Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3697 19. Wahlperiode 02.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3450 – Flexibilitätsprämie im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Flexibilitätsprämie wurde im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) 2012 eingeführt, um Anreize zu schaffen, so dass steuerbare Biomassegas - oder Biomethananlagen nicht zusätzlich in Zeiten hoher Wind- und Photovoltaik -Einspeisungen Strom produzieren. Diese erhalten über die Flexibilitätsprämie eine zehnjährige Förderung von ca. 1 000 Euro/kW. Zusätzlich erhöhen sich die Einnahmen der Anlagenbetreiber dadurch, dass sie Phasen mit hoher Wind- und Solareinspeisung und damit niedrigen Strompreisen ausweichen, ihre gleitenden Marktprämien aber nach einer konstanten Einspeisung inkl. der Niedrigpreisstunden bestimmt werden. Bis Ende Juli 2017 sollen Biomasseanlagen mit bis zu 2,64 GW für die Flexibilitätsprämie angemeldet gewesen sein. Trotzdem ist selbst in Phasen hoher Wind- und Solarstromüberschüsse kaum eine flexible Fahrweise von Biomasseanlagen erkennbar. 1. Wie hoch waren die jährlichen Ausschüttungen der Netzbetreiber für die Flexibilitätsprämie seit deren Einführung im Jahr 2012? Aus Veröffentlichungen aus den EEG-Jahresabrechnungen der ÜNB gehen folgende gerundete Zahlungen für die Flexibilitätsprämie für Biogas-Bestandsanlagen hervor: Jahr 2012: 0,6 Mio. Euro Jahr 2013: 3,3 Mio. Euro Jahr 2014: 19,4 Mio. Euro Jahr 2015: 42,5 Mio. Euro Jahr 2016: 56,5 Mio. Euro Zum Jahr 2017 sind die Nachkorrekturen noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3697 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hoch ist dabei die Flexibilitätsspanne von Biomasseanlagen tatsächlich im Zusammenhang mit der Flexibilitätsprämie (in Prozent der installierten Leistung)? Die Leistungsänderungen im Rahmen der Flexibilitätsprämie sind nach § 54 EEG 2014 oder § 50b EEG 2017 seit dem 1. August 2014 im Register der Bundesnetzagentur zu melden. Daraus geht hervor, dass ca. zwei Drittel der Anlagen eine Erhöhung der elektrischen Leistung zwischen 60 Prozent und 160 Prozent und rund ein Viertel unter 60 Prozent vornahmen. 3. Wie wird von Seiten der Netzbetreiber bzw. der Bundesnetzagentur geprüft, ob das mit der Prämie angereizte Flexibilitätspotenzial der Biomasseanlagen auch tatsächlich genutzt wird? Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet und bemisst sich nach der zusätzlich bereitgestellten installierten Leistung gemäß Anlage 3 EEG 2017. Die mit der Flexibilitätsprämie angereizte bedarfsorientierte Fahrweise kann durch Leistungserhöhung oder Senkung der Stromproduktion erreicht werden. Anlagen, die sich für die Flexibilitätsprämie bei der Bundesnetzagentur angemeldet haben, müssen die technisch erforderliche Ausstattung für den flexiblen Einsatz vorhalten. Dieser Umstand muss durch die Beibringung eines bestätigenden Gutachtens eines Umweltgutachterbüros nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist ein Nachweis über die im Jahresverlauf eingebrachte Flexibilität nicht als Anspruchsvoraussetzung der EEG-Förderung vorgeschrieben. Die in der Praxis tatsächliche Fahrweise ist abhängig von den finanziellen Anreizen auf den Märkten Strom, Wärme und Regelleistung. 4. Wie wird das mögliche Missbrauchspotenzial seitens der Bundesregierung eingeschätzt, erkannt und bewertet? Ein Missbrauchspotential wird nicht gesehen, da die Zahlungen der Flexibilitätsprämie ein Gutachten eines zertifizierten Gutachters voraussetzen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. 5. Welches sind die Gründe dafür, dass im Monitoringbericht zur Direktvermarktung 09/2017 dargestellt wird, dass sich der flexible Einsatz der Biogasanlagen nicht mehr lohne, obwohl die Investitionen in die zusätzliche Kraftwerksleistung und die Erweiterung der Gasspeicher bereits getätigt wurden und die flexible Fahrweise durch die schwankenden Strommarktpreise zzgl. der Auszahlung der Flexibilitätsprämie honoriert wird? Die Bundesregierung evaluiert quartalsweise die Direktvermarktung einschließlich der Entwicklung der Flexibilitätsprämie. Daraus geht hervor, dass das Erlöspotential am Spotmarkt (Spread zwischen Base und Peak Preisen) derzeit nicht ausreichend attraktiv ist, um die eingesetzte Flexibilität in größerem Umfang zur Anwendung zu bringen. Grund dafür dürften die Überkapazitäten am Strommarkt sein. Demgegenüber sind die Erlöse am Regelleistungsmarkt höher als am Spotmarkt , so dass diese Märkte Vorteile bieten. Die Einbindung der flexibilisierten Biogasanlagen in den intra-day-Handel steht noch vor verschiedenen Herausforderungen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3697 6. In welcher Höhe wurden bisher Investitionen an Biogasanlagen zur Erhöhung der BHKW (Blockheizkraftwerk)-Kapazitäten bzw. zur Ausweitung der Gasspeicher angereizt, die jetzt brach liegen? Der Umfang der tatsächlichen Investitionen an Biogasanlagen, die die Flexibilitätsprämie erhalten haben, ist nicht bekannt und hängt von der im Einzelfall gewählten Leistungserhöhung ab. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . 7. Welche Investitionen wären nötig, um alle Biogas- und Biomethananlagen zu flexibilisieren und somit Raum für ungesteuerten Wind- und Solarstrom zu schaffen? Es ist nicht sinnvoll, alle Biogasanlagen zu flexibilisieren. Zum einen eignen sich kleine Gülle-basierte Anlagen ebenso wie Bestandsanlagen mit hohen Wärmelieferverpflichtungen oder kurzen Restförderlaufzeiten nicht zur Flexibilisierung. Über die Höhe der Zusatzinvestitionen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Im Übrigen stehen dem Markt auch andere Flexibilitätsoptionen zur Verfügung, wie flexible fossile Kraftwerke, Speicher oder Lastmanagement. Aus Sicht der Bundesregierung sollte der Strommarkt entscheiden, welche Optionen zum Zug kommen. 8. Plant das Bundeswirtschaftsministerium eine Evaluation der Regelung zur Flexibilitätsprämie im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts? Falls ja, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen? Falls nein, warum verzichtet sie darauf? Die Bundesregierung evaluiert regelmäßig das EEG. Hier sei auf den letzten EEG-Erfahrungsbericht verwiesen, welcher am 27. Juni 2018 vom Bundeskabinett verabschiedet worden ist. Der Erfahrungsbericht sowie die dazugehörigen wissenschaftlichen Zwischenberichte sind auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht (Link: www.erneuerbare-energien.de/EE/ Navigation/DE/Recht-Politik/Das_EEG/EEG-Erfahrungsberichte-und-Studien/ eeg-erfahrungsberichte-und-studien.html ). 9. Plant die Bundesregierung die verpflichtende Umrüstung der bestehenden Biomasseanlagen zur Verbesserung der Flexibilität des bestehenden Kraftwerksparks und zur Erhöhung der gesicherten Kraftwerkskapazität? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Plant die Bundesnetzagentur eine Detailbetrachtung der Mindesterzeugung aus Biomasseanlagen zum nächsten Bericht zur Mindesterzeugung im Jahr 2019? Eine detaillierte Betrachtung von Biomasseanlagen im nächsten Bericht über die Mindesterzeugung ist derzeit seitens der Bundesnetzagentur nicht vorgesehen. Dies begründet sich insbesondere aus der schwerpunktmäßig verwendeten Datengrundlage (Energieinformationsnetz-Daten), welche nur Anlagen mit einer Leistung ab 10 MW elektrisch umfasst, die zudem über einen Netzanschluss an die Netzebenen 110 kV und höher verfügen. Damit steht ein Großteil der Biomasseanlagen von vornherein nicht für die Analyse zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333