Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3699 19. Wahlperiode 06.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3453 – Wiedereinreise nach Abschiebung – Fortbestand des Zurückweisungsverbots Asylbegehrender aus 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Berichterstattung auf „WELT ONLINE“ vom 11. Mai 2018 („Nur einer von 25 abgelehnten Asylbewerbern kehrt nach Afrika heim“) unter Berufung von Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Eurostat kam es 2017 bei ca. 87 000 negativen Asylentscheidungen gegenüber Asylbewerbern aus einem der 55 afrikanischen Staaten nur zu 3 270 Abschiebungen oder freiwillige Ausreisen. Damit führte nur etwa eine von 25 negativen Entscheidungen zur Heimkehr von Afrikanern (www.welt.de/politik/deutschland/ article176286725/Migration-Abschiebung-abgelehnter-Asylbewerber-aus-Afrikascheitert -oft.html). Daneben kam es zu ca. 2 000 Überstellungen von Afrikanern – im Rahmen sogenannter Schengen-Abschiebungen – in andere EU-Länder, vor allem nach Italien . In diesem Zusammenhang wird berichtet, dass 2017 ca. 187 000 Asylsuchende über andere europäische Staaten nach Deutschland kamen, aber nur ca. 64 000 Schengen-Rückübernahmeersuchen gestellt wurden, wovon ca. 47 000 durch die Ersteinreisestaaten zugestimmt wurde. Die Zahl der tatsächlichen Rücküberstellungen jedoch belief sich auf nur ca. 7 100, das sind ca. 15 Prozent. Einer dieser seltenen Anwendungsfälle tatsächlich erfolgreicher Rückübernahmeersuchen könnte der Fall des im baden-württembergischen Ellwangen zu Berühmtheit gekommenen Togoers sein bzw. werden. Dieser wurde zunächst in der Nacht vom 29. auf den 30. April in der Landeserstaufnahmestelle (LEA) Ellwangen dadurch vor der Abschiebung (genauer: Rücküberstellung nach Italien ) bewahrt, dass eine Gruppe von ca. 200 Afrikanern die mit der Abschiebung beauftragen Polizisten bedrohte und erpresste. Drei Tage später wurde der Togoer im Zuge einer aufwendigen Großrazzia unter Beteiligung mehrerer Hundertschaften von Polizei, Rettungsdiensten etc. in der LEA festgesetzt und in Abschiebehaft genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3699 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie der eingangs erwähnten Quelle weiter zu entnehmen war, misslang im Falle eben dieses Togoers bereits im Februar ein Rückführungsversuch, weil er sich geweigert habe, die „Dienststelle der Bundespolizei, in der er sich befand, zu verlassen“. Ferner berichtet die Zeitung, dass der Togoer auch im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien wieder nach Deutschland einreisen könnte. Falls er nach seiner möglichen Rückkehr nach Italien wieder nach Deutschland kommen möchte, ist auch das möglich: Selbst wenn der Togoer dann in eine der vier stationären Grenzkontrollen in Bayern geraten sollte und die Bundespolizisten per Fingerabdruck sehen würden, dass er einen Asylantrag in Italien laufen hat, dürfte er nicht zurückgewiesen werden. Zurückweisungen hatte die Bundesregierung auf dem Höhepunkt der Migrationskrise der Bundespolizei für alle Schutzsuchenden untersagt. Bis heute hält sie an dieser Entscheidung fest. In der Tat bestätigt die Bundestagsdrucksache 19/883 auf die Frage, ob es „eine schriftliche Anordnung des Bundesinnenministeriums oder des Bundesinnenministers an die Bundespolizei und/oder die Grenzbehörden gab und gibt, wonach … von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung von Drittstaatsangehörigen abzusehen ist, welche um internationalen Schutz nachsuchen“, folgendes : „Eine schriftliche Anordnung des Bundesministeriums des Innern an das Bundespolizeipräsidium oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden gibt es nicht. (…) Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Bundesminister Dr. Thomas de Maizière hat am 13. September 2015 den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums über die Entscheidung der Bundesregierung mündlich informiert“ Des Weiteren gibt Bundestagsdrucksache 18/7510 Aufschluss darüber, dass „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige (…) derzeit nicht zur Anwendung (kommen) (§ 18 Absatz 2, 4 – AsylG) … Die Entscheidung, den betreffenden Personenkreis nicht zurückzuweisen, wurde im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen .“ Diese Anweisung ist ausnahmslos formuliert. Fraglich ist im Zusammenhang mit dem Fall des Ellwanger Togoers und seinen Schicksalsgenossen im Übrigen , ob es zutrifft, dass das mündliche Zurückweisungsverbot auch für alle Abgeschobenen – egal ob nun im Rahmen einer Schengen-Abschiebung oder einer Abschiebung ins außereuropäische Herkunftsland – gilt. In diesem Fall würden Rücküberstellungen wegen der besonders einfachen Möglichkeit der Wiedereinreise nach Deutschland nach Meinung der Fragesteller keinen Sinn ergeben. Besonders augenfällig wird dies im Fall Ellwangen, wo es einer aufwendigen und kostspieligen Vorbereitung und mehrerer Hundertschaften bedurfte, um eine Abschiebung vorzubereiten. Der Togoer könnte in der Minute nach der Abschiebung möglicherweise wieder kehrt machen und einen Asylantrag bei der Bundespolizei stellen mit der Folge, dass ihn diese in die nächste Aufnahmeeinrichtung weiterleiten müsste, wo das ganze Verfahren von vorn begänne. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3699 1. Wie ist die Tatsache, dass nur einer von 25 asylsuchenden Afrikanern, deren Asylantrag keinen Erfolg hatte, nach Afrika zurückkehrt, zu vereinbaren mit der Aussage der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel aus August 2016 vor dem CDU-Unionsfraktionsvorstand, die da lautete: „Für die nächsten Monate ist das Wichtigste Rückführung, Rückführung und nochmals Rückführung “ (so WELT ONLINE vom 1. September 2016) und der Aussage „Wir brauchen bei Rückführungen eine nationale Kraftanstrengung“ vom Oktober 2016 auf dem Deutschlandtag der Jungen Union (WELT ONLINE vom 15. Oktober 2016: www.welt.de/politik/deutschland/article158781613/ Nationale-Kraftanstrengung-fuer-Rueckfuehrungen.html)? Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Ausreisepflicht liegt bei den Bundesländern . Die Bundesregierung unternimmt insbesondere seit dem Jahr 2016 große Anstrengungen , die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern weiter zu verbessern und effiziente Verfahren für eine Rückübernahme zu vereinbaren. Durch eine enge Abstimmung mit den Bundesländern, insbesondere auch durch die Einrichtung des Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR), haben die verbesserten Verfahren bereits zu einer Steigerung der Rückführungszahlen für einige afrikanische Herkunftsländer geführt. Dies zeigt sich beispielsweise in Bezug auf die nordafrikanischen Staaten Marokko, Algerien, Tunesien und Ägypten. Jahr Rückübernahmen Marokko Rückübernahmen Tunesien Rückübernahmen Algerien Rückübernahmen Ägypten 2014 70 35 59 9 2015 61 17 57 7 2016 113 116 169 19 2017 634 251 504 35 2018 (Stand: 30.6.) 366 188 309 28 2. Ist es zutreffend, dass es in Bayern vier stationäre Grenzkontrollen der Bundespolizei gibt, an welchen Grenzübergängen befinden sich diese, wie weit sind sie von der Staatsgrenze entfernt, und wie viele Grenzkontrollen sind direkt auf der Grenze eingerichtet? Auf die Antwort zu Frage 26 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3486 wird verwiesen . Bei Grenzkontrollstellen ist anzustreben, dass diese – in Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten – möglichst nahe an der Grenze eingerichtet werden . Die durchgehend betriebenen Kontrollstellen in Kiefersfelden (BAB 93) und Schwarzbach (BAB 8) befinden sich in unmittelbarer Grenznähe, während die Kontrollstelle Rottal-Ost (BAB 3) ca. sechs Kilometer von der Staatsgrenze entfernt liegt. 3. Wie viele mit Kraftfahrzeugen befahrbare Grenzübergänge zwischen Bayern und Österreich gibt es? An der deutsch-österreichischen Landgrenze im Freistaat Bayern gibt es insgesamt 61 mit Kraftfahrzeugen befahrbare grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3699 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Davon ausgehend, dass nur Stichproben vorgenommen werden, wie stellt sich die Kontrollfrequenz dieser Grenzkontrollen dar, im Einzelnen: wie viele Fahrzeuge werden täglich ungefähr kontrolliert, wie viele sind davon Pkw bzw. Lkw bzw. Busse; finden die Stichproben rund um die Uhr statt oder wird – ggf. von wann bis wann und an welchen Wochentagen – pausiert ; wie viele Bundespolizisten nehmen pro Schicht, d. h. pro Kontrollzeitraum , diese Kontrollen vor, und wird nur jeweils ein Fahrzeug kontrolliert oder werden mehrere Fahrzeuge gleichzeitig kontrolliert? Die Kontrollstellen in Kiefersfelden (BAB 93), Schwarzbach (BAB 8) und Rottal-Ost (BAB 3) werden durchgehend betrieben. Die Kontrollstellen bieten die Möglichkeit, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu kontrollieren. In der 29. Kalenderwoche des Jahres 2018 sind in der Kontrollstelle Kiefersfelden 1 364 Fahrzeuge , in der Kontrollstelle Schwarzbach 2 238 Fahrzeuge und in der Kontrollstelle Rottal-Ost 2 144 Fahrzeuge kontrolliert worden. Eine differenzierte statistische Erfassung der kontrollierten Fahrzeuge nach Fahrzeugart wird nicht geführt . Hinsichtlich der konkreten Anzahl der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wird darauf verwiesen, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung der Benennung der Anzahl der an den stationären Kontrollstellen an der deutsch-österreichischen Landgrenze eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung einer effektiven grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei notwendig. Eine Veröffentlichung kann die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zukünftig nachhaltig negativ beeinflussen. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, wird eine Einstufung der Antworten mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vorgenommen und in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* 5. Was geschieht, wenn eine Person im Verlauf der Kontrolle ein Asylgesuch stellt? Sofern eine Person an einer Kontrollstelle ein Asylgesuch äußert, richten sich die weiteren Maßnahmen nach den einschlägigen europarechtlichen und nationalen Bestimmungen und nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3699 6. Welche Person (bitte namentlich bezeichnen) hatte 2015 „im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung“ gemäß Bundestagsdrucksache 18/7510 die Zuständigkeit zur Entscheidung, schutzsuchende Drittstaatsangehörige nicht zurückzuweisen und hat diese Zuständigkeit ausgeübt, deren Ergebnis sodann vom Bundesinnminister an den Bundespolizeipräsidenten mündlich übermittelt wurde? Auf die Antwort zu Frage 2 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/883 wird verwiesen. 7. Hält Bundesinnenminister Horst Seehofer an dieser Entscheidung fest? In Anpassung der bisherigen Weisungslage hat der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat entschieden, dass im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen Personen, gegen die ein Einreise - und Aufenthaltsverbot besteht, zurückgewiesen werden, ungeachtet davon, ob ein Schutzersuchen vorliegt. Diese Weisungslage gilt seit dem 19. Juni 2018. Im Übrigen wird auf die Einigung des Koalitionsausschusses vom 5. Juli 2018 verwiesen. 8. Beabsichtigt Bundesinnenminister Horst Seehofer, diese Entscheidung aufzuheben ? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Könnte Bundesinnenminister Horst Seehofer die Entscheidung, die Entscheidung aus 2015 aufzuheben, in eigener Zuständigkeit treffen oder müsste er dazu das Einverständnis seiner Vorgesetzten einholen? Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht. 10. Wie stellte sich der genaue Ablauf in der Dienststelle der Bundespolizei (wann und wo?) dar, als der später in Ellwangen erneut zur Abschiebung anstehende Togoer sich weigerte, die Dienststelle zu verlassen, wodurch der erste Abschiebeversuch vereitelt wurde? Der togoische Staatsangehörige O. sollte auf Ersuchen des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 22. Februar 2018 auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung unbegleitet von Frankfurt am Main nach Mailand/Italien überstellt werden. Dabei leistete dieser passiven Widerstand, so dass die Rückführungsmaßnahme abgebrochen werden musste. 11. Wozu befand sich der Betroffene in dieser Dienststelle? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Kann eine Abschiebung durch die Bundespolizei oder die Abschiebebehörde der Länder dadurch verhindert werden, dass sich ein Abzuschiebender weigert , eine (Bundespolizei-)Dienststelle zu verlassen? Passiver Widerstand kann insbesondere bei unbegleiteten Rückführungen zum Abbruch einer Rückführungsmaßnahme führen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen , ob durch Überwinden des Widerstands die Maßnahmen durchgeführt werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3699 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Warum hat die Bundespolizei damals zur Durchsetzung der Abschiebung nicht unmittelbaren Zwang angewendet? Die Anwendung von unmittelbarem Zwang wäre in dem konkreten Fall nicht zweckmäßig gewesen. 14. Trifft es zu, dass die Anweisung an die Bundespolizei aus dem Jahr 2015, keinen schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen zurückzuweisen, auch solche Schutzsuchenden betrifft, die zuvor (in einen EU-Staat) rücküberstellt oder (in einen Drittstaat) abgeschoben wurden? Auf die Antwort zu Frage 2 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/883 wird verwiesen. 15. Kann – um beim Beispiel des in der Vorbemerkung erwähnten Togoers zu bleiben – dieser Togoer im Fall der erfolgreichen Rücküberstellung nach Italien unmittelbar danach erneut ein Asylgesuch bei der Bundespolizei im Inland stellen mit der Folge, dass sein Aufenthalt in Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestattet ist? Sollte ein erneutes Asylbegehren im Inland gestellt werden, wird zunächst ein beschleunigtes Dublin-Überstellungsverfahren durchgeführt. 16. Was geschieht, wenn ein unmittelbar vorher Rücküberstellter oder Abgeschobener beim BAMF vorspricht und einen Asylantrag stellt – wird ein neues Asylverfahren eingeleitet, welche Folgen hat innerhalb dieses Verfahrens oder für das Verfahren dann die vorhergehende Rücküberstellung oder Abschiebung? Die Dublin-III-VO sieht vor, dass im Falle der Äußerung eines Asylgesuchs gegenüber den Behörden eines Mitgliedstaates eine Zuständigkeitsbestimmung sowie die gegebenenfalls anschließende Überstellung in den zuständigen Staat nach einem festgelegten Verfahren erfolgt. Bei erneuter Einreise und Äußerung eines Asylgesuchs im Inland hat trotz vorheriger Dublin-Überstellung in den zuständigen Staat nach derzeitiger Rechtslage eine erneute förmliche Überstellung im Rahmen des in der Dublin-III-VO festgelegten Verfahrens zu erfolgen. Diese zweite Überstellung erfolgt in aller Regel schneller, da schon einmal ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchgeführt worden ist und die Dublin-III-VO kürzere Fristen im Hinblick auf die Antwort auf ein Übernahmeersuchen des zuständigen Mitgliedstaates vorsieht. Die Überstellung könnte bei Fluchtgefahr durch Haft gesichert werden. Wenn ein Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt, dann wird dieser zweite Asylantrag als Folgeantrag behandelt (vgl. § 71 des Asylgesetzes – AsylG). Ein erneuter Asylantrag eines nach der Ablehnung seines ersten Antrags abgeschobenen Ausländers gilt daher als ein solcher Folgeantrag. Folgeanträge führen nur dann zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens, wenn zuvor festgestellt wurde, dass ein Grund für ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens gegeben ist. So ein Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten. Mit der Regelung in § 71 AsylG soll verhindert werden, dass Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3699 erneut ein Asylverfahren durchgeführt werden muss, obwohl es bereits eine bestands - und rechtskräftige Entscheidung des BAMF gibt und sich die Sach- und Rechtslage oder Beweislage nicht zugunsten des Betroffenen geändert hat. Wenn das BAMF im Rahmen der Prüfung eines Folgeantrags zu dem Ergebnis kommt, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, dann unterscheidet sich das folgende Verfahren grundsätzlich nicht von einem Erstantragsverfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333