Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3909 19. Wahlperiode 22.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3457 – Gefangene IS-Mitglieder aus Deutschland in Syrien und dem Irak V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) hat im Zuge militärischer Erfolge der verschiedenen Anti-IS-Kräfte im Irak und Syrien den größten Teil des einstmals von ihr beherrschten Territoriums eingebüßt. Die militärisch unter Druck geratene Terrororganisation bereitet die zahlreichen in ihren Reihen kämpfenden „Foreign Fighters“ auf die Flucht aus Syrien vor. Laut einem internen Papier deutscher Sicherheitsbehörden, das „SPIEGEL ONLINE“ vorliegt, hat die Organisation dazu eine eigene Internetseite mit Ratschlägen an Auswanderer eingerichtet. Darin wird unter anderem von der Benutzung falscher Papiere bei der Rückreise nach Europa abgeraten. Von etwa 1 000 Islamisten und Islamistinnen , die aus Deutschland nach Syrien und den Irak gezogen waren, ist bislang etwa ein Drittel zurückgekehrt. Mehr als 100 aus Deutschland stammende IS- Anhängerinnen und IS-Anhänger befinden sich nach Erkenntnissen deutscher Sicherheitsbehörden laut „SPIEGEL ONLINE“ „in kurdischer Gefangenschaft “ – gemeint ist wohl in Gefangenschaft der Justizbehörden der Autonomieregion Kurdistan-Irak oder der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat befinden sich noch 270 Frauen und Kinder aus Deutschland in den Kriegsgebieten in Syrien und dem Irak. Die Innenministerien von Bund und Ländern arbeiten nach Informationen von „SPIEGEL ONLINE“ an „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus den dschihadistischen Kampfgebieten“ (http://spiegel.de/ politik/ausland/terrororganisation-islamischer-staat-is-gibt-tipps-fuer-die-fluchta -1216134.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Grundsätzlich haben alle deutschen Staatsbürger und so auch diejenigen, die in Verdacht stehen, für den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft zu haben, das Recht auf eine Rückkehr nach Deutschland. Sie müssen sich hier vor der deutschen Strafjustiz verantworten. Für die Gruppe der Rückkehrer aus ehemaligen von IS kontrollierten Gebieten werden daher in Deutschland im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Falle einer bevorstehenden Wiedereinreise alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen des Polizei- und Strafrechts geprüft. Für jede Person wird eine individuelle Gefahreneinschätzung vorgenommen. Wo immer möglich, werden dabei auch Maßnahmen der Deradikalisierung und Reintegration einbezogen. Deutschland respektiert das Strafverfolgungsinteresse gegen im Ausland inhaftierte Personen, in den Staaten, in denen sie ihre Straftaten begangen haben sollen. Die Wahrung unserer rechtsstaatlichen Maßstäbe (insbesondere keine Todesstrafe) und ein konsularischer Zugang zu den Betroffenen müssen dabei gewahrt sein. Insbesondere Irak macht ein Strafverfolgungsinteresse gegen ausländische IS-Angehörige geltend. In Syrien kann die Bundesregierung aufgrund der Schließung der Botschaft für dort inhaftierte deutsche Staatsbürger keine Rechts- und Konsularaufgaben wahrnehmen (hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3c hingewiesen). 2. Die Beantwortung einiger Fragen kann in Teilen nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS- Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt , was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Im vorliegenden Fall würden die Vorgehensweisen der Bundesregierung zur Informationsgewinnung offengelegt. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.1 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3909 Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher als „VS– Vertraulich“ eingestuft und in einem gesonderten Dokument vorgelegt.2 1. Welchen rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen unterliegt die Bundesrepublik im Einzelnen bezüglich der in Syrien und dem Irak inhaftierten Anhängerinnen und Anhänger des Islamischen Staates (IS) aus Deutschland und in welcher Form kommt sie diesen Verpflichtungen konkret nach? Die rechtlichen Verpflichtungen der Bundesregierung gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland sind im Konsulargesetz spezifiziert. Gemäß Konsulargesetz leisten Mitarbeiter deutscher Konsulate im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens konsularische Betreuung für alle deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland hilfebedürftig sind oder festgenommen bzw. verhaftet wurden. Dabei müssen ein etwaiger Strafanspruch des Gaststaates genauso berücksichtigt werden wie deutsche Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen. Im Rahmen dessen setzt sich die Bundesregierung für die Einhaltung rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Verpflichtungen und die Nichtverhängung der Todesstrafe ein. 2. Welche generelle Politik und welche konkreten Interessen und Ziele verfolgt die Bundesregierung bezüglich der in Syrien und dem Irak inhaftierten Anhängerinnen und Anhänger des Islamischen Staates (IS) aus Deutschland? Auf Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Wie viele aus Deutschland stammende IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in Syrien in welcher Form der Gefangenschaft (bitte jeweils nach Männern und Frauen, deutschen Staatsbürgern, Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft und Personen mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft aufgliedern und erwähnen, ob und wie viele minderjährige Kinder gemeinsam mit ihren Eltern bzw. einem Elternteil festgehalten sind)? Aus Deutschland stammende Personen befinden sich derzeit in Syrien in Haft (Männer) bzw. in Camps (Frauen und Kinder). Aussagen zu den Zeitpunkten der Festsetzung in Syrien können nicht getätigt werden, da Erkenntnisse dazu in der Regel nicht vorliegen bzw. nicht statistisch nachgehalten werden. Die Zahl der Erwachsenen liegt im mittleren zweistelligen Bereich. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) In der Gewalt welcher Kräfte im Einzelnen befinden sich die Gefangenen jeweils (z. B. syrische Regierungskräfte, deren iranische oder russische oder Hisbollah-Verbündete, Demokratische Konföderation Nordsyrien bzw. Syrisch-Demokratische Kräfte bzw. Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG/YPJ, Anti-IS-Allianz, US-Armee, französische Armee , Freie Syrische Armee, türkische Armee oder türkische Besatzungsbehörden etc.)? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Anmerkung zu Frage 3 sowie auf den eingestuften Antwortteil wird verwiesen. b) An welchen Orten und in welcher Art von Haftanstalt (Gefängnis, geschlossene Abteilung in Flüchtlingslager etc.) werden diese Personen auf welcher rechtlichen Grundlage (Untersuchungshaft, Haft nach Verurteilung durch welches Gericht, Kriegsgefangenschaft etc.) jeweils festgehalten ? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Anmerkung zu Frage 3 sowie auf den eingestuften Antwortteil wird verwiesen. c) Wie ist die humanitäre und rechtliche Situation der Inhaftierten jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung? In Syrien ist die deutsche Botschaft geschlossen, weswegen keine konsularische Tätigkeit möglich ist und die Bundesregierung keine unmittelbare Erkenntnismöglichkeit hat. Soweit andere Erkenntnisse vorliegen, können diese nicht offen weitergegeben werden, es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. d) Inwieweit droht den Inhaftierten nach Kenntnis der Bundesregierung die Todesstrafe, und in wie vielen und welchen Fällen wurde eine Todesstrafe gegen aus Deutschland stammende IS-Angehörige bereits verhängt oder vollstreckt? Auf die Antwort zu Frage 3c sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. e) Zu wie vielen Gefangenen hat Deutschland bereits Kontakt aufgenommen , und inwiefern wird ihre konsularische Betreuung durch die Kräfte, die sie gefangen halten, erschwert? Auf die Antwort zu Frage 3c sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften Antwortteil wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3909 4. Wie viele aus Deutschland stammende IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Irak in welcher Form der Gefangenschaft (bitte jeweils nach Männern und Frauen, deutschen Staatsbürgern, Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft und Personen mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft aufgliedern und erwähnen, ob und wie viele minderjährige Kinder gemeinsam mit ihren Eltern bzw. einem Elternteil festgehalten sind)? Aus Deutschland stammende Personen befinden sich derzeit im Irak in Haft. Zu den Zeitpunkten der Inhaftierung können keine Aussagen getätigt werden, da Erkenntnisse dazu in der Regel nicht vorliegen bzw. nicht statistisch nachgehalten werden. Die Zahl der Erwachsenen liegt im unteren zweistelligen Bereich. Im Verhältnis zum Geschlecht sind in der Mehrzahl Frauen inhaftiert (ca. 2/3 weiblich und 1/3 männlich) und im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit mehr als 2/3 Deutsche (davon weniger als 1/3 mit doppelter Staatsangehörigkeit) und weniger als 1/3 Ausländer davon betroffen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Es wird daher auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Anmerkung zu Frage 3 sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen . a) In der Gewalt welcher Kräfte im Einzelnen befinden sich die Gefangenen jeweils (z. B. irakische Regierung, kurdische Regionalregierung, Hashd al-Shaabi bzw. deren einzelne Mitgliedsgruppierungen, US-Armee oder andere Kräfte der Anti-IS-Allianz etc.)? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass aus Deutschland stammende Personen durch die irakische Regierung sowie durch die kurdische Regionalregierung in Haft genommen wurden. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Es wird daher auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. b) An welchen Orten und in welcher Art von Haftanstalt (Gefängnis, geschlossene Abteilung in Flüchtlingslager etc.) werden diese Personen auf welcher rechtlichen Grundlage (Untersuchungshaft, Haft nach Verurteilung durch welches Gericht, Kriegsgefangenschaft etc.) jeweils festgehalten ? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen befinden sich aus Deutschland stammende Personen in Gefängnissen in Bagdad und Erbil in Haft, davon wurde ein Teil bereits durch irakische Gerichte verurteilt. Es wird ferner auf die auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. c) Wie ist die humanitäre und rechtliche Situation der Inhaftierten jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung? Die humanitäre und rechtliche Situation der deutschen Inhaftierten in Irak wird im Rahmen der konsularischen Betreuung eng beobachtet, etwaige Beschwerden oder Missstände mit den zuständigen örtlichen Behörden unmittelbar aufgenommen . Den Auslandsvertretungen in Irak liegen derzeit keine Beschwerden zur humanitären oder rechtlichen Situation vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Inwieweit droht den Inhaftierten nach Kenntnis der Bundesregierung die Todesstrafe, und in wie vielen und welchen Fällen wurde eine Todesstrafe gegen aus Deutschland stammende IS-Angehörige bereits verhängt oder vollstreckt? Im irakischen Recht droht bei Terrorismus als Höchststrafe die Todesstrafe. Bisher haben irakische Gerichte in einem Fall einer deutschen Staatsangehörigen wegen Unterstützung von IS die Todesstrafe erstinstanzlich verhängt. In zweiter Instanz wurde die Todesstrafe aufgehoben und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt . e) Zu wie vielen Gefangenen hat Deutschland bereits Kontakt aufgenommen , und inwiefern wird ihre konsularische Betreuung durch die Kräfte, die sie gefangen halten, erschwert? In keinem der den deutschen Auslandsvertretungen in Irak bestätigten Fälle deutscher Inhaftierter erschweren die irakischen Behörden die konsularische Betreuung . Auf die Antwort zu Frage 4a und 4b wird im Übrigen verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Es wird daher zudem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. 5. Wie viele aus Deutschland stammende IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in welchen Nachbarstaaten des Irak und Syrien (wie Türkei, Libanon, Jordanien, Iran etc.) auf welcher rechtlichen Grundlage in Haft bzw. Gefangenschaft (bitte angeben, ob es sich um Männer oder Frauen handelt, und inwieweit Kinder dabei sind, und ob es sich um deutsche Staatsbürger, Doppelstaatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige handelt)? Aus Deutschland stammende Personen, die sich in von IS kontrollierten Gebieten aufgehalten haben sollen, befinden sich derzeit in der Türkei in Haft (u. a. in Untersuchungs - und Abschiebehaft). Die Anzahl liegt im unteren zweistelligen Bereich . Es handelt sich um deutsche (teilweise mit doppelter Staatsangehörigkeit) und ausländische Staatsangehörige. 6. Wie viele aus Deutschland stammende IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Gefangenschaft welcher Kräfte in Syrien oder dem Irak wann und unter welchen Umständen freigekommen (bitte angeben, ob es sich um Männer oder Frauen handelt, und inwieweit Kinder dabei waren, und ob es sich um deutsche Staatsbürger, Doppelstaatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige handelt)? Bei vier seit dem Jahr 2013 aus Deutschland nach Syrien/Irak ausgereisten Beschuldigten , gegen die beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ein Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) hinsichtlich des IS anhängig ist oder war, ist bekannt, dass sie aus einer Gefangenschaft in Syrien oder Irak freigekommen sind. Es handelt es sich um zwei Frauen und zwei Männer, die jeweils deutsche Staatsangehörige sind. Auf die Antwort zu Frage 6d wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3909 a) Wie viele sind selbstständig nach Deutschland ausgereist (bitte angeben, inwieweit gegen diese Personen in Deutschland wegen ihrer IS-Mitgliedschaft bzw. Ausreise in das IS-Gebiet, möglicher Kampfausbildung oder Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Begehung sonstiger Verbrechen in Deutschland Ermittlungsverfahren laufen, inwieweit sie bei ihrer Rückkehr fest- bzw. in Untersuchungshaft genommen wurden und wie ihre Prozesse in Deutschland gegebenenfalls verliefen)? Eine der in der Antwort zu Frage 6 genannten Personen ist selbständig nach Deutschland zurückgekehrt. Gegen sie ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Betätigung für die ausländische terroristische Vereinigung IS, der Unterstützung dieser Vereinigung, des Werbens um Mitglieder und Unterstützer für diese Vereinigung sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat anhängig. Seit Ende 2017 befindet sich die Person in Untersuchungshaft. b) Wie viele wurden von deutschen Behörden nach Deutschland gebracht (bitte angeben, inwieweit gegen diese Personen in Deutschland wegen ihrer IS-Mitgliedschaft bzw. Ausreise in das IS-Gebiet, möglicher Kampfausbildung oder Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Begehung sonstiger Verbrechen in Deutschland Ermittlungsverfahren laufen, inwieweit sie bei ihrer Rückkehr fest- bzw. in Untersuchungshaft genommen wurden und wie ihre Prozesse in Deutschland gegebenenfalls verliefen)? Unter Beteiligung deutscher Behörden wurden bisher in Einzelfällen Frauen mit Kleinkindern bei ihrer auf eigenen Wunsch und Kosten erfolgten Rückführung nach Deutschland begleitet. Gegen diese Frauen laufen aktuell Ermittlungsverfahren . In einem Fall ist es zu einer Festnahme in Deutschland gekommen. Seit Juli 2018 befindet sich die Person in Untersuchungshaft. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Es wird daher auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. c) Wie viele der aus der Haft Freigekommenen sind in Syrien oder dem Irak geblieben (bitte angeben, inwiefern ihr Aufenthaltsort bekannt ist, und deutsche Justizbehörden ihre Auslieferung anstreben)? Der Bundesregierung ist zu Irak bisher kein Fall bekannt, zu Syrien liegen insoweit keine Erkenntnisse hierüber vor. d) Wie viele der Freigekommenen sind in welches Drittland ausgereist (bitte angeben, inwiefern ihr Aufenthaltsort bekannt ist, und deutsche Justizbehörden ihre Auslieferung anstreben)? Eine Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Es wird daher auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Inwieweit besteht Kontakt der Bundesregierung zu welchen Behörden bzw. welchen nichtstaatlichen Kräften oder ausländischen Verbänden in Syrien und dem Irak bezüglich der aus Deutschland stammenden IS-Angehörigen? In Irak ist die Bundesregierung in Kontakt mit den irakischen Behörden, um konsularische Betreuung zu gewährleisten. In Syrien ist die Botschaft geschlossen, weshalb keine konsularische Betreuung möglich ist. Es besteht Kontakt mit Partnern innerhalb der Anti-IS-Koalition sowie mit dem IKRK. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Was genau hat die Bundesregierung bislang bezüglich der in Syrien und dem Irak inhaftierten Anhängerinnen und Anhänger des IS aus Deutschland unternommen ? In Irak werden die dort inhaftierten deutschen mutmaßlichen IS Anhänger – sofern sie dies wünschen – konsularisch betreut. Dies erfolgt vor allem in Form von Haftbesuchen und einer engen Beobachtung der Strafverfahren vor Ort. Die deutschen Auslandsvertretungen in Irak stehen zudem mit den Angehörigen der Inhaftierten und den irakischen Behörden im engen Kontakt und setzen sich für die Wahrung der Rechte der Inhaftierten, rechtsstaatliche Standards und die Nichtverhängung der Todesstrafe ein. Zu Syrien wird auf Antwort zu Frage 3c verwiesen . Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann offen nicht erfolgen. Es wird daher auf den beigefügten „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. 9. Inwieweit und in welchen Fällen bemühen sich deutsche Behörden konkret um die Heimholung von aus Deutschland stammenden IS-Anhängerinnen und Anhängern, die im Irak und Syrien inhaftiert sind? Die Aufgabe der Auslandsvertretungen nach dem Konsulargesetz besteht in der konsularischen Unterstützung, hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 8 verwiesen. 10. Welche Probleme im Einzelnen stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung für eine Rückkehr bzw. Rückholung der im Irak und Syrien inhaftierten Anhängerinnen und Anhänger des IS? Eine Ausreise Inhaftierter ist wie auch in anderen Staaten nur nach Beendigung des dortigen Strafverfahrens oder bei Zustimmung der dortigen Behörden möglich . In Syrien ist die deutsche Botschaft geschlossen, weswegen keine konsularische Tätigkeit möglich ist. 11. Auf welchem Weg, über welches Territorium welcher Staaten und mit Einwilligung welcher Behörden können aus der Haft in Syrien oder dem Irak entlassene IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger aus Deutschland nach Deutschland zurückkehren bzw. von deutschen Behörden zurückgebracht werden, und welche Probleme stellen sich bei einer solchen Aus- und Rückreise nach Kenntnis der Bundesregierung? Aus Irak bestehen reguläre Flugverbindungen, die grundsätzlich genutzt werden können. Aus Nordsyrien ist eine Ausreise aus Sicherheitsgründen nur über den Landweg möglich. Dazu bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Behörden des Nachbarlandes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Inwieweit liegen der Bundesregierung Stellungnahmen von welchen staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Irak und Syrien (einschließlich Region Kurdistan und Demokratische Föderation Nordsyrien) bezüglich des Umgangs mit inhaftierten ausländischen, insbesondere deutschen IS-Anhängerinnen und IS-Anhängern vor, und welche Forderungen oder Wünsche äußern diese Stellen jeweils in diesem Kontext gegenüber der Bundesregierung bzw. generell ausländischen Regierungen? In Irak steht die deutsche Botschaft in Kontakt mit den zuständigen Stellen. Zu Syrien wird auf die Antwort auf Frage 10 verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Es wird daher insoweit auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3909 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine Website des IS mit Ratschlägen an Foreign Fighters für eine Rückkehr in ihre Herkunftsländer (http://spiegel.de/politik/ausland/terrororganisation-islamischer-staat-is-gibttipps -fuer-die-flucht-a-1216134.html)? Auf die Antworten zu Fragen 13a bis 13d wird verwiesen. a) Wie heißt diese Website, seit wann ist sie online, in welchen Sprachen ist sie verfasst und wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für ihre Erstellung und ihren Betrieb verantwortlich? Hierbei handelt es sich um eine Webseite von IS-Anhängern. Der Name der Internetseite lautet MU’ASSASAT ALMUHAJIRIN, „www.muhajireen.com“ (deutsch: Einrichtung für Auswanderer) und sie bietet in mehreren Sprachen (Arabisch, Englisch, Holländisch, Urdu und Türkisch) Beiträge an. Die Seite war vom 15. Mai 2018 an für etwa zwei Monate aktiv. Sie ist seit Ende Juli 2018 nicht mehr zugänglich. Die Seite hat Beiträge in Arabisch, Englisch, Niederländisch, Türkisch und Urdu verbreitet. In der Rubrik für deutschsprachige Beiträge waren lediglich niederländische Beiträge zu finden. Die Betreiber der Seite sind der IS- Unterstützerszene zuzurechnen. b) Welche Ratschläge im Einzelnen werden Rückkehrwilligen auf dieser Website gegeben? Auf der Seite wurde davor gewarnt, aus Syrien fliehen. Es wurde empfohlen, in Syrien zu bleiben, um nicht durch die „Kreuzzügler“ oder „atheistischen Kurden“ festgenommen zu werden. So lautete einer der Beiträge „Bleib und kämpfe!“. Auch wurden abschreckende Beispiele von Festnahmen von IS-Anhängern angeführt . Weiterhin solle man die Nutzung gefälschter Reisepässe vermeiden, da „die Kurden“ über technische Möglichkeiten zur Überprüfung verfügten. Mittel der Selbstverteidigung sollten nur im absoluten Notfall genutzt werden. Private Gegenstände, die auf die Identität hinweisen, seien zu verstecken und Gespräche über IS sowie Kontrollstellen zu vermeiden. c) Inwieweit werden diese Ratschläge nach Kenntnis der Bundesregierung von Rückkehrwilligen befolgt? Auf der Seite wurden insbesondere Ratschläge zum Verbleib in Syrien erteilt, sodass insoweit keine Informationen vorliegen. d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Website bzw. den darauf erteilten Ratschlägen an Rückkehrwillige bezüglich ihrer Terrorismusprävention? Die Seite zeigte zum einen, dass die militärische Lage von IS in Syrien von seinen Unterstützern implizit als prekär angesehen wird. Zum anderen war erkennbar, dass die inoffizielle Propaganda von IS-Anhängern weiterhin Dynamik entfaltet und durchaus anpassungsfähig und vielfältig bleibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Um was für eine Art von Papier handelt es sich bei den derzeit von Landesund Bundesbehörden erarbeiteten „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus den dschihadistischen Kampfgebieten (http://spiegel.de/politik/ausland/ terrororganisation-islamischer-staat-is-gibt-tipps-fuer-die-flucht-a-1216134. html)? a) Welche Behörden bzw. Ministerien sind im Einzelnen in die Ausarbeitung eingebunden, und wer hat die Federführung? b) Bis wann sollen diese Leitlinien fertiggestellt sein? c) An wen bzw. welche Behörden und Regierungsstellen richten sich diese Leitlinien? Die Fragen 14 bis 14 c werden gemeinsam beantwortet. Der Entwurf für "Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten, insbesondere in Syrien und Irak" wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt und bildet eine Diskussionsgrundlage für die zuständigen Bundes- und Landesbehörden im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (IMK). Ziel ist es, entsprechend des umfassenden Ansatzes zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus eine einheitliche Behandlung im Umgang mit Rückkehrern aus den vormaligen Kampfgebieten in Syrien und Irak durch die zuständigen Stellen in Bund und Ländern sicherzustellen. Neben der Strafverfolgungs- und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen sind daher etwa auch Maßnahmen der Deradikalisierung und Reintegration enthalten. Das Papier wurde der IMK auf ihrer 208. Sitzung (6. bis 8. Juni 2018 in Quedlinburg ) vorgelegt. Laut öffentlich freigegebenem Beschluss (www.innenminister konferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2018-06-08_06/beschluesse.pdf?__ blob=publicationFile&v=2) beauftragte die IMK AK II und AK IV, den Entwurf unter Einbindung betroffener Fachgremien zu überarbeiten und fortzuschreiben. Zudem bat sie um Vorlage dieser Fortschreibung bis zu ihrer Herbstsitzung 2018. Derzeit finden die für eine Fortschreibung erforderlichen Informationserhebungen bei den zuständigen Länder- und Bundesbehörden statt. d) Welchen Inhalt haben diese Leitlinien bzw. welche Themenfelder werden darin behandelt? Der Entwurf wird derzeit entsprechend des Beschlusses der IMK auf ihrer 208. Sitzung (6. bis 8. Juni 2018 in Quedlinburg) überarbeitet und fortgeschrieben . Auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 14c wird verwiesen. 15. Geht es im Ausarbeitungsprozess und im Endergebnis der „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus den dschihadistischen Kampfgebieten“ ausschließlich um dschihadistische Kämpfer, oder werden hier auch Anti-IS- Kämpferinnen und Anti-IS-Kämpfer einbezogen, falls ja, welche Gruppen wurden hierbei in welchem Zusammenhang genannt? Das Papier „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten“ behandelt ausschließlich den Umgang mit jihadistischen Kämpfern sowie den mit ihnen im Konfliktgebiet aufhältigen Angehörigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3909 16. Gegen wie viele in Syrien und dem Irak inhaftierte aus Deutschland stammende IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger gibt es in Deutschland strafrechtliche Ermittlungen wegen ihres Engagements für den IS bzw. sonstige terroristische Straftaten? Aktuell sind beim GBA gegen 19 seit dem Jahr 2013 aus Deutschland nach Syrien /Irak ausgereiste und derzeit dort inhaftierte Personen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Betätigung für IS gemäß §§ 129a, 129b StGB anhängig. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten und aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung, sodass hinsichtlich der Anzahl etwaiger Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften der Länder keine Auskunft erteilt werden kann. 17. Gegen wie viele aus Syrien und dem Irak zurückgekehrte oder durch deutsche Behörden zurückgeführte (bitte einzeln angeben) IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger wurde oder wird in Deutschland wegen ihres Engagements für den IS bzw. sonstige terroristische Straftaten strafrechtlich ermittelt? Beim GBA sind oder waren Ermittlungsverfahren gegen 24 seit dem Jahr 2013 nach Syrien/Irak ausgereiste und wieder nach Deutschland zurückgekehrte Personen wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereinigung IS nach §§ 129a, 129b StGB anhängig. In drei Fällen ist die Rückkehr von deutschen Behörden begleitet worden. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung, sodass hinsichtlich der Anzahl etwaiger Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften der Länder keine Auskunft erteilt werden kann. a) Wie viele von ihnen wurden wann und wo in Untersuchungshaft genommen , und wie viele befinden sich gegenwärtig noch in Untersuchungshaft ? Von den in der Antwort zu Frage 17 aufgeführten Verfahren wurden sechs gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an Generalstaatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In Verfahren des GBA wurden 15 Beschuldigte wie nachfolgend aufgeführt in Untersuchungshaft genommen und vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Justizvollzugsanstalten in den angegebenen Orten eingewiesen: 12.12.2013 Frankfurt 20.11.2014 Rosdorf 10.01.2015 Düsseldorf 16.01.2015 Sehnde 10.02.2015 Bochum 04.03.2015 Wuppertal 06.11.2015 Neubrandenburg 21.12.2015 Oldenburg 17.03.2016 Bielefeld 23.09.2016 Wuppertal 24.01.2017 Köln 24.01.2017 Bochum 20.12.2017 Hohenasperg 30.06.2018 Vechta 26.07.2018 Schwäbisch Gmünd Zwei dieser Verfahren wurden nach Festnahme der Beschuldigten gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2 GVG an Generalstaatsanwaltschaften der Länder abgegeben. In den beim GBA verbliebenen Verfahren befinden sich gegenwärtig noch drei Personen in Untersuchungshaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3909 b) In wie vielen Fällen kam es zur Anklage, wie lautete diese, und wie gingen die bisherigen Prozesse gegen Rückkehrer aus? Der GBA hat in 12 Fällen Anklage erhoben, wobei zwei Personen wegen erst nach einem bereits ergangenen Urteil bekannt gewordener Tatsachen erneut angeklagt wurden. Anklagevorwürfe und gerichtliche Entscheidungen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Anklage Urteil Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in einem Fall mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Patronenmunition Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Mord in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Mord und Kriegsverbrechen gegen Personen Ein Urteil ist noch nicht ergangen . Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesetzt zur Bewährung Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Freiheitsstrafe von drei Jahren Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Freiheitsstrafe von drei Jahren Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sechs Fällen, davon in fünf Fällen jeweils tateinheitlich mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, Freiheitsberaubung, Störung der Totenruhe und Bedrohung Jugendstrafe von fünf Jahren Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Mord und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Jugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3909 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Schwierigkeiten und Probleme stellen sich den deutschen Justizbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der strafrechtlichen Verfolgung von zurückgekehrten oder zurückgebrachten aus Deutschland stammenden IS-Anhängerinnen und IS-Anhängern? 19. Inwieweit kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigten, wonach sich insbesondere die strafrechtliche Verfolgung von weiblichen Anhängerinnen des IS in Deutschland schwierig gestaltet, und wenn ja, welche besonderen Probleme stellen sich hier nach Kenntnis der Bundesregierung (https://dw.com/de/haftbefehl-gegen-is-sittenpolizistin-aus-deutschland/a-44 493155)? 20. Welche Probleme stellen sich deutschen Justizbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der strafrechtlichen Verfolgung von weiblichen IS-Angehörigen , wenn diese vornehmlich als Frau eines IS-Kämpfers und nicht selbst als Kämpferinnen gewirkt haben, bezüglich einer Anwendung des § 129b des Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland)? Die Fragen 18 bis 20 werden zusammen beantwortet. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von „IS-Rückkehrern“ besteht regelmäßig die Situation, dass sich der Sachverhalt nicht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung ereignet haben soll. Wesentliche Beweismittel können in vielen Fällen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erlangt werden, da oftmals der Weg der justiziellen Rechtshilfe verschlossen oder erfolglos ist. Dieselben Herausforderungen bestehen für die strafrechtliche Verfolgung von weiblichen Beschuldigten, die im Verdacht stehen, sich IS als Mitglieder angeschlossen oder diesen unterstützt zu haben. Sofern diese weiblichen Beschuldigten vornehmlich als Frauen eines IS-Kämpfers und nicht selbst als Kämpferinnen gewirkt haben, ist im Strafverfahren nachzuweisen, dass sie (für den Tatbestand der Mitgliedschaft) nicht „bloß“ im von IS kontrollierten Gebiet gelebt, sondern sich in die Vereinigung eingegliedert und diese durch konkrete Beteiligungsakte von innen her gefördert haben oder dass sie (für den Tatbestand der Unterstützung ) eine konkrete, für die Vereinigung objektiv wirksame Förderungshandlung begangen haben, indem sie beispielsweise ihren Ehemann bei der Erfüllung der ihm von der Vereinigung übertragenen Aufgaben oder in dessen Entschluss, die Straftaten zu begehen, gestärkt haben. 21. Welchen spezifischen Herausforderungen sehen sich die Justizvollzugsbehörden mit der Inhaftierung von IS-Anhängerinnen und IS-Anhängern gegenüber ? Inwiefern droht von diesen Gefangenen eine besondere Gewalttätigkeit oder das Bestreben, Mitgefangene zu radikalisieren? Wie reagieren die Justizvollzugsbehörden darauf? Für die Durchführung des Strafvollzugs sind nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes die Länder zuständig. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3909 22. Wie viele der IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer halten nach Einschätzung der Bundesregierung an ihrer radikal-islamistischen Position fest, und wie viele von ihnen haben sich davon abgewandt? Der Bundesregierung liegen bislang lediglich ungesicherte Hinweise zu Einzelfällen vor, wonach sich IS-Rückkehrer von der gewaltbereiten islamistischen Szene und ihren früheren Aktivitäten distanzieren sollen. Da aber nicht überprüft werden kann, ob die Personen grundsätzlich ihre Überzeugung geändert und sich von der Ideologie des islamistischen Extremismus losgelöst haben oder nicht, ist eine valide Aussage nicht möglich. a) Welche Gründe führten nach Einschätzung der Bundesregierung zur Abwendung von radikal-islamistischen Positionen? Deradikalisierung ist als Prozess zu sehen, der sich über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Die Abkehr von einer radikalen Weltsicht ist ebenso wie die Hinwendung zu einer islamistischen Sichtweise oftmals das Resultat einer individuellen Konstellation verschiedener Lebensbedingungen und Persönlichkeitsmerkmale . Erfahrungsgemäß kann jedoch konstatiert werden, dass Faktoren wie bspw. Desillusionierung oder traumatische Einschnitte im Lebensverlauf, aber auch pragmatische Überlegungen (z. B. Unterstützung bei Suche nach Arbeitsplatz aufgrund Perspektivlosigkeit), Einfluss auf die Entscheidung zur Abwendung von islamistischen Positionen haben können. Eine Generalisierung von Ursachen erscheint allerdings nicht sinnvoll und ist in jedem Sachverhalt individuell zu betrachten. b) Wie viele derjenigen Personen, die sich von solchen Positionen abgewandt haben, können nach Einschätzung der Bundesregierung als Aussteiger angesehen werden, und wie viele von ihnen sind potentiell geeignet , im Rahmen von Präventionsprogrammen bzw. als Vertreter sog. Counter-Narratives aufzutreten? Welche Anstrengungen unternehmen die Sicherheitsbehörden diesbezüglich , und welche Erfolge oder Misserfolge können hierbei bilanziert werden ? Um eine Einschätzung bezüglich des Potentials als "Vertreter sog. Counter- Narratives " vornehmen zu können, ist genauere Kenntnis über die aktuelle Einstellung der Person zum islamistischen Milieu sowie auch die Notwendigkeit der Prüfung dieser erforderlich. Ebenfalls ist eine fundierte Einordnung der psychischen Verfasstheit des Aussteigenden notwendig. Dabei sind die Entwicklungen über einen langfristigen Zeitraum zu betrachten um deren Stabilität beurteilen zu können. Hinsichtlich der Quantifizierung von Personen, die sich von einer radikalen Ideologie abgewendet haben und als „Vertreter sog. Counter-Narratives“ fungieren könnten, kann keine bundesweit flächendeckende Aussage getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333