Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/388 19. Wahlperiode 09.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Dr. Stefan Ruppert, Konstantin Kuhle, Linda Teuteberg und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/295 – Familiennachzug V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Gesetzgeber hat in der vergangenen Legislaturperiode den Familiennachzug für Personen, denen nach dem 17. März 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, durch das am 17. März 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren („Asylpaket II“) für eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. In dieser Zeit kann kein Familiennachzug erfolgen. Sofern sich an der aktuellen Gesetzeslage nichts ändert, ist nach dem Auslaufen der Aussetzung ein Familiennachzug wieder erlaubt. Im Rahmen der Sondierungsgespräche zwischen CDU, CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN wurde das Thema Familiennachzug kontrovers diskutiert. Darin wurden von den einzelnen Beteiligten unterschiedliche Zahlen in Bezug auf die Anzahl möglicher nachziehender Familienangehöriger angeführt (vgl. www.zeit.de/politik/deutschland/2017-11/jamaika-gespraeche-asylbewerberdie -gruenen-aufnahmezentren). Zum 30. September 2017 waren nach Angaben der Bundesregierung 176 889 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 2. Alt. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (subsidiärer Schutz) erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache 19/136, Antwort zu Frage 3). Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) schreibt in einem Bericht vom 19. Oktober 2017, dass bis Ende des Jahres 2017 voraussichtlich rund 600 000 volljährige Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland leben werden (vgl. www.iab-forum.de/familiennachzug- 150-000-bis-180-000-ehepartner-und-kinder-von-gefluechteten-mit-schutzstatusleben -im-ausland/). Rund 200 000 von ihnen werden einen subsidiären Schutzstatus haben. Das IAB schätzt, dass wenn der Familiennachzug zu diesen Personen berücksichtigt würde, sich die Zahl nachzugsberechtigter Ehepartner und Kinder um 50 000 bis 60 000 auf eine Gesamtzahl von 150 000 bis 180 000 erhöhen würde (vgl. www.iab-forum.de/familiennachzug-150-000-bis-180-000- ehepartner-und-kinder-von-gefluechteten-mit-schutzstatus-leben-im-ausland/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/388 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Diese Schätzung der Nachzugsberechtigten durch das IAB beruht auf Grundlage der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von 4 816 volljährigen Geflüchteten, von denen 4 708 Personen zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Januar 2016 als Schutzsuchende nach Deutschland gekommen sind (vgl. www.iabforum .de/familiennachzug-150-000-bis-180-000-ehepartner-und-kinder-vongefluechteten -mit-schutzstatus-leben-im-ausland/). Demzufolge wurden unbegleitete Minderjährige nicht berücksichtigt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017 insgesamt 2 769 unbegleitete Minderjährige festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/117, Antwort zu Frage 6). Zum 30. September 2017 hielten sich 33 128 unbegleitete minderjährige Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Weitere Daten zu unbegleiteten Minderjährigen sind nicht vorhanden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/136, S. 43 f.). Insofern handelt es sich bei den unbegleiteten Minderjährigen um eine nicht zu vernachlässigende Personengruppe bei der Prognose über die Anzahl nachzugsberechtigter Familienangehöriger. Nach Angaben der Bundesregierung lebten zum 30. September 2017 insgesamt 229 063 ausreisepflichtige Personen in Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache 19/136, S. 72). Medienberichten zufolge sollen 30 000 abgelehnte Asylbewerber nicht aufzufinden sein (www.welt.de/politik/deutschland/article170243700/ 30-000-abgelehnte-Asylbewerber-sind-nicht-aufzufinden.html). Die Zahl untergetauchter Ausländer ohne Behördenkontakt könnte bei bis zu 520 000 Menschen liegen. 1. Wie viele Anträge auf Familiennachzug wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils gestellt? Die vom Auswärtigen Amt weltweit bearbeiteten Anträge auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug verteilen sich auf die erfragten Zeiträume wie folgt: Zeitraum Anträge auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug 2015 81.052 2016 115.095 01.01. – 30.09.2017 103.915 2. Wie viele Personen sind im Zuge des Familiennachzugs in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils nach Deutschland eingereist (bitte nach Geschlecht und Alter über 17 oder unter 18 Jahren aufschlüsseln)? Die nachfolgenden Tabellen geben die Anzahl der im Wege des Familiennachzugs zu allen Drittstaatsangehörigen eingereisten Personen wieder; sie beschränken sich damit nicht nur auf den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen und zu subsidiär Schutzberechtigten. Eine entsprechend differenzierte Auswertung ist anhand der Speichersachverhalte des Ausländerzentralregisters (AZR) nicht möglich. Im Übrigen ist bei der Auswertung ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum berücksichtigt worden, da Personen i. d. R. drei Monate Zeit haben, das erteilte Visum in den entsprechenden Aufenthaltstitel umzuwandeln (z. B. Einreise Dezember 2015 und Erteilung des familiären Aufenthaltstitels im März 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/388 2015 über 17 Jahre (volljährige Personen) unter 18 Jahren (minderjährige Personen) Summe Gesamt 60.433 29.291 89.724 davon: weiblich 43.022 14.201 57.223 männlich 17.354 15.046 32.400 unbekannt 57 44 101 2016 über 17 Jahre (volljährige Personen) unter 18 Jahren (minderjährige Personen) Summe Gesamt 67.880 46.631 114.511 davon: weiblich 50.141 22.625 72.766 männlich 17.690 23.949 41.639 unbekannt 49 57 106 2017 über 17 Jahre (volljährige Personen) unter 18 Jahren (minderjährige Personen) Summe Gesamt 48.855 36.106 84.961 davon: weiblich 36.303 17.603 53.906 männlich 12.519 18.479 30.998 unbekannt 33 24 57 (Quelle: AZR – Stand: 30. November 2017) 3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des IAB, dass, sofern die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte nicht verlängert wird, 50 000 bis 60 000 Familienangehörige nachreisen werden? Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht in seiner Studie davon aus, dass das geschätzte Potenzial nicht als Prognose für den tatsächlichen Nachzug zu verstehen ist. Ferner werden – unabhängig von der Studie – Daten zum Familienstand des oder der in Deutschland lebenden international Schutzberechtigten und ihrer bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen sowie sonstige Sozialdaten nur stichprobenartig erhoben, beruhen auf freiwilligen Eigenangaben und weisen somit ein entsprechendes Fehlerpotential auf. Die Zahl derer, die nach einer Beendigung der Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte Anträge auf Familienzusammenführung stellen und tatsächlich innerhalb von 2018 nachziehen würden, lässt sich nicht vorhersagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/388 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass bei der IAB-BAMF-SOEP-Befragung ausschließlich volljährige Personen befragt wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie viele unbegleitete Minderjährige mit Aufenthaltsrecht leben zurzeit in Deutschland? 6. Wie viele der in Deutschland lebenden unbegleiteten Minderjährige haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 2. Alt. AufenthG? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Zahlen vor, weil im AZR unbegleitete minderjährige Ausländer nicht gesondert erfasst werden (vgl. auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/136). 7. Unter Berücksichtigung unbegleiteter Minderjähriger, mit welcher Anzahl an Anträgen auf Familiennachzug rechnet die Bundesregierung jeweils in den Jahren 2018 und 2019, für den Fall, dass die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte über März 2018 hinaus a) verlängert wird (bitte begründen), b) nicht verlängert wird (bitte begründen)? 8. Wie viele der in der Antwort zu Frage 7 genannten Anträge entfallen auf Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 2. Alt. Aufenth G? 9. Unter Berücksichtigung unbegleiteter Minderjähriger, mit welcher Anzahl an Personen, die als Nachzugsberechtigte nach Deutschland reisen werden, rechnet die Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019, für den Fall, dass die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte über März 2018 hinaus a) verlängert wird (bitte begründen), b) nicht verlängert wird (bitte begründen)? 10. Wie viele der in der Antwort zu Frage 9 genannten nachziehenden Familienmitglieder entfallen auf Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 2, 2. Alt. AufenthG? Die Fragen 7 bis 10 betreffen die Prognose des Nachzugspotenzials von Flüchtlingen . Die Fragen werden daher gemeinsam beantwortet. Im AZR wird der Familiennachzug zu dem für den Familiennachzug berechtigten Personenkreis nicht gesondert danach erfasst, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat, zu dem der Nachzug erfolgt. Auch werden familiäre Verwandtschaftsverhältnisse der zuzugsberechtigten Mitglieder der Kernfamilie zu dem Ausländer , zu dem der Nachzug erfolgt, im AZR nicht erfasst. Es gibt keine nachhaltig belegbaren Zahlen, wie viele Familienangehörige der Kernfamilie zu einer in Deutschland anerkannten Person mit Schutzstatus künftig nachziehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/388 11. Wie viele Personen sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 freiwillig ausgereist ? Die Beantwortung der Frage bezieht sich auf die über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP gefördert ausgereisten Personen. Eine Gesamtzahl der freiwillig ausgereisten Personen liegt nicht vor, da bei Personen, die ohne Fördermittel zurückkehren, eine vollständige statistische Erfassung nicht möglich ist. Die geförderte freiwillige Rückkehr im Rahmen des REAG/GARP-Programms stellt sich wie folgt dar: Jahr freiwillig ausgereiste Personen 2015 35.514 2016 54.006 2017 (nur vorläufige Zahlen zum Stand: 19.12.2017) 29.686 12. Wie viele der in der Antwort zu Frage 5 genannten Personen haben humanitäre Förderprogramme (REAG/GARP oder Starthilfe Plus) in Anspruch genommen ? 79 unbegleitete Minderjährige sind im Jahr 2017 über das Programm REAG/ GARP ausgereist. Davon wurden 47 unbegleitete Minderjährige ergänzend über das Programm StarthilfePlus gefördert. Es handelt sich um vorläufige Zahlen (Stand: 19. Dezember 2017). 13. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 freiwillig ausreisen? Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist die Steigerung der Ausreisezahlen. Die Bundesregierung hat dazu in den vergangenen Jahren ihre Bemühungen verstärkt . Dazu zählen insbesondere Maßnahmen wie die Einführung des Programms StarthilfePlus und dessen Erweiterung. Eine aktuelle Einschätzung der 2018 und 2019 zu erwartenden Zahl der freiwilligen Ausreisen besteht nicht, da die tatsächlichen Ausreisen von zahlreichen veränderlichen externen Faktoren abhängen. 14. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland auf? Zum Stichtag 30. November 2017 hielten sich ausweislich des AZR 229 443 ausreisepflichtige Personen in Deutschland auf. 15. Wie viele der in der Antwort zu Frage 14 genannten Personen sind untergetaucht bzw. nicht auffindbar? Dies kann dem AZR nicht entnommen werden. Insoweit könnte die Frage nur von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden vor Ort beantwortet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/388 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bis zu 30 000 abgelehnte Asylbewerber nicht aufzufinden sind? Die genannte Zahl angeblich abgelehnter nicht auffindbarer Asylbewerber ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Ausweislich des in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Presseartikels ist von der Zahl der 54 437 im AZR zum Stichtag 31. Dezember 2016 erfassten Ausreisepflichtigen ohne Duldung die Zahl der 23 617 Ausreisepflichtigen in Abzug gebracht worden, die ausweislich des Statistischen Bundeamtes im Jahr 2016 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten hat. Eine solche Berechnung ist aber gleich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft: Sie verkennt, dass es sich nur bei etwa der Hälfte aller im AZR als ausreisepflichtig registrierten Ausländer um Personen handelt, zu denen auch die Ablehnung eines Asylantrages im AZR gespeichert ist. So sind neben abgelehnten Asylbewerbern zumeist Personen mit abgelaufenen Aufenthaltstiteln (u. a. Visa) als ausreisepflichtig eingetragen. Aber auch bezüglich der Gruppe von Ausreisepflichtigen, zu der die Ablehnung eines Asylantrags im AZR eingetragen ist, kann durch automatisierte Abfrage nicht differenziert werden, ob die dort registrierte Ablehnung ursächlich für die aktuell bestehende Ausreisepflicht ist. Denn Ablehnungen eines Asylantrages bleiben dauerhaft – teilweise jahrzehntelang – im AZR gespeichert und werden allenfalls bei einem erneuten Asylantrag überschrieben. Weder alle Ausreisepflichtigen noch alle Personen aus der Gruppe der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber können Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, da Voraussetzung dafür ein Bedarf an Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums ist. Dieser ist aber nicht gegeben, wenn o der Betroffene selbst über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt o eine andere Person sich gem. § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verpflichtet hat, für den Lebensunterhalt des Betroffenen zu haften o unterhaltspflichtige Angehörige Unterhalt gewähren o Angehörige oder andere dem Betroffenen nahestehende Personen Unterhalt gewähren, ohne dazu verpflichtet zu sein. 17. Teilt die Bundesregierung die Schätzung, dass sich in Deutschland bis zu 520 000 untergetauchte Ausländer ohne Behördenkontakt befinden? Valide Datengrundlagen für solche Schätzungen stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Die Bundesregierung hat daher bisher keine Schätzungen zur Zahl der Personen vorgenommen, die sich ohne Aufenthaltstitel oder Duldung und ohne Kenntnis der Behörden im Bundesgebiet aufhalten; vereinzelt veröffentlichte Schätzungen dieser Art bewertet die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 18. Mit welcher Anzahl nach Deutschland eingereister Personen, die zu keinem Zeitpunkt registriert wurden, rechnet die Bundesregierung? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/388 19. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, hiergegen vorzugehen? Mit den am 5. Februar 2016 in Kraft getretenen Regelungen des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ist geregelt worden, dass Asylsuchende, unerlaubt eingereiste Ausländer und unerlaubt aufhältige Ausländer bereits beim Erstkontakt mit einer zur Registrierung befugten Behörde erkennungsdienstlich behandelt und mit Fingerabdruckdaten im AZR gespeichert werden. Demgegenüber erfolgte zuvor die zentrale Erfassung bei Asylsuchenden im AZR erst, wenn diese einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt hatten, während die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Termins zur Antragstellung bei starkem Zugang von Schutzsuchenden teilweise erst nach mehreren Monaten möglich war. Unerlaubt eingereiste oder unerlaubt aufhältige Ausländer wurden erst im AZR erfasst, wenn eine ausländerrechtliche Entscheidung zu ihnen getroffen worden war. Insofern hatten viele der in der Vergangenheit nichtregistrierten Ausländer durchaus Kontakt zu Behörden, bevor sie wieder ausreisten oder untertauchten; nur war ihre Registrierung noch nicht erfolgt. Seit Mitte Mai 2017 wird zudem bereits bei der Erstregistrierung von Asylsuchenden und unerlaubt aufhältigen oder eingereisten Ausländern im AZR ein Sicherheitsabgleich mit den Datenbanken des Bundeskriminalamtes (BKA), des Zolls und der Nachrichtendienste ausgelöst. So wird gewährleistet, dass die Sicherheitsbehörden frühzeitig ggf. notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einleiten können. Mittelbar tragen aber auch gesetzlich vorgesehene Kontrollen in besonders anfälligen Bereichen zur Aufdeckung unerlaubt aufhältiger Personen bei. So prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfmaßnahmen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unter anderem, ob Ausländer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG beschäftigt werden oder wurden, oder entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden. Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung derzeit u. a. für die Errichtung eines Ein-/Ausreisesystems (EES) ein, das künftig die systematische Erfassung der Ein- und Ausreisen aller Drittstaatsangehörigen sicherstellen wird, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen. Dies dient nicht zuletzt der systematischen Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Aufenthaltszeiten . Um zudem visumbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bereits im Vorfeld standardmäßig überprüfen zu können, wird auf europäischer Ebene derzeit über die Einrichtung eines elektronischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) beraten. Ähnlich wie bei bereits existierenden elektronischen Vorabüberprüfungssystemen in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten, sollen visumbefreite Drittstaatangehörige künftig mittels eines Onlineantrags eine Reiseautorisierung vor einer Reise in den Schengen-Raum einholen müssen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333