Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 3. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3716 19. Wahlperiode 06.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Ulla Jelpke, Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3505 – Organisierte Kriminalität und Einflussnahme im Finanzsektor 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte nach § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2008 eröffnet, waren anhängig oder wurden wie abgeschlossen (bitte nach Jahren und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive organisierter Kriminalität – OK – und politisch motivierter Gruppierungen aufschlüsseln und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich benennen und angeben, ob die Verfahren von der Bundesanwaltschaft oder Länder-Staatsanwaltschaften eingeleitet bzw. an diese abgegeben wurden)? Seit dem 1. Januar 2008 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) folgende Verfahren eingeleitet: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3716 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nr. Einleitung (Jahr) Anzahl Beschuldigte Erledigungsart Phänomenbereich 1 2008 1 Anklage (2012, wegen § 129b StGB) Separatis-tisch 2 2008 1 Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2009) PMK links 3 2008 1 Anklage (2008) Separatis-tisch 4 2008 3 Anklage (2008) PMK links 5 2008 3 (und ein unbekannter Täter) Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2013) Separatistisch 6 2008 1 Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2013) Separatistisch 7 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links 8 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2016) PMK links 9 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2016) PMK links 10 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2016) PMK links 11 2010 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links 12 2010 9 Abgabe (2015) PMK links 13 2010 1 Anklage (2012, wegen § 129b StGB) Separatis-tisch 14 2010 1 § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (2017) Islamistisch 15 2010 1 Anklage (2013, wegen § 129b StGB) Separatis-tisch 16 2010 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links 17 2011 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links 18 2011 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links 19 2011 4 Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2012) Islamistisch 20 2014 5 Anklage (2016) PMK rechts 21 2016 3 offen PMK rechts Angaben zu den eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den Ländern liegen der Bundesregierung nicht vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften, Fachserie 10 Reihe 2.6“ erfasst die Daten nicht nach einzelnen Tatbeständen sondern lediglich nach sogenannten Sachgebietsgruppen . Erfasst werden daher nur Staatsschutzverfahren insgesamt. Dementsprechend liegen der Bundesregierung auch keine Daten zu den benannten typisierten Gruppierungen und zu verschiedenen Phänomenbereichen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3716 a) Wie viele Verurteilungen erfolgten in diesem Zeitraum aufgrund des § 129 StGB (bitte nach Jahren und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive OK und politisch motivierter Gruppierungen aufschlüsseln und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich benennen)? b) Wie vielen Verurteilungen lag ein besonders schwerer Fall nach § 129 Absatz 5 StGB zugrunde (bitte nach Jahren und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive OK und politisch motivierter Gruppierungen aufschlüsseln und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich benennen )? Die Fragen 1a und 1b werden zusammen beantwortet. In den Ermittlungsverfahren des GBA erfolgten folgende Verurteilungen: Nr. Anzahl Verurteilter Datum Urteil Straftatbestand Phänomenbereich 1 1 2008 § 129 Absatz 1 StGB Separatistisch 2 1 2008 § 129 Absatz 1 StGB Separatistisch 3 3 2009 § 129 Absatz 1 StGB PMK links 4 1 2009 § 129 Absatz 1 StGB Separatistisch 5 4 2018 zweimal § 129 Absatz 1 StGB, zweimal § 129 Absatz 1, 5 StGB PMK rechts Angaben zu den Verurteilten insgesamt werden in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik „Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3“ erfasst. Diese differenziert die Verurteilungen nach den Tatbeständen des Strafgesetzbuches auf Ebene der Absätze und Ziffern der einzelnen Paragraphen. Weitergehende Angaben zu den benannten Gruppierungen und einzelnen Phänomenbereichen werden nicht erfasst. Die Zahl der Verurteilungen für die Jahre 2008 bis 2016 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Angaben für 2017 liegen aktuell noch nicht vor. Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 129 StGB insgesamt und gemäß § 129 Absatz 5 StGB: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 129 insgesamt 7 5 10 13 6 7 13 6 10 129 Absatz 5* 1 1 9 0 0 4 3 0 * Bis zum 21. Juli 2017 § 129 Absatz 4 StGB. Daten hierzu liegen erst ab 2009 vor. Quelle. Statistisches Bundesamt Fachserie 10 Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 2.3. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst die Verurteilungen dabei immer nur nach dem schwersten Delikt, das dieser Verurteilung zugrunde liegt. Soweit im selben Verfahren eine Verurteilung wegen einer weiteren Straftat erfolgte, die mit einer höheren Strafdrohung versehen ist, wird die Verurteilung dort erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3716 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viele Verfahren wurden nach §§ 153, 153c der Strafprozessordnung (StPO) in diesem Zeitraum eingestellt (bitte nach Jahren und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive OK und politisch motivierter Gruppierungen aufschlüsseln und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich benennen)? In Verfahren des GBA wurde ein Ermittlungsverfahren (Islamismus) gemäß § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO eingestellt. Ebenfalls in einem (bereits 2007 eingeleiteten) Ermittlungsverfahren (Separatismus) wurde im Jahr 2010 gemäß § 153 StPO von der Strafverfolgung abgesehen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. d) In wie vielen Fällen bezogen sich die dem organisatorischen Zusammenschluss nachfolgenden Straftaten auf Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung – AO, bitte nach Jahren und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive OK aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. e) In wie vielen Fällen lagen bei Verurteilungen von Tätern sogenannter Ausländergruppierungen (§§ 129, 129b StGB) Bezüge zur italienischen ’Ndrangheta, der Camorra, der Cosa Nostra und der Sacra Corona Unita vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Inwieweit war nach Kenntnis der Bundesregierung der § 129 StGB vor seiner Anpassung durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ ein geeignetes Mittel bei der Bekämpfung der OK? Der Begriff der Vereinigung nach § 129 StGB war vor seiner Anpassung durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ in der Ausformung, die er durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren hat, enger als die Definition der Vereinigung in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses. Die restriktive Definition schloss hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens mangels „Gruppenidentität“ aus dem Tatbestand des § 129 StGB aus. Auch erfasste der enge Begriff der Vereinigung viele Strukturen organisierter Kriminalität nicht, die damit dem Anwendungsbereich von § 129 StGB nicht unterfielen . a) Welche Verbesserungen bei der Bekämpfung der OK sieht die Bundesregierung durch die Anpassung des § 129 im Rahmen des „Gesetz(es) zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“? Durch die Absenkung der Anforderungen an die Organisationsstruktur wurde der Anwendungsbereich des § 129 StGB erheblich ausgeweitet. Zur sachgerechten Einschränkung der Vorfeldstrafbarkeit nach § 129 StGB wurde eine Beschrän- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3716 kung der Bezugstaten eingefügt. Strafbar ist danach nur die Gründung, Mitgliedschaft , Werbung und Unterstützung in Bezug auf eine Vereinigung, die auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Darüber hinaus wurde eine Differenzierung der Strafdrohungen zwischen Gründung und Mitgliedschaft einerseits und Werbung und Unterstützung andererseits vorgenommen. b) Inwieweit, wann und durch wen fand eine Evaluation der Wirksamkeit des durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ angepassten § 129 StGB bei der Bekämpfung der OK statt? Zu welchem Ergebnis kam diese Evaluation? Zu welchem Zeitpunkt ist gegebenenfalls eine Evaluation vorgesehen? Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Änderungen durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/ 841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität “ um die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI handelt, zu der keine Alternative bestand, ist eine Evaluierung nicht vorgesehen. 3. In wie vielen Fällen und mit welchen Begründungen wurden in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung in Italien auf Grundlage des sogenannten Mafia-Paragraphen (Artikel 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches) ausgesprochene Hafturteile nicht anerkannt bzw. vollstreckt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. In welchem Ausmaß besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Risiko in Deutschland, dass inkriminierte Gelder der OK für Investitionen in Finanzinstitute genutzt werden? a) Sieht die Bundesregierung, unter anderem angesichts von Ermittlungsergebnissen zur transnationalen OK in Italien, nach denen Organisationen der OK durch gezielte Investitionen in Finanzinstitute einen Einfluss auf das Finanzsystem zu erlangen suchen, auch in Deutschland die Gefahr, dass inkriminierte Gelder in Anteile an deutschen Finanzinstituten investiert werden? Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3716 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie viele Inhaberkontrollverfahren führte nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 aufgrund des Erwerbs von Beteiligungen an Finanzinstituten in Deutschland durch (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Wie viele der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durch die BaFin durchgeführten Inhaberkontrollverfahren umfassten nach Kenntnis der Bundesregierung sogenannte komplexe Beteiligungsstrukturen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? d) Welche Maßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin infolge der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durchgeführten Inhaberkontrollverfahren ergriffen (bitte kategorisiert sowie nach Jahren aufschlüsseln)? e) Wie viele der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durch die BaFin durchgeführten Inhaberkontrollverfahren ergaben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Zusammenhang der investierten Gelder mit der OK (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? f) In welcher Form und Frequenz tauscht nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin mit Landeskriminalämtern bzw. dem Bundeskriminalamt aus Inhaberkontrollverfahren gewonnene Informationen aus, bzw. erhält von diesen Behörden Hintergrundinformationen zur Bewertung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Inhaberkontrollverfahren? g) In der Folge von wie vielen der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durch die BaFin durchgeführten Inhaberkontrollverfahren kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu strafrechtlichen Vorermittlungen, bzw. wurden Polizeikräfte zur Abklärung des Sachverhaltes hinzugezogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 4b bis 4g werden zusammen beantwortet: Die im Folgenden genannten Fallzahlen umfassen Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes (KWG) für Capital Requirements Regulation (CRR)-Kreditinstitute , für KWG-Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute (CRR-Wertpapierhandelsunternehmen und KWG-Finanzdienstleistungsinstitute – hier namentlich Leasing- und Factoringinstitute) sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften (insbesondere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) – Kapitalverwaltungsgesellschaften). Ferner umfassen die durchgeführten Verfahren konzerninterne Transaktionen, die ebenfalls ein Verfahren nach § 2c KWG auslösen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führte in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 aufgrund des Erwerbs von Beteiligungen an Finanzinstituten in Deutschland die folgenden Inhaberkontrollverfahren durch: 1 1 Die Daten wurden mit größtmöglicher Sorgfalt durch die BaFin erhoben, jedoch können Doppelzählungen oder Nichtzählungen aufgrund der Kürze der Bearbeitungszeit nicht ausgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3716 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018, 1 Hj. Anzahl Inhaberkontrollverfahren 96 140 239 227 195 252 216 272 343 486 198 Hiervon Verfahren mit komplexen Beteiligungsstrukturen 10 6 3 13 4 27 4 13 13 11 3 Dabei hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 bei durchgeführten Inhaberkontrollverfahren die nachfolgenden Maßnahmen ergriffen : Versagung des Erwerbs in den Jahren 2008, 2010, 2016; Bestellung von Sonderbeauftragten im Jahr 2010; Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile im Jahr 2011; Untersagung der Ausübung der Stimmrechte und Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung verfügt werden darf, im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2018; Bestellung eines Stimmrechtstreuhänders (über das Amtsgericht) in den Jahren 2010, 2013 und im ersten Halbjahr 2018. In den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 ergaben sich für die BaFin bei durchgeführten Inhaberkontrollverfahren keine Fälle eines Zusammenhangs der investierten Gelder mit der organisierten Kriminalität. Der Informationsaustausch der BaFin mit Strafermittlungsbehörden erfolgt anlassbezogen und es erfolgt keine statistische Erfassung solcher Fälle. Die BaFin erstattet Strafanzeige, wenn sie einen auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht hat, dass Straftaten begangen worden sind. In diesem Fall übermittelt die BaFin der zuständigen Strafermittlungsbehörde Unterlagen, soweit ihr die Verschwiegenheitsvorschriften dies gestatten. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Halbsatz 2 KWG dürfen Tatsachen weitergegeben werden, soweit die Stellen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Im Rahmen laufender Verfahren findet regelmäßig ein weiterer Austausch (schriftlich, fernmündlich oder persönlich ) statt. In diesem Zusammenhang erhält die BaFin in einigen Verfahren Hintergrundinformationen , die für aufsichtliche Zwecke von Bedeutung sind. Die BaFin pflegt anlassbezogen Austausch mit diversen Ermittlungsbehörden, Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften. Dabei werden auch entsprechende Hintergrundinformationen in Verbindung mit der bankaufsichtlichen bzw. strafrechtlichen Bewertung von Sachverhalten ausgetauscht. In Strafverfahren gegen Inhaber von Instituten und Inhaber bedeutender Beteiligungen wird die BaFin im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 60a KWG in Verbindung mit der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen seitens der Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden durch Übermittlung der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretende Antragsschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls und der das Verfahren abschließenden Entscheidung unterrichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3716 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (Die Fragen 4b bis 4g bitte nach Kenntnis der Bundesregierung äquivalent für die Europäische Zentralbank bezüglich der Aufsicht über die dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus – SSM – unterliegenden Banken beantworten .) Die BaFin wirkt darüber hinaus im Rahmen des Single Supervisory Mechanism („SSM“) bei der Aufsicht über signifikante Institute mit der Europäischen Zentralbank (EZB) mit. Entsprechend den Vorgaben in der SSM-Rahmenverordnung ist auch ein entsprechender Prozess für die „Anzeige mutmaßlicher Straftaten bei nationalen Strafverfolgungsbehörden“ vorgesehen. Fragen bezüglich der Gesamtheit der dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) unterliegenden Banken wären an die EZB zu adressieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333