierbei der aktuelle Planungsstand ? Der Fahrplan zur Umsetzung des Prinzips der digitalen Verfahrensabwicklung für Verwaltungsleistungen ergibt sich aus der Vorgabe des OZG, innerhalb von fünf Jahren alle Verwaltungsleistungen nutzerfreundlich digital anzubieten. Der Gesamtplan zur Umsetzung des OZG soll im Herbst 2018 vom IT-Planungsrat beschlossen werden (vgl. Frage 21). 26. Wie stellt die Bundesregierung bei der Umsetzung des Prinzips des Vorrangs der digitalen Verfahrensabwicklung sicher, dass konsequent auf Barrierefreiheit geachtet wird und dass gewährleistet ist, dass Menschen, die digitale Verwaltungsabläufe nicht nutzen können oder wollen, eine gleichwertige Alternative angeboten wird? Sowohl das Online-Zugangsgesetz (OZG) als auch die derzeit auf EU-Ebene verhandelte Single-Digital-Gateway Verordnung (SDG) sehen vor, dass Verwaltungsverfahren grundsätzlich weiterhin auch nicht-digital abgewickelt werden können. Die rechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit von Internetauftritten öffentlicher Institutionen werden bei der Gestaltung des Bundesportals und des Portalverbunds berücksichtigt. Für den privatrechtlichen Raum gibt es aktuell keine gesetzlichen Vorgaben, die einen barrierefrei zugänglichen Webauftritt zwingend verlangen. Die Bundesregierung ist bestrebt, privatrechtliche Internetanbieter über das Instrument der Zielvereinbarungen zu veranlassen, ihre Websites barrierefrei zu machen. Solche Zielvereinbarungen sind zivilrechtliche Verträge zwischen Anbietern und den Organisationen und können nur freiwillig abgeschlossen werden. 27. Wann legt die Bundesregierung einen konkreten Fahrplan zur Umsetzung eines automatisierten Austausches hinsichtlich bereits im Behördenbestand befindlicher Daten und Informationen (Once-only-Prinzip, siehe Koalitionsvertrag S. 46) vor, und a) wie ist hierbei der aktuelle Planungsstand, und b) wie stellt die Bundesregierung dabei die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für datenschutzrechtliche Bestimmungen und weiterer Rechtsgrundlagen sicher? Am 1. Januar 2017 ist das EU-Pilotprojekt zur Umsetzung des „The Once Only Principle“ (TOOP) gestartet. Das EU-finanzierte Projekt ist Bestandteil des EU Government Action Plan 2016 – 2020. An dem Piloten nehmen mehr als 20 Länder einschließlich Deutschland teil. Im Rahmen des EU Projektes werden technische Lösungen für die gemeinsame Umsetzung des Once-Only-Prinzips im europäischen Kontext erarbeitet. Die Bundesregierung wird zur konkreten Umsetzung auf nationaler Ebene ein Konzept erarbeiten, welches auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für datenschutzrechtliche Bestimmungen und weiterer Rechtsgrundlagen berücksichtigen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3643 28. Wie wird die Bundesregierung das Benutzervertrauen, das auf einem effektiven und innovativen Datenschutz sowie auf einer dem neuesten technischen Stand entsprechenden Daten- und IT-Sicherheit basiert, z. B. durch den konsequenten Einsatz durchgehender Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen bei allen IT-Großprojekten, sicherstellen? Das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer in die IT-Systeme der öffentlichen Verwaltung ist für die Bundesregierung von großer Bedeutung. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zwingend einzuhalten und werden regelmäßig bereits in der Konzeptionsphase von IT-Systemen berücksichtigt. Den behördlichen Datenschutzbeauftragten steht im Rahmen der Entwicklungs- und Betriebsphase ein stetiges Mitsprache- und Kontrollrecht zu. Hinzu kommen Aufsichts- und Kontrollrechte der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . Die Daten- und IT-Sicherheit bei IT-Vorhaben wird ebenfalls bereits ab der Konzeptionsphase der IT-Systeme berücksichtigt. Hierzu stehen zunächst die Leitfäden des BSI (IT-Grundschutz-Kompendium usw.) zur Verfügung, die in der Bundesverwaltung verpflichtend sind. Projekte mit besonderen Anforderungen an die Daten- und IT-Sicherheit werden regelmäßig durch das BSI begleitet. Dies umfasst teilweise schon den Gesetzgebungsprozess, wo das BSI z. B. zum eHealth- Gesetz bereits im Gesetzgebungsverfahren eine beratende und unterstützende Tätigkeit wahrgenommen hat. Die Bundesregierung unterstützt den breiten Einsatz von verschlüsselter Kommunikation . So wurde beispielsweise mit der Digitalen Agenda 2014 – 2017 die Fokusgruppe Verschlüsselung im Rahmen des IT-Gipfels eingerichtet, mit dem Ziel Deutschland zum Verschlüsselungsstandort Nr. 1 zu machen. Ein Ansatz dieses Ziel zu erreichen ist es, die Verschlüsselung privater Kommunikation zu fördern und schließlich in der Breite zum Standard werden zu lassen. Dazu haben sich Wirtschaft, Fachverbände, Verbraucherorganisationen sowie Politik und Wissenschaft langfristig verpflichtet, in einer gemeinsam ausgearbeiteten Charta, die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der E-Mail-Kommunikation voranzutreiben und benutzerfreundliche Lösungen zu entwickeln. Näheres hierzu, sowie die komplette Charta zur Einsicht, finden Sie unter: www.krypto-charta.de. Mit De-Mail wird eine vertrauliche und nachweisbare elektronische Kommunikation für die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Privatpersonen ermöglicht . De-Mails sind auf dem Transportweg immer verschlüsselt und werden verschlüsselt abgelegt. Ein Mitlesen oder Verändern einer De-Mail ist daher nicht möglich. Zusätzlich zu der Standard-Transportverschlüsselung können De-Mails optional auch Ende-zu-Ende-verschlüsselt werden. Zudem ist der flächendeckende Einsatz von HTTPS grundsätzlich erstrebenswert. Den sachgemäßen Einsatz des TLS-Protokolls unterstützt das BSI durch entsprechende Richtlinien und Empfehlungen, etwa den Mindeststandard des BSI für den Einsatz des SSL/TLS-Protokolls durch Bundesbehörden. Unterstützend bieten die Partner der Allianz für Cyber-Sicherheit und das BSI den Unternehmen verschiedene Empfehlungen und Workshops wie beispielsweise die Cyber-Sicherheits-Empfehlung „TLS/SSL Best Practice“: www. allianz-fuer-cybersicherheit.de/ACS/DE/_/downloads/BSI-CS_012.html an, bei denen auch SSL/TLS thematisiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Sind nach dem Informationsstand der Bundesregierung in allen Bundesländern einheitliche Vorgaben für die Formate von E-Rechnungen vorgesehen, damit alle Verwaltungen in Deutschland die gleichen Formate akzeptieren, und was tut die Bundesregierung, um eine einheitliche Lösung auf nationaler und europäischer Ebene voranzutreiben? Zur Umsetzung föderal übergreifender einheitlicher Formatvorgaben für eRechnungen hat der IT-Planungsrat zum 1. Januar 2016 das gemeinsame Steuerungsprojekt eRechnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Freien Hansestadt Bremen (Koordinierungsstelle für IT-Standards, KoSIT) eingerichtet. Das Steuerungsprojekt soll ein bundesweit abgestimmtes Vorgehen zur Umsetzung der E-Rechnung gewährleisten. Das Ziel besteht darin, die koordinierte , effiziente und fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen für öffentliche Auftragnehmer sicherzustellen. In Umsetzung dieser Vorgaben wurde von Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern und Kommunen der Standard XRechnung erarbeitet, der im Juni 2017 vom IT-Planungsrat als für Bund und Länder maßgeblich für die nationale Umsetzung o. g. Richtlinie beschlossen wurde. Damit ist eine einheitliche nationale Spezifikation geschaffen, die eine effiziente und unbürokratische elektronische Rechnungsstellung in Deutschland ermöglicht. Zudem hat der IT-Planungsrat den dauerhaften Betrieb des Standards XRechnung beschlossen und die KoSIT ab dem 1. Januar 2019 mit dem Betrieb beauftragt. Im Auftrag des IT-Planungsrats und auf Basis des Ergebnisses des Prüfauftrags zu mögliche Varianten eines einheitlichen sicheren Webservice (u. a. PEPPOL) erarbeitet das Steuerungsprojekt aktuell einen Beschlussvorschlag zur Umsetzung eines bundesweit einheitlichen sicheren Webservice zur Übermittlung von eRechnungen. Dieser Beschlussvorschlag hat das Ziel, perspektivisch den Anschluss öffentlicher Auftraggeber an die europäische PEPPOL-Infrastruktur zu etablieren. Auf europäischer Ebene beteiligt sich Deutschland über das Deutsche Institut für Normung (DIN) am Technischen Komitee 434 des Europäischen Normungskomitees (CEN), das auf die Schaffung einheitlicher Standards für die eRechnung in Europa gerichtet ist. Neben mehreren Vertretern der Privatwirtschaft nimmt auch ein vom DIN mandatierter Vertreter der KoSIT an den Sitzung des CEN-Komitees teil. Normenkontrollrat, Lebenslagenberichte und Evaluationen 30. Wie viele Nutzerinnen und Nutzer haben seit Start der Homepage www. amtlich-einfach.de, auf der die Lebenslagenberichte und die Hintergrundinformationen zu Behörden und Ämterkontakten für verschiedene Lebenssituationen veröffentlicht sind, pro Monat die Seite benutzt (bitte pro Monat aufschlüsseln ) und Die Seite www.amtlich-einfach.de wurde im Mai 2015 freigeschaltet. Folgend werden die Nutzerzahlen ab Oktober 2017 ausgewiesen. Die zwischen Mai 2015 und September 2017 erhobenen Nutzerzahlen erscheinen der Bundesregierung vor dem Hintergrund eines inzwischen vorgenommenen Wechsels in der genutzten Software nicht mehr hinreichend aussagekräftig und werden daher hier nicht aufgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3643 Monat Unterschiedliche Besucher 10/2017 2.812 11/2017 3.597 12/2017 2.814 01/2018 4.379 02/2018 3.679 03/2018 4.211 04/2018 4.483 05/2018 4.618 06/2018 4.843 a) ist die Bundesregierung mit den Nutzerzahlen des Serviceangebotes zufrieden ? Die Entwicklung der Nutzerzahlen ist aus Sicht der Bundesregierung insgesamt zufriedenstellend. Zugleich strebt sie eine weitere Steigerung der Nutzerzahlen an. b) Setzt die Bundesregierung Anreize, um das Serviceangebot für Bürger und Bürgerinnen und Unternehmen bekannter zu machen, und wenn ja, welche konkret, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung weist in einschlägigen Veröffentlichungen und Internetangeboten auf das Service-Angebot für Bürgerinnen und Bürger unter www. amtlich-einfach.de hin. Auch bei Veranstaltungen mit Bürgerkontakt – wie dem Tag der offenen Tür der Bundesregierung und dem Tag der Deutschen Einheit – weisen Bundesregierung und Statistisches Bundesamt auf das Service-Angebot hin. c) Wie häufig werden die einzelnen Lebenssituationen auf www.amtlicheinfach .de aktualisiert? Die Lebenslagen werden im Zwei-Jahres-Rhythmus jeweils vor einer neuen Lebenslagen -Befragung aktualisiert. d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Lebenslagenberichten 2017, und welche Maßnahmen plant sie, um diese Schlussfolgerungen umzusetzen? Die erhobenen Daten zeichnen ein sehr detailliertes Bild davon, welche Behördendienstleistungen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen positiv oder negativ wahrnehmen. Die Bundesregierung nutzt diese Erkenntnisse gezielt, um Schwachstellen bei einzelnen Dienstleistungen zu identifizieren und die Arbeit der Behörden zu verbessern. In zehn Workshops hat die Bundesregierung gemeinsam mit Expertinnen und Experten sowie Betroffenen konkrete Vorschläge erarbeitet, wie Verfahren vereinfacht werden können. Diese Vorschläge sollen im Laufe des Jahres 2018 in ein geplantes neues Arbeitsprogramm der Bundesregierung einfließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Hat die Bundesregierung die Lebenslagenberichte genutzt, um Erkenntnisse über den Bürokratieaufwand für Kleinstunternehmen zu erhalten, und wenn nein, warum nicht? Ja. In der Lebenslagenbefragung wurde nach Unternehmensgrößen unterschieden , wobei auch Kleinstunternehmen (0 9 Beschäftigte) erfasst wurden. Die Ergebnisse zu Kleinstunternehmen wurden in den Workshops (siehe Antwort zu Frage 30d) berücksichtigt. 32. Aus welchem Grund nimmt der Normenkontrollrat (NKR) bei der Berechnung der Bürokratiebelastungen für Kleinstunternehmen den gleichen Stundensatz wie für größere Unternehmen an, wenn in Kleinstunternehmen, die über keine eigene Bürokraft verfügen, meistens die Geschäftsleitung mit deutlich höheren Stundensätzen die Verwaltungstätigkeiten übernimmt, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, um die höhere Bürokratiebelastung für Kleinstunternehmen realistisch abzubilden, und falls nein, warum nicht? Der Normenkontrollrat (NKR) nimmt keine eigenen Berechnungen vor. Sein gesetzlicher Auftrag ist es, die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit zu überprüfen (§ 1 Absatz 3 NKR-Gesetz). Bei dieser Prüfung richtet der NKR besondere Aufmerksamkeit auch darauf, dass die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) realitätsnah dargestellt wird. Die methodischen Grundlagen sind im „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ festgelegt, an den auch der NKR gebunden ist. Im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Leitfadens wurde die darin enthaltene „Lohnkostentabelle Wirtschaft“ nach Wirtschaftszweigen und dem jeweiligen Qualifikationsniveau aufgeteilt. Die dort angegebenen 64 Einzelwerte stellen jeweils die Durchschnittslohnkosten des gesamten Wirtschaftszweiges über alle Größenklassen hinweg dar. Die Erkenntnis, dass Kleinstunternehmen durch die Umsetzung rechtlicher Regelungen oftmals besonders belastet sind, hat zur Ergänzung der methodischen Grundlagen durch ein systematisches Verfahren zur Berücksichtigung der Belange kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vorbereitung des Bundesrechts (sog. KMU-Test) geführt. Der NKR achtet auf die Durchführung des KMU-Tests in besonderem Maße. 33. Plant die Bundesregierung Änderungen bei den Aufgaben des Normenkontrollrates , damit dieser auch vermiedenen Bürokratieaufwand berechnen kann, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. 34. Plant die Bundesregierung Änderungen bei den Aufgaben des Normenkontrollrates , damit dieser auch Nutzenberechnungen z. B. durch erhöhte Sozialbeiträge , vermiedene Umweltkosten, zusätzliche Einnahmen für den Staat etc. durchführen kann, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Aufgaben des NKR sind im NKR-Gesetz abschließend festgelegt. Das NKR- Gesetz und dessen bisher einzige Novelle wurden jeweils aus der Mitte des Deutschen Bundestags in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die Bundesregierung beabsichtigt ihrerseits zurzeit keine Initiativen zur Änderung des NKRG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3643 35. In Bezug auf welche Projekte erprobt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wie auf der Homepage des NKR beschrieben (www. normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/Content/DE/Artikel/2014_03_07_ gesamtkonzept_inhalt.html), den Methodenbaukasten für quantitative und monetäre Bewertung des Nutzens von Regelungsvorhaben, und wie bewertet die Bundesregierung diese Erfahrungen? Der genannte Methodenbaukasten eignet sich zur quantitativen und monetären Bewertung des Nutzens bestimmter Regelungsvorhaben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Methodenbaukasten für die quantitative und monetäre Bewertung des Nutzens von Regelungsvorhaben im Rahmen eines Pilotprojekts zur Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels – Offshore-Bergverordnung (BGBl. 2016 I S. 1866) – erprobt. Der Methodenbaukasten soll den Ressorts eine Hilfestellung bieten, ohne eine einheitliche Methodik der Nutzenerfassung festzulegen. Für eine allgemein verbindliche Anwendung auf alle Regelungsvorhaben der Bundesregierung ist er aus diesem Grunde nicht geeignet. 36. Plant die Bundesregierung die Durchführung von Modellprojekten, und wenn ja, welche konkret? Der Begriff Modellprojekte ist in dem von der Anfrage umfassten Zusammenhang nicht eindeutig definiert. Ausgehend von den Ergebnissen der Lebenslagenbefragungen und den Erfahrungen aus Evaluierungen von Regelungsvorhaben sowie aufbauend auf dem internationalen bilateralen Erfahrungsaustausch bzw. im Rahmen von EU und OECD hat die Bundesregierung ihr methodisches Instrumentarium für die Vorbereitung von Regelungsinitiativen sukzessive erweitert. Über 100 Projekte dienten in den vergangenen Jahren der Vereinfachung von Regelungen sowie der Erprobung neuer Instrumente für bessere Rechtsetzung. Dazu gehören insbesondere Projekte zur Quantifizierung von Nutzen, zur Beteiligung der Betroffenen, zur praxisnahen Erprobung von Regelungsvorhaben im Rahmen von Planspielen, Simulationen, Laboruntersuchungen, wissenschaftlichen Feldstudien , etc. sowie zu ihrer Evaluierung. Die Bundesregierung wird weiterhin ihr Instrumentarium für die Entwicklung von Regelungsinitiativen systematisch weiterentwickeln und die Eignung neuer Ansätze in Projekten unter der Federführung der jeweils fachlich zuständigen Bundesministerien testen. 37. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Bürokratiekostenindexes (BKI), im Zuge derer sich der BKI seit der Einführung bis zum Januar 2018 nur um 0,89 verbessert hat (siehe: www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/ Indikatoren/Buerokratiekosten/Tabellen/Buerokratiekostenindex.html)? Der Bürokratiekostenindex ist Indikator dafür, wie sich die Bürokratiekosten der Wirtschaft entwickeln. Er wurde im Jahr 2012 mit Erreichen des 25-Prozent-Abbauzieles eingeführt, um den damit erreichten Abbau der Bürokratiekosten dauerhaft zu sichern. Der Rückgang des Bürokratiekostenindex zum Ende des Jahres 2017 auf den Stand von 99,11 dokumentiert, dass die Abbau-Erfolge nicht nur gehalten, sondern sogar ausgebaut werden konnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3643 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Wie bewertet die Bundesregierung den Befund, dass sich die Zufriedenheit der Wirtschaft mit den behördlichen Dienstleistungen im Jahr 2017 in sieben Bereichen aus den zehn untersuchten Bereichen deutlich verschlechtert hat, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht (siehe den Jahresbericht 2017 „Bessere Rechtsetzung 2017: Die Bürokratiebremse wirkt“, https://m.bundesregierung.de/ Content/DE/Artikel/Buerokratieabbau/Anlagen/2018-05-15-jahresbericht% 202017.pdf?__blob=publicationFile&v=2)? Im Großen und Ganzen sind die Unternehmen mit den Behörden und Ämtern zufrieden. Ihr Zufriedenheitswert lag 2017 auf einer Skala von -2 (sehr unzufrieden ) bis +2 (sehr zufrieden) bei 0,93 und hat sich damit gegenüber der ersten Befragung kaum verändert. Im Jahr 2015 betrug er 0,94. Es zeigen sich wie schon 2015 deutliche Unterschiede in den Werten zwischen den zehn untersuchten Lebenslagen . In sieben Lebenslagen hat sich dabei die Zufriedenheit verringert. Allerdings bewegen sich die Rückgänge jeweils in einem Korridor von 0,03 bis 0,08 Punkten. Aus Sicht der Bundesregierung sind dies noch keine statistisch signifikanten Veränderungen , die einen Rückschluss auf eine tatsächlich verringerte Zufriedenheit erlauben. Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf insbesondere in einer Reihe von Lebenslagen , die eine unterdurchschnittliche Zufriedenheit der Unternehmen aufweisen . Insgesamt fanden daher vier Workshops (siehe Antwort zu Frage 30d) zu Unternehmenslebenslagen statt. 39. Wie werden Ex-Post-Gesetzes-Evaluierungen durchgeführt, und gibt es Vorgaben für diese Evaluierungen, und a) wenn nicht, wie wird sichergestellt, dass bestimmte Mindestvorgaben eingehalten werden? b) Wer wird in die Evaluierungen einbezogen? c) Falls Betroffene nicht einbezogen werden, wie werden Wirkungen in der Praxis beurteilt? d) Wie und wo werden diese Evaluierungen veröffentlicht, und falls nicht, warum nicht? e) Wer kontrolliert, dass Schlussfolgerungen gezogen und daraus Umsetzungsvorschläge erstellt werden? Die Bundesregierung evaluiert wesentliche Regelungsvorhaben auf Grundlage einer vom Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau im Januar 2013 beschlossenen Konzeption. Als wesentlich gilt danach ein Vorhaben, wenn der jährliche Erfüllungsaufwand mindestens 1 Mio. Euro Sachkosten oder 100 000 Stunden Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger erreicht. Gleiches gilt für Vorhaben, die einen jährlichen Erfüllungsaufwand von mindestens 1 Mio. Euro für die Wirtschaft oder für die Verwaltung verursachen. Methodik, Verfahren und Umfang der Evaluierung werden nach den Gegebenheiten des jeweiligen Regelungsvorhabens vom federführenden Ressort festgelegt. Das federführende Ressort entscheidet auch darüber, ob der Evaluierungsbericht veröffentlicht wird und welche Schlussfolgerungen gezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333