Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3785 19. Wahlperiode 13.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Maier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3591 – Kosten des Regierungswechsels im 4. Kabinett unter Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen neuer Ressortzuschnitte kam es vermehrt zu Stellenakkumulation und -wechseln in den Bundesministerien. Schätzungen gehen allein für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von bis zu 10 000 000 Euro zusätzlichen Kosten aus (www.tagesspiegel.de/politik/neue-bundesregierungheimat -schafft-stellen/21112626.html). Im Interesse des Steuerzahlers möchten die Fragesteller Klarheit über die zusätzlichen Kosten. 1. Wie hat sich beim jetzigen Regierungswechsel die Anzahl der Minister, Parlamentarischen Staatssekretäre und beamteten Staatssekretäre im Vergleich zu den Regierungswechseln 2009 und 2013 entwickelt? Bei jedem Regierungswechsel werden die vom Bundespräsidenten ernannten Bundesministerinnen und Bundesminister dem Parlament bekannt gegeben und die neuernannten Mitglieder der Bundesregierung werden vor dem Parlament vereidigt . Dies wird in den Plenarprotokollen dokumentiert (siehe Plenarprotokolle 19/19, S. 1597 f., 18/4, S. 231 ff., 17/2, S. 21 f.). Angaben zu den Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären enthält das Datenhandbuch des Deutschen Bundestages. Die Planstellen für die beamteten Staatssekretärinnen und beamteten Staatssekretäre sind im Haushaltsplan ausgewiesen . 2. Wie viele Minister und Parlamentarische Staatssekretäre sind mit dem in diesem Jahr erfolgten Regierungswechsel ausgeschieden (bitte nach Bundeskanzleramt und Ministerien aufschlüsseln)? Die Amtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung endeten gemäß Artikel 69 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages . Infolge der grundgesetzlich festgelegten Beendigung der Amtsverhältnisse der Bundesministerinnen und Bundesminister händigte der Bundespräsident ihnen am 24. Oktober 2017 die Entlassungsurkunden aus (siehe dazu die im In- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3785 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ternet eingestellten Mitteilungen des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes vom 24. Oktober 2017). Das Amt einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs korrespondiert mit dem Amt des Mitglieds der Bundesregierung, dem sie oder er zugeordnet ist. 3. Wie viele politische Beamte wurden seit Übernahme der Amtsgeschäfte durch die neue Bundesregierung in den einstweiligen Ruhestand versetzt (bitte jeweils nach Ressort und den Funktionen in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – bzw. für § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBG nach Besoldungsgruppen aufschlüsseln)? Die Zahl der betroffenen politischen Beamtinnen und politischen Beamten, die nach § 54 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Bundesministerien Staatssekretär/in B 11 Abteilungsleiter/in B 9 Bundeskanzleramt - - Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien - - Presse- und Informationsamt der Bundesregierung - 1 Auswärtiges Amt - - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - 2 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - - Bundesministerium der Finanzen 1 - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 3 1 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - - Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1 1 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 2 2 Bundesministerium der Verteidigung - 1 Bundesministerium für Gesundheit - 1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1 - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1 1 Bundesministerium für Bildung und Forschung 1 - 4. Wie viele Mitarbeiter beinhaltet die Personalausstattung eines Parlamentarischen Staatssekretärs, und wie hoch sind die Personalkosten insgesamt unter Einschließung des Sekretariats und des Fahrdienstes? Es gibt keine verbindlichen Vorgaben zur Personalausstattung des Büros einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs. Die Personalausstattung richtet sich einzelfallabhängig nach dem konkreten Bedarf . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3785 5. Wie hoch sind die Personalkosten für einen zusätzlichen beamteten Staatssekretär ? Die Personalkosten ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften. Eine beamtete Staatssekretärin oder ein beamteter Staatssekretär wird nach Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Daneben wird eine Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Bundesbehörden und ggf. ein Familienzuschlag gewährt. 6. In welcher Höhe erhalten die aus den jeweiligen Ministerien ausgeschiedenen Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre (einzelfallbezogen) Übergangsgeld? 7. In welcher Höhe erhalten die aus den jeweiligen Ministerien ausgeschiedenen Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre (einzelfallbezogen) Ruhegehalt ? Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Anspruch auf Übergangsgeld richtet sich nach § 14 des Bundesministergesetzes (BMinG) bzw. § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) i. V. m. § 14 BMinG und besteht ab dem Zeitpunkt , in dem die Amtsbezüge aufhören. Die Höhe des Übergangsgelds richtet sich nach der Dauer der Amtszeit. Es wird für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre gewährt. Die Höhe entspricht in den ersten drei Monaten den vollen steuerpflichtigen Amtsbezügen und in der restlichen Zeit der Hälfte der Bezüge. Von konkreten einzelfallbezogenen Auskünften wird im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorschriften abgesehen. 8. Welche Kosten bzw. Pensionslasten sind durch die Versetzung der politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand verursacht worden? Die der Versetzung einer politischen Beamtin oder eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand folgenden Versorgungsausgaben sind von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben und sich kurzfristig ändern können (siehe dazu auch Antwort zu Frage 11). Eine Hochrechnung zukünftig entstehender Versorgungslasten, im Sinne einer Prognose, wäre nur mithilfe eines versicherungsmathematischen Verfahrens und nur bei Vorhandensein einer verlässlichen Basis möglich. Vor diesem Hintergrund können die Kosten nicht angegeben werden. In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die am Tag vor der Versetzung zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen , vgl. § 4 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG); Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sind anzurechnen, vgl. § 4 Absatz 2 (BBesG). Im Anschluss erhalten politische Beamtinnen und Beamte, sofern eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde, für einen Zeitraum entsprechend der Dauer des statusrechtlichen Amtes, aus dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten und höchstens für die Dauer von drei Jahren (längstens jedoch bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der bisherigen Besoldungsgruppe, vgl. § 14 Absatz 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach steht politischen Beamtinnen und Beamten das nach den allgemeinen Vorschriften des BeamtVG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3785 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zu ermittelnde Ruhegehalt zu. Hierbei erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wurde, um bis zu drei Jahre bzw. bei erstmaliger Übertragung eines Amtes i. S. d. § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) vor dem 1. Januar 1999 um bis zu fünf Jahre (vgl. § 7 Satz 1 Nummer 2, § 69 c Absatz 3 BeamtVG). Wer mangels Erfüllung der erforderlichen allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren keinen Ruhegehaltsanspruch erworben hat, wird aus dem Beamtenverhältnis entlassen . Zur vorübergehenden wirtschaftlichen Absicherung wird für bis zu vier Monate die Fortzahlung der Bezüge (entsprechend § 4 BBesG), anschließend ein Übergangsgeld nach § 47a BeamtVG für die Dauer seines bisherigen Amtes – mindestens für die Dauer von sechs Monaten und längstens für die Dauer von drei Jahren – in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der letzten Besoldungsgruppe gewährt. Unabhängig davon erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand bzw. nach ihrer oder seiner Entlassung eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt und Einkünfte erzielt, sind diese nach den Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsrechts (§ 53 BeamtVG, insbesondere Absatz 10) grundsätzlich auf die dargestellten Versorgungsleistungen anzurechnen. Die Entwicklungen in der Beamtenversorgung (auch der Versorgungsausgaben) werden für den Bundesbereich regelmäßig in einem „Versorgungsbericht der Bundesregierung“ dargestellt. Einmal pro Wahlperiode wird ein solcher Bericht dem Deutschen Bundestag übersandt. Zuletzt wurde der Sechste Versorgungsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/11040 vom 25. Januar 2017) übermittelt. In diese Hochrechnungen fließen auch die Versorgungsausgaben für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ein; die Kosten für einzelne Personengruppen können jedoch nicht gesondert ermittelt werden. 9. Wie viele Beamtinnen und Beamte des Bundes erhalten den Höchstruhegehaltssatz ? Den Höchstruhegehaltssatz erhielten am 1. Januar 2017 rund 45.655 Ruhestandsbeamtinnen und -beamte des Bundes. Das entspricht rund 70,2 Prozent aller im Ruhestand befindlichen Bundesbeamtinnen und -beamten (rund 65.070). In dieser Betrachtung wurden Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sowie der ehemaligen Deutschen Bundespost und rechtlich selbständiger Einrichtungen nicht berücksichtigt. Die Werte wurden aus Geheimhaltungsgründen gerundet. 10. In welcher Höhe werden in diesem Jahr Versorgungsbezüge für Beamte des Bundes im einstweiligen Ruhestand fällig? Zu dem abgefragten Zeitraum lässt sich eine Aussage über die Höhe der Versorgungsbezüge im engeren Sinne nicht treffen, da noch weitestgehend die Aktivbezüge weitergezahlt wurden (siehe Antwort zu Frage 8). In der Zeit vom 14. März 2018 bis 31. Juli 2018 wurde an die im Zuge des Regierungswechsels in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten insgesamt ein Betrag in Höhe von 856 715,64 Euro brutto ausgezahlt. Dieser Betrag ist jedoch nicht repräsentativ für zukünftige Zeiträume. Die Höhe der für den Monat August 2018 zu zahlenden Versorgungsleistungen beträgt zum Vergleich 179 006,75 Euro, da sich der Anteil der fortzuzahlenden Aktivbezüge durch Zeitablauf bereits verringert hat (siehe Antwort zu Frage 8). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3785 11. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Kosten, die durch den vollzogenen Regierungswechsel in den Funktionen Minister, beamtete und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Abteilungsleiter für den Bundeshaushalt entstanden sind bzw. noch entstehen werden? Die Kosten sind von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben und die sich kurzfristig ändern können. Eine Berücksichtigung von Kosten, die künftig noch entstehen werden, ist schon deshalb nicht möglich, weil die künftige Entwicklung nicht vorhersehbar ist (z. B. können Bundesministerinnen, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre erneut bestellt werden, politische Beamtinnen und politische Beamte können nach Maßgabe des § 57 BBG erneut berufen werden ). Angesichts dessen ist eine Bezifferung von Gesamtkosten nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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