Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/379 19. Wahlperiode 08.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/312 – Entwurf für einen neuen Traditionserlass der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen hat im November 2017 den Entwurf eines neuen Traditionserlasses für die Bundeswehr vorgelegt, der den derzeit gültigen, 1982 beschlossenen Traditionserlass ablösen soll. Der Entwurf „Die Tradition der Bundeswehr – Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege“ soll nun in der Bundeswehr und in allen beteiligten Gremien wie dem Personalrat und den Teilstreitkräften diskutiert werden. Auslöser für die Überarbeitung des bisherigen Traditionserlasses war die Affäre um den rechtsextremen Offizier Franco A. Im Zuge der Ermittlungen war deutlich geworden, dass in mehreren Kasernen, etwa in sogenannten Traditionszimmern, positiver Bezug auf die Wehrmacht der NS-Diktatur als Vorbild für die Bundeswehr genommen wurde (www.spiegel.de/politik/ deutschland/bundeswehr-ursula-von-der-leyen-ordnet-distanz-zu-wehrmachtund -nva-an-a-1179428.html). „Es ist verboten, nationalsozialistische Symbole und Zeichen, insbesondere das Hakenkreuz, zu zeigen“, heißt es nun im Entwurf für einen neuen Traditionserlass . Ausgenommen sind lediglich Darstellungen, die der Auseinandersetzung mit dem NS-Regime in der politischen oder historischen Bildung dienen. Die verbrecherischen Angriffskriege der Wehrmacht finden im Entwurf zur Begründung der fehlenden Referenzeignung der Armee des NS-Staates ebenso wenig Erwähnung wie die Beteiligung der Wehrmacht am Holocaust. „Grundsätzlich möglich“ sei die Aufnahme „einzelner Angehöriger der Wehrmacht in das Traditionsgut der Bundeswehr“. Voraussetzung sei eine „sorgfältige Einzelfallbetrachtung und Abwägung, die die Frage persönlicher Schuld einschließt sowie eine Leistung zur Bedingung macht, die vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart wirkt“. Konkret wird auf „die Beteiligung am militärischen Widerstand gegen das NS-Regime“ oder besondere Verdienste um den Aufbau der Bundeswehr verwiesen (www.spiegel.de/media/media-42147.pdf). Eine eindeutige Distanzierung findet im Entwurf in der auf die Wehrmachtspassage folgenden Passage gegenüber der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) statt, die zu einem erheblichen Teil im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten in der Bundeswehr aufging. „Als Hauptwaffenträger der Parteidiktatur der SED war sie fest in die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/379 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsideologie der DDR eingebunden und wesentlicher Garant für die Sicherung ihres politisch-gesellschaftlichen Systems“, heißt es. Während die NVA „als Institution keine Tradition der Bundeswehr“ begründe, sei die Aufnahme einzelner ihr Angehöriger in das Traditionsgut grundsätzlich möglich bei sorgfältiger „Einzelfallbetrachtung und Abwägung, die die Frage persönlicher Schuld einschließt sowie eine Leistung zur Bedingung macht, die vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart wirkt, etwa die Auflehnung gegen die SED- Herrschaft oder besondere Verdienste um die Armee der Einheit“ (www.spiegel. de/media/media-42147.pdf). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erscheint es irritierend, dass es in der direkt auf die NVA-Passage folgenden, lediglich durch einen Absatz getrennten Passage heißt: „Ausgeschlossen aus der Tradition der Bundeswehr sind insbesondere Personen, Truppenverbände und militärische Institutionen, die nach heutigem Verständnis eindeutig verbrecherisch, rassistisch oder menschenverachtend gehandelt haben“ (www.spiegel.de/media/media-42147.pdf). Denn so entsteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller der auch an anderer Stelle in dem Entwurf gegebene Eindruck, dass Wehrmacht und NVA auf eine Stufe gestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass die NVA niemals Krieg geführt hat, erscheint dies aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller als eklatante Verharmlosung der Verbrechen der Wehrmacht und gleichzeitige Herabwürdigung der Lebensleistung von Soldaten in der DDR, deren höchste Motivation der Erhalt des Friedens war (www.neues-deutschland. de/artikel/1071034.neuer-traditionserlass-bundeswehr-auf-heldensuche.html). Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages Dr. Hans-Peter Bartels hält den Entwurf prinzipiell für „eine gute Sache“, vermisst aber „das Stichwort Europa , auch die Frauen und die Soldaten mit Migrationshintergrund“. Dr. Hans- Peter Bartels empfiehlt eine klarere Begründung, warum die Wehrmacht für die Bundeswehr nicht traditionsstiftend sein könne und hält die im Entwurf vorgenommene Nebeneinanderstellung von Nationaler Volksarmee der DDR und Wehrmacht für „ein bisschen unglücklich“ und historisch nicht passend (www. wr.de/politik/neuer-traditionserlass-die-bundeswehr-auf-heldensucheid 212659309.html). Das Verfahren zur Benennung von Liegenschaften, Kasernen und Verbänden ist in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDV) A-2650/2 festgelegt. Dieses Verfahren beinhaltet, dass die Benennung von Einrichtungen der Bundeswehr und somit des Bundes von den Inspekteuren der Teilstreitkräfte und den Standortkommandeuren in Kooperation mit den jeweiligen Kommunen zu regeln sei. Die eigentlich bundespolitische Entscheidungskompetenz wurde also nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller seinerzeit auf die kommunale Ebene delegiert . Noch immer gibt es Liegenschaften/Kasernen, die nach Wehrmachtsgrößen (Rommel- und Lent-Kasernen) benannt sind und deren Widerstandsgeist und -taten gegen das NS-Regime aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller mindestens sehr zweifelhaft und auf jeden Fall nicht geeignet sind, diese Personen als Namensgeber für die Bundeswehr zu nutzen. Der Entwurf für den neuen Traditionserlass enthält keinen Passus zur Änderung dieses Verfahrens dahingehend, dass die Entscheidungskompetenz in das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verlagert wird. Dies widerspricht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller der Erklärung der Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen, die sich für eine Umbenennung von nach Wehrmachtsoffizieren benannten Kasernen ausgesprochen und angekündigt hatte, diesbezügliche Gegenwehr aus Soldatenkreisen vor Ort nicht mehr länger hinnehmen zu wollen (www.tagesschau.de/inland/bundeswehr-von-der-leyenskandal -103.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/379 1. Wie sieht die weitere Verfahrensweise für die Verabschiedung des neuen Traditionserlasses der Bundeswehr aus? Der Entwurf wurde breit verteilt und ist im Intranet der Bundeswehr abrufbar. Neben den Beteiligungsgremien, den militärischen und zivilen Organisationsbereichen sowie den am Überarbeitungsprozess beteiligten Dienststellen und Einzelpersonen wurden auch der Wehrbeauftrage des Deutschen Bundestages sowie die Kirchen und Interessenvertretungen eingebunden. Die Kommunikation und Diskussion innerhalb der Organisationsbereiche liegt in der Zuständigkeit der Inspekteure und Leiterinnen und Leiter. Kritik und Anregungen zu dem Entwurf werden derzeit im Bundesministerium der Verteidigung ausgewertet. Sie fließen in die Erarbeitung eines fortgeschriebenen Entwurfs ein, der dem Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages nach dessen Konstituierung zur Information und Diskussion zugeleitet werden wird. a) Wie genau und unter Beteiligung welcher Gremien wird die Diskussion über den Entwurf stattfinden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. b) In welcher Breite bzw. auf welchen Ebenen soll der Entwurf innerhalb der Truppe diskutiert werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. c) Wie sieht der weitere Zeitplan bis zur Verabschiedung des überarbeiteten Traditionserlasses aus? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. d) Hält die Bundesregierung eine Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Diskussion über den Traditionserlass für wünschenswert? Wenn ja, in welcher Form soll der Deutsche Bundestag an der Diskussion beteiligt werden? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Ablehnung einer Einbeziehung des Deutschen Bundestages angesichts der Tatsache, dass die Bundeswehr eine Parlamentsarmee ist? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Dr. Hans-Peter Bartels am Entwurf für einen neuen Traditionserlass, wonach es einer klareren Begründung bedürfe, warum die Wehrmacht für die Bundeswehr nicht traditionsstiftend sein könne (www.wr.de/politik/neuer-traditionserlass-diebundeswehr -auf-heldensuche-id212659309.html)? Zur Wehrmacht heißt es im Entwurf unter anderem: „Die Wehrmacht diente dem nationalsozialistischen Unrechtsregime und war in dessen Verbrechen schuldhaft verstrickt, die in ihrem Ausmaß, in ihrem Schrecken und im Grad ihrer staatlichen Organisation einzigartig in der Geschichte sind.“ Außerdem heißt es dort: „Der verbrecherische NS-Staat kann Tradition nicht begründen. Für die Streitkräfte eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates ist die Wehrmacht als Institution nicht sinnstiftend. Gleiches gilt für ihre Truppenverbände, Organisationen, Militärverwaltung und den Rüstungsbereich.“ Ob eine ausführlichere Begründung für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/379 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den Ausschluss der Wehrmacht aus der Tradition der Bundeswehr notwendig und sinnvoll ist, wird im Zuge der weiteren Überarbeitung geprüft. 3. Inwieweit sieht die Bundesregierung ein Problem darin, im Traditionserlass zur Begründung, warum die Wehrmacht für die Bundeswehr nicht traditionsstiftend sein könne, explizit auf die verbrecherischen Angriffskriege der Wehrmacht, ihre Rolle beim Vernichtungskrieg im Osten sowie beim Holocaust hinzuweisen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Wie steht die Bundesregierung zu den Anregungen des Wehrbeauftragten, die Punkte Europa, Frauen und Soldaten mit Migrationshintergrund in den Traditionserlass aufzunehmen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesem Ergänzungsvorschlag (www.wr.de/politik/neuer-traditionserlass-diebundeswehr -auf-heldensuche-id212659309.html)? Die Anregungen des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages werden geprüft . Es wird zudem auf den Entwurfscharakter des Dokuments hingewiesen. 5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des Wehrbeauftragten, wonach die im Entwurf vorgenommene Nebeneinanderstellung von Nationaler Volksarmee und Wehrmacht „ein bisschen unglücklich “ und historisch nicht passend sei (www.wr.de/politik/neuer-traditions erlass-die-bundeswehr-auf-heldensuche-id212659309.html)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. a) Inwieweit kann die Bundesregierung im Entwurf eine Nebeneinanderstellung von NVA und Wehrmacht erkennen bzw. sieht sie Wehrmacht und NVA darin auf eine Stufe gestellt? Ziffer 3.4 des Entwurfs legt fest, dass die Bundeswehr keine Tradition der Wehrmacht und der NVA führt. Ein „Auf-eine-Stufe-Stellen“ von Wehrmacht und NVA ist nicht beabsichtigt. Wehrmacht und NVA sind dennoch gleichermaßen nicht traditionswürdig für die Bundeswehr. b) Inwieweit ist ein solches Nebeneinander bzw. Auf-eine-Stufe-Stellen von Wehrmacht und NVA beabsichtigt (bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen. 6. Auf welche konkreten Armeen oder Teile von Armeen bezieht sich nach Ansicht der Bundesregierung die Passage „Ausgeschlossen aus der Tradition der Bundeswehr sind insbesondere Personen, Truppenverbände und militärische Institutionen, die nach heutigem Verständnis eindeutig verbrecherisch , rassistisch oder menschenverachtend gehandelt haben“ (www.spiegel. de/media/media-42147.pdf)? Die zitierte Passage beschreibt einen Grundsatz, der im Einzelfall bei der Prüfung der Traditionswürdigkeit von „Personen, Truppenverbände und militärische Institutionen “ der deutschen Militärgeschichte heranzuziehen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/379 a) Inwiefern sieht die Bundesregierung durch diese Passage die Wehrmacht und die NVA auf eine Stufe bzw. nebeneinander gestellt, und inwiefern ist dies ausdrücklich beabsichtigt? Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen. b) Inwieweit kann die Bundesregierung bei der NVA oder einzelnen ihrer Truppenverbände ein nach heutigem Verständnis eindeutiges verbrecherisches , rassistisches oder menschenverachtendes Handeln erkennen (bitte begründen und jeweils Beispiele sowohl für verbrecherisches als auch rassistisches und menschenverachtendes Handeln aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 7. Inwieweit erkennt die Bundesregierung bei deutschen Streitkräften bis zum Ende des Kaiserreichs trotz ihrer, im Entwurf für einen Traditionserlass genannten „fortschrittliche[n] und richtungsweisende[n] Verfahren, Strukturen und Prinzipien, etwa die moderne Stabsarbeit, das Führen mit Auftrag, das Führen von vorne oder das Generalstabswesen“, nach heutigem Verständnis eindeutig verbrecherische, rassistische oder menschenverachtende Verhaltensweisen , die eine Traditionsstiftung für die Bundeswehr ausschließen (bitte begründen und Beispiele nennen)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die deutschen Streitkräfte einschließlich der Reichswehr tatsächlich bis zum Ende des Kaiserreichs „Bestandteil einer vornehmlich kleinstaatlichen und dynastischen Ordnung “ waren (bitte begründen)? Vor und in der Zeit des Kaiserreichs, verfassungsrechtlich ein Fürstenbund, wurden die Streitkräfte der deutschen Kontingentarmee nicht auf das deutsche Volk, Deutschland oder die Verfassung vereidigt, sondern (mit wenigen Ausnahmen) auf den Landesherrn des jeweiligen deutschen Teilstaats. Diese erlangten ihre Stellung nicht durch Wahl, sondern durch Geburt; daher wurde der Begriff dynastisch verwendet. Für die Bundeswehr als Armee der Demokratie und nationale Streitmacht, die dem Recht und der Freiheit des ganzen deutschen Volkes verpflichtet ist, ist dieser Unterschied von Bedeutung für ihre Tradition. b) Sieht die Bundesregierung in deutschen Streitkräften bis zum Ende des Kaiserreichs Traditionen, die prinzipiell mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar sind? Deutsche Streitkräfte vor dem Jahr 1918 könnten Traditionsgut der Bundeswehr begründen, sofern dies der Werteordnung des Grundgesetzes entspricht. Die Bundeswehr steht jedoch nicht in der Tradition ehemaliger deutscher Streitkräfte. c) Warum besteht im Entwurf für den Traditionserlass bezüglich der darin als „loyale Machtinstrumente ihrer feudalen Landesherren“ klassifizierten deutschen Streitkräfte bis zum Ende des Kaiserreichs keine Totaldistanzierung wie gegenüber der Wehrmacht und der NVA bzw. keine Einschränkung , unter welchen besonderen Umständen einzelne Soldaten und Offiziere dieser Streitkräfte dennoch in das Traditionsgut der Bundeswehr übernommen werden können? Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/379 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Inwieweit können die beiden am 5. September 1917 wegen ihrer führenden Beteiligung an einer als Vorgeschichte der deutschen Novemberrevolution geltenden Matrosenrevolte hingerichteten Matrosen Albin Köbis und Max Reichpietsch nach Ansicht der Bundesregierung eine Tradition für die Bundeswehr bilden (https://www.berliner-zeitung.de/berlin/ -aufstand-im-kriege--vor-100-jahren-wurde-matrose-max-reichpietschhingerichtet -28269582)? Die Erinnerung an Personen aus der deutschen (Militär-)Geschichte, die vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart hineinwirken, kann durch die Bundeswehr gepflegt werden. Der derzeitige Forschungsstand lässt jedoch nicht erkennen, dass sich Albin Köbis und Max Reichpietsch bei ihrem Handeln durch Maximen haben leiten lassen, die der freiheitlichen und demokratischen Wertebindung der Bundeswehr entsprechen. 8. Inwiefern und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine im Entwurf für den Traditionserlass enthaltene vollständige Absage an die NVA als traditionsbildend für die Bundeswehr für wünschenswert angesichts der Tatsache, dass ein Teil der Soldaten der Bundeswehr aus der NVA in die „Armee der Einheit“ übernommen wurde? Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen. Die Bezeichnung Armee der Einheit beschreibt den wichtigen und besonders erfolgreichen Beitrag der Bundeswehr für die innere Einheit Deutschlands nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990. a) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Erhaltung des Friedens für den Großteil der Angehörigen der NVA zentrale Motivation bei Verrichtung ihres militärischen Dienstes war? Der Bundesregierung liegen hierzu keine empirischen Untersuchungen vor. b) Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass die NVA die einzige deutsche Armee war, die nie Krieg geführt hat und nie an einem Kriegseinsatz beteiligt war? Wenn ja, inwieweit sieht die Bundesregierung darin eine positive Tradition auch für die Bundeswehr? Die NVA war eine sozialistische Klassen- und Parteiarmee, die fest in das Bündnissystem des Warschauer Paktes eingefügt war. Als Hauptwaffenträger der Partei -Diktatur der SED war die NVA in die Staatsideologie der DDR eingebunden und wesentlicher Garant für die Sicherung ihres politisch-gesellschaftlichen Systems . Als Institution begründet sie damit in keinerlei Hinsicht eine Tradition der Bundeswehr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/379 9. Inwieweit zählt die Bundesregierung Wehrmachtssoldaten, die sich dem Nationalkomitee Freies Deutschland, dem Bund Deutscher Offiziere, Partisanenverbänden in den von der Wehrmacht besetzten Ländern oder Truppen der Anti-Hitler-Koalition angeschlossen haben, zum militärischen Widerstand gegen das NS-Regime im Sinne des Entwurfs des Traditionserlasses, und inwieweit können solche Soldaten und Offiziere traditionsstiftend für die Bundeswehr sein (bitte ausführlich begründen und auf die genannten Gruppierungen eingehen)? Ziffer 3.4 des Entwurfs legt fest, dass die Aufnahme einzelner Angehöriger der Wehrmacht in das Traditionsgut der Bundeswehr grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung dafür ist immer eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und Abwägung , die die Frage persönlicher Schuld einschließt sowie eine Leistung zur Bedingung macht, die vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart wirkt, etwa die Beteiligung am militärischen Widerstand gegen das NS-Regime oder besondere Verdienste um den Aufbau der Bundeswehr. Das Prinzip der Einzelfallbetrachtung und Abwägung ist auch auf Wehrmachtssoldaten anzuwenden, die sich dem „Nationalkomitee Freies Deutschland“, dem „Bund deutscher Offiziere“ oder Partisanenverbänden anschlossen. 10. Was versteht die Bundesregierung unter „besonderen Verdiensten“ um den Aufbau der Bundeswehr, und inwieweit können solche „besonderen Verdienste “ nach Ansicht der Bundesregierung eine vormalige Rolle von Soldaten und Offizieren in der Wehrmacht des NS-Regimes einschließlich ihrer Beteiligung an verbrecherischen Angriffs- und Vernichtungskriegen insoweit relativieren, dass sie als Traditionsgut der Bundeswehr dienen können? Im Rahmen der Bewertung einer Aufnahme in das Traditionsgut der Bundeswehr ist immer das Prinzip der Einzelfallbetrachtung anzuwenden und das Fehlen persönlicher Schuld Voraussetzung. Die Formulierung „besondere Verdienste“ beschreibt eine Fülle möglicher Handlungen und Leistungen, z. B. herausgehobene Führungsverantwortung oder außergewöhnliche Beiträge für die Entwicklung und Implementierung der Konzeption der Inneren Führung. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Wie viele Soldaten mit welchen Dienstgraden und zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NVA wurden 1990 in die Bundeswehr übernommen (bitte absolute Zahlen und prozentuale Menge zu westdeutschen Bundeswehrangehörigen angeben)? Im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr sind die Personaldaten der im Jahr 1990 aus der NVA in die Bundeswehr übernommenen Soldaten und Zivilbeschäftigten nur noch dann enthalten, wenn sich diese im Jahr 2006 noch in einem aktiven Dienstverhältnis befunden haben. Eine Auswertung zum Anteil der ehemaligen NVA-Angehörigen am Gesamtpersonal der Bundeswehr lässt sich somit weder für den Stand 1990 noch für den Stand 3. Oktober 1995 ermitteln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/379 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele von diesen aus der NVA übernommenen Soldaten mit welchen Dienstgraden waren zum 3. Oktober 1995 noch in der Bundeswehr (bitte absolute Zahlen und prozentuale Menge zu westdeutschen Bundeswehrangehörigen angeben)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. b) Inwieweit erscheint es nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der Zahlen der aus der NVA übernommenen Soldaten und deren weiterer Dienstdauer gerechtfertigt, die „Armee der Einheit“ in den Traditionserlass als positiven Bezugspunkt aufzunehmen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 12. Inwieweit sieht die Bundesregierung es heute als problematisch an, dass das Verfahren zur (Um-)Benennung von Liegenschaften und Kasernen in der gültigen ZDV A-2650/2 so festgelegt ist, dass die Benennung von Einrichtungen der Bundeswehr und somit des Bundes von den Inspekteuren der Teilstreitkräfte und den Standortkommandeuren in Kooperation mit den jeweiligen Kommunen zu regeln sei? Die Bundeswehr folgt bei Kasernenbenennungen dem Ansatz, Namensgebungen in einem Prozess bei den betroffenen Bundeswehrangehörigen „von unten“ zu initiieren. Dies entspricht den Grundsätzen der Inneren Führung und dem Leitbild des mündigen Staatsbürgers in Uniform. Der Meinungsbildungsprozess ist offen und transparent durchzuführen und soll die betroffene Kommune einschließen. Den Maßstab zur (Um-)Benennung bildet der Traditionserlass. Die abschließende Genehmigung erfolgt durch das Bundesministerium der Verteidigung. a) Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin dafür, eine solche Entscheidungskompetenz an die Ebene der Standortkommandeure und Kommunen zu delegieren? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. b) Inwieweit befürwortet die Bundesregierung – auch angesichts der Problematik , dass weiterhin Liegenschaften/Kasernen nach Wehrmachtsoffizieren (Rommel- und Lent-Kasernen) benannt sind – eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Bundesebene bzw. in das BMVg? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. c) Warum korrigiert die Bundesregierung dieses Verfahren zur (Um-)Benennung von Liegenschaften und Kasernen nicht im Rahmen des neuen Traditionserlasses bzw. seiner Entwurfsfassung dahingehend, dass die Entscheidungskompetenz künftig in das BMVg verlegt wird? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333