Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3861 19. Wahlperiode 17.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3507 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2017 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 10,7 Monate, im Jahr 2016 waren es 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/1631 und 18/11262). Asylsuchende aus Russland und Somalia mussten 2017 sogar über 14 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird nicht erfasst; 2017 lagen im Durchschnitt 4,2 Monate zwischen Einreise und Asylantragstellung, wobei das erste Asylgesuch nicht immer direkt nach der Einreise gestellt worden sein muss. Am 12. Juli 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht , dass Asylsuchende Untätigkeitsklage gegenüber dem BAMF erheben können, wenn über ihren Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist – im konkreten Fall war diese auch zulässig, nachdem eine afghanische Asylsuchende auch 22 Monate nach ihrem Asylantrag noch nicht einmal angehört worden war (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – 1 C 18.17). Während Dublin-Verfahren zuletzt deutlich schneller verliefen (1,7 Monate im vierten Quartal 2017, Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 2), verlängerte sich ausgerechnet die durchschnittliche Verfahrensdauer bei unbegleitet minderjährigen Flüchtlingen auf 13,6 Monate (ebd., Antwort zu Frage 1). Der Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer kann unter anderem damit erklärt werden, dass 2017 viele Asylverfahren entschieden wurden, die zunächst zurückgestellt worden waren. Angaben der Bundesregierung über durchschnittliche Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten (so z. B. der ehemalige Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière, dpa vom 16. Juni 2017) weichen von den genannten Durchschnittswerten ab, weil länger andauernde Verfahren dabei unberücksichtigt bleiben. Eine Zeit lang wurden Angaben zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ gemacht, dies bezog sich nur auf Verfahren , die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen worden waren. Diese Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden zwischenzeitlich abgelöst durch Angaben zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundestagsdrucksache 18/13472, Antworten zu Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab 1. Januar 2017 begrenzt sind. Auch bei einer solchen Betrachtung werden von vornherein überlange Verfahren nicht berücksichtigt (Ende Februar 2018 waren 11 370 Verfahren seit mehr als 15 Monaten anhängig, Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 5). Je länger der Stichtag des 1. Januar 2017 zurückliegt, umso länger werden auch die durchschnittlichen Verfahrensdauern bei so genannten Neuverfahren (bis Ende Februar 2018 war ein Anstieg auf 2,9 Monate feststellbar, Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24). Die Verwendung der „aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre Ankündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, nicht einhalten konnte (vgl. www.migazin. de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Auf dem „Flüchtlingsgipfel “ vom Herbst 2015 (www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/ 09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publication File) hatte sich der Bund dazu verpflichtet, „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“; unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung sollte insgesamt „eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht werden“ (Punkt 4.10.). Obwohl das Wort „Neuverfahren “ in dem Beschluss vom 24. September 2015 nicht vorkommt, behauptet die Bundesregierung, dass sich diese Vereinbarung nur auf Neuverfahren bezogen habe (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 15). Dies ergibt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aber keinen Sinn, weil die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ Mitte 2015 bereits 1,7 Monate betrug (s. o.), so dass die vermeintliche Zielvereinbarung für das Jahr 2016 bei der Beschlussfassung im Herbst 2015 bereits mehr als erreicht gewesen wäre. Zudem musste das Ziel durchschnittlich dreimonatiger Verfahrensdauern (fünf Monate inklusive der Wartezeit bis zur Antragstellung) für das Jahr 2016 im Herbst 2015 als erreichbar erscheinen, da die durchschnittliche Bearbeitungsdauer damals (im dritten Quartal 2015) bei 5,2 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 4). In einer schriftlichen Vereinbarung vom 3. März 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem damaligen Leiter des BAMF, Frank-Jürgen Weise, war entsprechend das Ziel vereinbart worden, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von der ersten Registrierung bis zum Bescheid im Jahr 2016 auf durchschnittlich fünf Monate zu senken, bei neuen Anträgen auf unter drei Monate (Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 16). Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Erfahrungen mit dieser Neuregelung zunächst keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Nachfragen ergaben, dass in den Außenstellen Manching und Bamberg, in denen auch beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) bearbeitet werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger war als im bundesweiten Durchschnitt. Auf weitere Nachfrage antwortete die Bundesregierung dann, dass 40 Prozent aller beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG innerhalb von zehn Kalendertragen entschieden würden (Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7). Dem Gesetz nach muss eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren allerdings „innerhalb einer Woche“ erfolgen (§ 30a Absatz 2 Satz 1 AsylG), d. h. offenkundig werden die meisten der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als reguläre Asylverfahren fortgeführt (vgl. § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG). Der weitere Aufenthalt in so genannten besonderen Aufnahmeeinrichtungen ist in diesen Fällen entsprechend § 30a Absatz 3 Satz 1 AsylG nicht mehr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3861 verpflichtend (so auch das Bayerische Verwaltungsgericht München in einem Einzelfall: Beschluss vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, S. 14 f.). Zuletzt gab die Bundesregierung bekannt, dass in nur 188 von 1 675 beschleunigten Asylverfahren des Jahres 2017 eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist getroffen werden konnte – wobei hier die Verfahrensdauern für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten in den BAMF-Standorten Manching und Bamberg als Dauer beschleunigter Asylverfahren gewertet wurden, zu denen nach wie vor keine gesonderte Statistik vorliege (Bundestagsdrucksache 19/1631, Antworten zu Frage 7 und 8). 1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 bzw. aktuell (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen in diesen Zeiträumen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren )? Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 9,2 darunter: Syrien 5,5 Irak 6,4 Nigeria 11,9 Afghanistan 13,3 Iran 8,1 Türkei 6,9 Georgien 4,3 Eritrea 7,9 Somalia 10,7 Ungeklärt 13,3 Russische Föderation 15,9 Guinea 7,9 Pakistan 12,9 Gambia 17,0 Armenien 8,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2018 Gesamt 9,2 davon Erstanträge 9,3 Folgeanträge 8,3 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 7,3 darunter: Syrien 5,0 Irak 5,8 Nigeria 7,2 Afghanistan 10,2 Iran 6,0 Türkei 5,6 Eritrea 5,5 Somalia 9,7 Ungeklärt 8,5 Russische Föderation 13,0 Georgien 4,0 Guinea 6,5 Pakistan 11,7 Aserbaidschan 5,8 Albanien 3,3 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2018 Gesamt 7,3 davon Erstanträge 7,4 Folgeanträge 6,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3861 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr 2017 Herkunftsländer gesamt 13,2 darunter: Syrien 10,1 Afghanistan 14,1 Irak 11,0 Iran 12,9 Eritrea 10,4 Somalia 17,2 Albanien 10,9 Pakistan 19,7 Russische Föderation 21,2 Nigeria 18,7 Serbien 14,2 Ungeklärt 14,2 Mazedonien 11,1 Kosovo 14,2 Türkei 13,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr 2017 Gesamt 13,2 davon Erstanträge 13,2 Folgeanträge 13,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 11,9 darunter: Afghanistan 15,8 Somalia 6,9 Syrien 14,0 Guinea 6,7 Irak 11,9 Eritrea 7,7 Gambia 7,7 Äthiopien 10,7 Pakistan 13,2 Ungeklärt 9,7 Iran 8,7 Elfenbeinküste (Côte d‘Ivoire) 7,1 Marokko 4,6 Sierra Leone 7,5 Nigeria 9,1 2. Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 8,3 darunter: Afghanistan 12,0 Somalia 6,7 Syrien 10,1 Guinea 5,9 Irak 6,7 Eritrea 4,5 Gambia 6,4 Äthiopien 7,8 Sudan (ohne Südsudan) 6,7 Elfenbeinküste (Côte d‘Ivoire) 4,7 Albanien 5,6 Algerien 3,6 Sierra Leone 6,1 Nigeria 9,1 Ungeklärt 9,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3861 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr 2017 Herkunftsländer gesamt 13,3 darunter: Afghanistan 14,9 Syrien 13,8 Irak 12,8 Eritrea 8,7 Somalia 10,9 Guinea 8,2 Ungeklärt 12,8 Äthiopien 12,7 Staatenlos 14,3 Iran 12,7 Pakistan 12,2 Gambia 12,2 Albanien 12,7 Nigeria 9,0 Marokko 9,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 1,6 darunter: Syrien 1,5 Irak 1,3 Nigeria 1,4 Afghanistan 1,2 Iran 2,1 Türkei 1,8 Georgien 1,0 Eritrea 1,4 Somalia 1,4 Ungeklärt 1,4 Russische Föderation 1,8 Guinea 1,4 Pakistan 1,6 Gambia 1,2 Armenien 2,2 2.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin- Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 1,5 darunter: Syrien 1,8 Irak 1,4 Nigeria 1,2 Afghanistan 1,0 Iran 2,0 Türkei 1,7 Eritrea 1,9 Somalia 1,2 Ungeklärt 1,4 Russische Föderation 1,2 Georgien 1,0 Guinea 1,3 Pakistan 1,6 Aserbaidschan 2,1 Albanien 1,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3861 3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunfts-zentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 8,1 darunter: Syrien 4,5 Irak 5,8 Nigeria 12,4 Afghanistan 13,4 Iran 6,3 Türkei 5,6 Georgien 3,4 Eritrea 7,1 Somalia 10,0 Ungeklärt 13,4 Russische Föderation 14,4 Guinea 6,9 Pakistan 10,7 Gambia 21,1 Armenien 9,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 7,1 darunter: Syrien 4,1 Irak 5,6 Nigeria 7,6 Afghanistan 10,4 Iran 6,2 Türkei 5,2 Eritrea 5,3 Somalia 10,7 Ungeklärt 9,0 Russische Föderation 11,8 Georgien 2,9 Guinea 8,2 Pakistan 10,2 Aserbaidschan 9,5 Albanien 2,8 1.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 13,2 darunter Syrien 7,0 Irak 8,7 Nigeria 17,2 Afghanistan 17,3 Iran 12,6 Türkei 15,5 Georgien 6,5 Eritrea 6,9 Somalia 18,3 Ungeklärt 11,6 Russische Föderation 2,6 Guinea 14,4 Pakistan 18,1 Gambia 18,9 Armenien 32,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3861 2.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 9,7 darunter Syrien 6,3 Irak 8,1 Nigeria 14,9 Afghanistan 15,4 Iran 11,0 Türkei 0,0 Eritrea 5,2 Somalia 19,3 Ungeklärt 8,2 Russische Föderation 5,9 Georgien 11,9 Guinea 11,2 Pakistan 18,5 Aserbaidschan 4,5 Albanien 11,8 1.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 9,2 darunter: Syrien 10,5 Irak 7,9 Nigeria 17,0 Afghanistan 8,4 Iran 44,8 Türkei 29,6 Georgien 11,8 Eritrea 21,1 Somalia 34,6 Ungeklärt 16,2 Russische Föderation 12,6 Guinea 3,7 Pakistan 29,9 Gambia 7,0 Armenien 7,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 7,1 darunter: Syrien 7,3 Irak 5,3 Nigeria 7,4 Afghanistan 9,1 Iran 23,1 Türkei 17,4 Eritrea 9,6 Somalia 39,4 Ungeklärt 17,5 Russische Föderation 4,2 Georgien 5,1 Guinea 5,0 Pakistan 34,8 Aserbaidschan 8,7 Albanien 5,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3861 4. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und die absolute Zahl der Entscheidungen in den jeweiligen Einrichtungen nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt (in Monaten) 4,3 4,9 davon Syrien 2,6 3,8 Irak 2,7 4,6 Nigeria 3,4 5,5 Afghanistan 8,8 6,5 Iran 2,7 4,5 Türkei 1,6 4,3 Georgien 1,2 2,3 Eritrea 4,3 4,1 Somalia 5,6 4,9 Ungeklärt 5,8 9,2 Russische Föderation 9,1 7,6 Guinea 4,4 3,5 Pakistan 7,3 5,5 Gambia 10,8 4,3 Armenien 6,1 5,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Folgende Zahlen beziehen sich auf Entscheidungen, bei denen eine Anhörung durchgeführt wurde: 1. Quartal 2018 Organisationseinheit Anzahl Personen Anhörung-Entscheidungen) Gesamt 33.600 davon Entscheidungszentrum Ost 3.044 DU 6 Bayreuth 2.853 DU 5 Dortmund 2.115 AS Zirndorf 1.549 AZ Gießen – Offenbach 1.375 AZ Gießen 1.104 AS Dortmund 945 AS München 816 AZ Bielefeld 797 AZ Halberstadt 760 AZ Münster 665 AZ Bonn 555 AZ Bamberg 550 AZ Berlin 543 AZ Trier 535 DU 4 Berlin 514 AZ Suhl 511 AS Berlin 502 Entscheidungszentrum West 498 AZ Heidelberg 496 Entscheidungszentrum Südwest 495 AZ Chemnitz 491 AS Düsseldorf 461 AS Regensburg 448 AZ Hamburg 418 AS Deggendorf 407 AS Schweinfurt 396 AS Essen 394 AZ Stern-Buchholz 384 AZ Eisenhüttenstadt 383 AZ Dresden 383 AS Büdingen 373 AZ Bramsche 364 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3861 1. Quartal 2018 Organisationseinheit Anzahl Personen Anhörung-Entscheidungen) Gesamt 33.600 davon AS Eisenhüttenstadt 361 AZ Mönchengladbach 357 AZ Lebach 329 AS Neumünster-Boostedt 329 AZ Dortmund 327 AS Ellwangen 298 AS Augsburg 298 Entscheidungszentrum Süd 295 AS Karlsruhe 1 285 AS Karlsruhe 2 280 AS Trier 277 AS Kiel 265 AZ Leipzig 263 AS Neustadt 262 AZ Bremen 260 AS Nostorf-Horst 254 AZ Neumünster-Haart 253 AS Mühlhausen/Th. 249 AS Diez 225 AS Freiburg 210 AS Oldenburg 197 AS Friedland 187 AS Sigmaringen 177 AZ Bad Fallingbostel 158 AS Manching 127 AS Rendsburg 121 AS Braunschweig 115 AS Jena/Hermsdorf 114 AS Frankfurt/Flughafen 114 AS Ingelheim/Bingen 108 AS Kusel 93 AZ Glückstadt 91 DU 2 Nürnberg 78 AS Hermeskeil 60 AS Reutlingen 14 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Organisationseinheit Anzahl Personen Anhörung-Entscheidungen) Gesamt 33.600 davon AS Bad Berleburg 12 240 Nürnberg 9 AS Burbach 8 NUL 7 Zustellzentrum Bonn 6 GA 2 Nürnberg 2 DU 3 Dublinverfahren 1 2. Quartal 2018 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt (in Monaten) 3,5 4,0 davon Syrien 2,2 2,6 Irak 2,5 3,7 Nigeria 2,6 3,6 Afghanistan 5,4 5,7 Iran 2,0 3,8 Türkei 1,2 3,9 Eritrea 2,8 3,0 Somalia 5,4 5,0 Ungeklärt 2,9 7,0 Russische Föderation 6,9 6,2 Georgien 1,7 2,1 Guinea 3,2 3,3 Pakistan 9,0 5,7 Aserbaidschan 2,8 4,3 Albanien 1,1 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3861 Folgende Zahlen beziehen sich auf Entscheidungen, bei denen eine Anhörung durchgeführt wurde: 2. Quartal 2018 Organisationseinheit Anzahl Personen (Anhörung-Entscheidungen) Gesamt 31.864 davon DU 6 Bayreuth 3.377 DU 5 Dortmund 2.296 Entscheidungszentrum Ost 1.617 AZ Gießen 1.241 AS Zirndorf 1.188 AZ Gießen – Offenbach 1.039 AZ Heidelberg 1.008 AZ Bielefeld 957 AS Dortmund 885 DU 4 Berlin 865 AZ Berlin 731 AS München 712 AS Essen 660 AS Berlin 620 AZ Bonn 608 AZ Bad Fallingbostel 606 AZ Bamberg 569 AZ Dresden 559 AZ Hamburg 555 AZ Suhl 528 AZ Halberstadt 495 AZ Bramsche 491 AZ Dortmund 465 AZ Trier 447 AZ Neumünster-Haart 425 AZ Münster 418 AZ Leipzig 416 AS Neumünster-Boostedt 413 AS Deggendorf 409 AZ Chemnitz 396 AZ Lebach 396 AS Schweinfurt 364 AS Augsburg 362 AS Regensburg 345 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Organisationseinheit Anzahl Personen (Anhörung-Entscheidungen) Gesamt 31.864 AZ Eisenhüttenstadt 337 AZ Mönchengladbach 306 AZ Stern-Buchholz 285 AS Nostorf-Horst 279 AS Trier 276 AS Eisenhüttenstadt 272 AS Kiel 248 AS Diez 245 AS Frankfurt/Flughafen 225 AS Karlsruhe 1 223 AS Ellwangen 218 AS Büdingen 213 AS Oldenburg 211 AS Karlsruhe 2 197 AS Neustadt 191 AS Sigmaringen 184 AZ Bremen 179 AS Friedland 170 AS Freiburg 168 AS Manching 154 AS Mühlhausen/Th. 123 AS Düsseldorf 109 AS Ingelheim/Bingen 106 AS Jena/Hermsdorf 92 Entscheidungszentrum West 81 AS Rendsburg 79 AS Braunschweig 66 AS Hermeskeil 62 Entscheidungszentrum Südwest 38 Entscheidungszentrum Süd 20 AS Reutlingen 19 233 Nürnberg 10 240 Nürnberg 6 DU 2 Nürnberg 6 Zustellzentrum Bonn 2 GA 2 Nürnberg 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3861 5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Ende Juni 2018 bzw. zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig? Angaben zu den anhängigen Verfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 30.06.2018 bis 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 15 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesamt Gesamt 26.005 26.509 14.059 6.842 5.834 5.245 3.334 1.036 52.514 darunter: Syrien 7.403 8.050 3.255 922 726 641 440 36 15.453 Irak 2.533 3.534 1.866 572 456 392 255 38 6.067 Nigeria 1.766 1.619 892 505 423 374 261 103 3.385 Afghanistan 1.784 1.981 1.375 937 842 784 449 50 3.765 Iran 1.648 907 452 215 186 176 104 20 2.555 Türkei 1.745 1.510 815 306 257 237 124 49 3.255 Eritrea 992 739 383 209 171 148 82 31 1.731 Somalia 865 1.343 911 585 502 444 266 109 2.208 Ungeklärt 740 1.004 617 463 415 387 303 92 1.744 Russische Föd. 607 574 371 235 203 174 102 72 1.181 Zum Stand 30. Juni 2018 waren 47 269 Verfahren von Personen mit einem Antragsdatum ab dem 1. Januar 2017 sowie 5 245 Verfahren mit einem Antragsdatum vor dem 1. Januar 2017 anhängig. 6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert ) bis zur formellen Asylantragstellung im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Informationen darüber vorliegen, ob ein Antragsteller mit Antrag im Jahr 2018 und einem länger zurückliegenden Einreisedatum zum Zweck der Asylantragstellung oder zu einem anderen Zweck eingereist ist. 1. Quartal 2018 Dauer in Monaten Gesamt 3,7 darunter Syrien 6,7 Irak 4,2 Nigeria 1,9 Afghanistan 4,4 Iran 1,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Quartal 2018 Dauer in Monaten Gesamt 3,9 darunter: Syrien 7,0 Irak 4,0 Nigeria 1,6 Afghanistan 3,7 Iran 1,7 7. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG machen (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem ersten bzw. zweiten Quartal 2018 differenzieren)? Das BAMF führt keine gesonderte Statistik zu beschleunigten Verfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG). Es wird auf die Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 19/1631 (Antwort zu Frage 7) verwiesen. Beschleunigte Verfahren wurden im I. und II. Quartal 2018 in den Dienststellen Bamberg und Manching bearbeitet. Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen Entscheidungen im 1.Q 2018 46.826 40.932 5.894 73.222 1.070 10.367 8.179 4.048 27.465 22.093 davon sicherere HKL 3.541 1.909 1.632 4.670 0 18 18 61 2.430 2.143 davon Beschleunigte Verfahren 159 135 24 156 0 0 1 1 104 50 Anteil 4,5% 7,1% 1,5% 3,3% 0,0% 0,0% 5,6% 1,6% 4,3% 2,3% 1. Quartal 2018 nach HKL Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen Insgesamt 159 135 24 156 - - 1 1 104 50 davon Albanien 44 40 4 45 - - - - 36 9 Bosnien und Herzegowina 6 4 2 11 - - - - 5 6 Montenegro 2 2 - 2 - - - - 2 - Mazedonien 26 22 4 24 - - - - 11 13 Kosovo 14 8 6 19 - - - 1 10 8 Serbien 27 24 3 29 - - - - 18 11 Ghana 23 20 3 11 - - - - 11 - Senegal 17 15 2 15 - - 1 - 11 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3861 1.Quartal 2018 nach AS Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen Insgesamt 159 135 24 156 - - 1 1 104 50 davon AS Manching 50 39 11 46 - - - 1 30 15 AZ Bamberg 109 96 13 110 - - 1 - 74 35 1. Quartal 2018 HKL/AS AS Manching AZ Bamberg Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten bei beschl. Verfahren Durchschn. Bearbeitungsdauer in Monaten 2,0 2,3 2,2 davon Albanien 1,5 0,8 1,1 Bosnien und Herzegowina 1,6 0,5 0,9 Ghana - 1,6 1,6 Kosovo 5,1 2,7 3,6 Mazedonien 0,9 2,2 1,9 Montenegro - 1,1 1,1 Senegal - 7,2 7,2 Serbien 1,6 1,7 1,7 2. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen Entscheidungen im 2.Q 2018 41.847 36.523 5.324 52.133 602 7.380 5.908 2.104 17.752 18.387 davon sichere HKL 2.505 1.433 1.072 3.075 2 4 5 28 1.575 1.461 davon Beschleunigte Verfahren 106 92 14 155 0 0 - - 112 43 Anteil 4,2% 6,4% 1,3% 5,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 7,1% 2,9% 2. Quartal 2018 nach HKL Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen Insgesamt 106 92 14 155 - - - - 112 43 davon Albanien 14 13 1 22 - - - - 13 9 Bosnien und Herzegowina 6 6 - 9 - - - - 6 3 Mazedonien 29 20 9 48 - - - - 38 10 Kosovo 6 5 1 8 - - - - 4 4 Serbien 10 10 - 37 - - - - 24 13 Ghana 25 25 - 15 - - - - 15 - Senegal 16 13 3 16 - - - - 12 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2.Quartal 2018 nach AS Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen Insgesamt 106 92 14 155 - - - - 112 43 davon AS Manching 32 22 10 52 - - - - 29 23 AZ Bamberg 74 70 4 103 - - - - 83 20 2. Quartal 2018 HKL/AS AS Manching AZ Bamberg Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten bei beschl. Verfahren Durchschn. Bearbeitungs-dauer in Monaten 1,4 2,0 1,8 davon Albanien 0,9 1,4 1,1 Bosnien und Herzegowina - 0,5 0,5 Ghana - 2,3 2,3 Kosovo 1,4 1,6 1,6 Mazedonien 1,7 1,0 1,3 Senegal - 5,2 5,2 Serbien 1,4 1,8 1,7 8. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Auswertung bezieht sich auf Kalendertage: 1. Quartal 2018 HKL 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Albanien 10 11 6 17 1 45 Bosnien und Herzegowina 1 2 6 2 0 11 Ghana 1 2 1 7 0 11 Kosovo 3 2 8 4 2 19 Mazedonien 3 5 3 13 0 24 Montenegro 0 1 0 1 0 2 Senegal 1 1 2 6 5 15 Serbien 3 1 5 20 0 29 Gesamt 22 25 31 70 8 156 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3861 1. Quartal 2018 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt AS Manching 11 2 10 21 2 46 AZ Bamberg 11 23 21 49 6 110 Gesamt 22 25 31 70 8 156 2. Quartal 2018 HKL 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Albanien 4 10 3 5 0 22 Bosnien und Herzegowina 0 6 3 0 0 9 Ghana 0 2 5 7 1 15 Kosovo 0 1 0 7 0 8 Mazedonien 5 12 10 21 0 48 Senegal 1 2 5 4 4 16 Serbien 5 0 9 23 0 37 Gesamtergebnis 15 33 35 67 5 155 2. Quartal 2018 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt AS Manching 12 14 6 20 0 52 AZ Bamberg 3 19 29 47 5 103 Gesamt 15 33 35 67 5 155 9. Wieso hat sich die Bearbeitung in beschleunigten Verfahren nach Einschätzung des BAMF in Manching und Bamberg „bewährt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7), obwohl beschleunigte Asylverfahren eigentlich innerhalb einer Woche entschieden werden müssen (§ 30a Absatz 2 AsylG), während in den genannten Außenstellen im Jahr 2017 diese Wochenfrist nur in etwa 10 Prozent aller Verfahren von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten eingehalten werden konnte (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 7; die Sammelantwort zu den Fragen 9 bis 13 auf dieser Drucksache beantwortet diese Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend) – und wie ist vor dem Hintergrund, dass die Wochenfrist nur in etwa einem Zehntel der Fälle eingehalten werden konnte, die Aussage der Bundesregierung zu verstehen, die Wochenfrist würde „eingehalten, sofern keine Besonderheiten auftreten“ (ebd.)? Es wird zunächst auf die einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage 7 hingewiesen. Die dort aufgeführten statistischen Angaben zeigen den Anteil der aus sicheren Herkunftsländern stammenden Antrags-/Entscheidungszahlen (nach Bearbeitungsdauer und Dienststelle). Während der Antragsbearbeitung können einzelfallbezogene Besonderheiten auftreten, die dazu führen, dass nur eine Teilmenge der zunächst als beschleunigte Verfahren identifizierten Asylverfahren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch als solche innerhalb einer Woche beschieden werden können. Zu diesen Besonderheiten zählen insbesondere die notwendige Klärung der Zuständigkeit bei einer möglichen Schutzgewährung in einem Drittstaat sowie die Klärung von Dublin-Bezügen und die damit in Verbindung stehenden Fristen, ein erhöhter Bearbeitungsaufwand durch die von Antragstellern gemachten Angaben von Erkrankungen, zusätzliche Anforderungsbedarfe entscheidungsrelevanter Dokumente und Übersetzungen sowie ein erhöhter Prüfaufwand zur Klärung der Herkunft bei Antragstellern ohne Identitätsnachweise. Zudem ist es je nach Antragsaufkommen und Einzelfallkonstellation möglich, dass für einen gewissen Zeitraum vermehrt Verfahren mit erhöhtem Klärungsbedarf bearbeitet werden müssen und dies einen Verfahrensabschluss erst nach Ablauf der Wochenfrist bedingt. Dennoch hat sich die entsprechende Bearbeitung der Asylanträge im beschleunigten Verfahren bewährt. Diese Einschätzung bezieht sich nämlich nicht nur auf die exakte Einhaltung der Wochenfrist, sondern auch auf den insgesamt effizient gestalteten Prozess der Verfahrensbearbeitung. Gewinnbringend gestaltet sich insbesondere die örtliche Nähe zu den Landesbehörden. Prozessoptimierungen sind aufgrund kurzer Wege und direkter Abstimmungsmöglichkeiten schnell umsetzbar . Es bestehen direkte Kommunikationswege zwischen den beteiligten Akteuren . 10. Ist vor dem Hintergrund des Umstands, dass beschleunigte Asylverfahren offenkundig mehrheitlich nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 30a Absatz 2 AsylG abgeschlossen werden können (s. o.), die Vermutung zutreffend, dass die Mehrheit der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden, wie es § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG vorsieht (bitte darlegen, die Sammelantwort zu den Fragen 9 bis 13 auf Drucksache 19/1631 beantwortet diese Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Inwieweit zeigen nach Auffassung der Bundesregierung die vorhandenen Erfahrungen und Zahlen, dass die gesetzliche Neuregelung beschleunigter Asylverfahren gemäß § 30a AsylG in der Praxis wenig relevant (geringe absolute Fallzahl) und kaum innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist durchführbar ist, und was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe hierfür (bitte darlegen, die Sammelantwort zu den Fragen 9 bis 13 auf Drucksache 19/1631 beantwortet diese Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend)? Die Neuregelung beschleunigter Verfahren ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Baustein einer effizienten Asylantragsbearbeitung. Die Höhe der absoluten Fallzahl ist für die Beurteilung nachrangig, da sie insbesondere von den individuellen Zugängen an Asylsuchenden und den Besonderheiten der Einzelfälle abhängt. Insgesamt ist das Ziel eine effiziente Fallbearbeitung. Jene Verfahren, die eine finale Bearbeitung innerhalb der Wochenfrist zulassen, werden abgeschlossen . Diejenigen Verfahren, die nicht innerhalb der Wochenfrist abgeschlossen werden können, werden unter Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen schnellstmöglich abgeschlossen. Zu den Gründen der Nichteinhaltung der Wochenfrist wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3861 12. Was folgt rechtlich und in der Praxis daraus, wenn eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren nicht innerhalb einer Woche getroffen werden kann und die Verfahren dann als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden (bitte ausführen), und werden die Betroffenen in diesen Fällen insbesondere aus den besonderen Aufnahmeeinrichtungen „entlassen“ und in reguläre Aufnahmeeinrichtungen „überführt“, wie es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwingend aus § 30a Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 30a Absatz 1 und § 5 Absatz 5 AsylG ergibt (bitte genau die Rechtsgrundlage aus Sicht der Bundesregierung erläutern; Wiederholung der Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/1631, weil der Verweis der Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Länder bei der Unterbringung die Frage nach der Rechtsgrundlage und den rechtlichen und praktischen Folgen aus Sicht der Bundesregierung nicht beantwortet, und die Fragestellerinnen und Fragesteller zudem davon ausgehen, dass die Bundesregierung bzw. das ihr unterstellte BAMF aufgrund der engen Zusammenarbeit der Bundes- und Landesbehörden in Manching und Bamberg wissen, ob die angefragte „Überführung “ von der besonderen Aufnahmeeinrichtung in die reguläre Aufnahmeeinrichtung erfolgt, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist entschieden werden kann)? Zentrales Anliegen des § 30a AsylG ist es, die Asylverfahren binnen Wochenfrist abzuwickeln und damit ein schnelles sowie faires Asylverfahren insbesondere für Asylantragsteller mit nur geringen Erfolgschancen sicherzustellen. Gelingt die Einhaltung der Wochenfrist nicht, werden seitens des BAMF alle notwendigen Maßnahmen für eine Weiterbearbeitung der Verfahren veranlasst. Sobald ggf. vorliegende Hinderungsgründe für die Weiterbearbeitung ausgeräumt sind, wird die Verfahrensbearbeitung fortgesetzt. Dem Asylantragsteller entstehen indes keine Nachteile, weil sein Asylverfahren als reguläres Verfahren fortgeführt wird. Eine Verpflichtung der Länder, Asylbewerber, deren Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fortgeführt wird, aus der besonderen Aufnahmeeinrichtung zu „entlassen“ und in eine andere Aufnahmeeinrichtung zu „überführen“, kann den gesetzlichen Regelungen nicht entnommen werden. Nach diesen ist lediglich zwingend vorgegeben, dass beschleunigte Verfahren nur in BAMF-Außenstellen durchgeführt werden können, die besonderen Aufnahmeeinrichtungen zugeordnet sind (§ 30a Absatz 1 AsylG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie viele Verfahren wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 in Außenstellen , die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AS Manching 1.Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle HKL 241 223 18 300 - 6 3 8 214 69 davon Albanien 16 14 2 16 - - - - 13 3 Bosnien und Herzegowina 3 1 2 4 - - - - 3 1 Mazedonien 12 9 3 5 - - - - 2 3 Kosovo 3 2 1 7 - - - 1 4 2 Serbien 16 13 3 14 - - - - 8 6 AZ Bamberg 1. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle HKL 978 929 49 1.057 61 117 209 9 503 158 davon Albanien 28 26 2 29 - - - - 23 6 Bosnien und Herzegowina 3 3 - 7 - - - - 2 5 Montenegro 2 2 - 2 - - - - 2 - Mazedonien 14 13 1 19 - - - - 9 10 Kosovo 11 6 5 12 - - - - 6 6 Serbien 11 11 - 15 - - - - 10 5 Ghana 23 20 3 11 - - - - 11 - Senegal 17 15 2 15 - - 1 - 11 3 ungeklärt 1 1 - 1 - - - - 1 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3861 Durchschnitt. Bearbeitungsdauer in Monaten für 1. Quartal 2018 AS Manching AZ Bamberg alle HKL 7,8 4,4 davon Albanien 1,5 0,8 Bosnien und Herzegowina 1,6 0,5 Ghana - 1,6 Kosovo 5,1 2,7 Mazedonien 0,9 2,2 Montenegro - 1,1 Senegal - 7,2 Serbien 1,6 1,7 Staatenlos - 61,7 Ungeklärt - 0,8 AS Manching 2. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle HKL 404 389 15 280 - 9 1 15 194 61 davon Albanien 11 10 1 14 - - - - 5 9 Mazedonien 11 3 8 23 - - - - 13 10 Kosovo 5 4 1 1 - - - - 1 - Serbien 5 5 - 14 - - - - 10 4 AZ Bamberg 2. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle HKL 676 630 46 871 50 36 231 9 408 137 davon Albanien 3 3 - 8 - - - - 8 - Bosnien und Herzegowina 6 6 - 9 - - - - 6 3 Mazedonien 18 17 1 25 - - - - 25 - Kosovo 1 1 - 7 - - - - 3 4 Serbien 5 5 - 23 - - - - 14 9 Ghana 25 25 - 15 - - - - 15 - Senegal 16 13 3 16 - - - - 12 4 Staatenlos 1 1 - 1 - 1 - - - - Ungeklärt 3 1 2 2 - - 1 - 1 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnitt .Bearbeitungsdauer in Monaten für das 2.Quartal 2018 AS Manching AZ Bamberg alle HKL 5,1 3,7 davon Albanien 0,9 1,4 Bosnien und Herzegowina - 0,5 Ghana - 2,3 Kosovo 1,4 1,6 Mazedonien 1,7 1,0 Senegal - 5,2 Serbien 1,4 1,8 Staatenlos - 1,9 Ungeklärt - 12,0 14. Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten in allen Organisationseinheiten des BAMF im ersten bzw. zweiten Quartal 2018, wie lang war sie in diesen Zeiträumen in den Organisationseinheiten, Münster, Mönchengladbach und Heidelberg (bitte jeweils auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Organisationseinheiten AZ Münster AZ Mönchengladbach AZ Heidelberg alle Organisationseinheiten alle HKL (in Monaten) 8,2 4,4 3,3 9,2 davon Albanien 1,1 1,8 1,8 3,2 Bosnien und Herzegowina 1,3 0,6 0,6 2,7 Ghana 17,4 5,5 6,9 10,6 Kosovo 16,2 0,5 4,0 9,2 Kroatien 0,0 45,6 0,0 37,9 Mazedonien 3,8 2,6 0,5 2,9 Montenegro 0,1 0,7 0,0 3,5 Polen 19,9 0,0 0,0 33,8 Senegal 15,5 0,0 0,0 13,3 Serbien 1,0 1,2 1,0 3,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3861 2. Quartal 2018 Organisationseinheiten AZ Münster AZ Mönchengladbach AZ Heidelberg alle Organisationseinheiten alle HKL (in Monaten) 5,5 3,9 3,0 7,3 davon Albanien 2,1 2,0 0,5 3,3 Bosnien und Herzegowina 0,6 0,4 1,3 1,1 Ghana 1,9 7,6 4,9 7,0 Italien 11,3 0,0 0,0 15,9 Kosovo 3,3 0,5 2,4 5,7 Mazedonien 6,2 1,5 0,6 3,5 Montenegro 1,9 0,0 0,4 1,9 Senegal 0,0 0,0 2,0 9,3 Serbien 1,0 0,6 1,1 3,3 15. Welche der auf Bundestagsdrucksache 19/1631 in der Antwort zu Frage 20 genannten Ankunftszentren oder vergleichbare Einrichtungen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung künftig als „AnkER“-Zentren („AnkER“ = Ankunft, Entscheidung, Rückführung) agieren, wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung des „AnkER“-Konzepts (bitte ausführen), und inwieweit ist es mit dem Koalitionspartner SPD und insbesondere mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz abgestimmt, dass die nach dem Koalitionsvertrag vorgesehene „unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung “ nicht durch unabhängige Nichtregierungsorganisationen oder Wohlfahrtsverbände, sondern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen soll (bitte darlegen und den letzten Stand der Planung bzw. Umsetzung schildern)? In die konkrete Umsetzung der AnkER-Einrichtungen wollen der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen Anfang August 2018 gehen. Bezogen auf die in der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/1631 zu Frage 20 genannten Ankunftszentren wären Bamberg in Bayern und Dresden in Sachsen zu nennen. Neben Bamberg gibt es in Bayern derzeit insgesamt sechs weitere Anker-Einrichtungen , so auch in Schweinfurt, Regensburg, Deggendorf, Zirndorf, Manching und Donauwörth. Gespräche mit weiteren Bundesländern, wie z. B. das Saarland, sind zum Teil bereits fortgeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Grundsätzliche Vorstellungen zu AnkER-Einrichtungen ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag. Aus Rücksichtnahme auf die föderale Struktur und den unterschiedlichen Verwaltungsaufbau der Länder wurde bisher auf weitergehende Vorgaben verzichtet. Den Ländern soll vielmehr ein großer Spielraum zur Ausgestaltung überlassen sein. Eine darüber hinausreichende Konzeption wurde bislang auch mit Blick auf die Startphase des Vorhabens nicht erstellt. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung kann nach Auffassung des BMI durch im BAMF zuständige Stellen, die unabhängig von den Entscheidern arbeiten, sichergestellt werden. Eine Meinungsbildung dazu hat innerhalb der Bundesregierung nicht stattgefunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. An welchen BAMF-Standorten werden für bestimmte Fallgruppen oder in bestimmten Konstellationen Schnellverfahren (Entscheidung innerhalb von zwei bzw. wenigen Tagen nach Asylantragstellung) durchgeführt, welche Regelungen gibt es hierzu, nach welchen Kriterien werden solche Verfahren ausgewählt und eingeleitet und welchen Umfang haben sie in der Praxis (bitte ausführen)? Der Begriff „Schnellverfahren“ wurde im Rahmen früherer Überlegungen im Zusammenhang mit einer möglichen Ankunftszentrumskonzeption verwendet, aber nicht umgesetzt. Insofern wird unter diesem konkreten Begriff aktuell kein Verfahren durchgeführt. 17. Wie lang war im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte Angaben zum „aktuellen Rand“ machen, auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten mit Antragsdatum ab 01.10.2017 1. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 1,7 darunter: Syrien 1,8 Irak 1,8 Nigeria 1,7 Afghanistan 1,7 Iran 2,0 Türkei 2,4 Eritrea 1,6 Somalia 1,7 Ungeklärt 1,6 Russische Föderation 1,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/3861 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten mit Antragsdatum ab 01.01.2018 2. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 1,3 darunter: Syrien 2,1 Irak 2,0 Nigeria 1,6 Afghanistan 1,6 Iran 2,0 Türkei 2,2 Eritrea 1,6 Somalia 1,6 Ungeklärt 1,8 Russische Föderation 1,7 18. Wie lang war im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der zuletzt feststellbare Anstieg der Verfahrensdauer bei Neuverfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24) auch auf einen statistischen Effekt zurückzuführen ist, dass nämlich, je weiter der Stichtag 1. Januar 2017 zurückliegt, umso längere Verfahren überhaupt erst in die statistische Berechnung des Durchschnittswerts Eingang finden können (bitte darlegen)? Die Verfahrensdauer bildet den Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung ab. In der kumulierten Darstellungen werden alle Entscheidungen des Jahres 2018 berücksichtigt, außerdem werden Verfahren in die Betrachtung mit einbezogen , die seit dem 1. Januar 2017 eine Antragstellung hatten. Je weiter der genannte Stichtag 1. Januar 2017 und der potentielle Entscheidungszeitraum auseinander liegen, umso eher können Verfahren in die statistische Betrachtung mit einfließen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine gewisse Liegedauer aufweisen und so ggf. rechnerisch den Gesamt-Durchschnitt erhöhen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten mit Antragsdatum ab 01.01.2017 1. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 3,0 darunter: Syrien 2,9 Irak 2,9 Nigeria 3,4 Afghanistan 3,4 Iran 3,5 Türkei 3,2 Eritrea 3,0 Somalia 3,4 Ungeklärt 2,8 Russische Föderation 3,1 Georgien 1,7 Guinea 3,9 Pakistan 2,5 Aserbaidschan 5,1 Albanien 1,8 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten mit Antragsdatum ab 01.01.2017 2. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 3,3 darunter: Syrien 3,5 Irak 3,7 Nigeria 3,1 Afghanistan 3,4 Iran 3,5 Türkei 3,8 Eritrea 2,7 Somalia 3,8 Ungeklärt 2,9 Russische Föderation 3,6 Georgien 1,7 Guinea 4,1 Pakistan 2,9 Aserbaidschan 3,6 Albanien 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/3861 19. Welche Auswirkungen auf die Verfahrensdauer haben nach Einschätzung des BAMF die vorgezogenen Widerrufsprüfungen infolge des Falls „Franco A.“ und Überprüfungen von Entscheidungen infolge der Vorgänge in Bremen und wie viel Personal wird für diese Aufgaben über welchen Zeitraum hinweg gebunden (bitte so konkret wie möglich darlegen)? Wurden die zwischen Staatssekretärin Dr. Emily Haber und Frank-Jürgen Weise mit ihren Unterschriften im März 2016 in einem „Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ vereinbarten Ziele (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 16) erreicht, und wenn ja, wann (bitte nach den Zielen „Senkung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der Registrierung bis zur Bescheiderstellung auf durchschnittlich unter fünf Monate im Gesamtdurchschnitt, auf unter drei Monate bei neuen Anträgen“ und dem Ziel Bearbeitung der „Neuanträge ab 2016“ im 4. Quartal 2016 innerhalb von drei Monaten und bei „Altbeständen“ innerhalb von „durchschnittlich 5 Monate[n] im Jahresdurchschnitt 2016“ differenzieren )? Soweit diese Ziele nicht erreicht wurden, woran lag dies nach Auffassung des Bundesinnenministeriums bzw. des BAMF und welche Konsequenzen hatten diese nicht erreichten Zielsetzungen – soweit es keine Konsequenzen gab, welchen Sinn hatte die mit Unterschriften bestätigte Arbeitsvereinbarung bzw. die abgegebenen „Leistungsversprechen“ (Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller diesbezüglich nicht klar beantworteten Teilfragen 27 auf Bundestagsdrucksache 19/1631)? Für die Prüfgruppen rund um den Vorgang Bremen sind aktuell rund 90 VZÄ gebunden. Welche konkreten Auswirkungen diese Prüfungen sowie die vorgezogenen Widerrufsverfahren auf die Verfahrensdauer haben werden, wird sich erst bei einer ex-post-Betrachtung feststellen lassen. Das BMI und das BAMF waren sich einig, dass die im Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 vereinbarten Ziele im Wesentlichen erreicht worden sind. Vor diesem Hintergrund wurde von einer umfassenden Evaluierung des Arbeitsprogramms abgesehen. Es ist aus Sicht des BMI nicht zielführend, im Nachhinein einzelne Teilziele herauszugreifen und einer vertieften Analyse zu unterziehen, da nur eine Gesamtbetrachtung aller Ziele im Hinblick auf deren Erreichung bzw. Nichterreichung unter Berücksichtigung der eingesetzten Ressourcen zu einem umfassenden und tragfähigen Ergebnis führen könnte. Dabei wäre auch beispielsweise in den Blick zu nehmen, inwieweit Ressourcen durch nicht bzw. nicht im tatsächlichen Umfang im Arbeitsprogramm berücksichtigte Aufgaben gebunden wurden und wie sich veränderte Prioritäten ausgewirkt haben. Eine solche Gesamtbetrachtung war und ist jedoch entbehrlich, da das BMI und das BAMF, wie bereits dargelegt, sich einig waren, dass die im Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 vereinbarten Ziele im Wesentlichen erreicht worden sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3861 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Inwieweit ist die Zielsetzung, künftig in 80 Prozent aller Asylverfahren zu einer Einheit von Anhörer und Entscheider zu kommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 31), sowie die Aufrechterhaltung von Entscheidungszentren, in denen immer eine Trennung von Anhörung und Entscheidung vorliegt, vereinbar mit der „Dienstanweisung Asyl“, die grundsätzlich eine Einheit von Anhörung und Entscheidung als Ziel vorsieht und die unverändert in Kraft ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13551, Antwort zu Frage 21), und welche Umstände rechtfertigen vor dem Hintergrund dieser Dienstanweisung die Aufrechterhaltung von Entscheidungszentren, in denen grundsätzlich gegen das Ziel der Einheit von Anhörung und Entscheidung verstoßen wird (bitte begründen)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/1631 dargestellt , ist die Angabe von 80 Prozent die Zielvorstellung vor dem Hintergrund, dass laufend weniger Akten an Entscheidungszentren abgegeben werden und die Einheit von Anhörung und Entscheidung als Regelprozess bundesweit verstärkte Anwendung findet. Zudem wird der Großteil des Personals der Entscheidungszentren derzeit für die Bewältigung anderweitiger Aufgaben eingesetzt, sodass der Hauptteil an Asylverfahren in Zuständigkeit der Ankunftszentren und Außenstellen verbleibt. Im Übrigen ist die statistische Ermittlung der Einheit von Anhörung und Entscheidung weiterhin nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333