Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3807 19. Wahlperiode 14.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hagen Reinhold, Frank Sitta, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3603 – Erbbauzinssätze des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Fraktionen von CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, Kommunen bei der Aktivierung von Bauland zur Sicherung bezahlbaren Wohnens zu unterstützen. Zusätzlich will die Bundesregierung Bauland günstig an Kommunen abgeben. Erbbaurecht ist eine Möglichkeit, Grund und Boden für Wohnungsbau und zur Erhöhung der Eigentumsquote zur Verfügung zu stellen. In der praktischen Umsetzung scheint es aber Probleme zu geben. Es gibt jedoch Regionen, wo zum Beispiel bei jedem Grundstücksverkauf durch die öffentliche Hand die Vollwertigkeit zu bescheinigen ist – das fordern die dort geltenden Vorschriften. Dies führt wiederum dazu, dass die öffentliche Hand Bauland nicht begünstigt, zum Beispiel durch einen niedrigeren Erbbauzinssatz , abgeben kann. Sie ist an die allgemeine Preisentwicklung für Grund und Boden gebunden und diese ist gerade in Ballungsräumen das Problem. So wird selbst bei einem Erbbaurecht ein Erbbauzins von 4 Prozent zu einem Hindernis , der es vielen Bauwilligen unmöglich macht, eine eigene Immobilie anzuschaffen . 1. Welche Erbbauzinssätze nimmt der Bund für bundeseigene Grundstücke oder Grundstücke, die über die Bundesministerien oder Bundesanstalten mittel - oder unmittelbar verwaltet werden, von Erbbaurechtsnehmern (bitte nach Grundstücken für Bildung, Wohnnutzung, Ferien- und Wochenendhausgrundstücken und gewerblich genutzten Grundstücken aufschlüsseln und nach Bundesland und Kommune unterteilen)? Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Immobiliendienstleiter des Bundes verwaltet insgesamt 4 617 Erbbaurechte an bundeseigenen Grundstücken mit folgender Aufteilung: rd. 4.530 Verträge mit Wohnnutzung rd. 60 Verträge gewerblicher Art rd. 10 Verträge für Bildung und Wissenschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3807 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine darüber hinausgehende detailliertere Aufschlüsselung der rd. 2 Prozent nicht der Wohnnutzung unterliegenden Erbbaurechte wird in der erbetenen Detailtiefe bei der BImA nicht vorgehalten. Diese Erbbaurechte wurden in den 1920er und 1930er Jahren, in der Nachkriegszeit sowie vereinzelt noch in den 1990er Jahren hauptsächlich zur Förderung des Wohnungsbaus und des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg bestellt. In den Verträgen wurden nach dem seinerzeit üblichen Verfahren Erbbauzinsen zwischen 0,5 Prozent und 2 Prozent des Bodenrichtwertes vereinbart. Soweit vertraglich vereinbart, wurden bzw. werden die Verträge angepasst. In der nachfolgenden Tabelle sind die Verträge nach Bundesländern (Stand: 1. August 2018) dargestellt. Die weiteren Angaben werden in der erbetenen Detailtiefe bei der BImA nicht vorgehalten und konnten in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. Bundesland Anzahl Baden-Württemberg 525 Bayern 267 Berlin 149 Brandenburg 15 Bremen 18 Hamburg 239 Hessen 4 Mecklenburg-Vorpommern 31 Niedersachsen 2.349 Nordrhein-Westfalen 279 Rheinland-Pfalz 5 Saarland 0 Sachsen 13 Sachsen-Anhalt 11 Schleswig-Holstein 684 Thüringen 28 Gesamt: 4.617 Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) hat mitgeteilt, dass sie bei fünf Immobilien Erbbaurechtsgeber ist. Nutzung Erbbauzins (jährlich) Bundesland Sportplatz 1.145,04 Euro Schleswig-Holstein Sportplatz 2.045,17 Euro Hessen Weinberg 350,00 Euro Bayern Garagenfläche 95,16 Euro Sachsen-Anhalt Garagenfläche 91,08 Euro Sachsen-Anhalt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3807 Für das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) wurde mitgeteilt, dass eine entsprechende Datenerhebung für die Aufgabenerledigung des BEV nicht erforderlich sei und daher nicht vorgenommen wird. Das BEV ermittelt den Verkehrswert von Erbbaugrundstücken mittels Gutachten nur zeitnah im Zusammenhang mit einem Verkauf. 2. Gibt es eine bundeseinheitliche Datenerfassung über die Höhe der Erbbauzinssätze ? Wenn ja, auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen basiert diese? Wenn nein, ist eine Harmonisierung der Erfassung der Daten vorgesehen, und zu welchem Zeitpunkt? 3. Werden nur vom Bund erhobene Erbbauzinssätze für die Datenerfassung hinzugezogen, oder auch die von Ländern, Kommunen oder privatrechtlichen Personen? Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Es gibt auf Bundesebene keine zentrale Erfassung der Immobilien, für die ein Erbbaurecht vereinbart ist, und auch keine zentrale Datenerfassung zu Erbbauzinsen . Auf Landesebene werden neu abgeschlossene Grundstücksverträge einschließlich Erbbaurechtsverträge von den jeweiligen Gutachterausschüssen erfasst. 4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Spanne von Erbbauzinssätzen in Vorschriften und bzw. oder Gesetzen des Bundes, der Länder oder der Kommunen zum Einsatz kommen? Wenn ja, gibt es Vorschriften hinsichtlich der bundesweiten Einheitlichkeit des Erbbauzinssatzes? Für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung war die Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten ursprünglich in einer Vorschriftensammlung geregelt. Danach betrug der Erbbauzins jeweils bezogen auf den Bodenrichtwert 4 Prozent bei gefördertem Wohnungsbau, 5 Prozent bei sonstigem Wohnungsbau und 6,5 Prozent bei sonstigen, vor allem gewerblichen Zwecken. Diese Zinssätze stammen jedoch aus einer Zeit höherer Zinsen und sind nicht mehr zeitgemäß. Beim Abschluss neuer oder der Verlängerung bestehender Erbbaurechtsverträge ist die Bundesverwaltung an die Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung gebunden . Danach ist bei der Bestellung von Erbbaurechten ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Die Höhe der Erbbauzinssätze richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Immobilie für die die Gutachterausschüsse der Länder entsprechende Orientierungswerte herausgeben. Die Länder und Kommunen haben ggf. eigene Regelungen, die der Bundesregierung im Detail nicht bekannt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3807 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob bei der Bereitstellung bundeseigener Grundstücke für besondere Zwecke (zum Beispiel sozialer Wohnungsbau) von üblichen oder vorgeschriebenen Erbbauzinssätzen abgewichen werden kann? Wenn ja, wie sind diese Ausnahmen bzw. Abweichungen geregelt? Die BImA hat in den vergangenen Jahren nur in Einzelfällen neue Erbbaurechte an ihren Grundstücken bestellt, da sie nach ihrem gesetzlichen Auftrag nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern hat. Konkrete Regelungen für eine Abweichung von üblichen oder vorgeschriebenen Erbbauzinssätzen bestehen nicht. 6. Ist allein der Bund oder sind auch Länder und Kommunen berechtigt, diese Ausnahmeregelungen bzw. Abweichungen zu treffen? Wenn nein, ist bei der Bundesregierung geplant, diese Regelungen zu ändern oder die Möglichkeit zu schaffen, dass Kommunen und Bundesländer die Regelung ändern können? Der Bund und die Länder erlassen die Regelungen für die Verwaltung und Verwertung ihrer Grundstücke jeweils selbst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333