Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3818 19. Wahlperiode 15.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3586 – Geldwäscheaufsicht und Vollzug von Anti-Geldwäsche-Regelungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Eindämmung von Geldwäsche ist ein zentrales Element im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus. Effektive staatliche Strukturen im Bereich der Geldwäschebekämpfung sind daher unverzichtbar für die innere Sicherheit , die Austrocknung der Schattenwirtschaft und die Eindämmung von Finanzkriminalität einschließlich schwerer Steuerhinterziehung. Deutschland hat mit dem am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) die Strukturen der Geldwäschebekämpfung neu geordnet und modernisiert. Durch diese Neuordnung entstandene Probleme, insbesondere im Bereich der neu gegründeten FIU, sind seit einigen Monaten Gegenstand von Beratungen des Bundestags (Antrag der Fraktion DIE LINKE., „Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland wirksam bekämpfen – Financial Intelligence Unit befähigen“, auf Bundestagsdrucksache 19/2592). Weitergehende, teilweise scharfe Kritik an der Geldwäschebekämpfung in Deutschland wurde bspw. von Experten des Tax Justice Network im Zuge der Veröffentlichung des Schattenfinanzindex 2018 geübt (https://netzwerksteuergerechtigkeit.files.wordpress.com/ 2018/01/2_lc3a4nderbericht-deutschland.pdf). Defizite im Vollzug von Anti-Geldwäsche-Regelungen und bei der Geldwäscheaufsicht wurden bereits im Vorfeld der Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Vollzug der Anti-Geldwäscheregelungen in Deutschland und Reform des Geldwäschegesetzes“, auf Bundestagsdrucksache 18/12521 deutlich. Gleichzeitig wurden die europäischen Anti-Geldwäsche-Regelungen durch die Annahme der 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union im April 2018 bereits substantiell weiterentwickelt (http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-3429_de.htm). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Schätzungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Umfang von Geldwäsche in Euro in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 in Deutschland (bitte nach Sektoren, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind zum Umfang der Geldwäsche in Deutschland zum heutigen Zeitpunkt folgende Schätzungen bekannt: Nach den Ergebnissen einer Dunkelfeldstudie von Professor Dr. Kai Bussmann (Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, Martin-Luther-University Halle-Wittenberg, August 2015) bewegt sich das gesamte Geldwäschevolumen im Finanz- und Nicht-Finanzsektor Deutschlands deutlich oberhalb der 50 Mrd. Euro und wahrscheinlich in der Größenordnung der Schätzung der ECOLEF-Studie in Höhe von über 100 Mrd. Euro jährlich. Das Projekt ECOLEF – The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing – (Utrecht Univesity, 2013, S. 43) beschäftigt sich mit dem Ausmaß der Geldwäsche und organisierter Kriminalität über den Zeitraum 2007 bis 2009/2010. Unger et al. (2013) schätzen in der Studie das Potential an zu waschenden Geldern in Deutschland (alle Sektoren, Finanz- und Nicht-Finanzsektoren ) auf 29,381 Mrd. Euro (Unger et al., 2013, Tabelle 2.3, S. 39). Hinsichtlich der erbetenen weiteren Aufgliederung nach Sektoren, Bundesländern und Jahren liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Derzeit findet eine Untersuchung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos als Gegenstand der Nationalen Risikoanalyse (NRA) statt, welche vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) federführend betreut wird. Im Rahmen dieser Analyse werden alle betroffenen Stellen und Beteiligte aus dem Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche einbezogen. Im Zuge dieser Analyse wurde ein Forschungsauftrag vergeben, durch den ein Überblick über Ursprung und Entwicklung der Verfahren, über Typologien und Strukturen der zugrunde liegenden Taten sowie über besonders betroffene Sektoren im Bereich der Geldwäsche verschafft werden soll. Erkenntnisse aus der Auswertung der NRA werden im Sommer 2019 erwartet. 2. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen sind in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durch die im Rahmen des GwG Verpflichteten abgegeben worden (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln )? Zu den erfragten Angaben wird für den Zeitraum 2008 bis 2016 auf die jeweiligen Jahresberichte der vormaligen Financial Intelligence Unit des Bundeskriminalamtes (BKA) verwiesen, abrufbar über: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/ StatistikenLagebilder/Lagebilder/FinancialIntelligenceUnitDeutschland/financial intelligenceunitdeutschland_node.html. Innerhalb der Antwortfrist für die Kleine Anfrage sind die Angaben für 2017 nicht darstellbar. Angaben zu 2017 werden in dem Jahresbericht der zum 26. Juni 2017 in der Generalzolldirektion neu eingerichteten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erfolgen, der zeitnah veröffentlicht wird. Für die Daten zu 2018 wird Entsprechendes gelten. Drucksache 19/3818 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3818 3. In wie vielen Fällen hat die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in den Jahren 2017 und 2018 nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GwG Transaktionen untersagt bzw. Verfügungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Die FIU hat nach ihrer Angabe a) Nummer 1a, in 24 Fällen (im Zeitraum vom 26. Juni bis 31. Dezember 2017: 19 Fälle; 1. Januar 2018 bis zum Stichtag 29. Juli 2018: 5 Fälle) b) Nummer 1b, in keinem Fall c) Nummer 2 und in einem Fall (im Zeitraum vom 26. Juni bis 31. Dezember 2017) d) Nummer 3 GwG getroffen (bitte einzeln aufschlüsseln)? in keinem Fall Untersagungen bzw. Verfügungen ausgesprochen. e) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a GwG getroffen, bei denen die Transaktion an ein Empfängerinstitut mit Sitz in einem anderen Staat geleitet worden wäre (bitte nach einzelnen Empfängerstaaten aufschlüsseln)? Die FIU hat dies nach ihrer Angabe in 10 Fällen (im Zeitraum vom 26. Juni bis 31. Dezember 2017: 8 Fälle; 1. Januar 2018 bis zum Stichtag 29. Juli 2018: 2 Fälle) vorgenommen: In vier Fällen war hierbei die Volksrepublik China betroffen, in zwei Fällen die Niederlande, in einem Fall die Türkei, in einem Fall Frankreich, in einem Fall Großbritannien und in einem Fall Liechtenstein. f) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b und Nummer 3 GwG getroffen, bei denen die Transaktion im Zusammenhang mit einer Transaktion aus einem anderen Staat stand (bitte nach Auftraggeberstaaten aufschlüsseln)? Nach Angabe der FIU ist dies bislang in keinem Fall erfolgt. g) Welches Volumen hatten die jeweiligen Transaktionen? Die Transaktionen sind von der FIU mit Volumina von 1 000,00 bis 5 964 577,59 Euro beziffert; insgesamt beträgt das Volumen 13 621 190,02 Euro. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Wie viele Fälle standen im Zusammenhang mit Geldwäsche? Wie viele Fälle standen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung? Hierzu liegen der Bundesregierung bislang keine Erkenntnisse vor; die abschließende Entscheidung darüber, ob ein von der FIU übermittelter Sachverhalt tatsächlich mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, obliegt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Nach § 42 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) ist vorgesehen, dass die Strafverfolgungsbehörden der FIU zu den von ihr übermittelten Vorgängen Rückmeldung über den weiteren Verfahrensausgang erstatten. i) Nach welchen Kriterien wird bei der Entscheidung über das ob und wie der Verfügungen nach § 40 GwG die „Einschätzungsprärogative“ der FIU (Bundestagsdrucksache 19/2263, Antwort zu Frage 18) und damit die Filterfunktion der FIU ausgeübt, um die Abverfügung bemakelter Gelder zu verhindern? § 40 GwG ermächtigt die FIU zur Vornahme von Sofortmaßnahmen, um eine Transaktion zu analysieren, zu der Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient. Diesen vorgesehenen Maßnahmen liegt eine zügige Entscheidung der FIU zu Grunde; sie ist nicht verpflichtet, eine operative Analyse nach § 30 Absatz 2 GwG bereits durchgeführt zu haben. Vielmehr kann sie aufgrund der Eilbedürftigkeit schon mittels einer ersten Sachverhaltsbewertung eine entsprechende Anordnung treffen, die im pflichtgemäßen Ermessen der FIU liegt. Die sog. „Filterfunktion“ ist bei der Frage nach dem „Ob“ einer anschließenden Übermittlung der von der FIU analysierten Sachverhalte an eine zuständige Behörde nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 GwG virulent. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18, Bundestagsdrucksache 19/2263, S. 8, Bezug genommen. j) Unterliegen Transaktionen in bestimmter Höhe im Rahmen des § 40 GwG einem besonderen Überprüfungsmodus? Die Vornahme einer Sofortmaßnahme nach § 40 GwG stellt eine Einzelfallentscheidung der FIU dar, die unabhängig von der Höhe der jeweils betroffenen Transaktion erfolgt. 4. In wie vielen Fällen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Jahren 2017 und 2018 Verfügungen nach § 6a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) getroffen? Nach welchen Kriterien wurde entschieden, welche Behörde (BaFin oder FIU) für Untersagungen oder Anweisungen gegenüber Instituten im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zuständig ist? Falls in diesem Zeitraum keine Anweisungen nach § 6a KWG getroffen worden sind, wie soll diese Zuständigkeitskollision im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zukünftig gelöst werden? In den Jahren 2017 und 2018 wurden bislang keine Verfügungen nach § 6a KWG getroffen. Eine Zuständigkeitskollision zwischen der FIU (§ 40 GwG) und der BaFin (§ 6a KWG) besteht nicht. § 40 GwG betrifft den Fall, dass die FIU in eigener Zuständigkeit aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige untersucht und zu diesem Drucksache 19/3818 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3818 Zweck Verfügungen von einem Konto für einen kurzen Zeitraum von maximal einem Monat untersagt. Dies dient in erster Linie der Verhinderung einer potenziellen Gefahr der Terrorismusfinanzierung in dem Zeitraum, in dem die FIU noch prüft, ob überhaupt Tatsachen vorliegen, die eine Abgabe des Vorgangs an eine Strafverfolgungsbehörde rechtfertigen. Ausreichende rechtliche Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von bloßen Anhaltspunkten dafür, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient. § 6a KWG betrifft den Fall, dass einer Polizeibehörde, in der Regel dem BKA, bereits konkrete Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a oder § 129b StGB dienen könnte. In diesem Fall kann die BaFin Verfügungen von einem Konto ohne zeitliche Beschränkung untersagen. 5. In wie vielen Fällen und in welchem Gesamtwert wurden in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 im Zusammenhang mit Geldwäsche Vermögenswerte eingezogen bzw. abgeschöpft (bitte nach Jahren, Bundesländern und jeweiligen Absätzen des § 261 des Strafgesetzbuches – StGB aufschlüsseln sowie nach Rechtsgrundlage der Einziehung differenzieren; bitte für das Jahr 2017 aufgrund der Reform der Rechtsgrundlage überdies getrennte Zahlen für erstes und zweites Halbjahr angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die insoweit einschlägigen, vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Statistiken der Fachserie 10, „Staatsanwaltschaften“ (Reihe 2.6) und „Strafverfolgung“ (Reihe 2.3), erfassen bis zum aktuell vorliegenden Berichtsjahr 2016 lediglich die Anzahl der (eingeleiteten ) Maßnahmen der Gewinnabschöpfung. Weitere Angaben hierzu, insbesondere zum Erfolg der Gewinnabschöpfungsmaßnahmen und zum Wert der Gegenstände werden nicht erfasst. 6. Ist bei den nach § 25h n. F. KWG von den Instituten zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Definition der Terrorismusfinanzierung in § 1 Absatz 32 KWG zugrunde zu legen, obwohl diese nicht (mehr) den Standards der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2015 entspricht und mit der Definition der Terrorismusfinanzierung in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 GwG nicht kompatibel ist? Hat ein Kreditinstitut deshalb seine internen Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung an zwei unterschiedlichen Definitionen auszurichten? Aus welchen Gründen wurde für die §§ 25h ff. KWG die Definition in § 1 Absatz 32 KWG beibehalten? Gesetzlicher Anpassungsbedarf wird derzeit geprüft, insbesondere mit Blick auf die im Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849]. Im Zuge der Änderungsgesetzgebung kann aus Gründen der Konsistenz auch die Definition der Terrorismusfinanzierung gemäß § 1 Absatz 32 des Kreditwesengesetzes an die Definition in § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes angepasst werden. Die Reichweite der Verpflichtung nach § 25h des Kreditwesengesetzes, über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Straftaten zu verfügen , wird durch die Abweichungen der Definitionen nicht maßgeblich beeinträchtigt . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In wieviel Fällen hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nach § 2c Absatz 1b Nummer 5 KWG untersagt, weil Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung stehen, darauf hindeuteten, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben bzw. diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens hätte erhöhen können? In wieviel Fällen hat die BaFin in diesem Zusammenhang eine Verdachtsmeldung bzw. eine Strafanzeige erstattet? In wieviel Fällen sind gegen interessierte Erwerber in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet worden? Nach den vorliegenden Informationen hat es solche Fälle im fraglichen Zeitraum nicht gegeben. Geldwäscheaufsicht im Finanzsektor 8. Wie viele Sonderprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention nach GwG, KWG, dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) und dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durchgeführt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Sonderprüfungen waren Anlassprüfungen, und wie viele Routineprüfungen (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? b) Wie viele dieser Sonderprüfungen wurden jeweils von internen BaFin- Mitarbeitern ausgeführt, wie viele von externen Wirtschaftsprüfern und wie viele von Wirtschaftsprüfern in Begleitung von BaFin-Mitarbeitern (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln )? c) An wie vielen der von externen Wirtschaftsprüfern alleine oder in Begleitung von BaFin-Mitarbeitern durchgeführten Sonderprüfungen waren Beschäftigte der Firmen KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PricewaterhouseCoopers, Deloitte und Ernst & Young beteiligt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? d) An wie vielen der Sonderprüfungen waren Verbandsprüfer der Genossenschaftsbanken und der Sparkassenorganisation beteiligt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? Die Sonderprüfungen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Kreditinstituten gemäß § 44 KWG, Versicherungsinstituten gemäß §§ 294, 306 VAG und Agenten gemäß § 26 Absatz 4 ZAG i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG für die Jahre 2011 bis 2016 wurden bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, Antwort zu Frage 16, auf Bundestagsdrucksache 19/1216. Für die Jahre 2008 bis 2010 wurden entsprechende Statistiken nicht geführt, so dass keine Angaben möglich sind. In 2017 wurden 31 Sonderprüfungen bei Kreditinstituten durchgeführt, hiervon 13 durch externe Wirtschaftsprüfer, welche in 10 Fällen von BaFin-Mitarbeitern begleitet wurden. Für 18 Prüfungen wurden BaFin-Beschäftigte eingesetzt. Des Weiteren erfolgten 8 eigene Prüfungen durch die BaFin bei Versicherungen. Drucksache 19/3818 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3818 Agentenprüfungen wurden in 2017 aufgrund von internen Umstrukturierungen nicht vorgenommen. Im ersten Halbjahr 2018 wurden 22 Sonderprüfungen durch BaFin-Mitarbeiter bei Kreditinstituten durchgeführt, hiervon waren 3 Anlassprüfungen und 19 Routineprüfungen . Prüfungen nach VAG und ZAG wurden im ersten Halbjahr nicht durchgeführt. Diese sind für das zweite Halbjahr geplant. Erst ab 2018 lassen sich die Daten nach Anlass- und Routineprüfungen aufschlüsseln (s. o.). 2017 1. Hj 2018 KI gesamt 31 22 Davon WP (begleitet durch BaFin) 13 (10) 0 Durch interne BaFin-Mitarbeiter 18 22 VU nur durch interne BaFin- Mitarbeiter 8 0 Agenten nur durch interne BaFin- Mitarbeiter (siehe Text oben) 0 0 Betrifft nur Kreditinstitute: KPMG BDO PWC Deloitte E&Y 2011 0 1 2 5 1 2012 3 1 8 5 0 2013 1 2 2 0 4 2014 0 0 0 1 0 2015 0 0 0 0 0 2016 0 0 0 3 0 2017 0 1 1 2 0 2018 0 0 0 0 0 Betrifft nur Kreditinstitute: Sparkassenverband Genossenschaftsverband 2011 3 0 2012 0 0 2013 0 0 2014 0 0 2015 0 0 2016 0 0 2017 0 0 2018 0 0 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Warum liegt für das für die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin zuständige Bundesministerium der Finanzen keine Interessenkollision vor, wenn die genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Verbandsprüfer der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten beauftragt werden, von der BaFin zusätzlich mit sogenannten Sonderprüfungen, einschließlich der geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen, beauftragt werden? In § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist allgemein vorgesehen, dass sich die BaFin bei ihrer Prüfungstätigkeit auch Dritter bedienen kann. Aufgrund des besonderen Sachverstandes , den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Untersuchung von bankinternen Strukturen und Vorgängen vorhalten, werden von der BaFin regelmäßig auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Dritte bei Prüfungstätigkeiten eingesetzt . Bei der Beauftragung von Wirtschaftsprüferleistungen durch die BaFin wird für jeden Einzelfall eine Prüfung auf mögliche Interessenkollisionen durchgeführt. Dies gilt insbesondere auch für den Abgleich zwischen Jahresabschlussprüfungen und Sonderprüfungen, einschließlich der geldwäschebezogenen Prüfungen. Um diese Prüfung zu ermöglichen, werden in jeden Prüfungsvertrag Klauseln aufgenommen , nach denen eine Interessenkollision ein Sonderkündigungsrecht auslöst . Der beauftragte Wirtschaftsprüfer ist nach diesen Klauseln zudem verpflichtet , auf Interessenkollisionen hinzuweisen. Das Vorliegen einer möglichen Interessenkollision wird auch im Fachbereich Geldwäscheprävention gestützt auf BaFin-interne Erkenntnisquellen fortlaufend geprüft. Soweit rechtlich möglich, werden dabei schon vor der Beauftragung kollisionsbehaftete Prüfer aus dem Bewerberkreis herausgenommen. 10. Warum werden sogenannte Sonderprüfungen – anders als in den meisten EU-Ländern – in Deutschland nicht ausschließlich von Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt? Zur weiteren Intensivierung der Prävention im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Anteil der Sonderprüfungen bei Kreditinstituten, die ausschließlich von Mitarbeitern der BaFin durchgeführt werden, seit 2017 fortlaufend erhöht. Eine besondere Herausforderung Deutschlands ist hierbei, dass Deutschland über die größte Anzahl von Kreditinstituten in der EU verfügt. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, wurden die personellen Ressourcen zur Durchführung eigener Sonderprüfungen erhöht. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Reformen in dieser Hinsicht bei Aufsichtsbehörden anderer EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, wodurch diese in die Lage versetzt wurden, Prüfungen unabhängig von externen Prüfern durchzuführen? Falls ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus für die BaFin? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen hat u.a. die österreichische Finanzmarktaufsicht einen ähnlichen Paradigmenwechsel vollzogen und führt seit einiger Zeit Geldwäscheprüfungen bei den unter ihrer Aufsicht stehenden Verpflichteten nur noch durch eigene Mitarbeiter durch. Drucksache 19/3818 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3818 12. Wie viele sogenannte Sonderprüfungen nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften im GwG (§ 9) oder dem KWG (§ 25k a. F.) zur sogenannten Group Compliance hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 bei Mutterunternehmen einer Gruppe durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Bei allen Sonderprüfungen durch Wirtschaftsprüfer (siehe Antwort zu Frage 8) wurde in der Vergangenheit auch die gruppenweite Einhaltung von Pflichten gemäß § 9 GwG geprüft. Eine Statistik, ob eine Prüfung ausschließlich die gruppenweite Umsetzung zum Prüfungsgegenstand hatte, wird nicht vorgehalten. 13. Wie viele Prüfungen bei gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen mit Sitz in einem Drittstaat oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wurden von der BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 vor Ort durchgeführt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? 2012 fand eine Vollprüfung bei einem Institut statt, in deren Kontext auch eine Einheit im Ausland geprüft wurde. 2013 fanden vier Prüfungen bei ausländischen Einheiten statt. 2015 fanden zwei Prüfungen zur gruppenweiten Umsetzung bei ausländischen Einheiten statt. 2017 fanden (im Rahmen der Panama Papers) bei sieben Schweizer Einheiten von vier deutschen Mutterinstituten eigene Prüfungen statt. 14. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand der BaFin-eigenen Teams für Sonderprüfungen, deren Aufbau laut Bundesregierung seit Anfang 2017 im Gang ist, am 30. Juni 2018? Wie hoch ist das geplante Personal-Soll dieser Teams in der Zukunft? Welche Prüferqualifikationen besitzen diese Mitarbeiter nach Kenntnis der Bundesregierung? Im Bereich der Geldwäscheprävention gibt es keine speziellen Teams nur für Sonderprüfungen. In den einzelnen Referaten der BaFin sind nahezu alle Beschäftigten sowohl mit Prüfungen, Prüfungsbegleitungen, wie auch mit der laufenden Aufsicht beschäftigt. Neben der laufenden Tätigkeit sind 43,5 Beschäftigte auch mit der Durchführung bzw. Begleitung von Prüfungen beschäftigt. Nachdem diese Zahl in den letzten Jahren deutlich erhöht wurde (vgl. Antwort zu Frage 10), ist eine weitere Veränderung der Zusammensetzung derzeit nicht geplant. Bei den auch prüfenden Beschäftigten handelt es sich um Juristen, Betriebs- und Volkswirte sowie Fachhochschulabsolventen, die sich zum Teil seit Jahren mit dem Thema der Prävention befassen. 15. Über wie viele Planstellen verfügt die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin insgesamt zum 30. Juni 2018, und mit wie vielen Vollzeitäquivalenten ist die Abteilung zum selben Datum besetzt? Die Abteilung Geldwäscheprävention verfügt über 104,8 Planstellen und ist mit Stand zum 1. Juli 2018 mit 94,9 Vollzeitäquivalenten besetzt (die Abweichung zwischen beiden Werten beruht im Wesentlichen auf der Beschäftigung von Teilzeitkräften , nicht auf bestehenden Vakanzen). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die BaFin hat im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2018 insgesamt 440 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen bußgeldbewehrten Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten eingeleitet. Diese gliedern sich folgendermaßen auf: ges. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj. 2018 Zahl der OWi- Verfahren 440 2 3 7 24 76 79 88 96 45 20 Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht vor. Anmerkungen: Bei juristischen Personen richteten sich die Verfahren teilweise auch gegen Personen im Sinne des § 30 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Ein gesonderter Ausweis dieser Verfahren war nicht möglich. In den genannten Zahlen sind auch Verfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG i. V. m. Verstoß gegen bußgeldbewehrte geldwäscherechtlichen Verpflichtungen enthalten. Die Verfahren gegen Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG beinhalten auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen das ZAG a. F., das geldwäscherechtliche Sonderverpflichtungen beinhaltete. 17. Wie viele Verwaltungsverfahren nach dem Kreditwesengesetz hat die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im fraglichen Zeitraum wurde ein Widerspruchsverfahren wegen Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 KWG geführt. Derartige Verfahren sind selten, weil es insgesamt nur wenige Maßnahmen nach § 6a KWG gibt und die Betroffenen nur selten Rechtsmittel dagegen einlegen. Die ganz überwiegende Zahl von Verfahren erfolgt nach dem GWG, siehe Antwort zu Frage 18. Drucksache 19/3818 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3818 18. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils abgeschlossen (bitte nach Jahren und Institutsbzw . Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? ges. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj. 2018 Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG 273 - - - 4 21 48 57 76 43 24 Kreditinstitute 127 1 9 - 3 12 9 25 26 35 7 FDI 1 - 1 - - - - - - - - Zahlungsinstitute 4 - - - - - 2 - - - 2 Versicherungsunternehmen 4 - - - - - - 2 - - 2 Anmerkungen: Anzahl insgesamt 397/Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht vor. Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf den Abschluss des Verfahrens durch Bußgeldbescheid, Entscheidung nach § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO), § 47 Absatz 1 OWiG, Abgabe an Staatsanwaltschaft , § 41 Absatz 1 OWiG, Verwarnung nach § 56 OWiG, Verfahrensverbindung . Die Verfahren gegen Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG beinhalten auch Verstöße gegen das ZAG a. F., das geldwäscherechtliche Sonderverpflichtungen beinhaltete. In den genannten Zahlen sind auch Verfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG i. V. m. Verstoß gegen bußgeldbewehrte geldwäscherechtlichen Verpflichtungen enthalten. 19. In wie vielen der von der BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils Bußgelder verhängt , und wie war der Durchschnitt sowie der Median der verhängten Bußgelder (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln )? ges. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj. 2018 Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG 163 - - - 3 13 20 31 51 29 16 Kreditinstitute 38 - 3 - 3 4 - 3 12 12 1 FDI - - - - - - - - - - - Zahlungsinstitute - - - - - - - - - - - Versicherungsunternehmen 3 - - - - - - 2 - - 1 Anmerkung: Anzahl insgesamt 204/Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zahlen beinhalten nur die Zahl der mit Bußgeldbescheid festgesetzten Gesamtbußgelder , die sich ggfs. aus mehreren einzelnen Bußgeldern zusammensetzen , § 20 OWiG. Für Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG ergibt sich ein durchschnittliches Bußgeld von 2 830,13 Euro. Der Median mit den Bußgeldbescheiden festgesetzten (Gesamt-)Bußgelder beträgt 775,00 Euro. Für Kreditinstitute ergibt sich ein durchschnittliches Bußgeld von 1 451 263,57 Euro. Der Median der mit den Bußgeldbescheiden festgesetzten (Gesamt-)Bußgelder beträgt 11 250,00 Euro. Für Versicherungsunternehmen ergibt sich ein durchschnittliches Bußgeld von 12 166,67 Euro je Bescheid. Der Median der mit den Bußgeldbescheiden festgesetzten (Gesamt-) Bußgelder beträgt 15 000,00 Euro. 20. Wie hoch war das höchste von der BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten verhängte Bußgeld jeweils in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj. 2018 Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG - - - 250 10.400 16.500 50.000 74.500 10.000 25.000 Kreditinstitute - 7.000 - 4.000 10.000 - 39,69 Mio. 110.000 9,8 Mio 150.000 FDI - - - - - - - - - - Zahlungsinstitute - - - - - - - - - - Versicherungsunternehmen - - - - 20.000 - 0 15.000 Anmerkung: Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht vor. Es handelt sich hier um Gesamtbußgelder. 21. In wie vielen Fällen und welcher Art hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung sonstige Maßnahmen inklusive der Aufhebung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb , des Widerrufs der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und der Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung von Verpflichteten getroffen (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie Arten der Maßnahmen aufschlüsseln)? Im fraglichen Zeitraum hat die BaFin folgende formale Maßnahmen im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erlassen: a) Gegen drei Banken wurden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils geschäftsbeschränkende Maßnahmen wegen Vorwürfen der Terrorismusfinanzierung getroffen. b) Der Hauptanteilseigner und Aufsichtsratsvorsitzende einer ausländischen Bank wurde im Jahr 2013 im betreffenden Mitgliedstaat wegen des Verdachtes der Untreue und der Geldwäsche verhaftet. Aufgrund einer kurz danach durch Sonderprüfer in der ausländischen Bank erfolgten Anzeige nach § 29 Absatz 3 KWG, wonach wegen gravierender Defizite in der Geschäftsorganisation eine Drucksache 19/3818 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3818 Gefahrenlage für die der Bank anvertrauten Vermögenswerte bestehe (dies betraf u. a. die fehlerhafte Bildung von Kreditnehmereinheiten, die Missachtung von Organkreditvorschriften und Verstöße gegen das GwG) wurden folgende Maßnahmen getroffen: ein Einlagen, Kredit- und Zahlungsverbot gegenüber allen Unternehmen der betreffenden Gruppe nach § 46 Absatz 1 KWG (2013). die Untersagung der Ausübung der Stimmrechte des Hauptanteileigners gemäß § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG (2013) die Einsetzung eines Stimmrechtstreuhänders auf Antrag der BaFin durch das zuständige Amtsgericht (2013), die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit Geschäftsleiterfunktion gemäß § 45c Absatz 1 KWG (2013), die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit Aufsichtsratsfunktion gemäß § 45c Absatz 1 KWG (2013), die Weiterleitung des Sachverhaltes an die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Noch vor Wirksamwerden der Stimmrechtsuntersagung beschlossen die Anteilseigner der Bank im August 2013, diese als Gesellschaft aufzulösen und abzuwickeln . In den Jahren 2015 und 2017 hat die BaFin weitere Anzeigen von Geschäftspartnern der Bank an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet. c) Sonstige Maßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, hat die BaFin im fraglichen Zeitraum nicht erlassen. 22. In wie vielen Fällen und welcher Art hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungsfeststellungen zur Group Compliance aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen bzw. Sanktionen ausgesprochen (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)? 23. In wie vielen Fällen hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungsfeststellungen zur Group Compliance Sachverhalte festgestellt, bei denen interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht durchgeführt werden durften, und welcher Art waren diese ggf.? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Die Einhaltung der gruppenweiten geldwäscherechtlichen Pflichten („Group Compliance“) wurde und wird sowohl im Rahmen der jährlich stattfindenden Jahresabschlussprüfungen als auch bei Sonderprüfungen (durch externe Prüfer oder BaFin-Mitarbeiter) geprüft. Im fraglichen Zeitraum gab es weder aufsichtsrechtliche Maßnahmen wegen Prüfungsfeststellungen zur gruppenweiten Umsetzung noch wurden Sachverhalte festgestellt, bei denen interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Drittstaates nicht durchgeführt werden durften. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Zu welchen Ergebnissen hat das Konsultationsverfahren der BaFin hinsichtlich der Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Absatz 8 GwG (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2018/dl_kon_ 0518_auas_gw.pdf?__blob=publicationFile&v=3) geführt, und an welchen Stellen ist mit Ergänzungen und Überarbeitungen zu rechnen? Im Rahmen des Konsultationsverfahrens sind eine große Anzahl von Stellungnahmen mit Verbesserungsvorschlägen eingegangen. Die Prüfung dieser Eingaben ist noch nicht abgeschlossen. Es ist gleichwohl bereits abzusehen, dass voraussichtlich an diversen Stellen Konkretisierungen, Ergänzungen oder Streichungen erfolgen werden. 25. Warum hat die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu den in anderen Aufsichtsgesetzen , etwa zu den im KWG enthaltenen geldwäscherechtlichen Regelungen , die ebenfalls im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden sind und die im engen Zusammenhang mit den Pflichten nach dem GwG stehen, nicht gleichzeitig zur Konsultation gestellt? Gibt es zu den geldwäscherechtlichen Regelungen im KWG, VAG und dem Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKG) bereits eine aktualisierte Verwaltungspraxis? Wenn nein, wann ist mit dieser zu rechnen? Bei dem zur Konsultation gestellten Entwurf von Auslegungs- und Anwendungshinweisen handelt es sich um solche zu Regelungen des Geldwäschegesetzes. Es ist beabsichtigt, in Ergänzung zu diesen allgemeinen Hinweisen für einzelne Verpflichtetengruppen spezielle Auslegungs- und Anwendungshinweise zu veröffentlichen , die insbesondere auch die für diese nach den jeweiligen Fachgesetzen geltenden geldwäscherechtlichen Regelungen betreffen. Wann mit einer Veröffentlichung zu rechnen ist, steht gegenwärtig noch nicht fest. Bis dahin gilt die bisherige Verwaltungspraxis der BaFin, insbesondere die in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Verbände, die mit der BaFin abgestimmt waren, enthaltenen Ausführungen weiter, soweit sie inhaltlich im Einklang mit den geänderten geldwäscherechtlichen Regelungen stehen. Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor 26. Welche Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Bundesländern für die Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor zuständig, und wie hoch ist die Personalausstattung in Vollzeitäquivalenten dieser Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Verpflichteten-Kategorie und Bundesländern aufschlüsseln)? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen (vgl. auch Antworten zu den Fragen 27 bis 28a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2449). Eine vollständige Übersicht über alle Aufsichtsbehörden im Nicht-Finanzsektor liegen nicht vor. Drucksache 19/3818 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3818 Aktuellere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Daten aus Meldungen nach § 51 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes für das Jahr 2017 sind noch nicht abschließend ausgewertet; eine Aufschlüsselung nach Verpflichteten wird erst nach Auswertung dieser Daten möglich sein. 27. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Grundsatz des einheitlichen Rechtsraums in Deutschland durch die Verteilung der Zuständigkeiten für die Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor auf öffentliche Stellen unterschiedlicher Art und Tätigkeit in den Bundesländern hinsichtlich a) einer effizienten und zur Erfüllung des GwG hinreichenden interbehördlichen Kommunikation sowie b) einer einheitlichen Interpretation und Anwendung des GwG als gefährdet an (bitte begründen)? Die Regelungen des GwG treffen für die Aufsichtsbehörden – auch im Nicht- Finanzsektor – bundesweit einheitliche Vorgaben zur Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sämtliche aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse sind insoweit bundeseinheitlich ausgestaltet. Die Bundesregierung unterstützt die Aufsichtsbehörden der Länder zudem im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Regelungen. Unter Vorsitz des BMF tagt regelmäßig der Bund- Länder-Austausch „Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung “, in dessen Rahmen Auslegungs- und Anwendungsfragen zwischen Bund und Ländern erörtert werden. Auch in die Erstellung bundeseinheitlicher Merkblätter der Länder für die Aufsicht im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bringt sich das BMF ein. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aufsichtstätigkeit seit Dezember 2017 auch Gegenstand der Nationalen Risikoanalyse ist, die – vom BMF initiiert und federführend betreut – aktuell in Deutschland durchgeführt wird und bei der die wesentlichen zuständigen Stellen aus dem Bereich der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind. Nicht zuletzt die verhältnismäßig geringe Zahl an Geldwäscheverdachtsmeldungen des Nichtfinanzsektors im Vergleich zum Finanzsektor soll mit der Neufassung des GwG im Sommer 2017 durch weiterreichende Effektivierungsmaßnahmen begegnet werden: So soll insbesondere mit der der neu ausgerichteten FIU Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode verliehenen Koordinierungsfunktion gegenüber den Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Anwendung des GwG sichergestellt und Prävention durch gezielte Informationssteuerung gestärkt werden. Zugleich wurde die Kooperation der mit der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen öffentlichen Stellen gestärkt und auch die Möglichkeit zur Verhängung erhöhter Bußgelder bei Verstoß gegen die Pflichten des GwG verschärft. 28. Wie viele Vor-Ort-Kontrollen haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils durchgeführt (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf Anlage 1* verwiesen (vgl. auch die Antwort zu Frage 28b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2449). Aktuellere oder darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Daten aus Meldungen nach § 51 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes für das Jahr 2017 sind noch nicht abschließend ausgewertet. 29. Wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? 30. Wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils abgeschlossen (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? 31. In wie vielen der von den Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils Bußgelder verhängt, und wie war der Durchschnitt sowie der Median der verhängten Bußgelder (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 29 bis 31 werden im Zusammenhang beantwortet und zur Beantwortung wird auf die Anlagen 2* und 3* verwiesen (vgl. auch die Antwort zu Frage 28d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2449). Aktuellere oder darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Daten aus Meldungen nach § 51 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes für das Jahr 2017 sind noch nicht abschließend ausgewertet. * Von einer Drucklegung wurde abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/3818 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/3818 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3818 32. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine adäquate Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor in Deutschland zu gewährleisten? In welcher Form und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung die von den Fraktionen des Bundestages 2017 anlässlich der Umsetzung von u. a. der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie eingeforderten Gespräche mit den Ländern über eine angemessene Ausübung der Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor und eine sinnvolle Aufsichtsstruktur geführt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12405, S. 156)? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Soweit in der Frage auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2017 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12405, S. 156) und in dem Bericht auf die Aufsicht bzw. besondere Vorschriften nach § 16 GwG im Glücksspielsektor Bezug genommen wird, ist auf den regelmäßig unter Vorsitz des BMF tagenden Arbeitskreis zur Geldwäsche im Glücksspielsektor zu verweisen. Der Arbeitskreis befasst sich u. a. mit der Erarbeitung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für den Glücksspielsektor. Strafverfolgung im Bereich Geldwäsche 33. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf den Straftatbestand der Geldwäsche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 eingeleitet, eingestellt bzw. abgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die insoweit einschlägige, vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ der Fachserie 10 Reihe 2.6 erfasst die erledigten Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht deliktsspezifisch, sondern zusammengefasst in Sachgebietsgruppen. Die Geldwäschedelikte nach § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) werden dabei als eigenständige Sachgebietsgruppe erhoben. Erfasst ist die Zahl der eingeleiteten (Neuzugänge) und der erledigten Ermittlungsverfahren . Bei den Erledigungen sind die eingestellten Verfahren und davon zusätzlich die nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellten Verfahren gesondert ausgewiesen . Ermittlungsverfahren wegen Geldwäschedelikten gemäß § 261 StGB Ermittlungsverfahren 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 1 Neuzugänge° 22.503 25.380 22.147 25.944 31.818 40.778 45.792 Erledigte Verfahren° 2 Insgesamt 20.387 25.592 22.345 24.624 31.637 39.386 45.504 3 - davon durch Einstellung* 11.813 15.577 14.136 17.544 24.254 27.695 32.659 4 (% von Zeile 2) 57,9 60,9 63,3 71,2 76,7 70,3 71,8 5 - - davon § 170 Abs. 2 StPO 9.515 12.580 11.779 14.897 19.933 23.426 27.871 6 (% von Zeile 3) 80,5 80,8 83,3 84,9 82,2 84,6 85,3 ° Ohne Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft. * Dies umfasst sämtliche Einstellungen; insbesondere solche nach den §§ 153 ff. und 172 StPO, aber auch solche wegen Schuldunfähigkeit. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wie viele Verurteilungen nach dem Straftatbestand der Geldwäsche gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 (bitte nach Jahren, entsprechend festgestellter Vortat und entsprechenden Absätzen des § 261 StGB aufschlüsseln)? 35. Welche Strafen wurden bei Verurteilungen nach dem Straftatbestand der Geldwäsche nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 ausgesprochen? Wie viele der Verurteilungen gingen mit einer Geld- bzw. einer Freiheitsstrafe einher, und wie hoch waren diese jeweils im Durchschnitt und im Median (bitte nach Jahren, entsprechend festgestellter Vortat und entsprechenden Absätzen des § 261 StGB aufschlüsseln)? Die Beantwortung der Fragen 34 und 35 erfolgt wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 2.3) erfasst die im Laufe eines Berichtsjahres rechtskräftig abgeurteilten und verurteilten Personen nach dem jeweils schwersten Delikt, das der Entscheidung zu Grunde liegt. Soweit daher neben der Verurteilung wegen Geldwäsche zugleich eine weitere Straftat mit einer schwereren Strafdrohung abgeurteilt wurde, wird diese Entscheidung ausschließlich bei diesem Delikt erfasst. Die Verurteilungen zu Freiheitsstrafe werden lediglich wie folgt gruppiert ausgewiesen : Unter 6 Monate/6 Monate/mehr als 6 bis einschließlich 9 Monate/mehr als 9 bis einschließlich 12 Monate/mehr als 1 bis einschließlich 2 Jahre mehr als 2 bis einschließlich 3 Jahre/mehr als 3 bis einschließlich 5 Jahre/mehr als 5 bis einschließlich 10 Jahre/mehr als 10 bis einschließlich 15 Jahre/lebenslang. Die Berechnung eines Durchschnittswertes ist daher nicht möglich, da die Verteilung der einzelnen Sanktionen innerhalb dieser Gruppen unbekannt ist. Die Bestimmung des Medians für die verhängten Freiheitsstrafen erfolgt hingegen unter Angabe der Gruppe, in die der entsprechende Wert fällt. Soweit bei einer geraden Anzahl verurteilter Personen der Median zwischen zwei Gruppen fällt, wird die dazwischenliegende mittlere Gruppe und bei benachbarten Gruppen der Grenzwert dieser Gruppen angegeben. Beispiel 1: 8 Verurteilte, davon 4 zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich 6 Monaten und 4 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten. Angegebener Median : „mehr als 6 bis einschließlich 9 Monate“. Beispiel 2: 8 Verurteilte, davon 4 zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich 9 Monate und 4 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten. Angegebener Median: „9 Monate“. Die nachstehenden Tabellen weisen für die einzelnen Berichtsjahre von 2008 bis 2016 für alle jeweils zur Verfügung stehenden Untergliederungen des § 261 StGB die Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht insgesamt sowie differenziert nach Freiheits- und Geldstrafe aus. Für die Freiheitsstrafen wird zudem jeweils die Anzahl der zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen angegeben. Eine weitere Differenzierung nach den Vortaten lässt sich den vorhandenen Statistiken nicht entnehmen. Drucksache 19/3818 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3818 2008 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte insgesamt Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Freiheitsstrafe insgesamt darunter mit Aussetzung zur Bew. § 261 Abs. 1 231 73 66 158 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 2 16 6 5 10 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 4 23 9 6 14 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 308 22 21 286 >6 - 9 Monate 2009 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte Insges. Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Freiheitsstrafe insgesamt darunter mit Aussetzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr. 1 82 29 22 53 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 2 2 0 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 3 2 2 1 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 3 3 1 1 2 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 73 18 17 55 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 5 1 0 0 1 - § 261 Abs. 2 Nr. 1 9 3 3 6 6 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 - § 261 Abs. 4 26 16 12 10 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 195 18 17 177 >6 - 9 Monate Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2010 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte Insges. Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe insgesamt darunter mit Aussetzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr.1 97 34 31 63 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 0 0 2 - § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 3 1 1 2 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 3 1 1 1 0 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 135 27 24 108 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 1 1 1 0 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 1 Nr. 5 2 1 1 1 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 1 24 4 4 20 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 3 1 1 2 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 4 21 15 12 6 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 5 395 33 27 362 >6 - 9 Monate 2011 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte Insges. Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Freiheits-strafe insgesamt darunter mit Aussetzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr.1 105 35 32 70 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 5 0 0 5 - § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 1 0 0 1 - § 261 Abs. 1 Nr. 3 1 1 1 0 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 162 49 45 113 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 5 11 2 2 9 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 1 36 3 3 33 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 15 6 4 9 9 Monate § 261 Abs. 4 43 30 24 13 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 495 46 37 449 >6 - 9 Monate Drucksache 19/3818 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3818 2012 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte insgesamt Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe insgesamt darunter mit Aussetzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr.1 136 50 41 86 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 8 3 3 5 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 1 0 0 1 - § 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 139 42 45 97 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 2 2 2 0 1 Jahr § 261 Abs. 1 Nr. 5 8 2 1 6 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 1 23 5 4 18 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 8 4 2 4 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 4 36 30 18 6 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 502 40 37 462 >6 - 9 Monate 2013 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte Insges. Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe insgesamt darunter mit Aussetzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr.1 95 41 37 54 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 6 2 1 4 1 Jahr § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 2 1 1 1 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 116 44 40 72 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 5 11 1 1 10 6 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 1 24 2 2 22 9 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 7 0 0 7 - § 261 Abs. 4 31 22 15 9 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 497 37 32 460 >6 - 9 Monate Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2014 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte insgesamt Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe Insges. darunter mit Aus-setzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr. 1 107 38 33 69 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 1 0 1 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 4 2 2 2 1 Jahr § 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 113 47 45 66 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 1 1 1 0 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 1 Nr. 5 6 0 0 6 - § 261 Abs. 2 Nr. 1 18 8 7 10 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 5 1 1 4 6 Monate § 261 Abs. 4 29 25 15 4 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 463 38 36 425 >6 - 9 Monate 2015 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte Insges. Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Freiheits-strafe insgesamt darunter mit Aus-setzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr.1 96 28 27 68 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 1 1 1 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 1 1 0 0 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 3 1 0 0 1 - § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 100 35 30 65 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 1 0 0 1 - § 261 Abs. 1 Nr. 5 5 0 0 5 - § 261 Abs. 2 Nr. 1 26 6 5 20 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 8 2 2 6 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 4 26 24 23 2 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 447 55 49 392 >6 - 9 Monate Drucksache 19/3818 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3818 2016 Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt Verurteilte insgesamt Freiheitsstrafe Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe Insges. darunter mit Aus-setzung zur Bew. § 261 Abs. 1 Nr.1 120 42 35 78 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 a 4 1 0 3 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 2 b 3 2 1 1 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 - § 261 Abs. 1 Nr. 4 a 113 45 40 68 >6 - 9 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 4 b 4 3 2 1 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 1 Nr. 5 5 0 0 5 - § 261 Abs. 2 Nr. 1 19 5 5 14 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 2 Nr. 2 5 1 1 4 >9 - 12 Monate § 261 Abs. 4 38 30 21 8 >1 - 2 Jahre § 261 Abs. 5 522 27 24 495 >6 - 9 Monate 36. Wie viele Experten für Geldwäsche beschäftigen die Landeskriminalämter bzw. das Bundeskriminalamt jeweils aktuell, und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 entwickelt? Die Personalstärke der Experten für Geldwäsche in den Fachdienststellen für gemeinsame Finanzermittlungen von Zoll/Polizei bei den Landeskriminalämtern und dem BKA (Gemeinsame Finanzermittlungsgruppen Zoll/Polizei (GFG)) entwickelte sich nach hiesigem Kenntnisstand wie folgt: Jahr Personalstärke gesamt 2008 258 2009 262 2010 258 2011 266 2012 282 2013 275 2014 282 2015 300 2016 309 2017 297 2018 280 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Transparenzregister und Verpflichtete 37. Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung konkret mit der Einrichtung des Transparenzregisters in seiner aktuellen Form und Ausgestaltung (bitte begründen )? Durch die Schaffung eines zentralen Transparenzregisters soll, im Wege der Erhöhung der Transparenz, dazu beigetragen werden, einen möglichen Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Auch sollen die wirtschaftlich Berechtigten zukünftig leichter nachvollzogen werden können. Weiterhin wurden durch die Einführung eines Transparenzregisters Teile der Vierten Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Die Bundesregierung verfolgt hierbei das weitere Ziel, zusätzliche Belastungen für Betroffene möglichst zu vermeiden. Daher gelten für das Transparenzregister nach § 20 Absatz 2 GwG solche wirtschaftlich Berechtigten als gemeldet, die sich bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in den in § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG genannten Registern ergeben. Die Regelung soll damit sicherstellen , dass keine Doppelbelastung der Unternehmen durch Mehrfachmeldungen und nicht zwingend gebotene zusätzliche Mitteilungspflichten eintritt. Die Regelung trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Bemühen um geringstmögliche Belastung der Wirtschaft Rechnung. 38. Zu wie vielen juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähigen Personengesellschaften , Trustees und Treuhändern wurden bisher im deutschen Transparenzregister Eintragungen zu wirtschaftlich Berechtigten gemacht (bitte nach Gesellschaftsform bzw. Kategorie aufschlüsseln), und wie viele wirtschaftlich Berechtigte wurden dabei eingetragen (bitte nach Wohnsitzland aufschlüsseln)? Die Anzahl der Rechtseinheiten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, zu denen Eintragungen vorliegen, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Eine weitere Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsformen ist durch die automatisierte Auswertung der Datenbanken nicht möglich. Kategorie Anzahl Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind 41.801 Trust 126 Nicht rechtsfähige Stiftung 989 Sonstige Rechtsgestaltung aller Art (Rechtsgestaltungen ohne Eintragungen in die vorgenannten Register) 11.374 Stand: 30.07.2018 Drucksache 19/3818 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3818 Insgesamt wurden zu den oben genannten Rechtseinheiten 136 368 wirtschaftlich Berechtigte gemeldet. Es wird nicht ausgewertet, ob sich mehrere Meldungen eines wirtschaftlich Berechtigten auf dieselbe natürliche Person beziehen. Die Verteilung auf verschiedene Wohnsitzländer ist in der folgenden Tabelle aufgeführt: Wohnsitzland Anzahl wBs Afghanistan 2 Ägypten 574 Albanien 4 Algerien 1 Argentinien 33 Armenien 6 Australien 126 Bahamas 1 Bahrain 9 Belarus 4 Belgien 416 Benin 2 Bermuda 6 Bhutan 2 Bolivien Plurinationaler Staat 1 Bosnien-Herzegowina 132 Brasilien 75 Bulgarien 4 Chile 1 China 314 Curaçao 2 Dänemark 694 Deutschland 99.487 Dominica 1 Dschibuti 1 El Salvador 1 Estland 4 Faröer 1 Finnland 43 Frankreich 606 Ghana 2 Griechenland 65 Grönland 1 Guernsey 2 Hongkong 15 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wohnsitzland Anzahl wBs Indien 60 Indonesien 5 Irak 2 Iran Islamische Republik 10 Irland 356 Island 5 Israel 421 Italien 413 Japan 143 Jordanien 1 Kamerun 2 Kanada 109 Kasachstan 6 Katar 2 Kolumbien 1 Korea, Demokratische Volksrepublik 1 Korea, Republik 105 Kroatien 54 Lettland 6 Libanon 23 Liechtenstein 141 Litauen 15 Luxemburg 117 Malaysia 9 Malta 3 Mazedonien, die ehemalige jugoslawische Republik 3 Mexiko 16 Monaco 6 Mongolei 2 Montenegro 3 Nepal 4 Neuseeland 11 Niederlande 1.096 Norwegen 26 Österreich 2.012 Pakistan 2 Panama 2 Peru 3 Drucksache 19/3818 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3818 Wohnsitzland Anzahl wBs Philippinen 1 Polen 69 Portugal 16 Ruanda 1 Rumänien 14 Russische Föderation 444 Saudi-Arabien 16 Schweden 1.120 Schweiz 967 Senegal 1 Serbien 21 Singapur 10 Slowakei 32 Slowenien 11 Spanien 167 Sri Lanka 7 St. Kitts und Nevis 3 Südafrika 47 Syrien, Arabische Republik 2 Taiwan 41 Tansania, Vereinigte Republik 1 Thailand 11 Togo 2 Tschechische Republik 62 Türkei 147 Ukraine 32 Ungarn 15 Uruguay 16 Usbekistan 1 Venezuela, bolivarische Republik 2 Vereinigte Arabische Emirate 3 Vereinigte Staaten 1.545 Stand: 27.07.2018 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 39. Wie viele Unternehmen und sonstige juristische Personen sind weiterhin in anderen Registern eingetragen, wodurch eine Eintragung im Transparenzregister ersetzt wird (bitte nach Register und Rechtsform aufschlüsseln)? Gemäß § 20 Absatz 2 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die nach § 19 Absatz 1 GwG erforderlichen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten elektronisch aus den aufgeführten Registern abrufbar sind. In diesem Fall ist eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister nicht notwendig. Über die Zahl der Rechtseinheiten, auf die diese sog. „Meldefiktion “ zutrifft, hat die registerführende Stelle keine Erkenntnisse. 40. Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten ist keine Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen worden, da die rechtlich vorgesehene Beteiligungsschwelle von 25 Prozent (§ 3 Absatz 2 GwG) von keiner einzelnen natürlichen Person erreicht wird? Soweit die Frage auf die Gesamtzahl derjenigen Verpflichteten gerichtet ist, die trotz der Pflicht zur Eintragung nicht im Register erfasst sind, liegen hierzu der Bundesregierung keine Zahlen vor. Soweit sich die Frage auf die Anzahl der Verpflichteten bezieht, bei denen die rechtlich vorgesehene Beteiligungsschwelle von 25 Prozent (§ 3 Absatz 2 GwG) von keiner natürlichen Person erreicht wird, werden diese Daten nicht gesondert erfasst und können daher auch nicht mitgeteilt werden. 41. Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten sind gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter (§ 3 Absatz 2 GwG) anstelle von letztlichen Eigentümern als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden? Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass die Frage auf Meldungen von sog. „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ nach § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG abzielt. Von den in der Antwort zu Frage 38 aufgezählten wirtschaftlich Berechtigten wurden 10 026 als „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“ gemeldet. 42. Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten sind aufgrund von Eigentümerschaft in indirekter Kontrolle bzw. verschachtelter Eigentümerschaft juristischer Personen keine natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden? Nach der Konzeption des Gesetzes kann dieser Fall nicht eintreten, da gemäß § 3 i. V. m. 19 GwG immer eine natürliche Person, ggf. auch über mehrere Beteiligungsebenen , als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden muss. Kann keine Person ermittelt werden, gelten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG als wirtschaftlich Berechtigte der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der Rechtseinheit. Für diese trifft in der Regel die „Meldefiktion“ des § 20 Absatz 2 GwG zu. 43. In welchen Abständen bzw. mit welchen Fristen ist zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten eine Aktualisierung ihrer Daten gesetzlich vorgeschrieben ? Gemäß §§ 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 GwG sind die Rechtseinheiten verpflichtet , die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. Drucksache 19/3818 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3818 In der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wird davon ausgegangen, dass die juristischen Personen des Privatrechts und die eingetragenen Personengesellschaften zumindest jährlich zu überprüfen haben, ob diesen auf sonstige Weise Informationen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten ergibt, die in den Unterlagen zu reflektieren und dem Transparenzregister mitzuteilen ist. Gemäß § 20 Absatz 3 GwG haben die Anteilseigner der Rechtseinheiten diesen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 20 Absatz 1 GwG notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die Nichteinhaltung der zuvor genannten Pflichten ist gemäß §§ 56 Absatz 1 Nummer 53, 55 GwG bußgeldbewehrt. 44. Wie wird die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Daten des Transparenzregisters durch das Bundesverwaltungsamt geprüft? Aktuell erfolgt die Prüfung anlassbezogen und individuell für die jeweilige Vereinigung . Basis für die Verifikation sind die Informationen aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder sowie Auskünfte aus den verschiedenen Stiftungsverzeichnissen . Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht über die das Transparenzregister führenden Stelle sind umfangreiche Detailprüfungen der Eintragungen für das dritte Quartal 2018 vorgesehen. 45. Welche Bundes- und Landesbehörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inbetriebnahme des Transparenzregisters jeweils wie oft Einsicht in das Register genommen (bitte nach Behörden und Bundesländern aufschlüsseln)? Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ministerien und Behörden haben sich jeweils für den Zugriff zum Transparenzregister registrieren lassen. Die Anzahl der Anträge in der Tabelle gibt die Anzahl der Anträge auf Zugriff auf das Register wieder: Behörde Anzahl Anträge Brandenburg Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg 2 Baden-Württemberg Finanzamt Stuttgart II 3 Landeskriminalamt BW 4 Polizeipräsidium Offenburg 1 Regierungspräsidium Tübingen 2 Regierungspräsidium Karlsruhe 1 Regierungspräsidium Stuttgart Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Behörde Anzahl Anträge Bayern Hauptzollamt Schweinfurt, Bayern 4 Bayrisches LKA 2 Finanzamt Bad Kissingen 1 Finanzamt Nürnberg-Süd 3 Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Finanzamt Mühldorf Regierung von Mittelfranken 1 Regierung von Niederbayern Finanzamt Aschaffenburg Finanzamt München Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Hamburg 1 Landeskriminalamt Hamburg Hessen Hessisches Landeskriminalamt 2 Polizeipräsidium Südosthessen 1 Regierungspräsidium Darmstadt 1 Polizeipräsidium Frankfurt am Main 1 Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst 2 Finanzamt Frankfurt am Main I Finanzamt Frankfurt am Main III Finanzamt Wetzlar Regierungspräsidium Gießen Landesamt für Verfassungsschutz Hessen NRW Bezirksregierung Münster 2 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn 7 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen 1 Bezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold 2 Bezirksregierung Köln 1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne Staatsanwaltschaft Düsseldorf Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund 1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach 2 Finanzamt Bochum-Mitte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold Finanzamt Viersen Drucksache 19/3818 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/3818 Berlin Der Polizeipräsident in Berlin 14 LKA Berlin 1 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Sachsen Landeskriminalamt Sachsen 3 Finanzamt Leipzig II 2 Landesdirektion Sachsen Niedersachsen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig 2 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Göttingen 1 Landkreis Lüneburg Landkreis Uelzen Landkreis Vechta Stadt Wolfsburg Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg LKA Niedersachsen 1 Schleswig-Holstein Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck Staatsanwaltschaft Kiel 1 Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt Saarland Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße 1 Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern 1 Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Bund Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 10 Bundesverwaltungsamt 1440 BaFin 3 BKA 14 Generalzolldirektion Wirtschaftsprüferkammer Zollkriminalamt Zollfahndungsamt München Stand: 27.07.2018 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Wie viele sonstige Anträge auf Einsicht in das Transparenzregister wurden bisher gestellt, angenommen und abgelehnt (bitte nach Art der Antragsteller aufschlüsseln)? Die sonstigen Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sind in der nachfolgenden Tabelle aufgezählt: Antragsart Anzahl Stattgegeben Abgelehnt Zurückgenommen § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG 1632 1262 216 97 § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG 666 231 348 48 Stand: 27.07.2018 47. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe hat das Bundesverwaltungsamt Verwarnungs- bzw. Bußgelder wegen Verstößen gegen die Registrierungspflicht im Transparenzregister verhängt, und wie viele Verfahren sind wegen vermuteter Verstöße in diesem Zusammenhang aktuell noch anhängig ? Bis zum 26. Juni 2018 wurden insgesamt 1 200 Verwarnungen mit einem Verwarnungsgeld von insgesamt 60 000 Euro ausgesprochen. 430 dieser Verfahren mit einem Volumen von 21 500 Euro sind noch anhängig. In 770 Fällen wurde das Verwarnungsgeld bezahlt bzw. eine Verfahrenseinstellung vorgenommen. In 51 Fällen wurde ein Bußgeld verhängt. Das Gesamtvolumen beträgt 55 735 Euro. 39 Verfahren sind noch anhängig. Das gesamte Bußgeld beläuft sich in den anhängigen Verfahren auf 49 085 Euro. In 11 Fällen wurde das Bußgeld über insgesamt 6 650 Euro bezahlt. Ein Verfahren wurde eingestellt. Neben den anhängigen Verfahren im Verwarnungsgeldbereich und beim Bußgeld sind weitere 156 Verfahren im konkreten Ermittlungsstadium. Insgesamt sind aktuell 625 Verfahren eröffnet und noch anhängig. 48. Erwägt die Bundesregierung eine Befreiung von GwG-Verpflichteten von den Kosten der Einsicht in Transparenz- und Handelsregister, um Anreize für eine umfassende Recherche der Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Kundenprüfpflichten (know your customer) zu erhöhen (bitte begründen)? Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] sieht auch in ihrer geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, die in ihren nationalen Registern gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten gezahlt wird (Artikel 30 Absatz 5a). Die Entscheidung zur Gebührenpflicht wurde mit Schaffung des § 24 Absatz 2 GwG und Erlass der auf § 24 Absatz 3 GwG gestützten Verordnungen getroffen. Es wird gegenwärtig nicht erwogen, von dieser Entscheidung abzurücken und von der Gebührenpflicht zu befreien. Allerdings sind die Gebühren auf die Deckung des Verwaltungsaufwands beschränkt und in ihre Höhe regelmäßig zu überprüfen. 49. Wie viele GwG-Verpflichtete bzw. deren Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 aufgrund von Meldungen im Zusammenhang mit dem GwG (Identifikation wirtschaftlich Berechtigter, Geldwäscheverdachtsmeldungen etc.) der Strafverfolgung ausländischer Behörden ausgesetzt gewesen (bitte nach Jahren und Art der Strafverfolgung aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/3818 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/3818 50. Wie viele durch ausländische Gerichte ausgesprochene Verurteilungen von GwG-Verpflichteten wurden in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 im Bundeszentralregister eingetragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung steht zu dieser Frage kein verlässliches Zahlenmaterial zu Verfügung. Geldwäschestrafbarkeit ist in Deutschland in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Allerdings sagt die Verurteilung nach § 261 StGB nichts darüber aus, ob der Verurteilte GwG-Verpflichteter (vgl. § 2 Absatz 1 GwG) ist. Diese Tatsache ergibt sich allein aus den Urteilsgründen. Vorbehaltlich dieser sowie der Einschränkung , dass bei den länger zurückliegenden Jahrgängen Eintragungen bereits getilgt sein können, sind im Bundeszentralregister (BZR) aktuell ausländische Verurteilungen mit der Tatbezeichnung 'Geldwäsche' bzw. 'Geldwäscherei' (die entsprechende Bezeichnung in Österreich) in folgender Anzahl eingetragen: Jahr Anzahl der im BZR eingetragenen Verurteilungen: 2008 7 2009 7 2010 11 2011 9 2012 10 2013 18 2014 25 2015 24 2016 31 2017 32 2018 12 51. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um GwG-Verpflichtete vor ausländischer Strafverfolgung zu schützen, wenn diese in Folge der Einhaltung durch die Verpflichteten ihrer aus dem GwG erwachsenen Pflichten tätig wird (bitte begründen)? Wenn eine Person wegen der Wahrnehmungen der sie betreffenden Pflichten aus dem GwG im Ausland verfolgt würde und in dem Zusammenhang Ersuchen um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe an Deutschland gerichtet würden, würde die Zulässigkeit der Maßnahmen auf der Grundlage anwendbarer völkerrechtlicher Verträge oder des deutschen Rechts sorgfältig geprüft . Insbesondere würden Maßnahmen, die wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder des Artikel 6 Vertrag über die Europäische Union (EUV) widersprechen, nicht durchgeführt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3818 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 52. Wie viele GwG-Verpflichtete führen nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig Gefährdungs- bzw. Risikoanalysen als Grundlage ihrer Geldprävention durch? Kann die Bundesregierung bestätigen, dass alle im DAX gelisteten Unternehmen regelmäßig Gefährdungs- bzw. Risikoanalysen als Grundlage ihrer Geldprävention durchführen? Sämtliche Verpflichtete nach dem GwG sind verpflichtet, eine Risikoanalyse nach § 5 GwG durchzuführen. Sie haben gemäß § 5 GwG diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die in Bezug auf die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich dabei nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Für Gesellschaften, deren Aktien im DAX-Index gelistet sind, gelten keine Abweichungen von diesen Grundsätzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch in Ermangelung einer Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse nach dem GwG, jederzeit eine solche Analyse durchgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden. Belastbare Informationen zu der Gesamtanzahl der durchgeführten Risikoanalysen liegen der Bunderegierung nicht vor. Im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse ist der aktuelle Stand der Aufsicht über die Verpflichteten ebenfalls Gegenstand. Mit Ergebnissen der Nationalen Risikoanalyse ist im Sommer 2019 zu rechnen. Drucksache 19/3818 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Nr. 1 - 5, 7 + 9 (Institute unter BaFin- Aufsicht) Nr. 8 Versicherungsvermittler Nr. 10 Rechtsanwälte und Notare Nr. 11 Rechtsbeis tände die nicht in einer Rechtsanw altskammer sind Nr. 12 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2017* 2017* 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* Baden-Württemberg 1 1 k.A. k.A. 0 20 100 34 1 k.A. k.A. 0 93 (+2.HJ: 8) 2.HJ: 2 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 230 72 37 4 k.A. 1 7 (+1.HJ: 3) k.A. k.A. k.A. k.A. 63 432 328 284 232 48 319 (+2.HJ: 8) Bayern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 150 13 0 38 (+2.HJ: 18) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1. HJ: 1 * * * * 0 0 110 371 246 64 248 * keine gesonderten Prüfungen, da unter ständiger Kontrolle der Spielbankaufsicht. Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 55 1 1 1 1 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 8 4 3 0 0 16 Brandenburg 1 1 0 0 2.HJ: 6 0 0 0 0 26 5 k.A. k.A. k.A. k.A. 29 72 42 10 12 Hansestadt Bremen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 11 0 0 0 0 Hansestadt Hamburg k.A. 63 * ** 63 * ** k.A. 0 122 48 ** k.A. k.A. k.A. 0 0 0 0 k.A. k.A. 26 * ** 26 * ** 2.HJ: 13 100 40 ** k.A. 34 * ** 34 * ** 2.HJ: 43 k.A. k.A. k.A. k.A. 74 ** 84 ** 39 ** 29 ** 2.HJ: 1 * Kontrollen gingen teilweise über das Jahr hinaus. ** Angaben umfassen auch schriftliche Auskünfte. Hessen k.A k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 2 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 1 11 2 0 1. HJ: 1 k.A. k.A. k.A. k.A. 5 45 48 45 25 0 36 (+2.HJ: 1) zusätzlich schriftliche Verfahren (2013:77, 2014:47; 2015:85; Q1 2016:16). Mecklenburg-Vorpommern k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 0 k.A. 27 * k.A. k.A. 0 1818 * 73 47 3 k.A. k.A. k.A. k.A. 36 75 4 18 k.A. 50 (+2.HJ: 15) * als schriftliche Verfahren. Niedersachsen k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. 10 * k.A. 1. HJ: 36 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 50 154 * 12 * 233 * 5 * 1 HJ: 1 15 k.A. k.A. k.A. k.A. (1.HJ: 3/2.HJ: 3) 0 104 150 * 198 * 518 * 59 * 2 (+1.HJ: 183/2.HJ: 12) * sämtliche Angaben umfassen Vor- Ort-Kontrollen sowie schriftliche Verfahren. Nordrhein-Westfalen 0 0 0 6 * k.A. k.A. 0 0 0 k.A. 40 * 17 * 0 1. HJ: 2 378 (+2.HJ: 59) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 * 191 * 114 * 117 * 135 (+2.HJ: 2) 0 0 0 0 115 * 780 * 819 * 239 * 243 * sämtliche Angaben umfassen Vor- Ort-Kontrollen sowie schriftliche Verfahren. Rheinland-Pfalz 100 58 * 27 * 2 * k.A. 0 591 639 * 262 * 474 * 133 * 2.HJ: 45 0 0 0 43 1 * k.A. k.A. k.A. 0 0 551 973 * 179 * 161 * 89 * 2.HJ: 5 6 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 427 835 * 270 * 252 * 175 * 2.HJ: 138 * sämtliche Angaben umfassen Vor- Ort-Kontrollen sowie schriftliche Verfahren. Saarland k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. 13 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 37 85 82 24 Sachsen 0 0 0 0 0 0 0 230 * 0 0 15 (+1.HJ: 8) 0 0 0 53 * 0 0 0 0 0 163 * 17 * 0 0 1 0 1 1 160 * 161 * 8 56 * 1.HJ: 51 * teilweise bloße Auskunftsersuchen. Sachsen-Anhalt 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. 5 0 * 0 * 4 1 0 502 78 115 60 17 * Spielbetrieb zum 22.12.2014 aufgenommen. Schleswig-Holstein 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 144 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. 120 * k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 754 * 754 * ** 34 10 1.HJ: 13 * teilweise bloße Auskunftsersuchen. ** aus dem Vorjahr übergreifend. Thüringen 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 2.HJ: 1765 0 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. 4 k.A. 2.HJ: 40 1 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 9 23 15 5 k.A. Deutschland (BaFin Aufsicht: 2301 *(obwohl für 2017 der Berichtszeitraum nur das 2. Halbjahr umfasste, haben die meisten Verpflichteten Daten für das gesamte Jahr gesandt, andere nur für das 1. oder nur für das 2. Halbjahr. Die Tabelle schlüsselt dies auf. Die Zahlen ohne Klammerzusatz beziehen sich auf das gesamte Jahr 2017) Durchgeführte Vorortkontrollen Bundesland Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG Nr. 13 Dienstleisterfür Gesellschaften und Treuhandvermögen Nr. 14 Immobilienmakler Nr. 15 Glücksspiel Nr. 16 GüterhändlerNr. 6 Finanzunternehmen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. VII A 3 - WK 5023/06/0020 :012 2016/0469602 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 Baden-Württemberg 104 149 120 169 154 21 2 29 21 19 7 k.A. 5 4 k.A. k.A. k.A. 4 k.A. Bayern 0 0 48 144 156 39 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Berlin 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 2 1 0 0 0 0 5 0 0 0 Brandenburg 6 32 24 3 3 3 Hansestadt Bremen 13 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hansestadt Hamburg 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 2 30 16 0 0 8 16 * keine förmlichen Beanstandungen oder Verwarnungen. Zwangsgeldverfahren aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 S. 1 GwG teilweise eingeleitet, hier aber keine statistische Erfassung. Hessen 3 58 59 52 8 0 15 1 0 0 0 11 1 0 0 7 0 Mecklenburg-Vorpommern 6 12 9 47 3 k.A. k.A. 3 1 2 7 3 0 k.A. 7 1 0 Niedersachsen 0 7 9 34 68 3 0 2 2 2 9 2 0 0 8 17 22 0 0 0 0 15 13 4 Nordrhein-Westfalen * * * * * * * * * * * * * * * * * keine statistische Erfassung. Verwarnungen teilweise ausgesprochen. Bußgelder bisher nicht verhängt. Rheinland-Pfalz 0 33 75 42 10 14 0 27 27 k.A. k.A. 40 0 2 30 k.A. 1 k.A. 0 1 12 2 17 k.A. Saarland k.A. 10 6 2 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Sachsen 0 0 314 231 239 k.A. 0 12 12 5 10 1 0 18 18 0 0 0 0 0 16 0 0 0 Sachsen-Anhalt 0 31 118 175 52 6 0 3 3 2 k.A. k.A. 0 2 2 2 2 k.A. 0 0 2 2 0 k.A. Schleswig-Holstein k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * * Angaben lassen keine Zuordnung zum konkreten Jahr zu. Thüringen 142 1026 9 1 4 17 182 182 108 31 1 5 104 26 75 9 Beanstandungen, Ordnungsverfahren, Bußgeldverfahren Bundesland Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG eingeleitete Verfahren (Anzahl) verhängte Bußgelder (Anzahl) BußgeldverfahrenOrdnungsmaßnahmen durch VA Beanstandungen, Verwarnungen Drucksache 19/3818 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichtsbehörde bestandskräftig ergriffenen Maßnahmen (§ 51 Abs. 9 Nr. 1d) - für das Jahr 2017 Anzahl der Verwarnungen Anzahl der Bußgeldbescheide Höhe der festgesetzten Bußgelder (Euro) Mit Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 Abs. 2 Satz 1 GwG Mit Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG Mit Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 Abs. 2 Satz 3 GwG Ohne Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 GwG Anzahl der Abberufunge n von GWB oder Mitglied GF Anzahl der angeordnet en Erlaubnise ntziehunge n Anzahl und Art der sonstigen ergriffenen Maßnahmen Bundesland Baden-Württemberg 1 28.353,50 x 2 Einleitungen von komplexen Ermitlungsverfahren und Anhörung der Betroffenen im Rahmen der Bußgeldverfahren. Nach Abschlhuss der Anhörungen erfolgte Einstellung beider Verfahren 1 2.748 x 1. und 2. HJ: 7 Zwangsgeldandrohung (Veröffentlichungen erfolgten gem. § 57 GwG) 1 Zwangsgeldfestsetzung (Veröffentlichungen erfolgten gem. § 57 GwG) 1. HJ: 1 Anordnung zur Vorlage von Unterlagen mit Zwangsgeldandrohung 4 Zwangsgeldfesetzungen 1 Anhörung gem. § 55 OWiG 2. HJ: 3 Kostenpflichtige Anforderung zur Vorlage von Unterlagen mit Zwangsgeldandrohung 4 Zwangsgeldfestungen 4 Anhörungen gem. § 55 OWiG 3 Meldungen gem. § 116 an Steuerfahndung 7 Bekanntgaben nach § 52 Abs. 1 GwG 1 1 1 1 2.500 5.000 150 3.600 x X x x 1 Zwangsgeldandrohung (1.000 Euro) Nachfass- und Beanstandungsschreiben nach schriftl. Prüfungen, ausführliche Abschlussgespräche bei Vor-Ort- Prüfungen Bayern (1. HJ: 1) 1 (1. HJ: 4.951,10) x x 1 5.000 1 Anordnung zur nachträglichen Abgabe einer Verdachtsmeldung 1 Prüfungsanordnung verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung Berlin 0 Brandenburg 0 Hansestadt Bremen 0 Hansestadt Hamburg 10.500 2.100 328,50 x x x Hessen 1 1 -3.000 x (1. HJ: 1) -9.500 (nach alter Rechtslage) Mecklenburg-Vorpommern 19 Belehrungen bei geringen Verstößen zu den Pflichten nach dem GwG und Empfehlungen von Maßnahmen 2 x Versendung von Kontrollmaterial an das örtlich zuständige Finanzamt 1 x Anordnung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention (Bestellung Geldwäschebeauftragter, Teilnahme an einem Seminar zur Geldwäscheprävention, Unterrichtung der Mitarbeiter, Erstellen einer Kassenanweisung) Niedersachsen 1 1 1 (Hinweisschreiben/Mängelschreiben) 1 HJ 1 3 jew. 300 x Nordrhein-Westfalen 3 2 128,5 x 2 Festsetzungen von Zwangsgeld bei Verpflichteten gem. Nr. 14 und 16 Rheinland-Pfalz 2 im 2. HJ 2 jew. 3.250 x 10 Belehrungen Saarland 0 Sachsen 46 1 800 x Sachsen-Anhalt 0 Schleswig-Holstein 0 Thüringen 0 BaFin 1 1000 x 1 z.B. § 6 KWG Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/3818 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333