Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 8. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3754 19. Wahlperiode 09.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Bruno Hollnagel und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3568 – Kriterien und Subventionen für Nichtregierungsorganisationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Darstellung der Bundesregierung auf ihrer Homepage gibt es einen regen Austausch der Bundesregierung mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs; vgl. www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/ Entwicklungspolitik/1-EntwicklungspolitikGrundsaetzliches/formen-derzusammenarbeit /_node.html). Als zivile Organisationen sollten – nach Auffassung der Fragesteller – NGOs Interessen im Raum zwischen Politik und Zivilgesellschaft vertreten. Dabei decken sie ein weites Spektrum an Fachthemen ab und auch ein weites Spektrum an interner Organisation. Jedoch sind NGOs – nach Auffassung der Fragesteller – keineswegs uneigennützig , sondern verfolgen die Interessen von Partikulargruppen oder auch eigene Interessen. Insofern kommt der Auswahl von NGOs als Gesprächspartner der Bundesregierung eine besondere Bedeutung zu. 1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob eine NGO für die Unterstützung durch die Bundesregierung oder Bundesbehörden qualifiziert ist? 2. Welche NGOs haben seit 2015 finanzielle Zuwendungen von der Bundesregierung oder Bundesbehörden erhalten und in welcher Höhe haben die NGOs jeweils Zuwendungen erhalten? 3. Welche Kriterien werden von der Bundesregierung bei der Zuwendung von finanziellen Mitteln angelegt, und sind die finanziellen Zuwendungen grundsätzlich zweckgebunden? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die in der Frage angeführte Webseite bezieht sich ausschließlich auf die Förderung von Programmen und Projekten entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen (NRO) durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3754 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode NRO als solche werden nicht vom BMZ gefördert, d. h. es gibt keine NRO, die Zuwendungen auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 2.2 zu § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom BMZ empfängt. Die Förderung von Programmen und Projekten aus den zivilgesellschaftlichen Fördertiteln des BMZ erfolgt auf Antrag. Grundlage für eine Förderung sind die zuwendungsrechtlichen Regelungen von § 23 und § 44 BHO sowie die Zweckbestimmungen der zivilgesellschaftlichen Haushaltsstellen im Einzelplan 23. Darüber hinaus basiert die Förderung auf ergänzenden spezifischen Fördergrundsätzen bzw. – bei von der BHO abweichenden Regelungsbedarfen – auf mit BMF und BRH abgestimmten Förderrichtlinien. Die bereits genannten gesetzlichen Regelungen legen u. a. fest, dass die Bewilligungsbehörde – neben der Angabe von Zuwendungsform und Höhe der Zuwendung – auch die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks in den Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag aufnehmen muss. Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Eine genaue Übersicht über die Verausgabung der Mittel für einzelne Projekte und Programme von NRO, die aus den Titeln 687 03, 687 04, 687 76 und 896 04 in Kapitel 23 02 (Sozialstrukturträger, politische Stiftungen, private deutsche Träger und Kirchen) gefördert werden, bieten die jährlichen Berichte an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, die regelmäßig im Haushaltsaufstellungsverfahren vorgelegt werden. Die Übersendung der Berichte erfolgt jeweils im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen. 4. Wurden NGOs von der Bundesregierung für Leistungen vergütet, z. B. für Gutachten oder Öffentlichkeitsarbeit? Zuwendungen auf Grundlage von § 23 und 44 BHO erfolgen nicht als Leistungsaustausch und beinhalten keinen staatlichen Auftrag. Sie sind von öffentlichen Aufträgen dadurch abzugrenzen, dass sie dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben gewährt werden und kein Entgelt für eine Leistung darstellen, die dem Bund zur vollen Verfügung überlassen wird. 5. Erfolgt eine Kontrolle über die Verwendung der Zuwendungen, und wenn ja, in welcher Art und Weise? Bei den vom BMZ vergebenen Zuwendungen erfolgt die Prüfung entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO durch die Prüfung der Zwischennachweise und Verwendungsnachweise für das jeweilige Vorhaben, durch Prüfungen vor Ort seitens der BMZ-Außenrevision sowie im Rahmen von Prüfungen beim BMZ durch den Bundesrechnungshof (BRH). 6. Wurden den NGOs seit 2015, abgesehen von den o. g. finanziellen Zuwendungen , weitere Unterstützung nichtfinanzieller Art und Weise durch die Bundesregierung oder Bundesbehörden zuteil? Die Bundesregierung unterstützt NRO insbesondere durch Gespräche auf Regierungsebene weltweit dabei, ihren Handlungsspielraum angesichts zunehmender staatlicher Repressionen in vielen Ländern zu erhalten. Einschränkungen zivilgesellschaftlicher Organisationen erfolgen in vielen Ländern nach einem ähnlichen Muster: Mit Vorschriften über die Registrierung, Arbeitsweise und Finanzierung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3754 von NRO versuchen Staaten, deren Handlungsspielraum zum Teil erheblich einzuschränken . Kernanliegen bei Einschränkungen des Zugangs zu (insbesondere ausländischer) Finanzierung ist es, einheimischen NRO den Zugang zu den für ihre Arbeit nötigen Ressourcen zu erschweren oder die für sie vorgesehenen finanziellen Mittel staatlich zu kontrollieren. Zugleich gibt es Vorschriften, die NRO mit ausländischen Finanzquellen zu Kennzeichnungen verpflichten, die mehr oder weniger offen stigmatisierend sind. Die Bundesregierung beobachtet die Einschränkungen des Handlungsspielraums für die Zivilgesellschaft mit großer Sorge und spricht problematische Entwicklungen gegenüber Drittstaaten deutlich an. Gleichzeitig ist es ihr ein wichtiges Anliegen, den Dialog mit NRO aus der Überzeugung heraus zu fördern, dass dieser einen wesentlichen Beitrag für langfristige Stabilität, Frieden und Sicherheit leistet. Sie unterstützt zudem zivilgesellschaftliches Engagement für Menschenrechte und Demokratieförderung durch Stärkung der Kapazitäten von und Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen in Projekten der Entwicklungszusammenarbeit . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333