Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3839 19. Wahlperiode 16.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3451 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Während im Jahr 2016 vergleichsweise wenige Asylwiderrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), gab es 2017 bereits 77 106 entsprechende Verfahren (vgl., auch für nachfolgende Angaben, soweit nicht anders angegeben: Bundestagsdrucksache 19/1217). Entscheidungen über Widerrufe gab es jedoch nur 2 527 (2016: 2 207), zu 83,3 Prozent hatte dabei der überprüfte Schutzstatus Bestand. Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl gewährter Schutzstatus mit einer massiven Ausweitung der Widerrufsprüfungen zu rechnen. Bei international Schutzberechtigten – nicht bei subsidiär Schutzberechtigten – hat diese Prüfung spätestens drei Jahre nach einer Anerkennung zu erfolgen (vgl. § 73 Absatz 2a und § 73b des Asylgesetzes – AsylG), im Übrigen geschieht dies im Einzelfall bei Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, wenn eine Rückkehr zumutbar ist. Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. Wird der Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz – das ist ein Grund dafür, warum viele formell abgelehnte Asylsuchende weiterhin rechtmäßig in Deutschland leben. Von 2000 bis 2019 gab es fast 70 000 Widerrufe eines Schutzstatus (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 12). Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ hatte der vormalige Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, in 80 000 bis 100 000 Fällen positiver Asylentscheidungen vorzeitige Widerrufsprüfungen vorzunehmen (vgl. www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html). Seit August 2017 werden insbesondere Entscheidungen überprüft, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind (Syrien, Irak, Eritrea), sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten (zusätzlich: Afghanistan; vgl. Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 2). Auf Anfrage erklärte die Bundesregierung dann, es sei mit etwa 148 000 vorgezogenen Widerrufsprüfungen zu rechnen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 3). Die Bilanz dieser vorgezogenen Prüfungen bis Anfang Februar 2018 lautet (Bundestags- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode drucksache 19/1217, Antwort zu Frage 5): Fast 100 000 Prüfakten wurden angelegt , in fast 70 000 Fällen gab es Rückmeldungen der Ausländerbehörden. Bei den bis dahin abgeschlossenen Fällen gab es zwölf Widerrufe (2 Prozent), in 575 Fällen wurde die ursprüngliche Entscheidung bestätigt. Die weiteren Verfahren befinden sich noch in der Bearbeitung, wie lange dies dauern wird, kann die Bundesregierung nicht prognostizieren. Ein dem Fall „Franco A.“ vergleichbarer Fall wurde bislang nicht entdeckt. Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) waren Anfang Februar 2018 216 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF ausschließlich mit der Aufgabe der vorgezogenen Widerrufsprüfungen befasst, dieses Personal soll um weitere 195 neu eingestellte befristete Beschäftigte aufgestockt werden. Es ist nicht zulässig, einen Flüchtlingsstatus mit der Begründung zu widerrufen, nur noch einen subsidiären Schutzstatus erteilen zu wollen, denn der Widerruf ist nur bei einem Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben , gerechtfertigt, und nicht etwa infolge einer gewandelten Entscheidungspraxis des BAMF (Antwort von Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 5. Oktober 2017 auf eine Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke). Bei unrichtigen Angaben oder Täuschungen im Einzelfall kommt eine Rücknahme nach §73 Absatz 2 AsylG in Betracht (kein Widerruf). Die im Zuge der vorgezogenen Prüfungen einmal bestätigten Flüchtlingsstatus werden nicht noch einmal anlasslos überprüft (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 8). Infolge der Vorgänge in der Bremer Außenstelle ist das BAMF mit weiteren zusätzlichen Überprüfungen von Anerkennungsbescheiden befasst. Allein 18 000 in Bremen seit dem Jahr 2000 ausgesprochene Schutzstatus sollen einzelfallbezogen überprüft werden. Hinzu kommen repräsentative Stichproben von negativen wie positiven Bescheiden von Außenstellen, in denen die Schutzquoten mehr als 10 Prozent von der sogenannten Referenzschutzquote auf Bundesebene abgewichen sind (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)48). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3839 1. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten bzw. zweiten (bitte, auch im Folgenden, getrennt angeben) Quartal 2018 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die erfragten Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 eingeleitete Widerrufs- /Rücknahmeprüfver - fahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz/ Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 85.757 17.245 2 0,0 64 0,4 57 0,3 17.122 99,3 darunter: Syrien 55.590 10.732 1 0,0 31 0,3 14 0,1 10.686 99,6 Eritrea 6.998 734 - - 2 0,3 - - 732 99,7 Afghanistan 5.143 516 - - 1 0,2 12 2,3 503 97,5 Irak 5.121 2.364 - - 17 0,7 3 0,1 2.344 99,2 Ungeklärt 4.160 1.025 - - 4 0,4 1 0,1 1.020 99,5 Iran 1.944 451 - - 1 0,2 - - 450 99,8 Staatenlos 1.759 411 - - 1 0,2 - - 410 99,8 Somalia 986 145 - - - - 5 3,4 140 96,6 Pakistan 666 157 - - - - - - 157 100,0 Russische Föd. 494 106 - - 1 0,9 3 2,8 102 96,2 Ägypten 287 41 - - - - 1 2,4 40 97,6 Türkei 206 49 - - 2 4,1 - - 47 95,9 Kosovo 194 21 1 4,8 1 4,8 1 4,8 18 85,7 Äthiopien 148 48 - - 1 2,1 - - 47 97,9 Nigeria 146 34 - - - - - - 34 100,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 eingeleitete Widerrufs- /Rücknahme prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz/ Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 15.546 26.053 5 0,0 113 0,4 66 0,3 25.869 99,3 darunter: Syrien 8.336 16.686 - - 61 0,4 10 0,1 16.615 99,6 Irak 3.000 3.158 - - 27 0,9 8 0,3 3.123 98,9 Afghanistan 1.330 1.030 - - 4 0,4 21 2,0 1.005 97,6 Eritrea 518 1.237 1 0,1 1 0,1 3 0,2 1.232 99,6 Ungeklärt 505 1.138 - - 3 0,3 1 0,1 1.134 99,6 Iran 284 698 - - 2 0,3 1 0,1 695 99,6 Somalia 243 273 - - 3 1,1 1 0,4 269 98,5 Staatenlos 169 388 - - - - 1 0,3 387 99,7 Türkei 168 136 1 0,7 4 2,9 5 3,7 126 92,6 Pakistan 148 292 - - 3 1,0 - - 289 99,0 Russische Föd. 128 160 2 1,3 4 2,5 2 1,3 152 95,0 Nigeria 92 40 - - - - - - 40 100,0 Aserbaidschan 63 66 - - - - - - 66 100,0 Kosovo 50 57 - - - - - - 57 100,0 Armenien 41 24 - - - - - - 24 100,0 2. Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angeordneten vorgezogenen Widerrufsprüfungen, wie viel Personal im BAMF ist dabei mit welchen Aufgaben befasst (bitte so konkret und differenziert wie möglich antworten), wie viele mündliche Anhörungen hat es bislang gegeben , wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele Rückmeldungen der Ausländerbehörden gab es, wie viele Personen wurden zu einer Anhörung einbestellt bzw. sind angehört worden usw. (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern differenzieren), und welche entsprechenden Planungen zum Personaleinsatz bzw. zu künftigen Aktivitäten gibt es (bitte so konkret wie möglich darlegen)? Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung befinden sich mit Stand 23. Juli 2018 85 846 Verfahren in Prüfung. Hiervon ist in 14 354 Verfahren eine Rückmeldung der Ausländerbehörde ausstehend. Die betreffenden Verfahren werden fortlaufend geprüft. Personen, deren Anträge im schriftlichen Verfahren entschieden wurden, werden regelmäßig zu einer freiwilligen persönlichen Anhörung geladen. Insgesamt sind mit Stand 23. Juli 2018 4 511 Personen der Ladung nachgekommen. Mit Stand 23. Juli 2018 kommen damit durchschnittlich 34 Prozent der geladenen Personen der Aufforderung zu einer persönlichen Anhörung nach. Für den Bereich der Widerrufsprüfungen sind mit Stand 23. Juli 2018 152,6 Vollzeitäquivalente (VZÄ) des mittleren und 115 VZÄ des gehobenen Dienstes eingesetzt . Eine Unterstützung erfolgt durch die dezentralen Einheiten hinsichtlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3839 der wohnortnahen Durchführung von Gesprächen und der formlosen Beendigung bei Verfahren ohne vorliegende Hinweise. 3. Welche Ergebnisse und Erkenntnisse haben diese vorgezogenen Überprüfungen inzwischen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie viele Widerrufe oder Rücknahmen wurden im Zuge der Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben ), was lässt sich zu den Gründen hierfür sagen (bitte ausführen), und wie viele Sicherheitsbefragungen oder Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie möglich darstellen)? Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung konnten mit Stand 23. Juli 2018 bisher 11 187 Verfahren abgeschlossen werden. In 1,2 Prozent der abgeschlossenen Verfahren ist eine Rücknahme bzw. ein Widerruf erfolgt. Die Gründe für Widerrufe oder Rücknahmen werden nicht statistisch erfasst. Seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind ansonsten keine weiteren Aussagen möglich. 4. Vor dem Hintergrund, dass es bislang keinen weiteren dem Fall des „Franco A.“ vergleichbaren Fall gegeben hat (Bundestagsdrucksache 19/1217, Antwort zu Frage 5), mit welcher Begründung soll es weiterhin vorgezogene Widerrufsprüfungen insbesondere in Fällen des subsidiären Schutzes geben, bei denen es gar keine gesetzliche Vorgabe zur Regelüberprüfung gibt, was aber eine Begründung für die Fortsetzung der vorgezogenen Prüfungsaktion war (vgl. ebd., bitte ausführen)? Die Bundesregierung hält eine Überprüfung auch jener Entscheidungen für sinnvoll , die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, um der öffentlichen Diskussion über die Qualität der seit dem Jahr 2014 ergangenen Entscheidungen des BAMF sachlich begegnen zu können. 5. Inwieweit hält die Bundesregierung eine Fortsetzung der vorgezogenen Widerrufsprüfungen für begründbar, angesichts der bisherigen Prüfungsergebnisse , wonach die Quote der Widerrufe mit nur 2 Prozent (zwölf Widerrufe bei 586 abgeschlossenen Prüfungen; ebd.) noch deutlich niedriger ist als bei Widerrufsprüfungen im Allgemeinen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? Die in der Frage zum Ausdruck kommende Wertung, nur bei einer hohen Anzahl von zu erwartenden Widerrufen sei eine Widerrufsprüfung sinnvoll, wird von der Bundesregierung ausdrücklich nicht geteilt. Vielmehr kann eine niedrige Widerrufsquote ein Indiz für die Qualität und Richtigkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung darstellen. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Ist die Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1217, wonach es bei den abgeschlossenen vorgezogenen Widerrufsprüfungen bislang zwölf Widerrufe gegeben hat, so zu verstehen, dass es keine Rücknahmen gab (bitte ausführen), bedeutet dies, dass es bei den abgeschlossenen Überprüfungen zu keiner Rücknahme wegen falscher Angaben oder Täuschungen zur Herkunft oder Identität gekommen ist (bitte ausführen) – und wie bewertet dies die Bundesregierung, und welche Schlussfolgerungen werden hieraus gezogen? Im ausgewiesenen Zeitraum haben die Prüfungen zu zwölf Widerrufen und keinen Rücknahmen geführt. Gründe für Widerrufe oder Rücknahmen werden nicht statistisch erfasst. Widerrufe und Rücknahmen erfolgten bisher insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Grund von Straftaten, längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalten im Herkunftsland sowie Täuschungen hinsichtlich der Identität oder den Fluchtgründen. Die Ergebnisse der Widerrufsprüfungen zeigen, dass es bei den geprüften Verfahren keine einschlägige Sachlagenänderungen in den geprüften Herkunftsländern seit Entscheidung über die Asylverfahren gegeben hat. Auch haben in den geprüften Fällen keine Rücknahmegründe vorgelegen. 7. Werden vorgezogene Regelüberprüfungen, bei denen sich keine Widerrufsoder Rücknahmegründe ergeben haben, mit einem entsprechenden Bescheid, dass der Status nicht widerrufen oder zurückgenommen wird, zeitnah abgeschlossen , und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Verfahren, die nicht zurückgenommen oder widerrufen werden, werden formlos beendet. Ein neuer Bescheid wird nicht erstellt, da der ursprüngliche Bescheid weiterhin Gültigkeit hat. Über die formlose Beendigung des Prüfverfahrens wird die zuständige Ausländerbehörde unterrichtet. 8. Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung von Identitätsdokumenten in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217, Antwort zu Frage 7)? a) In wie vielen der rund 54 000 Verfahren wurden dem BAMF inzwischen über die Ausländerbehörden Dokumente vorgelegt? Bisher sind im BAMF 33 213 Dokumente eingegangenen. Diese lassen sich 23 385 Personen zuordnen. b) Wie viele dieser Dokumente wurden inzwischen mit welchem Ergebnis überprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), wie viele Dokumente werden einer tiefergehenden Analyse unterzogen? Die vorliegenden Dokumente wurden abschließend überprüft. Hiervon waren 5 809 Dokumente keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen, da sie nachweisbar bereits durch das BAMF oder durch eine Bundes- oder Landespolizei überprüft worden waren. 211 Dokumente wurden als Fälschungen identifiziert. Einer tiefergehenden Analyse durch Sachverständige wurden bisher 659 Dokumente unterzogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3839 c) In wie vielen dieser überprüften Fälle wurde ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren mit welchem Ergebnis eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), was kann vor diesem Hintergrund Näheres dazu ausgeführt werden, zu welchem ungefähren Anteil gefälschte Dokumente dazu verwandt wurden, eine falsche Identität bzw. Herkunft vorzutäuschen (bitte ausführen)? Ein Zusammenhang zwischen der Überprüfung von Identitätsdokumenten und eingeleiteten Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wird statistisch nicht erfasst. d) In wie vielen Fällen, in denen nachträglich gefälschte Dokumente entdeckt wurden, liegen ernsthafte Hinweise auf sicherheitspolitische Gefährdungen vor (bitte differenziert antworten), und inwieweit sind solche Hinweise erst infolge der Aufdeckung der jeweiligen Fälschung entstanden bzw. lagen diese unabhängig davon bereits vorher vor (bitte ausführen )? Die erfragten Zusammenhänge werden statistisch nicht erfasst. e) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass zum Stand 21. Februar 2018 sich nur etwa 0,5 Prozent der überprüften Dokumente (130 von 25 100) als Fälschungen herausgestellt hatten (vgl. a. a. O.)? Die Ergebnisse der Dokumentenprüfung liegen aus Sicht der Bundesregierung im erwartbaren Rahmen. 9. Inwieweit ist es zutreffend, dass erkennungsdienstliche Überprüfungen „regelmäßig gerade nicht“ nachgeholt würden und Identitäten dadurch „ungeklärt “ blieben, wie es laut einem Artikel in „DIE WELT“ vom 15. Mai 2018 („Regel-Kontrollen von Asylbescheiden weisen schwere Mängel auf“) in einem Bericht des Referats Qualitätssicherung des BAMF heißen soll (bitte ausführen)? Bei dem in der „Welt“ zitierten Bericht handelt es sich lediglich um einen internen Entwurf des BAMF, der die im Rahmen der dort notwendigen Hausabstimmung erforderlichen Mitzeichnungen aus rechtlichen und fachlichen Gründen nicht erhalten hat. Dieser Entwurf wurde weder von der zuständigen Abteilungs- oder Gruppenleitung autorisiert noch war er der Leitung des BAMF bekannt. Die Bundesregierung hält es daher nicht für angebracht, näher auf diesen Entwurf einzugehen . a) Inwieweit trifft es zu, dass sich durch Mängel bei den Widerrufsprüfungen „hierzulande kriminelle Clanstrukturen ausbreiten könnten“, wie es in dem genannten „WELT“-Artikel unter Bezugnahme auf den Bericht der Qualitätssicherung im BAMF weiter heißt – und welche genauen Kenntnisse liegen hierzu vor (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hält die zitierte Aussage für spekulativ. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwieweit trifft es zu, dass Widerrufsverfahren den einschlägigen Rechtsvorschriften widersprechen, wie es in dem genannten Artikel unter Bezugnahme auf den Bericht der Qualitätssicherung im BAMF weiter heißt (bitte ausführen)? Die zitierte Aussage trifft nicht zu. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. c) Inwieweit trifft es zu, dass sich unter anerkannten Syrern und Irakern „auch Staatsangehörige anderer Länder wie zum Beispiel der Türkei“ befinden würden, in wie vielen Fällen ist dies der Fall, und um welche Fallkonstellationen handelt es sich dabei konkret (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Das BAMF führt keine Statistik über die Gründe, die zum Widerruf oder der Rücknahme einer positiven Entscheidung führen. Daher liegen keine näheren Erkenntnisse dazu vor, wie häufig die in der Frage dargelegte Fallkonstellation ist. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. d) Inwieweit trifft es zu, dass anerkannte irakische Flüchtlinge „regelmäßig zum Urlaub oder Besuch von Verwandten in den Irak“ reisen, auf welcher Tatsachenbasis stützte sich diese Behauptung der Qualitätssicherung im BAMF, und welche Erkenntnisse liegen hierzu vor (bitte so differenziert und konkret wie möglich ausführen)? Das BAMF führt keine Statistik über die in der Frage dargelegte Fallkonstellation . Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 10. Welche aktuellen Erkenntnisse gibt es dazu, bei wie vielen Asylsuchenden eine Entscheidung ohne vorherige erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist (bitte so differenziert wie möglich darstellen, etwa, in welchen Jahren dies erfolgte), was sind die Gründe hierfür (bitte ausführen), in wie vielen dieser Fälle wurde nachträglich eine solche erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen und welche Erkenntnisse haben sich dabei ergeben, in welchem Ausmaß durch solche nachholenden erkennungsdienstlichen Behandlungen sich beachtliche Hinweise auf etwaige Gefährdungen ergeben haben, die zuvor nicht bekannt waren (bitte so konkret wie möglich darstellen und Zahlen oder zumindest Einschätzungen nennen)? Im Juni 2018 erfolgte eine statistische Analyse des Gesamtbestands an Verfahrensakten in MARIS ab dem Jahr 2005 auf Vorhandensein einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Danach wurden seit dem Jahr 2005 2 246 950 Entscheidungen getroffen. In 1,5 Prozent der Fälle wurde – gemäß der rein technischen Auswertung – keine ED-Behandlung durchgeführt. Ein Grund für das Fehlen einer ED-Behandlung kann beispielsweise das Alter der Antragsteller sein. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) dürfen Fingerabdrucke nur aufgenommen werden, wenn der Antragsteller das 14. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet hat. Zudem kann eine ED-Behandlung physisch nicht möglich sein. Auch können Datenübertragungsfehler oder Fehleingaben vorliegen. Nähere statistische Angaben hierzu sind nicht möglich. Im Rahmen der Akteneinsicht werden die betreffenden Verfahren zunächst erneut individuell geprüft. Erfahrungsgemäß reduziert sich die Gesamtanzahl der zunächst ermittelten offenen ED-Behandlungen durch die genannten Aspekte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3839 Nach Prüfung der betreffenden Verfahren ist eine wohnortnahe Ladung der Betroffenen zur ED-Behandlung vorgesehen. Da es sich um eine laufende Maßnahme handelt, bleibt deren Ergebnis abzuwarten. Es wird allerdings nicht statistisch erfasst, inwieweit sich bei der Nachholung der ED-Behandlung beachtliche Hinweise auf etwaige Gefährdungen ergeben, die zuvor nicht bekannt waren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8d verwiesen. 11. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit 2017 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft geändert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten sowie ausführen, ob sich die Lage nach Auffassung des BAMF grundlegend verbessert oder verschlechtert hat und woran das festgemacht wird)? Im Dezember 2017 wurde eine Sachlagenänderung im Sinne der Fragestellung hinsichtlich der Herkunftsländer Gambia und Kolumbien festgestellt. Bei Gambia wird diese Bewertung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Adama Barrow die Präsidentschaftswahlen vom 1. Dezember 2016 gewann und damit Yahaya Jammeh, der Gambia rund 22 Jahre in diktatorischer Manier geführt hatte, abgelöst hat. Es handelte sich hierbei um den ersten friedlichen Machtwechsel seit der Unabhängigkeit des Landes 1965. Die neue Regierung Barrow hat sich demokratischen Prinzipien und der Wahrung der Menschenrechte verschrieben . Nach dem Machtwechsel gibt es keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass Oppositionelle , kritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten einer Verfolgung ausgesetzt sind. Auch die Situation hinsichtlich Versammlungs-, Meinungsund Pressefreiheit hat sich seit der Amtsübernahme stark verbessert. Ferner sind keine Berichte mehr über Folter bekannt geworden. Bei Kolumbien liegt die Bewertung im Wesentlichen darin begründet, dass die frühere Bedrohung durch die Rebellenorganisation FARC weitestgehend weggefallen ist, weil ein Friedensvertrag im Dezember 2016 den seit den 1960er Jahren währenden Konflikt zwischen der Regierung und der FARC beendete. Die FARC wurde demobilisiert und bis Juni 2017 entwaffnet. Eine im Oktober 2017 von den FARC gegründete politische Partei nimmt sogar an den Parlamentswahlen im März 2018 teil, der FARC-Führer kandidiert bei den Präsidentenwahlen im Mai 2018. Grundlegende Verschlechterungen der Lage können schon logisch betrachtet keinen Anlass für die Durchführung von Widerrufsverfahren bilden. 12. In welchem Ausmaß werden Widerrufe nach den allgemeinen Regelungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im BAMF vorgenommen (bitte nach Jahren und den wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten ; vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/2766), und welche genaueren internen Anwendungshinweise gibt es hierzu im BAMF, etwa dazu, wann eine „objektiv falsche Einschätzung der Gefährdungslage“ oder eine „rechtsirrige Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen“ (a. a. O.) durch das BAMF vorliegen, und wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes hierbei zur Anwendung kommt, wenn kein vorwerfbares Handeln oder Verschulden der Asylsuchenden, sondern ausschließlich fehlerhaftes Behördenhandeln vorliegt (bitte ausführen)? Zunächst wird auf die Antwort zu den Fragen 8c, 8d und 15c verwiesen. Folgende interne Anwendungshinweise zu Widerrufen nach den allgemeinen Regelungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat das BAMF erlassen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (1) Im Kapitel „Widerruf/Rücknahme“ der Dienstanweisung Asyl ist im Unterabschnitt „Widerruf/Rücknahme nach Ermessen gemäß § 73 Absatz 2a Satz 5 AsylG und § 48 VwVfG“ folgendes geregelt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (grundlegend : BVerwG, Urt. v. 19. September 2000, Az.: 9 C 12/00 und vom BVerwG, Urt. v. 22. November 2011, BVerwGE 141, 161, Rdnr. 15) regelt § 73 AsylG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend. Dieses Regelungssystem erfasst nur bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen. § 73 Absatz 2 AsylG verschärft die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG, die die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen. Andere in § 48 VwVfG geregelte Fallgruppen, bspw. Drohung Bestechung Kenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Feststellung Grob fahrlässige Unkenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Feststellung Objektiv falsche Einschätzung der Gefährdungslage durch das Bundesamt Rechtsirrige Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt sind dagegen von § 73 Absatz 2 AsylG nicht erfasst. Sie können jedoch nach Ermessensausübung gem. § 48 VwVfG zu einer Rücknahme von Anerkennungsbescheiden führen. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in Artikel 14 Absatz 2 Qualifikationsrichtlinie , dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann, auch solche sind, die nie Flüchtling gewesen sind. Ermessenserwägungen: In die Ausübung des Ermessens können bspw. folgende Aspekte einfließen: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. des Verwaltungshandelns Rechtssicherheit Einzelfallgerechtigkeit Gleichbehandlung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz Aufenthaltsverfestigung Soziale/berufliche/wirtschaftliche Integration Die Fristenregelung des § 73 Absatz 2a verdrängt die Regelung des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2011, Az.: 10 C 3/10, Rdnr. 10).“ (2) Für die vorgezogenen Regelüberprüfungen 2015 und 2016 gelten über die Dienstanweisung Asyl hinaus zunächst besondere Arbeitsanleitungen. Diese Arbeitsanleitungen enthalten folgenden Hinweis zu § 48 VwVfG: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3839 „Die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 48 VwVfG setzt voraus, dass der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen ist, d. h. dass die getroffene Entscheidung nicht der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Weisungslage des Bundesamtes entsprach. Soweit sich zwischenzeitlich die Weisungslage und damit die Entscheidungspraxis des Bundesamtes dahingehend geändert haben sollte, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts derzeit bspw. nur noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen wäre, ist dies zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichend.“ Weitere interne Regelungen zu § 48 VwVfG existieren nicht. 13. Welche neuen Erkenntnisse gibt es infolge des Einsatzes von Sprachsoftware zur Klärung der Herkunft (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Im Widerrufs-Rücknahmeprüfverfahren findet bisher kein Einsatz von Sprachsoftware zur Klärung der Herkunft statt. 14. Wie ist der Stand der Überprüfung von 18 000 in Bremen seit dem Jahr 2000 ausgesprochenen Anerkennungen eines Schutzstatus? a) Wie viel Personal ist mit dieser Aufgabe befasst (oder wie sind entsprechende Planungen)? In der Prüfgruppe Bremen sind 67 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und ein Mitarbeiter des höheren Dienstes eingesetzt. Dies entspricht 64 VZÄ. b) Wie viele Überprüfungen wurden eingeleitet, und wie viele wurden mit welchem Ergebnis mittlerweile abgeschlossen (bitte so konkret wie möglich auflisten, z. B. wie viele Fälle aus welchen Jahren aus welchen Gründen widerrufen oder zurückgenommen werden sollen, und welche Staatsangehörigen dies vor allem betrifft)? Bislang wurden 10 385 Akten mit 15 006 Personen überprüft. Zu den weiteren Fragen siehe die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384, Nr. 46 vom 13 Juli 2018. c) Wann ist mit einem Abschluss dieser Überprüfungen zu rechnen und wie ist die bisherige Bewertung der Ergebnisse dieser Überprüfungen? Die Prüfgruppe Bremen wird voraussichtlich Ende August 2018 ihren Prüfauftrag abgeschlossen haben. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 14b verwiesen. 15. Wie ist der Stand von Überprüfungen von negativen wie positiven Bescheiden in zehn Organisationseinheiten des BAMF, bei denen die Schutzquoten um mehr als 10 Prozent von dem entsprechenden Referenzwert abweichen (bitte ausführen)? a) Wie viel Personal ist mit dieser Aufgabe befasst (oder wie sind entsprechende Planungen)? In der Prüfgruppe Schutzquotenabweichung sind 35 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes mit der Überprüfung der Entscheidungen befasst. Dies entspricht 33 VZÄ. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie viele Überprüfungen soll es zu welchen Organisationseinheiten geben , welche Staatsangehörigkeiten sind betroffenen, wie viele Überprüfungen wurden bereits eingeleitet und mit welchem Ergebnis mittlerweile abgeschlossen (bitte so konkret wie möglich auflisten, z. B. wie viele Fälle aus welchen Jahren aus welchen Gründen widerrufen, zurückgenommen oder abgeändert werden sollen und welche Staatsangehörigen dies vor allem betrifft)? Die Prüfung umfasst 8 516 Verfahren aus 10 Dienststellen. Die Auswahl erfolgte nach Abweichungsgrad der HKL-spezifischen Schutzquote je Einheit zur jeweiligen Referenzschutzquote. Die Verteilung der Verfahren auf die Dienststellen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Außenstelle Ingelheim/Bingen 768 Außenstelle Eisenhüttenstadt 847 Außenstelle Diez 918 Außenstelle Rendsburg 824 Außenstelle Neustadt 884 Ankunftszentrum Dortmund 854 Außenstelle Bad Berleburg 530 Ankunftszentrum Bonn 963 Außenstelle Zirndorf 998 Außenstelle Schweinfurt 930 Bislang wurden 3 562 Akten mit 4 113 Personen überprüft. Von diesen werden 147 Verfahren durch das zuständige Fachreferat dahingehend geprüft, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme vorgenommen werden kann. Diese Fälle konzentrieren sich schwerpunktmäßig auf die Herkunftsländer Afghanistan, Syrien, Irak und Somalia. Für die Frage, ob in ein Widerrufsverfahren einzutreten ist, wird das zuständige Fachreferat beteiligt. Konkrete Widerrufszahlen liegen noch nicht vor. c) Unter welchen Bedingungen und in welchem praktischen und rechtlichen Verfahren werden ablehnende Bescheide des BAMF, die sich bei diesen Überprüfungen als mangel- oder fehlerhaft erweisen, im Nachhinein abgeändert , korrigiert oder zurückgenommen, und welche Maßnahmen werden in solchen Fällen zur Folgenbeseitigung ergriffen, insbesondere auch, wenn keine Rechtsmittel eingelegt worden waren und bzw. oder die Betroffenen infolge einer fehlerhaften ablehnenden Entscheidung abgeschoben wurden oder ausgereist sind (bitte so konkret wie möglich darlegen, auch, wie viele Personen aus welchen Herkunftsländern dies eventuell betrifft )? Ist eine Anerkennung der Asylberechtigung oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangel- oder fehlerhaft abgelehnt worden, greift das BAMF das Verfahren unter den Voraussetzungen von § 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG auf Antrag des Betroffenen wieder auf. Ein Wiederaufgreifen nach Ermessen der Behörde gemäß § 51 Absatz 5 VwVfG ist ausgeschlossen, da die Regelung zum Asylfolgeantrag abschließend ist und diese Möglichkeit ausdrücklich nicht um- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3839 fasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 1999, 1 C 6/99). Eine Änderung des Bescheids kommt insoweit auch bei einer rechtwidrigen Ablehnung des Asylantrags nicht in Betracht. Ist eine Feststellung von Abschiebungsverboten mangel- oder fehlerhaft abgelehnt worden, hat das BAMF demgegenüber die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die frühere Entscheidung aufzuheben ist. Dadurch kann sichergestellt werden, dass keine Abschiebung erfolgt, wenn diese gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt oder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht. d) Wann ist mit einem Abschluss dieser Überprüfungen zu rechnen und wie ist die bisherige Bewertung der Ergebnisse dieser Überprüfungen? Die Prüfgruppe Schutzquotenabweichung wird voraussichtlich Mitte September 2018 ihren Prüfauftrag erledigt haben. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen. 16. In wie vielen Fällen ist bei den in Bremen überprüften Fällen ein Widerruf nach den allgemeinen Regelungen des § 48 VwVfG vorgenommen worden bzw. wird dies noch geprüft (bitte nach Drohung, Bestechung, Kenntnis von rechtswidriger Anerkennung, objektiv falsche Gefährdungseinschätzung oder rechtsirrige Anerkennung durch das BAMF differenzieren, vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/2766), und welche genaueren Angaben zu den konkreten Fallkonstellationen, zum Herkunftsland usw. lassen sich hierzu machen? Auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384, Nr. 46 vom 13 Juli 2018 wird verwiesen. 17. In welchem Umfang führen die zusätzlichen Überprüfungen von 18 000 positiven Bescheiden aus Bremen bzw. von positiven wie negativen Bescheiden aus anderen Organisationseinheiten mit auffallend abweichenden Schutzquoten dazu, dass andere Aufgaben bzw. Ziele im BAMF nicht erreicht werden bzw. vernachlässigt werden müssen, etwa die Verkürzung der Verfahrensdauer, der Abbau von Altverfahren usw.? In welchem Umfang sich die in der Frage genannten Überprüfungen auf andere Tätigkeitsbereiche auswirken werden, lässt sich derzeit nicht quantifizieren. 18. Wie ist der Stand oder das Ergebnis des Disziplinarverfahrens, das der frühere Präsident des BAMF, Manfred Schmid, gegen sich selbst beantragt hat, um seine Unschuld im Zusammenhang der Vorfälle in Bremen nachzuweisen (dpa vom 16. Mai 2018; bitte auch ausführlich darstellen, welche Vorgänge genau mit diesem Disziplinarverfahren untersucht werden sollen und was der konkrete Inhalt des Verfahrens ist)? Die Bundesregierung erteilt aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich keine Auskünfte zu Disziplinarverfahren, die wegen ihres streng persönlichen Charakters einem besonderen Schutz unterliegen. Geht es, wie vorliegend, um das mögliche Fehlverhalten eines einzelnen Beamten, beschränken überdies die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes den Informationsanspruch des Parlaments. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Ab- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode satz 2 des Grundgesetzes (GG) erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessensund beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur ihrem Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur dieser zu einer Beurteilung des Beamten befugt ist (vgl. BVerfGE 9, 268, 283 f.). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung . 19. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Übernahme von bislang befristet beschäftigtem Personal bzw. der dauerhaften Besetzung von Stellen im BAMF, und für wie viele Personen kommt die beschlossene Entfristung der Stellen im BAMF zu spät, weil sie nicht übernommen werden konnten und ihre Tätigkeit bereits einstellen mussten, und über welche Lösungen wird in diesem Zusammenhang nachgedacht? Das konkrete Vorgehen des BAMF bei der Übernahme von befristetem Personal in dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse befindet sich noch in der Abstimmung mit den Gremien. Vorgesehen ist die Entfristung bewährter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem zeitlich gestaffelten Verfahren auf der Basis einer Bewährungsabfrage . Seit dem 1. Januar 2018 sind befristete Kräfte, die 579,8 VZÄ entsprechen, aufgrund des Auslaufens ihres Arbeitsverhältnisses ausgeschieden. Hiervon konnten insgesamt 358 Beschäftigte trotz positiver Bewertung nicht übernommen werden und sind bereits ausgeschieden. Sie haben die Möglichkeit, sich auf die künftigen externen, unbefristeten Stellenausschreibungen zu bewerben. 20. Was genau sind „niedrigschwellige Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden“, „die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen“ können sollen, obwohl die Gefährdungshinweise nicht so relevant sind, dass sie von den Sicherheitsbehörden dem BAMF von sich aus mitgeteilt werden (Nachfrage zur Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/1217, bitte gegebenenfalls konkrete Beispiele nennen)? Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Ausschlussgründe nach § 3 Absatz 2 bzw. § 4 Absatz 2 AsylG gegeben sind, die für die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausreichen. Bei einer Abfrage bei den Sicherheitsbehörden übermittelte sogenannte niedrigschwellige Erkenntnisse können entscheidungserheblich sein, wenn es um Straftaten geht, die nicht unter § 8 Absatz 1a AsylG fallen, also nicht bereits im Einzelnen, sondern erst in der Gesamtschau eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) darstellen, beispielsweise mehrere Einzelstraftaten in verschiedenen Gerichtsbezirken. Auf eine Gesamtschau im Sinne von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG wird hier abgestellt, da auch eine Vielzahl von Straftaten, die diesen Tatbestand erfüllen, einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen kann. Dies ergibt sich unter anderem aus § 73 Absatz 2a Satz 5 AsylG, der Widerruf und Rücknahme auch nach mehr als drei Jahren zulässt, wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des AufenthG von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des AufenthaltG abgesehen hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3839 21. Von welchen anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Österreich) weiß die Bundesregierung oder wissen fachkundige Bundesbedienstete, dass es dort wie in Deutschland eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden anlasslosen Widerrufsprüfung innerhalb einer bestimmten Zeitdauer gibt (bitte darstellen )? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1271 vom 15. März 2018 wird verwiesen. 22. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit welchen Aufgaben der Qualitätssicherung befasst, wie sind diesbezügliche Planungen für die Zukunft, und welche Änderungen des Qualitätssicherungskonzepts sind derzeit geplant (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Mit dem Qualitätssicherungskonzept des BAMF wird die Qualität der Verfahren sowohl zentral als auch dezentral gesichert. Im operativen Bereich sind derzeit 200,6 VZÄ eingesetzt. Dabei handelt es sich um Teamleiter Asyl im gehobenen und um Teamleiter Asylverfahrenssekretariat (AVS) im mittleren Dienst, die insbesondere die Qualität in den Bereichen Antragsannahme, Identitätsprüfung, Anhörung und Bescheid sicherstellen sollen. In Ergänzung der dezentralen Qualitätssicherung findet im Qualitätssicherungsreferat am Ende des Bearbeitungsprozesses die zentrale Qualitätssicherung statt. Sie umfasst eine repräsentative Stichprobe aus den Teilbereichen Bescheid und Abschlussarbeiten sowie eine Überprüfung der Entscheidungspraxis der Außenstellen . Für die zentrale Qualitätssicherung sind im Qualitätssicherungsreferat zurzeit 16,28 VZÄ eingesetzt. Für Einzelfallprüfungen, Eingaben und Beschwerden stehen im Qualitätssicherungsreferat derzeit weitere 10 VZÄ zur Verfügung. 23. Wie viel Personal war zuletzt in der Prozessvertretung des BAMF im Asylbereich eingesetzt, und wie sind entsprechende Planungen für die Zukunft (bitte ausführen)? Im Prozessbereich des BAMF sind derzeit ca. 400 VZÄ über alle Laufbahngruppen (21,9 im höheren, 182,7 im gehobenen und 201,9 im mittleren Dienst) eingesetzt . Diese werden in flexibler Weise durch weitere Außenstellen unterstützt, um Belastungsspitzen abzufangen. In der Prozessvertretung der 2. und weiterer Instanzen des BAMF arbeiten zudem weitere 14 Mitarbeiter im höheren Dienst. Eine Erhöhung des Personalansatzes ist vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3839 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Inwieweit waren die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter im BAMF an der Erstellung falscher Bestandskraftmitteilungen beteiligt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13703, bitte so genau wie möglich auflisten)? Hierzu liegen keine näheren Erkenntnisse vor. Ein Einsatz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern in den prozessführenden Außenstellen des BAMF ist jedoch nicht erfolgt. Es kann daher angenommen werden, dass sie an der Erstellung fehlerhafter Bestandskraftmitteilungen nicht beteiligt waren. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1365 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333