Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3846 19. Wahlperiode 16.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Höhn, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3682 – Benachteiligungen von Bundeswehrsoldaten mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee 1. Welche Unterschiede gibt es hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze für Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand bei einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten mit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen Soldatinnen und Soldaten ohne solche Anwartschaften? Nach § 53 Absatz 7 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz erfolgt in der Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer besonderen Altersgrenze und dem Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte keine Anrechnung von privatwirtschaftlich erzieltem Einkommen. Diese Regelung gilt für alle ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, unabhängig von bestehenden Rentenanwartschaften. 2. Gibt es darüber hinaus unterschiedliche Regelungen für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit und ohne Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee (NVA)? Die Hinzuverdienstgrenzen sind unabhängig davon, ob und ggf. welche Vordienstzeiten bestehen. Sie gelten einheitlich für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit Vordienstzeiten in der NVA oder sonstigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten zum Teil vor der Wiedervereinigung Deutschlands erfolgten. 3. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass alle Berufssoldaten mit einer Vordienstzeit von mindestens fünf Jahren in der NVA Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung haben und dadurch ein geringeres Ruhegehalt bekommen als diejenigen Soldatinnen und Soldaten, die die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine kürzere Zeit bei der NVA nicht erfüllen oder ohnehin keine Ansprüche haben? Die Vertragsparteien des Einigungsvertrages waren 1990 mit der Situation konfrontiert , die Erwerbsbiografien für die Altersversorgung nach über 40 Jahren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3846 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode deutscher Teilung zusammenzuführen. Dabei hatten sie zu berücksichtigen, dass diese in zwei völlig unterschiedlichen Gesellschaftssystemen mit unterschiedlicher Wirtschaftsordnung und unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen zurückgelegt worden waren. Angesichts der historisch einmaligen Situation haben sich die Vertragsparteien dafür entschieden, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zu überführen (sog. Systementscheidung). Mit dieser Regelung wurde erreicht, dass alle rentenrechtlich als Pflichtversicherungszeit geltenden Zeiten in den Versorgungssystemen der ehemaligen DDR gleichbehandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundentscheidung ausdrücklich bestätigt. Nach § 24b Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes werden Dienstzeiten, die eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Anders verhält es sich, wenn NVA-Vordienstzeiten von weniger als 60 Kalendermonaten vorliegen und deshalb die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. In diesen Fällen kann sich der Dienstherr seiner Alimentationspflicht nicht entziehen, so dass die Zeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor Eintritt in die Bundeswehr Dienst in der NVA geleistet hat, nach § 64 Absatz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ansonsten wären bis zu fünf Jahre des Erwerbslebens nicht in der Altersversorgung abgebildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333