Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 2. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3680 19. Wahlperiode 03.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Gottfried Curio, Volker Münz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3478 – Publikation zur AfD in der „Vielfalt-Mediathek“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Internetportal „Vielfalt-Mediathek“ präsentiert nach eigener Darstellung Materialien zur Demokratiepädagogik, die durch die Förderung des Bundesprogramms "Demokratie leben!" oder seiner Vorgängerprogramme (www.vielfaltmediathek .de/) entstanden sind. Jüngst publiziert wurde dort eine Handreichung, die sich explizit gegen die AfD richtet, die als „parlamentarischer Arm einer neuen Bewegung von rechts“ dargestellt wird (Bundesverband Mobile Beratung e. V./Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus (MBR) & Kulturbüro Sachsen e. V. (Hrsg.): „Wir holen uns unser Land und unser Volk zurück. Empfehlungen zum Umgang mit rechtspopulistischen Parteien in Parlamenten und Kommunen“). Schon der Titel zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass die Publikation nicht auf Information, sondern auf parteipolitische Einflussnahme, und zwar konkret auf die Ausgrenzung der AfD abzielt. Zu diesem Zweck werden „gemeinsame Sprach- und Diskussionsregeln“ in den Parlamenten empfohlen, die „überparteilich abgestimmt“ sein sollten (ebd.). Es erscheint den Fragestellern zweifelhaft, ob die Förderung einer solchen Publikation durch die Bundesregierung legitim und überhaupt rechtlich zulässig ist (www.vielfalt-mediathek.de/content/44/demokratie-leben.html). Die verfassungsrechtlich geforderte Chancengleichheit aller politischen Parteien verlangt nach ihrer Auffassung, dass diese durch den Staat grundsätzlich gleichbehandelt werden. Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 193/15) dargestellt haben, folgt daraus „eine grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates gegenüber Parteien, die es dem Staat untersagt, vorgefundene Unterschiede zwischen den Parteien zu vergrößern“. Die „Förderung von Aktionen und Projekten, die sich explizit gegen bestimmte Parteien richten“ sei deshalb „nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als es sich um die sachliche Erörterung von deren verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung handelt“. Eine solche sachliche Erörterung wird nach Ansicht der Fragesteller in der genannten Publikation nicht einmal versucht. Ansätze zu einer differenzierten Auseinandersetzung auf wissenschaftlicher Basis oder auch nur das Bemühen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3680 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode um ein Mindestmaß an Ausgewogenheit und sachlicher Information sind für sie nicht erkennbar. So wird unter anderem unterstellt, dass die AfD mit ihrer Forderung nach mehr Volksentscheiden „Grundpfeiler der Demokratie wie Gewaltenteilung , Minderheiten- und Menschenrechte“ angreifen wolle. Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bereits 2015 dargestellt haben, dürfen sich Maßnahmen der Demokratieförderung „nicht gezielt gegen bestimmte Parteien richten“, solange „diese nicht für verfassungswidrig erachtet werden“. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass „das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit selbst ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung ist“ (ebd.). 1. In welcher Höhe ist die o. g. Publikation über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ oder über andere Förderwege aus dem Bundeshaushalt unterstützt worden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/2039 verwiesen. 2. Gelten die vom Bundesverfassungsgericht genannten Anforderungen an die Informationstätigkeit der Bundeszentrale für politische Bildung (v. a. Sachlichkeit , Ausgewogenheit der Darstellung und rechtsstaatliche Distanz) auch für die Publikationen im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“? Ja. Darüber hinaus verfolgt die Bundesregierung mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ einen ganzheitlichen Ansatz zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements für die Demokratie und gegen jede Form des Extremismus , ungeachtet dessen, ob diese ideologisch, politisch oder religiös motiviert sind. Dabei werden alle Phänomenbereiche in den Fokus genommen und es wird jeglichen Angriffen auf Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit entgegengetreten . Die Fördermaßnahmen zielen darauf ab, die Entstehung solcher Phänomene zu verhindern, Radikalisierungsprozesse frühzeitig zu unterbrechen und damit einhergehend, das Bewusstsein für Demokratie sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt nachhaltig zu stärken. Alle aus Mitteln des Bundesprogramms geförderten Aktivitäten sind auch Maßnahmen der Aufklärung, Bildung und Information . Allesamt sind sie vom Prinzip eines präventiv wirkenden Gestaltungsauftrags wehrhafter Demokratie gedeckt. Diesem stetigen Gestaltungsauftrag kommt die Bundesregierung als Verfassungsorgan mit der Umsetzung des Programms „Demokratie leben!“ nach. 3. Falls nicht, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass hier andere Maßstäbe gelten sollen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Nach welchen Maßstäben wird die Förderung von Publikationen im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“ beurteilt? Es sind die verwaltungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Förderfähigkeit der konkreten Maßnahme ist anhand der Inhalte der Förderleitlinien des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ und anhand der Grundsätze der Bundeshaushaltsordnung festzustellen. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3680 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste, die eine „Förderung von Aktionen gegen sog. populistische Parteien, deren Verfassungswidrigkeit i. S. d. Artikel 21 Absatz 2 GG nicht ernsthaft erwogen wird“, als „problematisch“ beurteilt? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Stellungnahmen Dritter. 6. Falls nicht, wie wird die Förderung von Maßnahmen gegen sogenannte populistische Parteien begründet, wenn diese nicht als verfassungswidrig gelten können? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Wie begründet sich die Förderung der o. g. Publikation aus Mitteln der Bundesregierung ? Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden im Rahmen von Publikationen einzelner Träger unterschiedliche gesellschaftliche Positionen dargestellt. Die Veröffentlichung stellt keine Meinungsäußerung des Bundesministeriums für Familie , Senioren, Frauen und Jugend dar. Für inhaltliche Aussagen trägt der Autor die Verantwortung. Es handelt sich hier um eine Publikation, die vom Bundesverband der Mobilen Beratung e. V. (BMB) veröffentlicht wurde. Diese Maßnahme erfolgte im Rahmen der Förderung des BMB in seiner Strukturentwicklung hin zu einem bundeszentralen Träger. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333