Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, Für Bau und Heimat vom 16. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3911 19. Wahlperiode 22.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3651 – Abschiebung von Sami A. nach Tunesien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Vorgänge um die Abschiebung des tunesischen Staatsbürgers Sami A. nach Tunesien am Freitag, 13. Juli, haben für hohes öffentliches Aufsehen gesorgt. Im Raum steht der Vorwurf an die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Bundes, eine rechtswidrige Maßnahme durchgeführt zu haben (vgl. etwa „taz“ vom 17. Juli 2018: „Die Richter wurden ausgetrickst“). Der als „Gefährder“ eingestufte, aber nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht vorbestrafte Sami A. war am 13. Juli frühmorgens abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12. Juli abends die Abschiebung untersagt hatte. Grund hierfür war vor allem die nicht auszuschließende Gefahr der Folter in tunesischer Haft. Diese Gerichtsentscheidung wurde den zuständigen Behörden nach Angaben des Gerichts erst am Morgen des 13. Juli übermittelt, als das Charterflugzeug mit Sami A. bereits gestartet war. Eine Chronologie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (www.justiz.nrw/ JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/13_07_2018_1/index.php) sowie eine Chronologie der Bundespolizei (www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/ 01Meldungen/2018/07/180716_rueckfuehrung.html;jsessionid=15F5B63C619 11C4C3D94848FA007D0AD.1_cid297) erwecken allerdings nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den Eindruck, dass die Abschiebebehörden das Gericht vorsätzlich getäuscht haben, um die Abschiebung auf alle Fälle zu vollziehen. Das Gericht weist darauf hin, dass es bereits am 27. Juni 2018 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darum gebeten habe, mitzuteilen, falls sich neuere Erkenntnisse, „insb. hinsichtlich eines früheren Abschiebungstermins , ergeben“. Die Abschiebung war damals vom Gericht für den 29. August 2018 erwartet worden. Am 3. Juli 2018 habe der Vorsitzende der 7. Kammer erneut auf die Bitte hingewiesen, von einem eventuellen früheren Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt zu werden. Am 11. Juli forderte das Gericht das BAMF auf, „eine Zusage abzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag nicht abzuschieben (‚sog. Stillhaltezusage‘), andernfalls behalte die Kammer sich vor, ei- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3911 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nen ‚vorläufigen‘ Beschluss nach § 80 Absatz 5 VwGO (sog. ‚Hängebeschluss ‘) zu fassen, um bis zur Entscheidung über den Antrag keine vollendeten Tatsachen entstehen zu lassen.“ Es ist damit aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eindeutig, dass das BAMF vom Wunsch des Gerichtes, eine Entscheidung vor Vollzug der Abschiebung zu treffen und deswegen den vorgesehenen Abschiebetermin rechtzeitig zu erfahren, unterrichtet war. Dennoch hat es das Gericht am 12. Juli 2018 zwar darüber informiert, dass eine für den 12. Juli vom Land NRW veranlasste Flugbuchung storniert worden sei. Es hat das Gericht aber nicht darauf hingewiesen , dass für den Morgen des 13. Juli ein Charterflug gebucht wurde. Diese Buchung war nach Angaben der Bundespolizei bereits am 6. sowie erneut am 9. Juli 2018 vom Land NRW erbeten und am 9. Juli vom Bundespolizeipräsidium durchgeführt worden, also vier Tage vor der Abschiebung, ohne dass das Gericht hiervon Kenntnis erhalten hat. Im Ergebnis war das Gericht daher im Glauben, es liege keine akute Dringlichkeit vor. Das Gericht selbst erklärt: „Insbesondere musste das Gericht angesichts des Verhaltens des BAMF und der Ausländerbehörde davon ausgehen, dass die Übermittlung des Beschlusses im Verfahren (…) rechtzeitig sein würde.“ Am 13. Juli versandte das Gericht per Computerfax zwischen 8.09 Uhr und 8.15 Uhr den Beschluss, der die Abschiebung untersagte, an die Anwältin von Sami A., das BAMF und die Ausländerbehörde Bochum. Zu diesem Zeitpunkt hatte nach Angaben der Bundespolizei das Charterflugzeug zwar bereits abgehoben , war aber noch nicht am tunesischen Zielflughafen Enfidha eingetroffen. Dort wurde erst um 9.14 Sami A. den tunesischen Behörden übergeben. Bei rascher Kommunikation der Behörden hätte damit die Möglichkeit bestanden, den Flug umkehren zu lassen, bzw. in Tunesien ggf. aufzutanken und die Übergabe von Sami A. an die dortigen Behörden zu unterlassen. Zahlreiche Politiker warfen dem BAMF, aber auch dem Flüchtlingsministerium Nordrhein-Westfalen, gezielte Täuschung des Gerichts vor. Auch der Vorsitzende des Deutschen Anwaltsvereins übte Kritik. „Das Bamf wusste, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar bevorsteht, und hätte deshalb vor dieser Entscheidung keine unumkehrbaren Fakten zu Lasten von Sami A. schaffen dürfen.“ („AFP“, 17. Juli 2018). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss hier nicht nur die Rolle des BAMF, sondern auch des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) thematisiert werden. Der Bundesminister des Innern, Horst Seehofer, hat in seinem „Masterplan Migration“ seinen Willen bekundet, „steigenden Anforderungen der Rechtsprechung (z. B.: diplomatische Zusicherungen) im Kontext der Aufenthaltsbeendigung von Gefährdern zu begegnen“, was aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragsteller die Bereitschaft signalisiert, den Grundrechteschutz der betreffenden Personen (hier insbesondere den Schutz vor Folter im Aufnahmeland) zu relativieren. Nicht auszuschließen ist aus ihrer Sicht, dass das BAMF mit seinem Verhalten gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den politischen Wunsch des Bundesministers umgesetzt hat. Schließlich ist auch zu hinterfragen, welche Kommunikation zwischen BAMF und Bundespolizei stattgefunden hat. 1. Wie gestalteten sich die Abläufe in Zusammenhang mit der Abschiebung von Sami A. aus Sicht der Bundesregierung? Über die Kommunikation zwischen den zuständigen Landesbehörden und dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen kann die Bundesregierung mangels Zuständigkeit keine Auskunft geben. Das BAMF hat die Nachfrage des VG Gelsenkirchen an die zuständige Landesbehörde weitergeleitet. Die Antwort wurde unmittelbar dem VG Gelsenkirchen zugeleitet. Die Bundespolizei hat dem Ersuchen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3911 des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorbereitung und Durchführung eines Rückführungsfluges mit Sicherheitsbegleitung von Düsseldorf nach Enfidha (Tunesien ) entsprochen. Über den Vollzug der Abschiebung haben die zuständigen Landesbehörden entschieden. Die Information über einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Bundespolizei am 13. Juli 2018 nach 10:00 Uhr über Onlinemedien erreicht. Bereits um 9:36 Uhr hatte das Flugzeug, mit dem die Abschiebung erfolgte, den Flughafen in Enfidha wieder Richtung Deutschland verlassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 2. Kann die Bundesregierung die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen veröffentlichte Chronologie, soweit sie die Kommunikation mit dem BAMF betrifft , bestätigen, und wenn nein, bezüglich welcher Punkte nicht (bitte ggf. korrigierte Chronologie aus Sicht der Bundesregierung darstellen)? Die Kommunikation mit dem BAMF gemäß der veröffentlichten Chronologie des VG wird bestätigt, sie ist in Teilen zu ergänzen: Zu dem Gespräch zwischen dem VG Gelsenkirchen und der Prozessreferentin des BAMF am 11. Juli 2018 wird ergänzend mitgeteilt, dass es um 18:30 Uhr abends stattfand, und dass das VG Gelsenkirchen dem BAMF hierbei eine Frist zur Stellungnahme zum Eilantrag und der erbetenen Stillhaltezusage bis 09:00 Uhr am 12. Juli 2018 einräumte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe einer verbindlichen Zusage über die Durchführung einer Abschiebung nur durch die zuständige Behörde erfolgen kann. Das BAMF ist nicht die zuständige Behörde. Die Stellungnahme des BAMF mit der Ablehnung einer Stillhaltezusage ging bei dem VG Gelsenkirchen fristgemäß um 08:55 Uhr am 12. Juli 2018 ein. In dem hierzu gegen 9:00 Uhr geführten Telefonat des BAMF mit dem VG Gelsenkirchen am 12. Juli 2018 zur Ankündigung der vorgenannten Stellungnahme wurde eine Absicht des Gerichts, noch an diesem Tage einen rechtsgestaltenden Beschluss in der Sache zu erlassen, nicht benannt. Das VG Gelsenkirchen nahm danach während des 12. Juli 2018 keinen Kontakt mehr mit dem BAMF auf, auch nicht telefonisch. Außerdem informierte das VG Gelsenkirchen das BAMF neben der textlichen Übermittlung telefonisch über den ergangenen Beschluss erst am 13. Juli 2018, um 10:08 Uhr. 3. Kann die Bundesregierung die von der Bundespolizei veröffentliche Chronologie bestätigen, und wenn nein, bezüglich welcher Punkte nicht (bitte ggf. korrigierte Chronologie aus Sicht der Bundesregierung darstellen)? Der Bundesregierung liegen mit Blick auf die zitierte Chronologie der Bundespolizei keine anderslautenden Informationen zum Ablauf der Rückführung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3911 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller , das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe deutlich zu erkennen gegeben , dass es vom BAMF die rechtzeitige Übermittlung einer Flugbuchung erbeten habe, weil es bis zur Entscheidung über den Antrag des Ausreisepflichtigen keine vollendeten Tatsachen entstehen lassen wollte (wenn nein, bitte ausführen), und wenn ja, teilt sie weiterhin die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, das BAMF hätte auch in seiner Kommunikation gegenüber dem Land NRW, der Ausländerbehörde Bochum und der Bundespolizei diesen Willen des Gerichts berücksichtigen müssen (bitte begründen )? Ausweislich des gerichtlichen Anschreibens zum Klage- und Eilantragseingang vom 27. Juni 2018 hat das VG Gelsenkirchen um unverzügliche Mitteilung, insbesondere über einen früheren Abschiebungstermin, gebeten. Am 3. Juli 2018 wies die Berichterstatterin das BAMF telefonisch auf dieses Anschreiben hin. Dem BAMF war kein Abschiebetermin bekannt. Das BAMF hat sich am 11. Juli 2018 um 19:30 Uhr bei dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) nach dem Abschiebetermin am 12. Juli 2018 erkundigt. Es wurde von dort bestätigt, dass der am 12. Juli 2018 geplante Abschiebungstermin storniert worden sei. Dies wurde dem VG Gelsenkirchen am 12. Juli 2018 um 08:55 Uhr schriftlich mitgeteilt. In diesem Schriftsatz an das VG Gelsenkirchen hat das BAMF die Abgabe einer Stillhaltezusage abgelehnt. Das BAMF ist für den Vollzug von Abschiebemaßnahmen nicht zuständig. Es hat gegenüber den Vollzugsbehörden keine Weisungsbefugnis . Nachdem das BAMF die Bitte des VG Gelsenkirchen abgelehnt hatte, hätte das Verwaltungsgericht selbst noch auf die Landesbehörden zugehen können und um eine Stillhaltezusage bitten bzw. nach einem konkret beabsichtigten Termin für eine Abschiebemaßnahme fragen können. 5. Welchen Behörden hat das BAMF die Bitten des Gerichts vom 27. Juni 2018, 3. Juli 2018 und 11. Juli 2018, über den Abschiebetermin informiert zu werden, um noch vorher eine Entscheidung treffen zu können, zur Kenntnis übermittelt (bitte den jeweiligen Zeitpunkt mit Uhrzeit angeben)? Am 11. Juli 2018 gegen 19:30 Uhr erkundigte sich BAMF bei dem MKFFI NRW nach dem vom VG Gelsenkirchen mitgeteilten Abschiebetermin am 12. Juli 2018 und informierte das MKFFI NRW über den Inhalt des Anrufs des VG Gelsenkirchen und über die Stillhaltebitte. BAMF teilte hierzu auch mit, dass das BAMF die Tatsache der Stornierung des Flugs dem VG Gelsenkirchen übermitteln werde, und dass mit Bezug darauf gegenüber dem VG Gelsenkirchen keine Stillhaltezusage für erforderlich gehalten werde. Am 11. Juli 2018 um 22:30 Uhr informierte das BAMF das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) schriftlich über die Bitte des VG Gelsenkirchen um eine Stellungnahme und die Abgabe einer Stillhaltezusage. 6. Wann und von wem sind das BAMF sowie das BMI darüber informiert worden , dass ein Charterflug für den 13. Juli gebucht worden war? Das BMI ist durch das Bundespolizeipräsidium am 9. Juli 2018, um 13:19 Uhr, per E-Mail über die Buchung für einen möglichen Rückführungsflug am 13. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt worden. Dem BAMF war die Buchung eines möglichen Flugtermins am 13. Juli 2018 unbekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3911 7. Warum hat das BAMF dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht mitgeteilt , dass für den 13. Juli ein Charterflug gebucht worden war, obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich mitgeteilt hatte, es wolle bis zur Entscheidung über den Antrag keine vollenden Tatsachen entstehen lassen? Warum hat das BAMF am 11. Juli, insbesondere angesichts des Umstandes, dass für den 13. Juli ein Flug gebucht war und das Verwaltungsgericht deutlich machte, es wolle vorher entscheiden, nicht die vom Verwaltungsgericht erbetene „Stillhaltezusage“ erteilt? Das BAMF ist für die Festlegung der Termine von Abschiebungen nicht zuständig und kann daher auch keine dementsprechenden Zusagen abgeben. Zudem hatte das BAMF keine Kenntnis davon, dass eine Abschiebung am 13. Juli 2018 vorgesehen war. Auf die Antwort zu Frage 6 wird im Übrigen verwiesen. 8. Welche Kommunikation in Hinsicht auf die geplante Abschiebung von Sami A. hat vom 27. Juni 2018 (erstmalige Bitte des Verwaltungsgerichtes gegenüber dem BAMF um Informationen über etwaigen früheren Abschiebungstermin ) bis zum 13. Juli 2018 zwischen BAMF, Bundespolizei, BMI, zuständiger Ausländerbehörde und zuständigem Landesministerium nach Kenntnis der Bundesregierung stattgefunden (bitte möglichst chronologisch auflisten, wann welche Behörde welche Informationen übermittelt bzw. erhalten hat, dabei auch die jeweiligen Behördenebenen angeben)? 28. Juni 2018: Mitteilung der Flugbuchungsbestätigung für den 12. Juli 2018 (Sachbearbeiter) an das BAMF durch die Stadt Bochum. 29. Juni 2018: Auf Bitten des Landes Nordrhein-Westfahlen wurde der für den 12. Juli 2018 mit Sicherheitsbegleitung geplante Linienflug von Düsseldorf nach Enfidha (Tunesien) storniert, da Widerstandshandlungen an Bord des Flugzeuges durch den Rückzuführenden nicht ausgeschlossen werden konnten. 6. Juli 2018: Eingang eines Ersuchens des Landes Nordrhein-Westfalen zwecks Prüfung eines Termins für eine mögliche Rückführungsmaßnahme per Einzelcharter von Düsseldorf nach Enfidha im Bundespolizeipräsidium. 9. Juli 2018: MKFFI NRW teilt BMI auf Nachfrage mit, dass noch kein fixer Termin für eine Rückführung feststehe. 9. Juli 2018: Bitte des Landes Nordrhein-Westfalen an das Bundespolizeipräsidium um Vorbereitung eines möglichen Rückführungsfluges und um Übermittlung der Flugdaten. 9. Juli 2018: Das Bundespolizeipräsidium teilt dem Land Nordrhein-Westfalen mit, dass ein Zeitfenster für einen Rückführungsflug 13. Juli 2018 bestehen würde. 11. Juli 2018 (8:55 Uhr): MKFFI NRW teilt BMI (Referatsebene) mit, dass noch unklar sei, ob eine zeitnahe Rückführung erfolgen könne. 11. Juli 2018 (19:14 Uhr): BAMF-interne Mitteilung des Prozessreferats Düsseldorf an Referat 241, dass die Berichterstatterin des VG Gelsenkirchen soeben dem Prozessbereich mittgeteilt habe, dass die Kammer die Ausländerakte am heutigen Tag beigezogen habe und aus dieser hervorgehe, dass der Kläger am Abend des 12. Juli 2018 nach Tunesien abgeschoben werden solle. 11. Juli 2018 (19:32 Uhr): Telefonische Erkundigung des BAMF bei MKFFI NRW (Referatsebene) nach dem in der Ausländerakte befindlichen Flugtermin am 12. Juli 2018 und telefonische Unterrichtung MKFFI NRW und BMI über den Inhalt des Gesprächs mit VG Gelsenkirchen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3911 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Juli 2018 (19:51): Mitteilung des MKFFI NRW an das BAMF (Referatsebene ), dass die in der Akte der Ausländerbehörde aufgeführte (vorsorgliche) Flugbuchung für den 12. Juli 2018 storniert wurde. 11. Juli 2018 (22:33 Uhr): Schriftliche Mitteilung des BAMF an BMI (Referatsebene ), dass das VG Gelsenkirchen beim BAMF die Abgabe einer Stillhaltezusage gegenüber der Ausländerbehörde anrege, andernfalls überlege, einen Hängebeschluss mit gleicher Wirkung zu erlassen. Das BAMF informierte dabei über die bis 9:00 Uhr am 12. Juli 2018 beabsichtigte Stellungnahme an das VG. 13. Juli 2018: Kräfte der Bundespolizei übernehmen Sami A. um 5:05 Uhr am Flughafen Düsseldorf von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. 9. Ist das BMI (bitte Behördenebene angeben) vor Durchführung der Abschiebung vom Wunsch des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterrichtet worden , vor Vollzug der Abschiebung unterrichtet zu werden, und wenn ja, wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) und inwiefern hat es diese Information gegenüber anderen Behörden, auch des Landes NRW, kommuniziert ? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) ist das BMI (bitte Behördenebene angeben) vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterrichtet worden? Hat es daraufhin Schritte unternommen, um die Abschiebung abzubrechen bzw. die Rückholung von Sami A. zu veranlassen, und wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht? Dem BMI wurde der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom Land Nordrhein- Westfalen am 13. Juli 2018 um 11:53 Uhr per Email auf Referatsebene übermittelt . Ein Abbruch der Rückführungsmaßnahme kam nicht mehr in Betracht, da das Flugzeug nach Übergabe des Betroffenen an die tunesischen Behörden den Flughafen in Enfidha bereits um 9:36 Uhr wieder Richtung Deutschland verlassen hatte. 11. Welche Rolle hat das Auswärtige Amt in Zusammenhang mit der Abschiebung von Sami A. eingenommen? Ist das Auswärtige Amt (bitte Behördenebene angeben) vor Durchführung der Abschiebung vom Wunsch des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterrichtet worden, vor Vollzug der Abschiebung unterrichtet zu werden, und wenn ja, wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben), und inwiefern hat es diese Information gegenüber anderen Behörden, auch des Landes NRW, kommuniziert ? Das Auswärtige Amt war am 9. Juli 2018 vom Bundespolizeipräsidium gebeten worden, die tunesischen Stellen über einen am 13. Juli 2018 möglichen Rückführungsflug zu informieren, die für die dortige Landung notwendige diplomatische Genehmigung zu beantragen und diesen Prozess aktiv zu begleiten. Das Auswärtige Amt ist vor Durchführung der Abschiebung nicht vom Wunsch des VG Gelsenkirchen unterrichtet worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3911 12. Wie wurde in der Vergangenheit seitens des BAMF verfahren, wenn ein Verwaltungsgericht sich mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung befasst hat? Wie gestaltete sich die Praxis hinsichtlich des Wunsches von Gerichten, über Abschiebetermine im Vorhinein unterrichtet zu werden, um zuvor eine Entscheidung oder einen vorläufigen Beschluss fassen zu können? Wie erklärt und begründet die Bundesregierung allfällige Abweichungen von bisherigen Routinen im Fall von Sami A.? Nach § 36 Absatz 3 des Asylgesetzes bewirkt im Anerkennungsverfahren ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Eilantrag eine Abschiebung nicht vollzogen werden darf. Nach den geltenden Dienstanweisungen, die der Gesetzeslage entsprechen, ist das BAMF insoweit verpflichtet, an der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das Asylgesetz regelt in diesem Zusammenhang Unterrichtungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde lediglich über die vom BAMF getroffenen Entscheidungen, dagegen eingelegte Rechtsbehelfe und unmittelbare Auswirkung entfaltende gerichtliche Entscheidungen . Die vorliegende besondere Fallkonstellation der Anordnung des Sofortvollzugs in einem Widerrufsverfahren, die im Asylgesetz nicht geregelt ist, ist jedoch sehr selten, es gibt deshalb keine „Regelpraxis“. Hier finden die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung, die eine gesetzliche Vollzugshinderung bis zur Entscheidung des Gerichts nicht ausdrücklich vorsehen. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Widerruf des Abschiebungsverbotes und die Anordnung des Sofortvollzugs durch das BAMF. Insoweit ist das BAMF verpflichtet, an der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Terminierung der Abschiebung selbst liegt jedoch allein im Verantwortungsbereich der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde. Nur die Ausländerbehörde ist deshalb in der Lage, aus eigener Erkenntnis verbindliche Erklärungen abzugeben und diese gegebenenfalls zu aktualisieren . 13. Was hat das BAMF unternommen, nachdem dort am Morgen des 13. Juli 2018 die Entscheidung des Gerichts eingetroffen war? Wurden die Ausländerbehörde Bochum, das Flüchtlingsministerium NRW und bzw. oder die Bundespolizei kontaktiert, wenn nein, warum nicht, wenn ja, mit welcher Intention und welchem Ergebnis? Nach Eingang des negativen Beschlusses wurde Rücksprache mit dem Gericht gehalten. Dort wurde bestätigt, dass der Beschluss – wie üblich – auch an die Ausländerbehörde Bochum übermittelt wurde. Diese wurde telefonisch nicht erreicht . Sodann wurde der Beschluss zur Akte genommen und die Ausländerbehörde Bochum per Sachstandsmitteilung über den Ausgang des Eilverfahrens informiert . 14. Hat das BAMF versucht, mit der Besatzung des Charterfluges oder der Bundespolizei Kontakt aufzunehmen, um noch vor Landung des Flugzeuges in Tunesien eine Umkehr des Flugzeuges zu veranlassen bzw. zu veranlassen, dass Sami A. nicht an die tunesischen Behörden übergeben wird, und wenn nein, warum nicht? Das BAMF hat nicht versucht, mit der Besatzung des Fluges oder der Bundespolizei Kontakt aufzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3911 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wann ist die Bundespolizei von wem über den Gerichtsbeschluss in Kenntnis gesetzt worden, und falls dieser Zeitpunkt vor der Landung des Charterfluges in Tunesien lag, hat sie versucht, mit der Besatzung des Fluges bzw. den begleitenden Beamten der Bundespolizei Kontakt aufzunehmen, um eine Umkehr des Flugzeuges zu veranlassen bzw. zu veranlassen, dass Sami A. nicht an die tunesischen Behörden übergeben wird, und wenn nein, warum nicht? Die Information über einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Bundespolizei am 13. Juli 2018 nach 10 Uhr über Online-Medien erreicht. Bereits um 9:36 Uhr hatte das Flugzeug, mit dem die Abschiebung erfolgte, den Flughafen in Enfidha wieder Richtung Deutschland verlassen. 16. Wäre es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung rechtlich möglich gewesen , nach Eindringen des Charterfluges in den tunesischen Luftraum bzw. nach Landung auf tunesischem Boden die Übergabe von Sami A. unter Berufung auf den Gerichtsbeschluss zu unterlassen und mit ihm an Bord zurück nach Deutschland zu fliegen (falls nein, bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt zu abstrakten Rechtsfragen grundsätzlich keine Stellung . 17. Bei welcher Gesellschaft ist das Flugzeug gechartert worden, und welche Kosten sind für den Flug entstanden (bitte nach den fünf größten Kostenfaktoren aufschlüsseln)? Das Flugzeug ist bei der Firma FAI rent-a-Jet gechartert worden. Der Charterpreis für den 13. Juli 2018 betrug 34 848 Euro. Die Personalkosten der Bundespolizei betrugen 1 798,05 Euro. Die Stornokosten für den ursprünglich am 12. Juli 2018 geplanten Linienflug betrugen 467,84 Euro. 18. Wie viele Beamte der Bundespolizei, wie viele Crewmitglieder und ggf. Beamte der Landespolizei waren nach Kenntnis der Bundesregierung an Bord? Waren nach ihrer Kenntnis auch Mitarbeiter tunesischer Behörden an Bord und wenn ja, wie viele, und welche Behörden vertreten diese? Es waren vier Beamte der Bundespolizei sowie ein Arzt mit an Bord. Darüber hinaus liegen hier keine Erkenntnisse vor. 19. Wann und von welcher deutschen Behörde ist den tunesischen Behörden mitgeteilt worden, dass Sami A. am 13. Juli nach Tunesien ausgeflogen werden sollte? Das Auswärtige Amt hat am 9. Juli 2018 über seine Botschaft Tunis die tunesischen Behörden über einen am 13. Juli 2018 möglichen Flug unterrichtet. Das Bundeskriminalamt erlangte erst am Vormittag des 13. Juli 2018 durch den Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum mündlich Kenntnis über die bereits laufende Abschiebung des Sami A. Das Bundeskriminalamt hat den tunesischen Verbindungsbeamten in Berlin gegen 13:00 Uhr im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches schriftlich über die Abschiebung unterrichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3911 20. Welche weiteren über die Medienberichterstattung hinausgehenden Informationen hat die Bundesregierung über das Zustandekommen der Abschiebung trotz gegenläufigen Gerichtsbeschlusses? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Rückführung von den beteiligten Behörden in Unkenntnis des gegenläufigen Gerichtsbeschluss durchgeführt. Zur Klarstellung wird nochmals betont: Bei rechtzeitiger Kenntnis des Beschlusses hätten die beteiligten Behörden auf einen Abbruch der Rückführung hingewirkt. 21. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass im Fall der Abschiebung von Sami A. der politische Erwartungsdruck so hoch war, dass die beteiligten Behörden von der Beachtung des Willens des Gerichts abgewichen sind? Die Bundesregierung schließt für sich und die Bundesbehörden aus, dass der Wille eines Gerichtes willentlich missachtet wurde. Der uneingeschränkte Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen und die uneingeschränkte Umsetzung dieser Entscheidungen sind für die Bundesregierung unantastbare Fundamente des Rechtsstaates. 22. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorfall, insbesondere die Rolle des BAMF und des BMI? Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Rückführung trotz eines entgegenstehenden gerichtlichen Beschlusses nur möglich gewesen, weil hier der Beschluss den zuständigen Behörden und der Bundespolizei nicht bekannt gegeben worden war und zuvor kein sogenannter Hängebeschluss ergangen war. 23. Inwiefern sieht sie in den Vorgängen eine mögliche Beschädigung des Rechtsstaates, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Eine Beschädigung des Rechtsstaates sieht die Bundesregierung nicht, da die Vorgänge das Ergebnis einer Verkettung mehrerer Umstände sind. Eine willentliche Missachtung der Justiz liegt nach Einschätzung der Bundesregierung nicht vor, da die Entscheidung des VG Gelsenkirchen und auch seine Absicht, eine Entscheidung zu treffen, die einer Abschiebung entgegensteht, den handelnden Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Rückführung nicht bekannt waren. 24. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig keine Abschiebungen stattfinden, wenn ein Gericht signalisiert, dass es zuvor unterrichtet werden möchte, um ggf. einen gegenläufigen Beschluss zu treffen? Über den Vollzug und die Durchführung von Abschiebungen entscheiden die zuständigen Landesbehörden. Das BAMF hat der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder bereits mitgeteilt, dass bei solchen Anfragen die anfragenden Gerichte künftig unmittelbar an die zuständige Landesbehörde verwiesen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3911 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Abschiebeanordnung gegen Sami A.? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist Sami A. aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung mit Ordnungsverfügung der Stadt Bochum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. März 2010 ausreisepflichtig . Die Abschiebungsandrohung selbst vom 25. Juni 2018 beruht auf §§ 58 und 59 des Aufenthaltsgesetzes; Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung wurde mit Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 11. Juli 2018 abgelehnt. 26. Welche Polizeibehörde hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Einstufung von Sami A. als „Gefährder“ veranlasst, und welche Erkenntnisse führten zu dieser Einstufung? Handelt es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung um gesicherte Erkenntnisse oder um Annahmen? Die Einstufung des Sami A. als „Gefährder“ erfolgte durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen. Die Einstufung einer Person als „Gefährder“ erfolgt in der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Polizeien der Länder und erfolgt auf Basis der polizeilichen Erkenntnislage. 27. Befindet sich die Bundesregierung im Dialog mit den tunesischen Behörden hinsichtlich einer möglichen Rückholung von Sami A., und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Das Auswärtige Amt hat über seine Botschaft Tunis gesprächsweise am 16. Juli 2018 und schriftlich am 17. Juli 2018 nach Verbleib und Gesundheitszustand von Sami A. sowie nach den justiziellen Maßnahmen erkundigt, die tunesische Behörden gegen ihn ergriffen haben. Eine schriftliche Rückmeldung ist bislang nicht erfolgt. Außerdem hat das Auswärtige Amt auf Bitten des MKFFI NRW über seine Botschaft in Tunis bei der tunesischen Regierung am 2. August 2018 schriftlich angefragt, ob die tunesischen Behörden bereit sind, Sami A. nach Deutschland ausreisen zu lassen. 28. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um sich zu erkundigen , ob Sami A. in tunesischer Haft misshandelt oder gefoltert wird, und was unternimmt sie für den Fall, dass es Hinweise auf Folter oder Misshandlung gibt? Die Bundesregierung steht – auch auf Bitten der zuständigen Behörden des Landes NRW – im Fall des Sami A. über die Botschaft in Kontakt zu den tunesischen Behörden. Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine Hinweise auf Folter oder Misshandlung durch die tunesischen Behörden. Auf Nachfrage der deutschen Botschaft nach der Verhaftung des Sami A, wurde von der tunesischen Seite mündlich ausdrücklich bestätigt, dass Sami A. nicht gefoltert oder misshandelt wird und dass die gesetzlichen Vorgaben durch die tunesischen Behörden eingehalten werden. Diese Aussage der tunesischen Seite hat sich bewahrheitet, da Sami A. nach Ablauf der gesetzlichen Frist aus dem Gewahrsam entlassen wurde und er sich nunmehr – in den Grenzen der ihm obliegenden Meldepflicht – frei bewegen kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333