Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3840 19. Wahlperiode 16.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3573 – Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Rechtliche Grundlagen des Datenaustauschs zwischen Nachrichtendiensten einerseits , Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden andererseits waren zuletzt Thema in einer Anhörung des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode („Breitscheidplatz“) zur Sicherheitsarchitektur in Deutschland. Die Stellungnahmen enthielten zum Teil ausführliche Darstellungen der Rechtsgrundlagen für diesen Datenaustausch (Stellungnahme des Sachverständigen Heinrich Amadeus Wolff auf Ausschussdrucksache 19(25)240, S. 51 ff.). Nur wenige Erkenntnisse gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs dieses Datenaustauschs . Die fragestellende Fraktion hatte bereits in der vergangenen Wahlperiode in einer Kleinen Anfrage hierzu Auskunft verlangt, wurde jedoch in den meisten Fragen damit beschieden, es lägen dazu keine statistischen Daten vor (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Datenübermittlung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei“, auf Bundestagsdrucksache 18/6308). Dies hat bei den Fragestellern schon damals für Erstaunen gesorgt, weil die Protokollierung von Datenübermittlung in einer modernen und mit neuester Informationstechnik ausgestatteten Behörde wie bspw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz selbstverständlich sein sollte. Dieses Erstaunen wurde auch von einzelnen Sachverständigen oben genannter Anhörung geteilt: „Sie sagten eben, Frau Renner, Sie haben mal nachgefragt, wie viele Fälle der Übermittlung stattgefunden haben, und man konnte Ihnen keine Antwort geben. Das überrascht mich insoweit, als ich meine, dass jeder Fall einer Übermittlung dokumentiert werden muss bei der entsprechenden Behörde . Wenn ich Daten weitergebe, muss ich das doch in meinen Akten – ob sie digital geführt werden oder händisch – vermerken, um zu wissen, welche Information – mit dem damit verbundenen Grundrechtseingriff – weitergegeben wurde. Es ist vielleicht viel Arbeit, das rauszusuchen, aber ich meine, dass das möglich sein muss“ (Sachverständiger Dr. Nikolaos Gazeas, vorläufiges stenographisches Protokoll der 10. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses des 19. Deutschen Bundestages, S. 70). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Übermittlungen bzw. Übermittlungsersuchen erfolgen aufgrund der für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), für den Bundesnachrichtendienst (BND) und für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), des BND-Gesetzes (BNDG) und des MAD-Gesetzes (MADG) sowie bereichsspezifischer Ergänzungsregelungen wie etwa des Artikel 10-Gesetzes (G10). Eine statistische Erhebung aller Übermittlungen bzw. Übermittlungsersuchen findet nicht statt. Mangels vorhandener Statistiken bzw. automatisiert auswertbarer Datenbanken können die Fragestellungen teilweise nicht bzw. nicht in der geforderten Detailtiefe beantwortet werden. Eine retrograde Auswertung der Gesamttätigkeit der bezeichneten Behörden in den vergangenen Jahren auf die erfragten Verarbeitungssachverhalte ist aufwandsbedingt praktisch nicht möglich. Übermittlungsersuchen sowie eigene Übermittlungen stellen einen Kernbereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit dar. Der gesamte Arbeitsaufwand im abgefragten Zeitraum müsste in jedem einzelnen Schritt konventionell auf die gewünschten Informationen hin durchgeschaut werden. Das würde einen exorbitanten Arbeitsaufwand an Personal und Zeit bedeuten. Hiernach ist die geforderte Aufstellung wie in der Antwort aufgeführt nur bei entsprechender technischer und statistischer Unterstützung praktisch möglich. 1. In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2015 bis 2017 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)? Entsprechende Statistiken werden nicht geführt. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage von § 18 Absatz 2 BVerfSchG dem BfV Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der Betroffenen auflisten)? Zur Rechtsgrundlage der Übermittlung von Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an das BfV wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6308 vom 12. Oktober 2015 verwiesen. Die erbetenen Auskünfte hinsichtlich der an das BfV übermittelten Informationen können nicht vollumfänglich in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte können nicht in offener Form erfolgen. Die erfragten Auskünfte würden Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisständen des BND und des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3840 tragserfüllung des BND und des BfV gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern die Antwort daher in einer gesonderten als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage übermittelt.* Im fraglichen Zeitraum erfolgten Übermittlungen des BAMF an das BfV in ihrer Gesamtzahl: 2015: 571 2016: 2 418 2017: 10 597. 3. In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2015 bis 2017 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des BfV ohne Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)? 4. In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2015 bis 2017 die in § 18 Absatz 3 genannten Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersucht, in wie vielen Fällen wurde das Ersuchen positiv beantwortet (bitte soweit möglich nach ersuchten Behörden und Jahren differenzieren )? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. In wie vielen Fällen haben das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 18 Absatz 3 BVerfSchG (respektive § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG, § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst – MADG) i. V. m. § 261 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) Ersuchen an das Bundesamt für Justiz zur Auskunft über Daten aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gestellt, in wie vielen Fällen haben sie Daten erhalten (bitte nach Jahren auflisten)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage 5 in offener Form teilweise (hier für das BfV) nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antwort mit den für das BfV entsprechenden Ersuchen ist daher mit dem Verschlussgrad „VS – Geheim“ nach VSA eingestuft und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Beim Bundesamt für Justiz sind keine Daten über entsprechende Abfragen von Nachrichtendiensten aus dem Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) für die Jahre 2015 bis 2017 * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (mehr) vorhanden. Die vom Bundesamt für Justiz nach § 493 Absatz 3 Satz 3 StPO bei jedem zehnten Abruf zu erhebenden Protokolldaten sind nach § 493 Absatz 3 Satz 4 StPO nach sechs Monaten zu löschen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2015 bis 2017 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)? 7. Wie viele Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 19 BVerfSchG vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)? 8. In welchem Umfang ist es in den Jahren 2015 bis 2017 zur Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen durch das BfV gekommen (bitte soweit möglich nach Stellen und Jahren differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BfV um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten gebeten, in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte ebenfalls soweit möglich differenzierte Angaben machen)? 9. Wie viele Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 20 BVerfSchG an Strafverfolgungs - und Sicherheitsbehörden zu Zwecken des Staats- und Verfassungsschutzes vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)? 10. Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden von Verfassungsschutzbehörden der Länder auf Grundlage von § 21 Absatz 2 BVerfSchG in den Jahren 2015 bis 2017 an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst vorgenommen (bitte nach den empfangenden Behörden und nach Jahren auflisten)? Die Fragen 6 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 11. Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 22 BVerfSchG an den Militärischen Abschirmdienst vorgenommen (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren), und welche Empfangs- und Verarbeitungsbefugnis besteht für solche Informationen auf Seiten des Militärischen Abschirmdienstes? Der MAD darf gemäß § 4 Absatz 1 MADG die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder speziellere Regelungen des MADG entgegenstehen. Die Übermittlungsbefugnis von Staatsanwaltschaft, Polizei, Behörden des Zollfahndungsdienstes und anderer Zolldienststellen an das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) ist in §§ 22, 18 BVerfSchG geregelt, seine Verarbeitungsbefugnis in § 4 Absatz 1 Satz 1, §§ 6, 7, 11 und 12 MADG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3840 12. In welchem Umfang, für welchen (voraussichtlichen) Zeitraum, zu welchem inhaltlichen oder strategischen Zweck und unter Beteiligung welcher Behörden wurden seit dem Jahr 2015 projektbezogene Dateien auf Grundlage von § 22a BVerfSchG eingerichtet? Das BfV hat im genannten Zeitraum keine projektbezogenen Dateien auf Grundlage von § 22a BVerfSchG eingerichtet. 13. In welcher Anzahl insgesamt, mit Bezug auf welche Ereignisse oder Personenkreise hat das BfV seit Inkrafttreten der Regelung eine gemeinsame Datei auf Grundlage von §22b Absatz 1 BVerfSchG mit welchen ausländischen Stellen eingerichtet? a) Wie viele Daten wurden dabei vom BfV an die Dateien übermittelt bzw. dort eingestellt? b) Wie viele Treffer erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Abfrage der Dateien jeweils die ausländischen Stellen? c) Wie viele Treffer erzielte das BfV bei der Anfrage an diese Dateien? d) Wie viele Übermittlungen weiterer personenbezogener Daten schlossen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils an einen Treffer an? 14. In welchem Umfang dienten die nach § 22b Absatz 1 BVerfSchG eingerichteten Dateien der gemeinsamen Auswertung von Informationen und Erkenntnissen im Sinne des § 22b Absatz 4 BVerfSchG? Die Fragen 13 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Das BfV hat keine gemeinsame Datei auf Grundlage von § 22b Absatz 1 BVerfSchG mit ausländischen Stellen eingerichtet. 15. An wie vielen gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten nimmt das BfV auf Grundlage von § 22c BVerfSchG teil? Das BfV nimmt an einer gemeinsamen Datei mit ausländischen Nachrichtendiensten auf Grundlage von § 22c BVerfSchG teil. a) Von wem sind die Dateien eingerichtet worden, und welche weiteren ausländischen Stellen nehmen daran teil? Eine gemeinsame Datei ist von einem Nachrichtendienst im Rahmen der Counter Terrorism Group (CTG) eingerichtet worden. Dabei handelt es sich um die Zusammenarbeit der Inlandsnachrichtendienste der EU-Staaten sowie Norwegens und der Schweiz. b) Wie viele personenbezogene Datensätze und Daten hat das BfV an diese Dateien übermittelt? In der Antwort zu Frage 15b sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zur Methodik sowie insbesondere zu Art und Umfang des Erkenntnisaustausches und zu (technischen) Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und in der Folge die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken beim BfV. Solche hätten erhebliche Nachteile für die Aufgabenerfüllung des BfV. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste ist für die Bewertung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen jedoch unerlässlich. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen und damit das Staatswohl gefährden. Deshalb ist die Antwort zu Frage 15b als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 16. In wie vielen Fällen hat das BfV von der in § 22b Absatz 5 Satz Nummer 4 Buchstabe b BVerfSchG bzw. in § 22c Satz 3 Nummer 2 BVerfSchG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an gemeinsamen Dateien beteiligten ausländischen Stellen um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der vom BfV in die gemeinsamen Dateien eingegebenen Daten zu ersuchen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 17. Wenn über solche Auskunftsersuchen keine statistisch auswertbaren Erhebungen geführt werden, wie stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Wege seiner Fach- und Rechtsaufsicht sicher, dass das BfV proaktiv um die rechtskonforme Verwendung der von ihm übermittelten Daten bemüht ist? Bereits im Rahmen der Zusammenarbeitsgrundlagen hat gemäß § 22b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bzw. § 22c Satz 3 BVerfSchG die Zusage zu erfolgen , dass die Daten nur zu dem festgelegten Zweck verwendet bzw. nicht an Dritte übermittelt werden, sofern nicht eine ausdrückliche Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes vorliegt. Eine Zusammenarbeit kommt nur mit solchen Partnern in Betracht, die dies generell verlässlich sicherstellen (§ 22b Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 22c BVerfSchG). 18. In wie vielen Fällen standen nach Kenntnis der Bundesregierung Übermittlungsverbote nach § 23 BVerfSchG einer Übermittlung entgegen (bitte jeweils nach Jahren differenzieren)? a) In wie vielen Fällen waren dies schutzwürdige Interessen der Betroffenen nach Absatz 1 (bitte differenzieren, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)? b) In wie vielen Fällen waren dies überwiegende Sicherheitsinteressen nach Absatz 2 (bitte differenzieren, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)? c) In wie vielen Fällen bestanden besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen nach § 23 Nummer 3 BVerfSchG (bitte differenzieren, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)? Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3840 19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Nikolaos Gazeas, die Übermittlungsverbote des §23 BVerfSchG würden in den Diensten als pauschale Rechtsgrundlage verstanden, eine Übermittlung zu verweigern (vgl. Sachverständiger Dr. Nikolaos Gazeas, vorläufiges stenographisches Protokoll der 10. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses des 19. Deutschen Bundestages , S. 71)? Es trifft nicht zu, dass die Übermittlungsverbote des § 23 BVerfSchG von BfV, MAD oder BND als pauschale Rechtsgrundlage verstanden würden, eine Übermittlung zu verweigern. Die Behörden prüfen vielmehr jeweils anhand der gesetzlichen Grundlagen, ob eine Übermittlung von Daten im konkreten Einzelfall unterbleiben muss. 20. Wie wird im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht durch das BMI sichergestellt , dass es nicht zu einer Überdehnung des §23 BVerfSchG dergestalt kommt, dass das Bestehen eines Übermittlungsverbots als Regelfall angenommen wird, und sind hierzu beispielsweise stichprobenartige oder systematische Überprüfungen etc. vorgenommen worden? Die Aufgabenwahrnehmung des BfV ist operativ auf seinen Schutzauftrag ausgerichtet , der sich nicht in der Aufklärung von Bedrohungen erschöpft, sondern darauf zielt, den Bedrohungen zu begegnen, mithin den dazu zuständigen Stellen die für deren Aufgaben erforderlichen Informationen weiterzugeben. Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist aus seiner laufenden Fachaufsicht auch in operativen Vorgängen bekannt, dass das BfV hierzu seine gesetzliche Übermittlungspflicht nach § 20 Absatz 1 BVerfSchG – u. a. in den dafür eingerichteten Zusammenarbeitszentren (GTAZ/GETZ/GIZ) – intensiv durchführt und durch initiative Informationen auch wesentlich zur Verhinderung von Anschlägen sowie zu Ermittlungen und Verurteilungen von Straftätern beiträgt . Beispielhaft zu nennen ist hier etwa folgender Sachverhalt: Im November 2015 waren drei Syrer auf Veranlassung der Terrororganisation Islamischer Staat von Syrien nach Deutschland gereist, um sich für Anschläge bereitzuhalten. Als „Schläfer“ warteten Sie in Deutschland auf Anweisungen des „sogenannten Islamischen Staats (IS)“. Unter Beachtung der gesetzlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten übermittelte das BfV die erforderlichen Informationen den Polizeibehörden. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof war somit in der Lage, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die drei Syrer im September 2016 festnehmen zu lassen. Im März 2018 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die drei Personen wegen der Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu mehrjährigen Haftstrafen. Die Urteile sind rechtskräftig. 21. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2015 bis 2017 das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der MAD (bitte einzeln ausführen) auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO Informationen übermittelt (bitte nach Jahren auflisten)? Die Rechtsgrundlage für Übermittlungen des BfV an Strafverfolgungsbehörden ist nicht in § 161 Absatz 1 StPO. Vielmehr sind hierfür die bereichsspezifisch zum BfV getroffenen Regelungen insbesondere in den §§ 19, 20 BVerfSchG maßgeblich, die ebenso für den MAD i. V. m. § 11 MADG gelten. Gleiches gilt für Datenübermittlungen des BND an Strafverfolgungsbehörden, die gemäß § 24 Absatz 3 BNDG i.V.m. § 20 BVerfSchG erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2015 bis 2017 der Generalbundesanwalt bzw. in seinem Auftrag das BKA Auskunftsersuchen auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO an die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder gerichtet (bitte nach Jahren auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 23. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass es auf Grundlage von § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO zu unverhältnismäßigen Datenübermittlungen der Nachrichtendienste an die Strafverfolgungsbehörden kommen kann, weil die Nachrichtendienste zur Übermittlung von Daten auch aus eingriffsintensiven Maßnahmen selbst im Falle von Bagatelldelikten verpflichtet sind, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 und ihrer Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6308 vom 12. Oktober 2015 wird verwiesen. 24. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten nach Kenntnis der Bundesregierung aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) auf Grundlage von § 4 Absatz 4 Nummer 2 Artikel 10- Gesetz an Strafverfolgungsbehörden übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden, empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Der BND hat in nachfolgendem Umfang Daten an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt: Jahr 2015 2016 2017 BKA 6 2 0 Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) hat wie folgt personenbezogene Daten übermittelt: 2015: in sechs Fällen an das BKA, in sieben Fällen an das Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen und in zwei Fällen an das Polizeipräsidium Bonn, 2016: in einem Fall an das BKA und in einem Fall an das LKA Niedersachsen, 2017: keine. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 25. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendiensts (Überwachung der Telekommunikationsverbindungen ins oder im Ausland) nach dem Artikel 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 1 Artikel 10-Gesetz an Polizeibehörden zur Verhinderung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Der BND hat in nachfolgendem Umfang Daten an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt: Jahr 2015 2016 2017 BKA 4 4 3 Polizei Bremen 1 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3840 26. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendiensts (Überwachung der gebündelt übertragenen internationalen Telekommunikationsbeziehungen ) nach dem Artikel 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 2 Artikel 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Der BND hat im genannten Zeitraum keine Datenübermittlungen im Sinne der Frage vorgenommen. 27. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten aus Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendiensts bei einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib und Leben nach dem Artikel 10-Gesetz auf Grundlage von § 8 Absatz 6 Satz 2 Artikel 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Der BND hat im genannten Zeitraum keine Datenübermittlungen im Sinne der Frage vorgenommen. 28. In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem BND in den Jahren 2015 bis 2017 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 1 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf § 8 Absatz 1 BNDG in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie im Übrigen auf § 23 Absatz 1 BNDG in der seither geltenden Fassung bezieht. Somit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 29. In wie vielen Fällen haben Staatsanwaltschaften und polizeilich tätige Behörden dem BND in den Jahren 2015 bis 2017 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 2 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? 30. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Behörden um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 3 BNDG ersucht (bitte soweit möglich nach angefragten Behörden und Jahren differenzieren )? 31. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 und § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO und Jahren differenzieren)? Die Fragen 29 bis 31 werden gemeinsam beantwortet. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen 29 und 30 auf § 8 Absatz 2 und 3 BNDG in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie im Übrigen auf § 23 Absatz 2 und 3 BNDG in der seither geltenden Fassung bezieht. Somit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100b StPO (Online-Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren )? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 33. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 1 BNDG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? 34. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 2 BNDG (Stationierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren )? 35. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG übermittelte Informationen verlangt, in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)? Die Fragen 33 bis 35 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf § 9 Absatz 1 BNDG in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie im Übrigen auf § 24 Absatz 1 BNDG in der seither geltenden Fassung bezieht. Somit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 36. In wie vielen Fällen und zu welchen Zwecken hat der Bundesnachrichtendienst gemeinsame Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten eingerichtet und geführt (§ 26 i. V. m. § 27 BNDG) oder sich an solchen Dateien beteiligt (§ 26 i. V. m. § 30 BNDG), und a) in wie vielen Fällen bedurfte diese Führung oder Beteiligung einer Zustimmung durch das Bundeskanzleramt (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Variante 1 BNDG), b) in wie vielen Fällen bedurfte diese Führung oder Beteiligung einer Zustimmung durch den Chef oder die Chefin des Bundeskanzleramtes (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Variante 2 BNDG)? In der Antwort zu den Fragen 36 bis 36b sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zur Methodik sowie insbesondere zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs und zu (technischen) Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und in der Folge die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit . Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken beim BND. Solche hätten erhebliche Nachteile für die Aufgabenerfüllung des BND. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste ist für die Bewertung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3840 Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen jedoch unerlässlich . Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen und damit das Staatswohl gefährden. Deshalb ist die Antwort zu Frage 36 als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 37. In wie vielen Fällen machte der BND von seiner Möglichkeit Gebrauch, bei den Empfängern der Daten in den gemeinsamen Dateien um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der übermittelten Daten zu bitten (§ 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BNDG)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 38. Falls die in den vorhergehenden Fragen angegebenen Möglichkeiten der Verbleibs- und Verwendungskontrolle durch den BND nicht statistisch erfasst werden, wie stellt die Bundesregierung ohne Kenntnis dieser Informationen die durch die Sensibilität der Datenweitergabe erforderliche Fachund Rechtsaufsicht sicher, und auf welcher Grundlage lässt sie sich über die Weitergabe von Daten und die Maßnahmen zur rechtskonformen Verwendung durch die Empfänger von Seiten des BND informieren? Statistische Auswertungen haben für die Fach- und Rechtsaufsicht nur eine begrenzte Aussagekraft. Die Bundesregierung setzt für die Fach- und Rechtsaufsicht die dafür vorgesehenen Mittel ein. Darüber hinaus wird das Bundeskanzleramt als aufsichtsführende Behörde über den BND auch aufgrund gesetzlich vorgesehener Zustimmungs- und Unterrichtspflichten, z. B. § 26 Absatz 3 oder § 30 Satz 1 BNDG, informiert. 39. In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem MAD in den Jahren 2015 bis 2017 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des MAD auf Grundlage von § 10 Absatz 1 MADG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? 40. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015 bis 2017 Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Grundlage von § 10 Absatz 2 BNDG (i. V. m. § 18 Absatz 3 BVerfSchG) ersucht, und in wie vielen Fällen wurde diesen Ersuchen entsprochen (bitte soweit möglich nach angefragten, übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? 41. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015-2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Die Fragen 39 bis 40 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3840 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 42. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom MAD erhalten, entsprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung? Das BAMAD prüft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seine Befugnis zur Übermittlung an andere Behörden. Die dortigen Verarbeitungsbefugnisse ergeben sich aus dem Fachrecht der empfangenden Behörde. Zudem gilt nach § 12 MADG i. V. m. § 25 BVerfSchG, dass der Empfänger zu prüfen hat, ob die personenbezogenen Daten für Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, hat der Empfänger die Unterlagen zu vernichten bzw. zumindest die Verarbeitung der betreffenden Daten einzuschränken. 43. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG (i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG an Stationierungskräfte , ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? 44. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015 bis 2017 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 11 Absatz 1 MADG (i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG) übermittelten Informationen verlangt, in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)? 45. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit Bezug zu Staatsschutzdelikten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND auf Grundlage von § 11 Absatz 2 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Die Fragen 43 bis 45 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 46. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 BVerfSchG an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst komplementäre Befugnisse zum Empfang und zur Verarbeitung der übermittelten Daten, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung ? Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. 47. Dienen die Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 BVerfSchG nach Ansicht der Bundesregierung de jure allein der Strafverfolgung oder auch der Gefahrenabwehr bzw. der „Verhütung“ von Straftaten , und wie wird diese Norm de facto diesbezüglich angewendet? Übermittlungen an die Polizeien und Staatsanwaltschaften gemäß § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 Absatz 1 BVerfSchG dienen der Verfolgung und/oder der Verhinderung von Staatsschutzdelikten. Soweit die Verhinderung von Staatsschutzdelikten bezweckt ist, liegt eine Form der Gefahrenabwehr vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3840 48. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren eine Überprüfung der Übermittlungspraxis von Bundespolizei und Nachrichtendiensten des Bundes durch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Es gab in den vergangenen drei Jahren keine spezifische Überprüfung der Übermittlungspraxis von Bundespolizei und Nachrichtendiensten durch die Bundesdatenschutzbeauftragte . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333