Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3678 19. Wahlperiode 03.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Anke Domscheit-Berg, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3221 – Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im ersten Halbjahr 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Bundestagsdrucksachen 19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die nach Ansicht der Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“, sogenannter „WLAN- Catcher“ und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben für Analysesoftware steigen ebenfalls. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die durch den Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der Bundesregierung bekannt. Sie ist der unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenstellung sowie damit einhergehend den unterschiedlichen Befugnissen von Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden geschuldet. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung sämtlicher Fragen in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Im Einzelnen: Die Antworten zu den Fragen 1, 1a, 1b, 1c, 1e, 1f, 2, 2a bis 2f, 3, 4a, 4b, 4c, 4d, 5, 6, 11 und 12 sind in Teilen als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Die in den Fragen 11 und 12 erfragte Nennung der Fallzahlen zu abgeschlossenen Verfahren könnte möglicherweise Rückschlüsse auf die quantitativen Leistungsfähigkeiten der durchführenden Stellen zulassen. Aus diesen Angaben könnten Tatverdächtige Strategien ableiten, um die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden ins Leere laufen zu lassen. Tatverdächtige könnten in der Folge ihr Kommunikationsverhalten auf eine Weise anpassen, so dass ein Zugriff der zuständigen Behörden unmöglich gemacht wird, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.1 Die Antworten zu den Fragen 1, 1a bis 1f, 2, 2a bis 2f, 4, 4a, 4b, 6 und 12 für den Bundesnachrichtendienst (BND), den Fragen 6 und 12 für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sowie den Fragen 6, 7, 10c, 11 und 12 für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Fragen 2b, 6, 11 und 12 für die Bundeswehr sind als „Geheim“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste sowie der Bundeswehr im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher und militärischer Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetz- 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antworten als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3678 ten Mittel führen, da Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD sowie der Bundeswehr erhebliche Nachteile zur Folge haben und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädigen. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.2 Die Fragen 1e, 2b, 4e, 7 und 11 für das BfV, die Fragen 7 und 11 für den BND sowie in Teilen die Fragen 11 und 12 für das Bundeskriminalamt (BKA) können nicht beantwortet werden. Die Fragen zum Einsatz von Hard- und Software betreffen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten von BfV und BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf deren spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten ziehen. Gerade Kenntnisse über die Fähigkeiten der Bild- und Mustererkennung sowie über Einzelheiten zur eingesetzten Hard- und Software könnten dazu führen, dass Personen im Interessenspektrum von BND und BfV sich auf entsprechende Maßnahmen einstellen. Zudem würden die erfragten Parameter Rückschlüsse auf das technische Leistungsniveau der Behörden erlauben. Dies würde Maßnahmen gegnerischer Dienste und Staaten erleichtern. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag von BfV und BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Diese Aufgabenerfüllung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Ebenso nicht beantwortet werden kann für BfV und BND die Frage 11. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu nachrichtendienstlichen Verfahren zur Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Behörden zulassen . Hierzu zählen im technischen Bereich auch Erkenntnisse zur Frage, wie oft bestimmte Maßnahmen in der Praxis eingesetzt wurden bzw. werden konnten, 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antworten als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode insbesondere bei dem hier in Rede stehenden Einsatzmittel. Auch und gerade die Information über die Anzahl von Einsätzen bzw. der von einer Maßnahme betroffenen Personen ließe daher solche Rückschlüsse zu und ist besonders schützenswert . Durch die Offenlegung dieser Information könnte die Fähigkeit von BfV und BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Die Erkenntnisse gerade auch des BND dienen insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige Informationsaufkommen des BND ist nicht ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung von BfV und BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Behörden so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen zu den Fragen 1e, 2b, 4e, 7 und 11 in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Schließlich können die Fragen 11 und 12 für das BKA nur im Hinblick auf abgeschlossene Ermittlungsverfahren genannt werden. Die Bundesregierung erteilt grundsätzlich im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens keine Auskunft zu laufenden Verfahren strafrechtlicher Ermittlungen oder Gefahrenabwehrvorgängen . Das parlamentarische Fragewesen ist auf Auskünfte zu abgeschlossenen Vorgängen in der Vergangenheit gerichtet. Das in Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verankerte parlamentarische Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, S. 161 [188]). Gründe, die Beantwortung parlamentarischer Fragen zu verweigern, können sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt . Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung bzw. der Behörden ihres Geschäftsbereichs liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, S. 78 [120 f.]). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3678 Bereits die Nennung von konkreten Verfahrensgegenständen oder -einzelheiten, wie hier die Anzahl der Ermittlungsverfahren, könnte gegebenenfalls Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, da gerade im Falle niedriger Fallzahlen Rückschlüsse gezogen werden könnten, um welche Fälle es sich handelt . Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.) Vorrang vor dem parlamentarischen Informationsinteresse hat. 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2018 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht? Die Bundespolizei (BPOL) und der Zoll haben im ersten Halbjahr 2018 keinen WLAN-Catcher eingesetzt. Das BKA hat in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts von einem „WLAN-Catcher“ Gebrauch gemacht. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im ersten Halbjahr 2018 wurden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „WLAN-Catcher“ durch das BKA eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? In Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurden im ersten Halbjahr 2018 „WLAN-Catcher“ in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen einen Betroffenen eingesetzt . Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Der Betroffene des unter 1b genannten Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts ist bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, in dem die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/505 verwiesen. e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 19/505)? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Vorbemerkung selbst verwiesen. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten Halbjahr 2018 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Ob der Einsatz der technischen Maßnahme im unter 1b genannten Verfahren zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg beitragen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen . Es handelt sich um noch laufende Ermittlungen. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche Bundesbehörden haben im ersten Halbjahr 2018 wie oft „IMSI-Catcher “ eingesetzt? Im fragegegenständlichen Zeitraum haben das BKA in 20 Fällen und die BPOL in 32 Fällen „IMSI-Catcher“ eingesetzt. In diesen Gesamtzahlen sind auch Unterstützungsmaßnahmen für andere Behörden enthalten. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im ersten Halbjahr 2018 wurden in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Baden-Württemberg , Hessen und Sachsen sowie die Polizei Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3678 Der Zoll verfügt über keine eigenen „IMSI-Catcher“. Für die Einsätze des Zolls wurde im Rahmen der Amtshilfe auf die Geräte des BKA, der BPOL sowie verschiedener Landeskriminalämter zurückgegriffen. Eine statistische Erfassung erfolgt hierzu nicht. Entsprechendes Zahlenmaterial liegt dem folgend nicht vor. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2a sowie auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung selbst verwiesen. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden „IMSI-Catcher“ eingesetzt in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in zwölf Ermittlungsverfahren gegen 17 Betroffene, durch das BKA in 20 strafprozessualen Ermittlungsverfahren mit 28 betroffenen Personen sowie durch die BPOL in 32 strafprozessualen Ermittlungsverfahren gegen 46 Beschuldigte , von denen 43 durch den Einsatz des „IMSI-Catchers“ betroffen waren . In diesen Gesamtzahlen sind auch Unterstützungsmaßnahmen für andere Behörden enthalten. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen oder sonstigen Informationen vor. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? In den in der Antwort zu Frage 2a genannten Fällen, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI- Catcher“ in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eingesetzt wurden, sind die Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Betreffend die Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr, in denen „IMSI-Catcher“ in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eingesetzt wurden , sind zehn Betroffene mittlerweile nachträglich hierüber benachrichtigt worden . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2d sowie auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten Halbjahr 2018 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Durch den Einsatz des „IMSI-Catchers“ konnten der weiteren Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden, wie etwa Erkenntnisse zu weiteren Rufnummern. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4130 verwiesen, deren Aussagen weiter gelten. g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2018 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ erteilt. 3. Wie viele IMSI-Catcher bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auftrag) im ersten Halbjahr 2018 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, und welche Betreiber der Anlagen wurden ausfindig gemacht ? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3678 4. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte „Stille SMS“ zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben ? Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/505 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“ eingesetzt , sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten Halbjahr 2018 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)? Durch das BfV, das BKA sowie die BPOL wurden im fragegegenständlichen Zeitraum wie folgt „Stille SMS“ versandt: Zeitraum BfV BKA BPOL 1. Halbjahr 2018 103.224 30.988 38.990 Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Welche Hard- und Software wird zum Versand und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 18/7285)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 4a sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben. 5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2018 vorgenommen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten )? Im ersten Halbjahr 2018 wurden durch das BKA 20, durch die BPOL 64 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes 39 Funkzellenauswertungen durchgeführt . Der BND hat im fragegegenständlichen Zeitraum keine Funkzellenauswertung vorgenommen. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen )? Im ersten Halbjahr 2018 wurden in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts Funkzellenabfragen durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchgeführt. b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? Im in der Antwort zu Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren neun Personen von Funkzellenabfragen betroffen. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3678 c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Die in der Antwort zu Frage 5a genannten Funkzellenabfragen erfolgten in allen Fällen in Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs . Die Ermittlungen betreffen jeweils den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und damit zusammenhängende Straftaten. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die von den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts Betroffenen (Antwort zu Frage 5b) sind bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich jeweils um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Es sind drei Betroffene der Maßnahmen des Generalbundesanwalts aus dem zweiten Halbjahr 2017 über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem ersten Halbjahr 2018 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Ob der Einsatz der technischen Maßnahme im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg beitragen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Es handelt sich um noch laufende Ermittlungen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4130 verwiesen , deren Aussagen weiter gelten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Das in der Fragestellung beschriebene Verfahren wird vom BKA nicht durchgeführt . Die BPOL besitzt keine technischen Möglichkeiten zur Durchführung des beschriebenen Verfahrens. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und „VS – Geheim “ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2018 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, bzw. welche Nutzung ist anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Das BKA sowie die BPOL haben im ersten Halbjahr 2018 keine Software im Sinne der Fragestellung beschafft. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung, die Vorbemerkung der Bundesregierung selbst sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13205 verwiesen. a) Welche Kosten sind für Tests oder Beschaffung entsprechender Software entstanden? b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software zugreifen , nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber zugriffsberechtigt? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 8. Wie viele Abfragen haben das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei , das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die Bundesländer (Landeskriminalämter und Landesämter für Verfassungsschutz) im ersten Halbjahr 2018 mithilfe des Gesichtserkennungssystems (GES) des BKA vorgenommen, und wie viele Personen wurden dabei identifiziert? Im ersten Halbjahr 2018 wurden durch das BKA, die BPOL und die Bundesländer insgesamt 20 749 GES-Recherchen (Gesichtserkennungssystem) durchgeführt. Die Gesamtzahl der Identifikationen ist nicht bekannt. Das BfV und die Landesämter für Verfassungsschutz sind nicht an das polizeiliche GES angeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3678 9. An welchen Forschungs- oder Pilotprojekten beteiligen sich welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hinsichtlich der Entwicklung verbesserter Verfahren zur Gesichtserkennung, und welche Soft- und Hardware welcher Hersteller wird dabei genutzt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/505 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. 10. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung zur Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung und kriminalistischer Fallbearbeitung aufschlüsseln), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13205 verwiesen. Hierzu haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben. a) Welche Kosten sind Bundesbehörden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung, Anpassung , den Service und die Pflege der Software im ersten Halbjahr 2018 entstanden? Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im BKA für das Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten i. H. v. 448 218,52 Euro entstanden. Für externe IT-Dienstleistungen für das Vorgangsbearbeitungssystem VBS fielen im Leistungszeitraum Januar bis April 2018 Kosten i. H. v. 359 864,04 Euro an. Die Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2018 liegen noch nicht vor. Im ersten Halbjahr 2018 wurden Weiterentwicklungsmaßnahmen i. H. v. 45 000 Euro für das Kriminaltechnische Informationssystems KISS und die dazugehörigen KISS-Module sowie Kosten i. H. v. 75 000 Euro für das IT-Verfahren „Forensisches Informationssystem Handschriften“ FISH abgerechnet. Für die Evaluierung der Maßnahmen und Fachadministrationsaufgaben im laufenden Betrieb der Datenbankanwendungen können für das erste Halbjahr 2018 Kosten i. H. v. ca. 5 000 Euro für Arbeitszeit veranschlagt werden. Im ersten Halbjahr 2018 entstanden der BPOL für Service, Wartung, Pflege und Anpassungen Kosten i. H. v. 303 600 Euro für das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund und Kosten i. H. v. 229 875,44 Euro für das Fallbearbeitungssystem „b-case“. Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der BPOL können mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden. In der Zollverwaltung sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und Pflege des IT-Systems „IN-ZOLL“ im ersten Halbjahr 2018 Kosten i. H. v. 548 529,99 Euro angefallen. Für den Betrieb, die Pflege und Wartung sowie die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens „ZenDa-ProFiS“ (Zentrale Datenhaltung – Programm Finanzkontrolle Schwarzarbeit)betrugen die Kosten im ersten Halbjahr 2018 etwa 600 000,00 Euro. Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Zollverwaltung können mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3678 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch „Zusatzmodule “) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber vorigen Halbjahr ergeben? Im Bereich des Zolls, der BPOL und des BKA wurden im fragegegenständlichen Zeitraum keine weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions beschafft. c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben ? Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen haben sich keine Änderungen gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben. 11. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2018 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei , Zoll, Geheimdiensten aufschlüsseln)? a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kamen dabei jeweils zur Anwendung? b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert? c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Fragen 11, 11a bis 11e werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Weitere Angaben können unter Verweis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung nicht gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3678 12. In welchem Umfang haben die Behörden des Bundesministeriums des Innern , für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz , des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2018 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang auf Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Weitere Angaben können unter Verweis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung nicht gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333