Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3844 19. Wahlperiode 16.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3657 – Kosten für neue Pässe bei der syrischen Botschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland lebende syrische Staatsangehörige müssen zur Beschaffung von Ausweispapieren und Pässen bei der Botschaft der Arabischen Republik Syrien vorsprechen. Betroffene berichteten den Fragestellerinnen und Fragestellern von unzumutbaren Bedingungen in der Botschaft und hohen Kosten für die neuen Papiere. So berichtete eine Sozialarbeiterin, die eine Syrerin mit ihrem dreijährigen Kind zur Passverlängerung zur Botschaft begleitet hatte, dass für die beiden Pässe zusammen 510 Euro in bar gezahlt werden mussten und für die postalische Zusendung der Ausweise an die Adresse der in Leipzig lebenden Familie weitere 30 Euro je Pass verlangt wurden. In der Botschaft gab es trotz vierstündiger Wartezeit keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Die Syrerin war im Zuge des Familiennachzuges im August 2016 nach Deutschland gekommen. Da die syrischen Pässe am 3. Mai 2018 abgelaufen waren, hatte das Jobcenter Leipzig die Sozialleistungen für die gesamte Familie ab Juni 2018 nicht bewilligt. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es für unzumutbar , dass Menschen, die aus Syrien geflohen sind, von deutschen Ämtern und Behörden dazu angehalten werden, unter diesen Bedingungen in der syrischen Botschaft vorstellig zu werden und solche nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller überzogenen Geldsummen zum Teil aus Sozialleistungen für neue Pässe zu bezahlen. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten bzw. Gebühren , die von der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Berlin a) für die Verlängerung von Ausweispapieren und Reisepässen, b) für das Ausstellen neuer Papiere und Pässe und c) für den postalischen Versand von Ausweispapieren und Pässen erhoben werden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3844 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es eine feststehende Kosten- und Gebührentabelle für die Ausstellung oder Verlängerung von Papieren und Pässen durch die Botschaft der Arabischen Republik Syrien gibt und woran sich die Höhe dieser Kosten und Gebühren im Einzelnen orientiert und festmacht ? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden von der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Berlin Reisepässe nicht mehr verlängert, sondern nur noch neu ausgestellt. Die konsularischen Gebühren in Passangelegenheiten werden nach Angaben der Botschaft der Arabischen Republik Syrien seit dem 1. Januar 2018 wie folgt erhoben: 255,- € Ersatz eines abgelaufenen Reisepasses 300,- € Ersatz eines beschädigten Reisepasses 300,- € Ersatz eines verlorenen Reisepasses 255,- € Erstmalige Ausstellung eines Reisepasses 680,- € Express-Reisepass (verlorener/beschädigter Pass +45,- € = 725,- €) Die Grundlagen der Kosten- bzw. Gebührenerhebung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Das gilt auch für die Erhebung von Auslagen für den postalischen Versand. 3. Inwieweit hält die Bundesregierung die Höhe der Kosten und Gebühren für die Ausstellung oder Verlängerung von Papieren und Pässen durch die Botschaft der Arabischen Republik Syrien für angemessen, im Vergleich zu entsprechenden Kosten und Gebühren, die von den diplomatischen Vertretungen anderer Länder im Durchschnitt erhoben werden? Die Bundesregierung hält die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen noch für angemessen (Referenz Ersatz eines abgelaufenen bzw. erstmalige Ausstellung eines Reisepasses). Für die Bewertung der Gebührenhöhe ist aus Sicht der Bundesregierung ein internationaler Vergleich maßgeblich. Nach stichprobenartiger Recherche bei anderen Staaten sind die syrischen Passgebühren vergleichsweise etwas höher, liegen aber aus Sicht der Bundesregierung immer noch im Rahmen dessen, was andere Staaten erheben. 4. Inwieweit hält die Bundesregierung es für zumutbar, dass in Deutschland lebende syrische Flüchtlinge und Syrer, die im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sind, von deutschen Ämtern und Behörden dazu angehalten werden, in der syrischen Botschaft vorstellig zu werden und die geforderten Geldsummen für die Ausstellung oder Verlängerung von Papieren zu bezahlen? Jedem Staat steht auf Grund seiner völkerrechtlichen Personal- und Passhoheit das souveräne Recht zu, für eigene Staatsangehörige Passpapiere auszustellen und dafür Gebühren vorzusehen. Infolgedessen wird es nach geltendem deutschem Recht grundsätzlich als zumutbar betrachtet, für behördliche Maßnahmen die vom Herkunftsstaat festgelegten Gebühren zu entrichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3844 Auch Ausländer, die im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sind, unterliegen der Passpflicht (§ 3 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ). Ausländer, die keinen anerkannten und gültigen Pass besitzen, sind an Mitwirkungspflichten gebunden, an allen für sie zumutbaren Handlungen mitzuwirken , zu denen die Behörden sie auffordern (§ 82 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes). 5. Welche Alternativen sieht die Bundesregierung, um in Deutschland lebenden Flüchtlingen aus Syrien bzw. Syrerinnen und Syrern, die im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt sind, bei Ablauf ihrer Papiere einen Gang zur syrischen Botschaft und die Zahlung hoher Gebühren zu ersparen? Ausländer unterliegen in Deutschland der Passpflicht, die aus Sicht der Bundesregierung eine wesentliche Bedeutung hat (z. B. Nachweis von Personenidentität, Staatsangehörigkeit, Rückkehrberechtigung). Eine Alternative zur Mitwirkung eines Ausländers, einen anerkannten und gültigen Pass zu erlangen, wird im Rahmen der geltenden Rechtslage nicht gesehen. 6. Inwieweit sind der Bundesregierung Vorfälle bekannt, in denen Schutzsuchende aus Syrien in syrischen Botschaften diskriminierend oder repressiv behandelt wurden oder Drohungen gegen Angehörige ausgesprochen wurden (bitte die Fälle im Einzelnen schildern)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu derartigen Vorfällen vor. 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Schutzsuchende beim Besuch der syrischen Botschaft für nachrichtendienstliche Tätigkeiten angeworben werden (bitte die Fälle im Einzelnen schildern)? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, wonach Schutzsuchende aus Syrien beim Besuch der syrischen Botschaft für nachrichtendienstliche Tätigkeiten angeworben wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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