Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3779 19. Wahlperiode 09.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3513 – Rechtsakte der Europäischen Union V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ursprünglich erhielt die Europäische Gemeinschaft ihre demokratische Legitimation ausschließlich von den Mitgliedstaaten. Sie waren auch die europäischen Gesetzgeber, und zwar im Rat, in dem die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten saßen, und der nur einstimmig entscheiden konnte. Kein Mitgliedstaat war so einem Recht – abgesehen von der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – unterworfen, dem er zuvor nicht zugestimmt hatte. Mit der 1987 beschlossenen Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) erfolgte die teilweise Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses für Ratsentscheidungen, was mit Konsequenzen für die Rechtsetzung verbunden war. Die EEA war damit der Ausgangspunkt für die im Weiteren durch die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon veränderten Spielregeln hinsichtlich der europäischen Gesetzgebung. Fortan war es möglich, dass Staaten einem Recht unterworfen sind, dem sie nicht zugestimmt hatten, oder aber das sie sogar im nationalen demokratischen Prozess ausdrücklich abgelehnt hatten (Dieter Grimm 2016: Europa ja – aber welches? Zur Verfassung der europäischen Demokratie; S. 33-34). 1. Wie viele EU-Richtlinien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Oktober 2013 erlassen (bitte nach ordentlichen (COD) und besonderen Gesetzgebungsverfahren (CNS und AVC) unterteilen)? Dem Richtlinienmonitoring des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist entnehmbar, dass seit dem 1. Oktober 2013 (bis zum 16. Juli 2018) 271 Richtlinien der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Art des jeweils angewandten Gesetzgebungsverfahrens wird seitens der Bundesregierung nicht nachgehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3779 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele EU-Verordnungen wurden seit dem 1. Oktober 2013 erlassen (bitte nach ordentlichen (COD) und besonderen Gesetzgebungsverfahren (CNS und AVC) unterteilen)? Die Gesamtzahl der von der Europäischen Union in diesem Zeitraum erlassenen Verordnungen ist der Bundesregierung nicht bekannt, da die Notwendigkeit eines entsprechenden Monitorings für die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen nicht besteht. 3. Welche Richtlinien und Verordnung der EU wurden seit dem 1. Oktober 2013 erlassen (bitte nach ordentlichen (COD) und besonderen Gesetzgebungsverfahren (CNS und AVC) unterteilen)? a) Wann erfolgte jeweils die Beschlussfassung im Rat? c) Wie stimmte die Bundesregierung jeweils ab? Die Fragen 3a und 3c werden gemeinsam beantwortet. Die erbetenen Informationen ergeben sich aus den durch den Rat der Europäischen Union veröffentlichten monatlichen Aufstellungen der Rechtsakte des Rates (letztes verfügbares Dokument: Aufstellung für April 2018 vom 20. Juni 2018, Rats-Dokument Nr. 10300/18). Diese Aufstellungen, die auch Rechtsakte ohne Gesetzescharakter umfassen, enthalten Angaben über das Datum der Annahme des jeweiligen Gesetzgebungsaktes, die entsprechende Tagung des Rates, die angewendeten Abstimmungsregeln und das Abstimmungsergebnis sowie das Abstimmungsverhalten der Mitgliedstaaten. Die monatlichen Aufstellungen der Rechtsakte des Rates werden dem Bundestag durch die Bundesregierung nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) im Wege der allgemeinen Zuleitung fortlaufend übermittelt und sind auch im Internet abrufbar über das Dokumentenregister auf der Webseite des Rates der Europäischen Union (www.consilium.europa.eu/de/). b) Wer nahm für die Bundesregierung jeweils an der Abstimmung im Rat teil, und wer war der verantwortliche Bundesminister? Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die abschließende Abstimmung über Gesetzgebungsakte im Rat in der Regel ohne Aussprache und aufgrund der Einheit des Rates in einer beliebigen Ratsformation erfolgt. Informationen über den jeweiligen Bundesregierungsvertreter bei den Abstimmungen im Rat werden nicht gesammelt. Die Positionierung Deutschlands für die Abstimmungen erfolgt – nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung – durch das jeweils federführende Ressort. Die Ressort-Zuständigkeiten ergeben sich aus den Berichtsbögen und Umfassenden Bewertungen über die Gesetzgebungsvorschläge, die dem Bundestag gemäß § 6 EUZBBG übermittelt werden. d) Gab es Verfahren, in denen die Bundesregierung ihr Votum (z. B. nach Einberufung eines Vermittlungsausschusses nach COD) im Rat änderte? Wenn ja, in welchen? Die Position der Bundesregierung wird zunächst aufgrund eines – üblicherweise von der Europäischen Kommission vorgelegten – Gesetzgebungsvorschlages erarbeitet und im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene bei Bedarf – Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3779 abhängig vom Verlauf der Verhandlungen im Rat (und seiner Vorbereitungsgremien ) und den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament – einer veränderten Verhandlungsgrundlage angepasst. Abhängig von der Berücksichtigung der wesentlichen Anliegen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren (beziehungsweise des Bundestages im Falle einer Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 GG, § 8 Absatz 4 EUZBBG) wird das Votum der Bundesregierung für die abschließende Abstimmung festgelegt. Die Bundesregierung führt keine strukturierten Aufzeichnungen im Sinne der Fragestellung. Aufgrund der oben beschriebenen Sachlage können die Informationen zu konkreten Verfahren daher nicht vorgelegt werden. e) In wie vielen Verfahren (diese bitte benennen) sah sich die Bundesregierung nach § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) dazu gezwungen, von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages abzuweichen und einem Rechtsakt der EU im Rat zuzustimmen oder abzulehnen, obwohl aus der Stellungnahme ein jeweils anderes Votum des Deutschen Bundestages hervorging? Eine Abweichung von den wesentlichen Belangen einer Stellungnahme des Bundestages gemäß § 8 Absatz 4 EUZBBG durch die Bundesregierung erfolgte in dem genannten Zeitraum nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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