Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3644 19. Wahlperiode 30.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Tabea Rößner, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3363 – Zahlen und Fakten zu der missbräuchlichen Verwendung von Abmahnungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Abmahnung kann dazu beitragen, Streitigkeiten schnell und für die beteiligten Parteien kostengünstiger als ein unmittelbar angestrengtes Gerichtsverfahren beizulegen. Der Gesetzgeber sah jedoch bereits im Jahr 2014 den Bedarf, ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zu verabschieden. Das Eintreiben hoher Abmahngebühren hatte sich teilweise zu einem Geschäftsmodell entwickelt , welches die Abgemahnten bei verhältnismäßig geringen Verstößen zur Zahlung unverhältnismäßig hoher Kosten und Vertragsstrafen verpflichtete (BGBl. I 2013, S. 3714). Das Gesetz beschränkte sich im Wesentlichen auf Regelungen zu urheberrechtlichen Abmahnungen. Andere missbräuchliche Abmahnungen wurden davon nicht erfasst. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) 2017 veröffentlichte Evaluationsbericht zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken untersucht mit widersprüchlichem Ergebnis, ob die mit dem Gesetz eingeführten Regelungen tatsächlich zu einer Verbesserung geführt haben (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Evaluierung_unserioese_ Geschaeftspraktiken_Schlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1 /). Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) (www.dihk.de/themenfelder/ recht-steuern/wettbewerbsrecht-immaterialgueterrecht/wettbewerbsrecht-uwg/ uwg/abmahnmissbrauch) und die Trusted Shops GmbH (https://cdn2.hubspot. net/hubfs/603347/1-TX_B2B/Whitepaper/171123_TEX_Abmahnstudie%202017. pdf) untersuchten 2017 aus eigener Initiative, ob wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Sinne eines missbräuchlichen Geschäftsmodells von Rechtsanwälten , Abmahnvereinen oder von einzig zu diesem Zwecke gegründeten vermeintlichen Wettbewerbern nach wie vor häufig dazu genutzt werden, Gewinne durch Gebühren für die Abmahnung und schlimmstenfalls durch hohe Vertragsstrafen zu generieren. Eine verwertbare Untersuchung von staatlicher Seite fehlt gänzlich. Die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme durch Abmahnungen schadet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und hier vor allem den Klein- und Kleinstunternehmen (bis zu 50 Mitarbeiter), für die hohe Vertragsstrafen existenzbedrohend sind und die nicht die Möglichkeit haben, sich gegen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3644 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Kosten der Rechtsverfolgung zu versichern. Gerade dieser Adressatenkreis hat mit der Bundestagspetition Nr. 77180 („Unlauterer Wettbewerb – Reform des wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesens“ vom 8. März 2018, https://epetitionen. bundestag.de/content/petitionen/_2018/_03/_08/Petition_77180.html) das Thema im Frühjahr 2018 erneut auf die Agenda gesetzt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Bundesregierung im Juni 2018 aufgefordert (Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 19/2744), einen Gesetzentwurf vorzulegen, um Rechtsklarheit in Bezug auf die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbare Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur Entlastung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen, Freiberuflern , Vereinen und Privatpersonen herzustellen. Noch ist nicht hinreichend ermittelt, ob die DSGVO eine missbräuchliche „Abmahnwelle“ tatsächlich in Gang gesetzt hat (FAZ, Artikel vom 2. Juli 2018, „Datenschutz-Abmahnwelle bislang nur ein Phantom“). Um Transparenz zu schaffen und konkrete Ansatzpunkte für gesetzgeberisches Handeln zu identifizieren sowie diese bewerten zu können, ist daher zunächst erforderlich, dem Deutschen Bundestag Informationen zum tatsächlichen Aufkommen sowie zu Art, Inhalt und Ursachen von missbräuchlichen Abmahnungen zur Verfügung zu stellen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung möchte den Missbrauch des Abmahnrechts verhindern. Bei der Abmahnung handelt es sich dem Grundsatz nach um ein sinnvolles Instrument , um Unterlassungsansprüche etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts effektiv geltend machen zu können, ohne eine kostenintensive und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung führen zu müssen. Es liegt im Interesse des Verbraucherschutzes und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs , dass Informationspflichten eingehalten, Websites ordnungsgemäß gestaltet und Verstöße dagegen effektiv sanktioniert werden. Allerdings sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, traf zum Schutz von Gewerbetreibenden vor missbräuchlichen Abmahnungen Regelungen zur Reduzierung von Streit- bzw. Gegenstandswerten, welche die ggf. vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren sollten. Auch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um eine Regelung ergänzt, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben. Die zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von der Bundesregierung Anfang 2017 durchgeführte Evaluation hat ungeachtet der teilweise ungesicherten Datenlage eindeutig eine rückläufige Tendenz von Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich festgestellt. Dennoch mehren sich die Anzeichen, dass trotz dieses erkennbaren Rückgangs weiterhin eine erhebliche Zahl von Abmahnungen missbräuchlich ausgesprochen wird. Da Abmahnungen ohne die Einbeziehung staatlicher Stellen zwischen Privaten ausgesprochen werden, liegen der Bundesregierung zur Anzahl insbesondere der missbräuchlichen Abmahnungen keine verlässlichen offiziellen Daten vor. Die Bundesregierung erhält jedoch zahlreiche Eingaben betroffener Bürger und Unternehmen, auf Grund deren Schilderungen sich Handlungsbedarf ergibt. Zudem berichten auch die Verbände und Industrie- und Handelskammern von zahlreichen Fällen. Der Bundesregie- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3644 rung ist auch die Studie der Trusted Shops GmbH bekannt sowie das Forderungspapier , das der Deutsche Industrie- und Handelskammertag zusammen mit anderen Verbänden im Juni 2017 veröffentlicht hat. Unabhängig von der konkreten Zahl missbräuchlich ausgesprochener Abmahnungen liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Bereits der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht daher folgendes vor: „Wir wollen den Missbrauch des bewährten Abmahnrechts verhindern, z. B. durch die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes, und so kleine und mittlere Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher schützen.“ Daher begrüßt die Bundesregierung, dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD die wichtige Einigung zum Kampf gegen Abmahnmissbrauch aus dem Koalitionsvertrag mit ihrer Entschließung vom 15. Juni 2018 noch einmal bestärkt haben und die Bundesregierung aufgefordert haben, bis zum 1. September 2018 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorsehen wird. Derzeit prüft die Bundesregierung , wie dieser Auftrag umgesetzt werden kann. 1. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMJV oder anderer Bundesministerien nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ergriffen, um sich ein Bild vom gegenwärtigen Umfang und von den Ursachen missbräuchlicher Abmahnungen zu machen? Die Bundesregierung nutzt alle verfügbaren Erkenntnisquellen, um sich ein Bild von Ursachen und Umfang missbräuchlicher Abmahnungen zu machen. Hierzu gehören Gespräche mit betroffenen Fachkreisen wie z. B. Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden , sowie die Auswertungen von Rechtsprechung, Studien Dritter und Bürgereingaben. 2. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMJV oder anderer Bundesministerien nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ergriffen, um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung wird im Übrigen unverzüglich einen Gesetzentwurf vorlegen , der weitere geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorsehen wird. 3. Was genau hat das BMJV nach Erkenntnissen der Bundesregierung ausweislich der Äußerungen des Abteilungsleiters Handels- und Wirtschaftsrecht im BMJV Dr. Christoph Ernst in der Anhörung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Petitionen am 11. Juni 2018 „beobachtet“, das einen Schluss darauf zulässt, dass missbräuchliche Abmahnungen zugenommen haben (www.bundestag.de/petition#url=L2Rva3VtZW50ZS90‘ZXh0YXJja Gl2LzIwMTgva3cyNC1wYS1wZXRpdGlvbmVuLzU1ODA0MA==&mod= mod532022)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3644 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Was genau versteht das BMJV nach Erkenntnissen der Bundesregierung ausweislich der Äußerungen von Dr. Christoph Ernst in der Anhörung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Petitionen am 11. Juni 2018 unter dem Begriff „gewerbliche Abmahner“? Wie viele „gewerbliche Abmahner“ gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung (www.bundestag.de/petition#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJ jaGl2LzIwMTgva3cyNC1wYS1wZXRpdGlvbmVuLzU1ODA0MA==&mod= mod532022)? Unter dem Begriff „gewerbliche Abmahner“ versteht die Bundesregierung Personen , die Abmahnungen nicht zur Abstellung eines Rechtsverstoßes aussprechen , sondern um Einnahmen aus Kostenerstattungen und Vertragsstrafen zu erzielen . Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Wie viele Abmahnungen ergehen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich , und wie hoch ist der Anteil missbräuchlicher Abmahnungen daran (bitte nach Jahren ab 2013 auflisten)? 6. Welches sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung die missbräuchlich abgemahnten Verstöße (bitte nach Verstoß, Häufigkeit in Prozent und durchschnittlicher Schadenshöhe sowie nach Jahren ab 2013 auflisten)? 7. Welche Branchen, Unternehmen und Personenkreise sind nach Kenntnis der Bundesregierung von missbräuchlichen Abmahnungen betroffen, und welchen Anteil haben diese Gruppen jeweils an der Gesamtzahl jährlicher Abmahnungen (bitte nach Jahren ab 2013 auflisten)? 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Schaden durch missbräuchliche Abmahnungen in Euro insgesamt (bitte nach Jahren ab 2013 auflisten)? 9. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schaden zu beziffern , welcher KMU und Klein- und Kleinstunternehmen durch missbräuchliche Abmahnungen jährlich entsteht (bitte nach Jahren ab 2013 auflisten)? 10. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schaden zu beziffern , welcher Einzelpersonen durch missbräuchliche Abmahnungen jährlich entsteht (bitte nach Jahren ab 2013 auflisten)? Die Fragen 5 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Da Abmahnungen ohne die Einbeziehung staatlicher Stellen zwischen Privaten ausgesprochen werden, liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Abmahnungen beziehungsweise des Anteils missbräuchlicher Abmahnungen keine verlässlichen offiziellen Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3644 11. Wie viele Zivilverfahren (Klage- und Mahnverfahren) sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei Gerichten anhängig, die Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Gegenstand haben, und wie hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer seit 2013 entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In der insoweit einschlägigen , vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik der Zivilgerichte werden zur Vermeidung von unnötiger Bürokratisierung bei den Gerichten der Länder die UWG-Verfahren nicht gesondert erfasst. Sie sind vielmehr in der Sachgebietsgruppe der Wettbewerbssachen bei den Kammern für Handelssachen enthalten. Differenzierte Aussagen allein zu den UWG-Verfahren sind damit nicht möglich. 12. Wie viele Strafverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit missbräuchlichen Abmahnungen anhängig? Welche Straftatbestände sind Gegenstand der Verfahren, und wie hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer seit 2013 entwickelt? 13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der missbräuchlich abgemahnten Unternehmen insgesamt, die wegen missbräuchlicher Abmahnung ihre Tätigkeit eingestellt haben? Wie hoch ist darunter der Anteil der Klein- und Kleinstunternehmen? Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Wie viele Unternehmen und darunter der Klein- und Kleinstunternehmen waren in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 25. Mai 2018 Adressat einer missbräuchlichen Abmahnung im Zusammenhang mit der Anwendung der DSGVO? Konkrete Zahlen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung sorgfältig und wertet Schreiben betroffener Unternehmen und Wirtschaftsverbände, von Bürgerinnen und Bürgern sowie Presseberichte über missbräuchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit der Anwendung der DSGVO aus. 15. Wie hoch belaufen sich aktuell nach Einschätzung der Bundesregierung die Kosten (Rechtsverfolgungskosten, Abmahngebühren, Vertragsstrafen), die Abgemahnte im Durchschnitt aufbringen müssen, wenn sie Adressat einer missbräuchlichen Abmahnung werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Wie viele Abgemahnte, differenziert nach Einzelpersonen, KMU, Klein- und Kleinstunternehmen und anderen, können sich nach Einschätzung der Bundesregierung nicht vor Gericht wehren, da die Kosten der Rechtsverteidigung für sie nicht tragbar sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es bestehen jedoch mehrere Mechanismen, die sowohl Unternehmen wie auch Einzelpersonen ermöglichen sollen, sich gerichtlich gegen Abmahnungen zur Wehr zu setzen, wenn sie die Kosten der Rechtsverteidigung nicht selbst tragen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3644 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zunächst besteht die Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe. So erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt unter anderem, dass Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend gemacht werden können (§ 114 Absatz 1 Satz 1 und § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung). Zudem wird das Kostenrisiko des Abgemahnten dadurch begrenzt, dass der Streit- bzw. Gegenstandswert angemessen zu mindern ist, wenn die Bedeutung der Sache für ihn erheblich geringer zu bewerten ist als für den Abmahnenden (§ 51 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.) Zuletzt sieht § 12 Absatz 4 UWG die Möglichkeit zur Streitwertminderung vor, wenn eine Partei in UWG-Rechtsstreitigkeiten glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. 17. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen von Vertragsstrafen, welche nach missbräuchlichen Abmahnungen als Teil strafbewehrter Unterlassungserklärungen von Unternehmen, insbesondere von Klein- und Kleinstunternehmen gezahlt wurden (bitte in Euro nach Jahren ab 2013 auflisten)? 18. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der missbräuchlichen Abmahnungen auf die abmahnenden Mitbewerber, rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen und sonstige Abmahnende (bitte nach Jahren und Namen bzw. Bezeichnung der Abmahnenden ab 2013 auflisten )? Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 10 verwiesen. 19. Wie viele qualifizierte Einrichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in das vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführte Register nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 UWG i. V. m. § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) eingetragen ? In die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) sind derzeit 78 qualifizierte Einrichtungen eingetragen. Die Liste ist öffentlich zugänglich und kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz (BfJ) eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3644 20. In welchen Abständen überprüft das BfJ nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 UKlaG, ob die Eintragung der qualifizierten Einrichtungen in das Register zurückzunehmen oder zu widerrufen ist? Das BfJ überprüft, ob eine Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, aufgrund einer Aufforderung durch ein Gericht nach § 4 Absatz 4 UKlaG oder wenn dem BfJ auf anderem Wege Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer nach pflichtgemäßem Ermessen ein Rücknahme - oder Widerrufsverfahren einzuleiten ist. 21. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 die Eintragung qualifizierter Einrichtungen in das Register zurückgenommen oder widerrufen? Seit 2013 wurde die Eintragungen von vier qualifizierten Einrichtungen in der Liste nach § 4 UKlaG aufgehoben. Die jeweilige Aufhebung erfolgte entweder, weil die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 UKlaG nicht mehr erfüllt waren, oder auf Antrag des Vereins, nachdem zweifelhaft geworden war, ob durch die qualifizierte Einrichtung die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 UKlaG noch erfüllt sind. 22. Welche tatsächlichen Ermittlungen führt das BfJ durch, um zu ermitteln, ob qualifizierte Einrichtungen einen fortdauernden Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Absatz 4 UWG und/oder § 2b UWG betreiben? Wie viele Stellen sind für diesen Aufgabenbereich beim BfJ eingerichtet? Wie viele Fälle missbräuchlicher Abmahnungen werden jährlich beim BfJ gemeldet und bearbeitet (bitte nach Jahren ab 2013 auflisten)? Die Frage, ob die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch Abmahnung oder Klage als missbräuchlich anzusehen ist, können verbindlich nur die zuständigen Gerichte entscheiden. Die zuständigen Gerichte können das BfJ nach § 4 Absatz 4 UKlaG auffordern, die Eintragung der qualifizierten Einrichtung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG zu überprüfen. 23. Wie kann – wenn keine tatsächlichen Ermittlungen durch das BfJ durchgeführt werden – nach Erkenntnissen der Bundesregierung wirksam verhindert werden, dass qualifizierte Einrichtungen ihre Eintragung in der vom BfJ geführten Liste dafür nutzen, fortdauernd missbräuchliche Abmahnungen auszusprechen und missbräuchlich Mahnverfahren einzuleiten und Klagen zu erheben? 24. Durch welche zwingende Regelung wird sichergestellt, dass bei einer an das BfJ herangetragenen Befürchtung, dass ein Verband unseriös ist, der Sachverhalt vom BfJ geprüft und die Eintragung aufgehoben wird, so wie es in der Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen von CDU, CSU und SPD zur Musterfeststellungsklage als gängige Praxis dargestellt wird (Bundestagsdrucksache 19/2507, S. 22)? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3644 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie kann – wenn keine zwingenden Regelungen bestehen, mitgeteilte Missbrauchsbefürchtungen zu prüfen und die Eintragung gegebenenfalls aufzuheben –nach Erkenntnissen der Bundesregierung wirksam verhindert werden , dass qualifizierte Einrichtungen ihre Eintragung in der vom BfJ geführten Liste dafür nutzen, fortdauernd missbräuchlich Abmahnungen auszusprechen und missbräuchlich Mahnverfahren einzuleiten oder Klagen zu erheben ? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Zudem ist auch für qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a UKlaG durch Abmahnungen oder durch Klagen unzulässig. Dasselbe gilt nach § 8 Absatz 4 UWG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG durch Abmahnungen und Klagen. 26. Beabsichtigt die Bundesregierung, wenn keine zwingenden Regelungen bestehen , solche zu erlassen? Falls ja, wann, und falls nein, warum nicht? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. 27. Sind Behörden oder Gerichte dazu verpflichtet, dem BfJ mitzuteilen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine qualifizierte Einrichtung fortdauernd missbräuchlich tätig ist? Falls nein, warum nicht, und plant die Bundesregierung, dies zu ändern? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Im Übrigen prüft die Bundesregierung , ob Gerichte verpflichtet werden sollten, dem BfJ alle ihnen bekannt gewordenen Fälle missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UKlaG oder dem UWG durch qualifizierte Einrichtungen mitzuteilen. 28. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Statistiken über Gerichtsverfahren geführt, die missbräuchliche Abmahnungen zum Gegenstand haben, und wenn ja, von wem? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden keine Statistiken geführt, die missbräuchliche Abmahnungen erfassen. Eine solche statistische Erfassung wäre ohnehin schwierig, da die Einordnung einer Abmahnung als missbräuchlich eine juristische Bewertung erfordert. 29. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Evaluationsbericht zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2017, nach dem den Abgemahnten auch nach der Gesetzesänderung Vergleichsvorschläge mit zumindest ähnlich hohen oder sogar gestiegenen Beträgen im Verhältnis zum Zeitraum vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes unterbreitet werden? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und wie auf die in der Frage erwähnten Beobachtungen reagiert werden sollte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3644 30. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands erstellten (nicht repräsentativen) Umfrage aus dem Jahr 2016, nach denen in 35 Prozent der untersuchten 2 563 Fälle auf die Unbilligkeitsregelung gemäß § 97a Absatz 3 Satz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Bezug genommen wird (www.vzbv.de/sites/default/files/ untersuchung-gesetz_gegen_unserioese_geschaeftspraktiken-2016-10-04. pdf)? Plant die Bundesregierung eine Streichung der Unbilligkeitsregelung oder eine Änderung derselben, und wenn ja, inwiefern und wann, und falls nein, warum nicht? Wie von den Fragestellern bereits angemerkt, handelt es sich bei der erwähnten Umfrage des vzbv um eine nicht repräsentative Erhebung. Der von der Bundesregierung beauftragte Evaluierungsbericht aus dem Jahre 2017 stellt fest, dass sich bislang nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, in welchem Maße und mit welcher Begründung sich Rechtsinhaber in der Praxis auf die Ausnahme von der Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1 000 Euro berufen, und wie die Gerichte den Begriff der „Unbilligkeit“ auslegen. Ein völliger Verzicht auf eine derartige Öffnungsklausel sei jedoch nicht gerechtfertigt, da auch die Rechte redlich Abmahnender gewahrt werden müssten (s. Evaluierungsbericht 2017, S. 214, 244). Obergerichtliche Rechtsprechung zu § 97a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) in der seit Oktober 2013 geltenden Fassung und somit auch zur Unbilligkeitsregelung liegt bislang nicht vor. Die wenigen bislang ergangenen Urteile der Instanzgerichte lassen noch keine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage erkennen. 31. Sieht die Bundesregierung den bei § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 UrhG intendierten Verbraucherschutz als erreicht an, und wenn ja, warum, bzw. wenn nein, was plant sie in dieser Hinsicht zu tun? Die erwähnte Vorschrift soll gewährleisten, dass ein Schuldner des Unterlassungsanspruchs keine zu weitreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Dieser regulatorische Ansatz ist grundsätzlich richtig und erforderlich. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob diese Regelung noch verbessert werden kann. 32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Entwicklung rechtswidriger Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet (z. B. durch Filesharing) seit 2013? Der Evaluierungsbericht 2017 hat festgestellt, dass als Folge der Gesetzesreform von 2013 ein deutlicher Rückgang der Abmahnungen gegenüber Verbrauchern zu verzeichnen ist: Hiernach ist die Zahl der Abmahnungen von 575 800 im Jahre 2010 auf 74 574 im Jahre 2014 zurückgegangen. Neuere tatsächliche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 33. Welche Auswirkungen hatte die Aufhebung des „fliegenden“ Gerichtsstands bei Privatpersonen in § 104a UrhG nach Erkenntnis der Bundesregierung? Neben einem veränderten Nutzerverhalten nennt der Evaluierungsbericht die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands als einen der wesentlichen Gründe für den deutlichen Rückgang der Abmahnungen (Evaluierungsbericht 2017 S. 13, 212 ff.). Da Klagen gegenüber Verbrauchern hierdurch an Attraktivität verloren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3644 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hätten, seien als Folge der Neuregelung von den ursprünglich zahlreichen Rechtsanwaltskanzleien , die Abmahnungen an Private versandten, nur noch einige wenige in diesem Kontext aktiv (Evaluierungsbericht 2017 S. 14, 211). 34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der Rechtsprechung seit Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, insbesondere hinsichtlich der Unbilligkeitsregelung (§ 97a Absatz 3 UrhG) und der Einschränkung der Deckelung auf nichtgewerbliche Nutzung, und wie beurteilt sie dies? Siehe Antwort zu Frage 30. 35. Plant die Bundesregierung eine umfassende Evaluierung der Effizienz der derzeitigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnregeln? Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Grundlage soll der vom BMJV angekündigte Kampf (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/dsgvo-unddie -folgen-justizministerin-barley-sagt-missbraeuchlichen-abmahnungen-denkampf -an/22681718.html?ticket=ST-1435424-d9DJ37ka4Ah3nxstTqrG-ap3) gegen missbräuchliche Abmahnungen ansonsten erfolgen? Wenn ja, nach welcher Methode wird die Bundesregierung vorgehen, und für wann ist eine Evaluierung geplant? Eine über die in den Fragen 1 und 14 beschriebenen Maßnahmen hinausgehende Evaluierung der derzeitigen Regelungen vor Erarbeitung eines Referentenentwurfs ist nicht geplant, da der Deutsche Bundestag in seiner 39. Sitzung am 14. Juni 2018 die Entschließung zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs unter Buchstabe d der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 19/2741 angenommen und die Bundesregierung aufgefordert hat, zum 1. September 2018 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. 36. Prüft die Bundesregierung, welche Hindernisse die von missbräuchlichen Abmahnungen betroffenen KMU davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten , und weshalb sie stattdessen Unterlassungserklärungen abgeben, und falls ja, was sind die Ergebnisse dieser Prüfung? Die Bundesregierung ist hierzu mit betroffenen Wirtschaftsvertretern im Gespräch und wird die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihre weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung von Abmahnmissbräuchen einbeziehen. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. 37. Führt die Bundesregierung aktuell Gespräche mit Interessenverbänden zum Thema Abmahnmissbrauch, und wenn ja, mit welchen (bitte nach Ressort auflisten)? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat seit dem 1. Januar 2018 zahlreiche Gespräche insbesondere mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband , dem Handelsverband Deutschland, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. und der Wettbewerbszentrale geführt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stehen zu Fragen der praktischen Umsetzung der DSGVO unter anderem im Rahmen der kontinuierlichen gemeinsamen Dialogreihe zur Umsetzung der DSGVO und des BDSG 2018 in engem Austausch mit Wirtschaftsverbänden und Unternehmen. In diesem Rahmen wurde bzw. wird – Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3644 zuletzt am 16. Mai 2018 – auch das Problem von Abmahnungen im Datenschutzbereich thematisiert, hierbei insbesondere mit den großen Verbänden wie beispielsweise dem DIHK und Bitkom. Der Dialog mit der Wirtschaft wird kontinuierlich fortgeführt. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der von Januar bis Mai 2018 gemeinsam mit dem DIHK deutschlandweit durchgeführten „Road Show“ zur DSGVO auch mit zahlreichen Vertretern kleiner und mittlerer Unternehmen über die Abmahnthematik gesprochen . 38. Prüft die Bundesregierung die Validität der von Interessenverbänden veröffentlichten Studien und Angaben zu Umfang und Grund missbräuchlicher Abmahnungen, und falls ja, was sind die Ergebnisse dieser Prüfung? Die Prüfung der Validität der von Interessenverbänden veröffentlichten Studien ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. 39. Prüft die Bundesregierung die Einrichtung systematischer, bundesweiter Meldeverfahren über missbräuchliche Abmahnpraktiken, und falls ja, was sind die Ergebnisse dieser Prüfung? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. 40. Wie ist der Zeitplan für die vom BMJV zeitnah angekündigte umfassende Abmahnreform (FAZ, 2. Juli 2018)? Die Bundesregierung beabsichtigt entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 2018 in seiner 39. Sitzung unter Buchstabe d der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 19/2741, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333