Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3735 19. Wahlperiode 08.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3519 – Ausweisungen in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik angesehen werden. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden jeweils zwischen 3 300 und 3 900 Personen ausgewiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7844). Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im Zweifelsfall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen bestehenden sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird vollständig vernichtet (www.cilip.de/2016/11/ 07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln). Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also als „faktische InländerInnen“ angesehen werden müssen (www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/denausschluss -festschreiben/). Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisungreloaded -gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln). In einigen Ländern gibt es seit Jahren Kampagnen gegen das Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren (www.rav.de/publikationen/ infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/). Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung ins Herkunftsland . In Deutschland gibt es solche Diskussionen bislang kaum. Stattdessen wurde das Ausweisungsrecht in den letzten Jahren wiederholt verschärft. Es ist so vor allem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten überlassen, sich mit der Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausweisungspraxis der Ausländerbehörden auseinanderzusetzen und dieser im jeweiligen Einzelfall nach Möglichkeit Einhalt zu gebieten (www.waechtlerkollegen .de/assets/pdf/03200305.pdf). Die letzten Verschärfungen des Ausweisungsrechts wurden 2016 beschlossen, nachdem zum 1. Januar 2016 bereits eine umfassende Reform in Kraft getreten war. Im März 2016 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“. Danach reicht es zur Annahme eines berechtigten Ausweisungsinteresses bereits aus, wenn wegen bestimmter Delikte – zum Beispiel Körperverletzung, Tötung oder Vergewaltigung – eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wurde, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird. In Bezug auf Asylsuchende wird die Möglichkeit geschaffen, ihnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, wenn sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden. Die Strafverfolgungsbehörden werden verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitzuteilen, wenn wegen des Verdachts einer solchen Straftat Anklage erhoben wird (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisungreloaded -gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Zu einer weiteren Verschärfung kam es im Juli desselben Jahres. Nachdem lange über den Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ beraten worden war, brachten die Koalitionsfraktionen drei Tage vor der abschließenden Lesung im Bundestag im Rechtsausschuss einen Änderungsantrag ein, der wiederum eine Verschärfung des Ausweisungsrechts beinhaltete. Seither wiegt bei jeder Verurteilung wegen einer nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe das Interesse an einer Ausweisung schwer, bei Strafen von mindestens einem Jahr wiegt es besonders schwer. Das BAMF kann Asylsuchenden bei Verurteilung wegen einer nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr nun die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagen (ebd.). Am 7. Juli 2016 wurde das Gesetz durch den Bundestag beschlossen. Beide Verschärfungen können als Reaktion auf die rassistisch aufgeladene Debatte über die Kölner Silvesternacht 2015/2016 gedeutet werden, als insbesondere Männer aus nordafrikanischen Ländern pauschal verdächtigt wurden, Kriminelle und Sexualstraftäter zu sein (ebd., www.uni-goettingen.de/de/stellungnahmen+ zu+sexualisierter+gewalt+und+rassismus/530439.html). Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die die ausländische Bevölkerung einer besonderen Kontrolle unterwirft, setzen sich für deren Abschaffung ein, und sehen insbesondere die jüngsten Verschärfungen des Ausweisungsrechts mit großer Sorge. 1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2018) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017 und des 1. Halbjahrs 2018 gesondert angeben)? Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 296 662 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst. Die erbetene Differenzierung nach Jahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3735 insgesamt 296.662 darunter 2015 3.604 2016 5.049 2017 7.374 1. Halbjahr 2018 2.927 2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht ? Zum Stichtag 31. Dezember 2017 waren im AZR 292 532 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst; davon waren 250 234 männlich und 42 156 weiblich . Bei 142 Personen war das Geschlecht nicht erfasst. Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 296 662 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst; davon waren 253 999 männlich und 42 472 weiblich. Bei 191 Personen war das Geschlecht nicht erfasst. 3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Altersgruppe zum Stichtag 30.06.2018 zum Stichtag 31.12.2017 Gesamt 296.662 292.532 davon 0-13 Jahre 93 83 14-17 Jahre 116 117 18-21 Jahre 1.448 1.223 22-26 Jahre 5.831 4.969 27-35 Jahre 25.507 25.515 36-60 Jahre 162.122 161.970 61 Jahre und älter 101.530 98.640 unbekanntes Alter 15 15 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen der Jahre 2016, 2017 und des 1. Halbjahrs 2018 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Bundesland insgesamt 2016 2017 1. Hj.2018 Gesamt 296.662 5.049 7.374 2.927 davon Baden-Württemberg 46.619 1.602 2.932 512 Bayern 45.166 1.010 980 507 Berlin 23.950 89 158 199 Brandenburg 2.216 11 23 2 Bremen 3.022 25 36 30 Hamburg 20.531 178 258 119 Hessen 45.028 617 659 333 Mecklenburg-Vorpommern 783 11 13 1 Niedersachsen 18.186 277 382 285 Nordrhein-Westfalen 61.152 769 1.185 481 Rheinland-Pfalz 9.364 118 181 79 Saarland 1.451 42 32 21 Sachsen 10.921 205 337 229 Sachsen-Anhalt 2.483 26 29 39 Schleswig-Holstein 3.990 61 150 79 Thüringen 1.800 8 19 11 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3735 5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen der Jahre 2016, 2017 und des 1. Halbjahrs 2018 eine gesonderte Auflistung machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die unter der Bezeichnung „Jugoslawien (ehem.)“ aufgeführten Personen waren zum Stichtag 30. Juni 2018 im AZR noch unter dieser alten Staatenbezeichnung erfasst: Gesamt 296.662 darunter Türkei 52.876 Jugoslawien (ehemals) 30.493 Ukraine 13.135 Marokko 9.777 Italien 8.324 Russische Föderation 6.771 Serbien 6.644 Algerien 6.559 Indien 6.385 Pakistan 5.812 Kroatien 5.682 Bosnien und Herzegowina 5.508 Albanien 5.391 Nigeria 5.152 Libanon 4.212 Mazedonien 4.166 Kolumbien 4.035 Österreich 3.836 Moldau (Republik) 3.832 Ghana 3.791 Kosovo 3.678 Serbien und Montenegro (ehemals) 3.403 Polen 3.375 Ungeklärt 3.335 Vietnam 3.289 Griechenland 3.246 Tunesien 3.141 China 3.032 Thailand 2.975 Georgien 2.946 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2016 5.049 darunter Albanien 455 Algerien 413 Serbien 393 Türkei 294 Kosovo 270 Marokko 259 Georgien 237 Irak 197 Syrien 177 Tunesien 162 Ukraine 156 Bosnien und Herzegowina 150 Mazedonien 128 Gambia 128 Afghanistan 109 Pakistan 108 Nigeria 97 Russische Föderation 89 Eritrea 74 Moldau (Republik) 70 Vietnam 59 Ungeklärt 56 Iran 52 Sudan (ohne Südsudan) 45 Indien 43 Ghana 42 Somalia 41 Ägypten 39 China 35 Thailand 35 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3735 2017 7.374 darunter Algerien 671 Albanien 580 Marokko 419 Serbien 408 Irak 350 Afghanistan 349 Georgien 337 Türkei 327 Kosovo 280 Moldau (Republik) 270 Tunesien 250 Ukraine 242 Syrien 231 Gambia 224 Mazedonien 198 Bosnien und Herzegowina 178 Pakistan 166 Eritrea 166 Nigeria 144 Russische Föderation 120 Iran 108 Somalia 93 Ungeklärt 91 China 69 Indien 63 Ghana 56 Thailand 50 Rumänien 49 Vietnam 48 Libanon 47 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Halbjahr 2018 2.927 darunter Albanien 303 Ukraine 246 Türkei 210 Serbien 206 Georgien 200 Moldau (Republik) 177 Marokko 144 Algerien 106 Bosnien und Herzegowina 82 Kosovo 80 Gambia 78 Tunesien 76 Mazedonien 60 Irak 59 Russische Föderation 57 Thailand 53 Ungeklärt 48 Afghanistan 45 Syrien 45 Nigeria 45 Vietnam 44 Pakistan 38 Iran 31 China 30 Libanon 28 Indien 27 Rumänien 26 Weißrussland 26 Ghana 25 Libyen 24 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3735 6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 31. Dezember 2017 und zum Stand 30. Juni 2018, gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte bei Duldungen soweit möglich nach Rechtsgrundlage der Duldung differenzieren)? Zum Auswertungsstichtag 31. Dezember 2017 waren im AZR 5 870 Personen als aufhältig mit einer noch nicht wirksamen Ausweisungsverfügung erfasst. Davon waren 880 Personen mit einem unbefristeten und 1 750 Personen mit einem befristeten Aufenthaltsrecht sowie 1 517 Personen mit einer Duldung gespeichert. 1 723 Personen waren ohne Aufenthaltsrecht, mit Aufenthaltsgestattung oder mit einem Antrag auf einen gestellten Aufenthaltstitel erfasst. Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 5 949 Personen als aufhältig mit einer noch nicht wirksamen Ausweisungsverfügung erfasst. Davon waren 907 Personen mit einem unbefristeten und 1 753 Personen mit einem befristeten Aufenthaltsrecht sowie 1 461 Personen mit einer Duldung gespeichert. 1 828 Personen waren ohne Aufenthaltsrecht, mit Aufenthaltsgestattung oder mit einem Antrag auf einen gestellten Aufenthaltstitel erfasst. Die im AZR erfassten Duldungssachverhalte können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Duldungen zum Stichtag 30.06.2018 zum Stichtag 31.12.2017 Gesamt 1.461 1.517 davon: Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 67 78 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 21 28 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 41 35 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 27 23 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 604 618 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 651 679 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 10 15 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 35 36 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 5 5 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausweisungsverfügung. zum Stichtag 30.06.2018 insgesamt 2015 2016 2017 Im 1. HJ 2018 Gesamt 296.662 3.604 5.049 7.374 2.927 darunter Wirkung unbefristet 31.569 877 194 110 40 Wirkung befristet 265.093 2.727 4.855 7.264 2.887 Ausweisungsverfügung zum Stichtag 31.12.2017 insgesamt 2015 2016 2017 Gesamt 292.532 3.593 5.020 5.216 darunter Wirkung unbefristet 32.710 971 280 134 Wirkung befristet 259.822 2.622 4.740 5.082 8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig “ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern , den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)? Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018? Zum Auswertungsstichtag 31. Dezember 2017 waren von den 292 532 Personen mit Ausweisungsverfügung 28 413 als aufhältig und 264 119 als nicht aufhältig erfasst. Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2018 waren von den 296 662 Personen mit Ausweisungsverfügung 28 852 als aufhältig und 267 810 als nicht aufhältig erfasst. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3735 Bundesland zum Stichtag 30.06.2018 zum Stichtag 31.12.2017 Deutschland Gesamt 28.852 28.413 davon nach Ländern Baden-Württemberg 4.621 4.608 Bayern 3.335 3.168 Berlin 2.856 2.756 Brandenburg 242 248 Bremen 583 576 Hamburg 1.710 1.702 Hessen 3.306 3.301 Mecklenburg-Vorpommern 91 95 Niedersachsen 2.153 2.083 Nordrhein-Westfalen 6.852 6.876 Rheinland-Pfalz 772 756 Saarland 186 176 Sachsen 951 925 Sachsen-Anhalt 435 413 Schleswig-Holstein 566 544 Thüringen 193 186 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zum Stichtag 30.06.2018 zum Stichtag 31.12.2017 Deutschland Gesamt 28.852 28.413 darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten: Türkei 3.877 3.804 Serbien 2.001 1.943 Kroatien 1.307 1.266 Kosovo 1.266 1.235 Ungeklärt 1.230 1.219 Libanon 960 959 Marokko 960 955 Nigeria 888 873 Bosnien und Herzegowina 837 807 Irak 748 736 Algerien 741 776 Mazedonien 589 555 Albanien 588 500 Russische Föderation 566 564 Vietnam 551 Indien 546 Aufenthaltsstatus zum Stichtag 30.06.2018 zum Stichtag 31.12.2017 Gesamt 28.852 28.413 davon: befristet 20.237 18.963 unbefristet 8.615 9.450 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3735 nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2018 zum Stichtag 31.12.2017 Deutschland Gesamt 28.852 28.413 davon bis 1999 5.877 6.006 2000 1.210 1.228 2001 1.322 1.345 2002 1.320 1.335 2003 1.557 1.572 2004 1.534 1.560 2005 1.216 1.225 2006 1.424 1.444 2007 1.332 1.352 2008 1.224 1.236 2009 1.119 1.136 2010 1.136 1.143 2011 1.021 1.057 2012 1.049 1.070 2013 974 1.004 2014 751 794 2015 727 783 2016 959 1.066 2017 1.707 2.057 2018 1.393 zum Stichtag 30.06.2018 insgesamt darunter 2015 darunter 2016 darunter 2017 darunter 1. HJ 2018 Ausweisungsverfügung Gesamt 296.662 3.604 5.049 7.374 2.927 davon noch nicht vollziehbar 26.699 416 545 1.136 890 sofort vollziehbar 57.996 898 1.119 1.613 997 unanfechtbar 211.967 2.290 3.385 4.625 1.040 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zum Stichtag 31.12.2017 Insgesamt darunter 2015 darunter 2016 darunter 2017 Ausweisungsverfügung Gesamt 292.532 3.593 5.020 5.216 davon noch nicht vollziehbar 26.501 448 627 1.470 sofort vollziehbar 57.192 898 1.109 1.533 unanfechtbar 208.839 2.247 3.284 2.213 9. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand 31. Dezember 2017 und zum Stand 30. Juni 2018 sowie für Ausweisungen in den Jahren 2016 und 2017 sowie im 1. Halbjahr 2018 angeben), a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus? b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben? Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet. Nach Angaben des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2017 waren 264 119 Personen , gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, als nicht aufhältig erfasst. Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 267 810 Personen, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, als nicht aufhältig erfasst. Aus den Daten des AZR kann nicht valide ermittelt werden, wie viele davon freiwillig bzw. unfreiwillig ausreisten . Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Nicht aufhältig mit Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2018 insgesamt 2015 2016 2017 Im 1. HJ 2018 Gesamt 267.810 2.877 4.090 5.667 1.534 davon Ausreise 267.346 2.871 4.087 5.665 1.533 Verstorben 464 6 3 2 1 Nicht aufhältig mit Ausweisungsverfügung zum Stichtag 31.12.2017 insgesamt 2015 2016 2017 Im 1. HJ 2018 Gesamt 264.119 2.810 3.954 3.159 davon Ausreise 263.669 2.804 3.952 3.158 Verstorben 450 6 2 1 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3735 c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)? Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Duldungen zum Stichtag 30.06.2018 insgesamt 2015 2016 2017 Im 1. HJ 2018 Gesamt 6.371 285 351 493 259 davon: Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 100 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 183 6 8 16 5 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 20 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 83 2 4 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 35 4 4 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 126 11 8 4 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 2.502 149 141 179 87 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 101 3 1 6 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 3.020 101 179 268 154 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 201 8 6 11 6 Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Duldungen zum Stichtag 31.12.2017 insgesamt 2015 2016 2017 Im 1. HJ 2018 Gesamt 6.515 308 361 452 davon: Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 122 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 205 7 7 15 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 22 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 111 4 6 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 38 3 6 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 135 13 6 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 2.571 157 150 171 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 100 3 3 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 3.007 112 181 240 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 204 8 2 9 10. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer auf der Grundlage von § 54 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und von § 54 Absatz 1 Satz 5 sowie § 54 Absatz 2 Satz 5 und 6 AufenthG seit Geltung der Regelungen eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele hiervon rechtskräftig wurden? 11. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1a oder § 54 Absatz 2 Satz 1a AufenthG aufgrund einer Verurteilung nach § 177 des Strafgesetzbuchs (StGB) in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Ausweisungsverfügung ergangen ist? Der Bundesregierung liegen zu den Fragen 10 und 11 weder Erkenntnisse noch Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter vor. Statistische Angaben im Sinne der Fragen werden nicht erfasst. 12. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen “ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)? Im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2018 wurden insgesamt in sieben Fällen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ Maßnahmen nach § 56 AufenthG durch die zuständigen Behörden erlassen (davon betroffen: im Jahr 2016 drei Syrer, im Jahr 2017 ein Tunesier und im Jahr 2018 drei Syrer). Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3735 13. In wie vielen Fällen hat die AG Status in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)? Bislang wurden insgesamt 13 Anordnungen nach § 58a AufenthG durch die zuständigen Behörden erlassen. Differenzierungen nach Jahren und Staatsangehörigkeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2016 / Staatsangehörigkeit 2017 / Staatsangehörigkeit 2018 / Staatsangehörigkeit keine 2 / Bosnien und Herzegowina 1 / Syrien 2 / Tunesien 3 / Algerien 2 / Türkei 1 / Russische Föderation 1 / Marokko 1 / Nigeria Im Rahmen der AG Status können von jedem Teilnehmer Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung der angeregten Maßnahmen der einzelnen Teilnehmer liegt nicht vor. 14. In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 auf Empfehlung der „AG Status“ ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Eine statistische Auswertung über abgeschlossene Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren auf Empfehlung der AG Status ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht möglich. 15. Inwiefern ist mittlerweile ein zweiter „Bereinigungsdurchgang“ zur nachträglichen Befristung von zunächst als unbefristet erlassenen Einreiseverboten (wie auf Bundestagsdrucksache 18/7844, Antwort zu Frage 14 angekündigt ) mit welchen Ergebnissen erfolgt (bitte im Detail darlegen)? Aufgrund von Priorisierungen und personeller Auslastung beim Bund und den Ländern erfolgte seit dem Jahr 2014 kein weiterer automatisierter Bereinigungsdurchgang unbefristet erlassener Einreiseverbote. Auch wenn die Bereinigung dem Grunde nach technisch erfolgt, ist dennoch ein hohes Maß an Vorbereitung und Koordination zu leisten. Zudem muss jede einzelne Person von Mitarbeitern in den jeweiligen Ausländerbehörden auf nachträgliche Befristung des Einreiseverbots überprüft werden. Anlassbezogen erfolgt die Bereinigung fortlaufend bei entsprechenden Ersuchen der Ausländerbehörden. Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Drucksache 19/3735 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Einschätzung der Bundesregierung ist jedoch ein erneuter automatisierter Bereinigungsdurchgang nicht mehr erforderlich. Bei den Ausländerbehörden werden seit ca. 2012/2013 deren Maßnahmen grundsätzlich befristet. Für Maßnahmen zwischen 2009 und 2012 / 2013 (also die vom damaligen automatisierten Bereinigungsdurchgang nicht erfasst wurden) arbeiten die Ausländerbehörden die Fälle „von Amts wegen“ manuell auf und lassen die Maßnahmen befristen. 16. In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden dem BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 mitgeteilt, dass gegen Asylbewerber wegen des Verdachts einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat Anklage erhoben wurde (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? 17. In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 Asylbewerbern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt , obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? 18. In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 Asylbewerbern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt , obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? 19. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung spezialpräventiv begründete Ausweisungen in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 durch die Ausländerbehörden mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Die Fragen 16 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Angaben im Sinne der Fragen 16 bis 19 liegen der Bundesregierung nicht vor. Entsprechende Statistiken werden auf Bundesebene nicht geführt und lassen sich automatisiert auch nicht ermitteln. 20. Welche Rechtsprechung liegt zu den im Jahr 2016 neu geschaffenen Ausweisungsgründen (siehe Vorbemerkung) vor, und wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen)? Über die in allgemein zugänglichen Datenbanken enthaltenen Entscheidungen hinaus sind der Bundesregierung keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema bekannt, die sie im Übrigen auch nicht systematisch sammelt. Die Bundesregierung sieht davon ab, allgemeine Bewertungen zur Rechtsprechung zu fertigen . Ê ± ®¿ ¾ º¿ « ² ¹ ó © ·®¼ ¼ « ®½ ¸ ¼ ·» ´» µ ¬± ®·» ®¬» Ê » ® ·± ² » ® » ¬¦ ¬ò Í¿¬¦æ Í¿¬¦©»·ò½±³ Ю·²¬ô É»¾ô ͱº¬©¿®» Ù³¾Øô Ó¿·²¦»® ͬ®¿A» ïïêô êêïîï Í¿¿®¾®$½µ»²ô ©©©ò¿¬¦©»·ò½±³ Ü®«½µæ Ю·²¬§¬»³ Ù³¾Øô ͽ¸¿º©<½¸» ïóíô éïîçê Ø»·³¸»·³ô ©©©ò°®·²¬§¬»³ò¼» Ê»®¬®·»¾æ Þ«²¼»¿²¦»·¹»® Ê»®´¿¹ Ù³¾Øô б¬º¿½¸ ïð ðë íìô ëðììë Õ*´²ô Ì»´»º±² øðî îï÷ çé êê èí ìðô Ú¿¨ øðî îï÷ çé êê èí ììô ©©©ò¾»¬®·ºº¬ó¹»»¬¦»ò¼» ×ÍÍÒ ðéîîóèííí