Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3913 19. Wahlperiode 22.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3668 – Verbindungen der extrem rechten „Identitären Bewegung“ in Deutschland und Österreich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 4. Juli 2018 wurde vor dem Landgericht Graz ein Prozess gegen die extrem rechte und rassistische „Identitäre Bewegung Österreich“ (IBÖ) eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Graz wirft den Angeklagten die Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Volksverhetzung, Sachbeschädigung und Nötigung vor. Sie sollen vor allem Hetze gegen Muslime und Geflüchtete verbreitet haben (vgl. Staatsanwaltschaft Graz, Pressemitteilung 14. Mai 2018). Nach einem extrem rechten Aufmarsch im Januar 2016 griffen in Graz zudem IBÖ-Mitglieder Gegendemonstranten an (vgl. www.stopptdierechten.at/2016/01/23/uberfall-ingraz -identitare-kader-beteiligt). In der Bundesrepublik Deutschland ist bisher keine Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) bekannt geworden. Jedoch sind laut Medienberichten und antifaschistischen Recherchen immer wieder Mitglieder der IBÖ bei Angehörigen der extrem rechten Szene in Deutschland zu Gast oder an hiesigen öffentlichen Versammlungen und internen Treffen beteiligt. Der in Graz mitangeklagte IBÖ-Führungskader Martin Sellner soll beispielsweise im März 2016 auf dem jährlichen „Deutschlandtreffen“ der IBD in Burg Lohar (Thüringen) eine Rede gehalten haben. Im Januar 2017 habe Sellner in Wien am Rande des sogenannten Akademikerballs mit einer Schreckschusspistole auf Gegendemonstranten geschossen. Am 25. August 2018 wird er voraussichtlich auf einem sogenannten Europa Nostra-Festival der IBD in Dresden auftreten, wo er bereits mehrfach bei „Pegida“-Aufmärschen als Redner zu Gast war. In der Vergangenheit besuchte Sellner regelmäßig das „Identitären-Haus“ um die Gruppierung „Kontrakultur Halle“ in Halle/Saale, von dem aus es zu Angriffen auf politische Gegner und Polizisten kam. Mitglieder dieses IBD-Ablegers sollen im Juni 2016 an der Spitze einer IBÖ-Demonstration in Wien mitmarschiert sein (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9218, www.belltower.news/ artikel/identit%C3%A4re-besetzen-brandenburger-tor-11187, https://blog.zeit. de/stoerungsmelder/2017/02/04/chef-der-identitaeren-bewegung-schiesst-umsich _23035, www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/ib-patrioten-am-zirkus- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode standort, www.mz-web.de/halle-saale/eskalation-der-gewalt-identitaere-greifenpolizisten -an---die-ziehen-ihre-waffen-28932000, www.mz-web.de/mittel deutschland/identitaere-bewegung-die-rechten-netzwerker-aus-halle-24858 696). Die Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9218) und die Staatsanwaltschaft in Graz bestätigen ihrerseits „Hinweise auf Kontakte der Angeklagten mit der deutschen ‚Identitären-Szene‘“ (vgl. www.tagesspiegel.de/politik/ rechtsextremismus-in-oesterreich-fuehrung-der-identitaeren-bewegung-angeklagt/ 22062532.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Identitären Bewegung Deutschland liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung vor, sodass die Gruppierung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen eines Verdachtsfalls bearbeitet wird (im Folgenden: IBD-Verdachtsfall ). Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beobachtung der „Identitären Bewegung Deutschland“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2016 sind zurzeit Gerichtsverfahren vor dem VG Köln (Az. 13 K 4222/18) und dem VG Berlin (Az: VG 1 K 606.17 und VG 1 K 180.18) rechtshängig. 1. Welche Orts- bzw. Regionalgruppen der „Identitären Bewegung“ (IB) existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD-Verdachtsfall) gliedert sich gegenwärtig in die Regionalgruppen Baden, Bayern, Berlin-Brandenburg, Bremen, Franken, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig -Holstein, Schwaben und Thüringen. Die IBD – Verdachtsfall verfügt nach eigenen Angaben über 100 bundesweite Ortsgruppen. 2. Über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügen die IBD und ihre Ortsbzw . Regionalgruppen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Gruppe, Ort und Bundesland auflisten)? Die IBD-Verdachtsfall verfügt derzeit bundesweit über etwa 500 Mitglieder. Zur Aufschlüsselung und Zuordnung von konkreten Mitgliederzahlen zu den einzelnen Orts- und Regionalgruppen liegen keine Angaben vor. 3. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anhänger der IBD auch in anderen extrem rechten bzw. neonazistischen Gruppierungen, Rechtsrockbands, Parteien, Vereinen oder Bewegungen aktiv oder führen Doppelmitgliedschaften (bitte einzeln aufschlüsseln und erläutern)? Einzelne Mitglieder der IBD-Verdachtsfall haben einen Vorlauf in der rechtsextremistischen Szene. Grundsätzlich findet von Seiten der IBD-Verdachtsfall eine Abgrenzung zum „klassischen“ Rechtsextremismus statt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den historischen Nationalsozialismus beziehungsweise Neonationalsozialismus . Dennoch können aufgrund persönlicher Bekanntschaften vereinzelt Kontakte beziehungsweise Kennverhältnisse in die etablierte rechtsextremistische Szene bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3913 4. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential von Anhängern bzw. Gruppierungen der IBD (bitte begründen)? a) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, die auf eine Radikalisierung der IBD, einzelner Gruppierungen und/oder Anhänger schließen lassen (bitte erläutern)? Die Fragen 4 und 4a) werden aufgrund des Sachzusammenhanges zusammen beantwortet . Die IBD-Verdachtsfall grenzt sich in ihren Veröffentlichungen von der rechten Szene ab und versucht hierdurch auch neue Anhänger aus dem bürgerlichen Spektrum zu gewinnen. Dennoch gibt es zwischen den lokalen Gruppen starke Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Distanz zur (klassischen) rechten Szene sowie neonazistischen Gruppierungen. Darüber hinaus distanziert sich die IBD-Verdachtsfall von Gewalt und es steht aktuell nicht zu erwarten, dass sie von diesem Grundsatz abweicht. Trotz des grundsätzlichen Gewaltverzichts muss eine Radikalisierung einzelner Mitglieder oder Sympathisanten der IBD-Verdachtsfall, insbesondere angesichts der Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner, einkalkuliert werden. b) Bei wie vielen und welchen Straftaten in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Bezüge zur „Identitären Bewegung“ festgestellt (bitte einzeln nach Datum, Ort und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter übermittelt. Da es sich bei den Angaben zu Organisationsbezügen nicht um Pflichtfelder des KPMD-PMK handelt und Ereignisse im Zusammenhang mit Aktionen ausschließlich im Freitext der Sachverhaltsbeschreibung genannt werden können, ist die folgende Auflistung nicht abschließend. Weiterhin sind die Fallzahlen aufgrund fortlaufender Nachtrags- beziehungsweise Ergänzungsmeldungen insbesondere für das laufende Jahr Änderungen unterworfen. Bezogen auf die bekanntgewordenen Straftaten der PMK wird für den Zeitraum 2015 bis April 2017 auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Rechtsextreme Tendenzen der Identitären Bewegung und der Initiative ‚Ein Prozent‘“ vom 8. Mai 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12261 verwiesen. Im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 7. August 2018 wurden 210 politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit der IBD – Verdachtsfall im KPMD-PMK erfasst. Hiervon wurden 114 Delikte dem Phänomenbereich „PMK-rechts“, 88 Delikte dem Phänomenbereich „PMK-links“ und acht Delikte dem Bereich „nicht zuzuordnen“ zugewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Phänomenbereich „PMK-rechts“ ab 1. April 2017 (Abfragedatum: 07.08.2018) Datum Ort Land Sachverhalt Delikt 01.04.2017 Greifswald MV Syrischstämmiger Anzeigenerstatter fühlt sich von einem Nachbarn bedroht, welcher der IB angehören soll. § 240 StGB 02.04.2017 Neuhofen RP Aufbringen von IB-Aufklebern an Straßenlaternen. § 303 StGB 04.04.2017 Hamburg HH Aufbringen des IB-Symbols auf einen Gehweg. § 303 StGB 06.04.2017 Forstinning BY Anbringen von IB-Aufklebern auf SPD- Werbeplakate. § 303 StGB 15.04.2017 München BY Spontandemonstration VersG 21.04.2018 Senftenberg BB Schriftzüge im Eingangsbereich des dortigen Tierparks § 303 StGB 24.04.2018 Senftenberg BB Schriftzüge an Trafostation § 303 StGB 21.04.2017 Bonn NW Aufbringen von IB-Aufklebern an verschiedenen Parkbänken infolgedessen es zu einer Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner kam. § 224 StGB 03.05.2017 Regensburg BY Störung einer Podiumsdiskussion und zeigen von IB- Transparenten. § 123 StGB 06.05.2017 München BY Banneraktion am Balkon eines Rathauses. § 123 StGB 06.05.2017 Hamburg HH Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung /Banneraktion, bei der IB-Flyer verteilt wurden. VersG 11.05.2017 Bremen HB Anbringen eines IB-Banners auf einem Schiff. § 123 StGB 19.05.2017 Berlin BE medienwirksame Aktion vor dem Bundesjustizministerium §§ 113, 315b StGB 28.05.2017 Eitorf NW Anbringen einer eisernen Kette mit Vorhängeschloss am Eingang des Rathauses. § 240 StGB 29.05.2017 Berlin BE Besprühen der Hauswand einer Schule mit IB-Parolen sowie Ablegen von Flyern. § 303 StGB 01.06.2017 Siegen NW Anbringen eines IB-Plakates an einem Gebäude, dabei Beschädigung der Regenrinne. § 303 StGB 09.06.2017 München BY Verdacht des Besitzes von Waffen eines IB-Angehörigen KrWaff- KontrG 12.06.2017 Wetzlar HE Plakatierungsaktion der Identitären Bewegung mit ca. 30 Plakaten in Bereich von Schulen. § 303 StGB 12.06.2017 Dillenburg HE Plakatierungsaktion der „Identitären Bewegung“ mit ca. 30 Plakaten auf dem Gelände einer Schule. § 303 StGB 14.06.2017 Bremen HB Beschmieren eines Parteibüros mit einem Lambda Symbol . § 303 StGB 17.06.2017 Berlin BE Feststellung, dass auf der Versammlung der IB am 17.06. ein Teilnehmer und erkennbarer IB Sympathisant eine Tätowierung mit der Aufschrift „Blut & Ehre“ hat § 86a StGB 17.06.2017 Berlin BE Gezielter Angriff auf Polizeibeamte nach Beendigung der Großdemonstration der IB durch Tritte und Faustschläge . Tatverdächte nicht bekannt, somit auch unklar ob Tatverdächte überhaupt IB-Mitglieder sind. § 125a StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3913 Datum Ort Land Sachverhalt Delikt 17.06.2017 Berlin BE Bei der Versammlung der „Identitären Bewegung“ trug ein unbekannter Teilnehmer offen eine Keltenkreuz-Tätowierung . § 86a StGB 17.06.2017 Dresden SN Aufbringen von Aufklebern an zwei Straßenbeleuchtungsmasten § 303 StGB 02.07.2017 Erfurt TH Spontandemonstration (Mahnwache). VersG 03.07.2017 Uchte NI Besprühen einer Werbebande am Sportplatz mit IB- Logo und Parolen. § 303 StGB 04.07.2017 Cottbus BB Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung im Innenstadtbereich. VersG 06.07.2017 Uchte NI Besprühen eines Transformatorenkastens mit dem IB- Symbol. § 303 StGB 09.07.2017 Mühldorf am Inn BY Aufbringen eines IB-Aufklebers an einer Litfaßsäule und an einem Transparentrahmen. § 303 StGB 16.07.2017 Wuppertal NW Banneraktion auf dem Dach der Stadthalle sowie Zündung von Pyrotechnik. § 123 StGB 16.07.2017 Aue SN Durchführung einer nicht angemeldeten Kundgebung /Spontandemonstration VersG 17.07.2017 Schwerin MV Spontanversammlung vor Staatskanzlei. VersG 18.07.2017 Mühldorf am Inn BY Überkleben von Ortstafeln mit IB-Bezug § 130 StGB 24.07.2017 Köln NW Anbringen von IB-Plakaten an die Räumlichkeiten der Asta der Technischen Hochschule. § 303 StGB 27.07.2017 Ochtrup NW Beleidigende Inhalte auf Facebookseite des Anzeigenerstatters , dieser vermutet gezielte Aktion der IB dahinter. § 185 StGB 30.07.2017 Beckum NW Besprühen von Fahrradboxen mit schwarzem Graffiti mittels DIN-A 4 Schablone mit IB-Logo und Parolen. § 303 StGB 01.08.2017 Beckum NW Besprühen eines Verkehrszeichens mit IB-Logo und Parolen . § 303 StGB 10.08.2017 Teisendorf BY Aufbringen von IB-Aufklebern an mehreren Wanderwegweisern im Gemeindegebiet von Teisendorf. § 304 StGB 13.08.2017 Bochum NW Im Nachgang zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Angehörigen der IB, wurde ein Foto des Anzeigenden mit der Überschrift: „Angriff auf Identitären ...., Wer kennt den mutmaßlichen Täter?“ via Twitter gepostet. § 164 StGB 21.08.2017 Beckum NW Besprühen von mehreren Stromkästen mit schwarzem Graffiti mittels DIN-A 4 Schablone mit IB-Logo und Parolen. § 303 StGB 25.08.2017 Berlin BE Gesprühte Schriftzüge an der Hauswand des Kreisverband -Büros der Partei Bündnis 90/Die Grünen mit Graffiti mit dem Zeichen der „Identitären Bewegung“. § 303 StGB 26.08.2017 Hamburg HH Aufstellen mehrerer Schilder mit IB-Bezug sowie Aufbringen von IB-Aufklebern im Bereich der Innenstadt. § 303 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Ort Land Sachverhalt Delikt 28.08.2017 Meißen SN Aufbringen eines IB-Aufklebers an ein Schild der Geschäftsstelle der CDU. § 303 StGB 29.08.2017 Brandenburg/Havel BB Durchführung einer nichtangemeldeten Versammlung. VersG 31.08.2017 Kenzingen BW Besprühen der Fassade eines leerstehenden Gewerbegebäudes . § 86a StGB 02.09.2017 Plochingen BW Besprühen eines Brückenpfeilers mit IB-Parole. § 303 StGB 02.09.2017 Willich NW Durchführung einer nicht angemeldeten Kundgebung von ca. 22 – 25 Personen in der Fußgängerzone. VersG 04.09.2017 München BY Beschmieren einer Parkbank mit IB-Parolen. § 303 StGB 06.09.2017 Schorndorf BW Aufbringen von IB-Schriftzügen an Brückenpfeilern. § 304 StGB 08.09.2017 Stuhr NI Aufbringen von IB-Aufklebern an Einkaufswagen eines Supermarktes. § 303 StGB 09.09.2017 Haltern NW Durchführung einer nichtangemeldeten Versammlung. VersG 11.09.2017 Limburgerhof RP Sachbeschädigung an Wahlplakaten der SPD unter anderem durch Aufkleber der „Identitären Bewegung“. § 303 StGB 16.09.2017 Hattingen NW Anbringen eines IB-Banners am Turm einer Burg. § 123 StGB 17.09.2017 Freyburg/ Unstrut ST Besprühen mehrerer Wahlplakate der Parteien "SPD und CDU" mit IB-Parolen. § 303 StGB 18.09.2017 Stuttgart BW Beschmieren einer Unterführung mittels Schablone mit „Identitäre Bewegung“. § 303 StGB 20.09.2017 Beckum NW Aufbringen von IB-Aufklebern am Busbahnhof. § 303 StGB 21.09.2017 Mühldorf am Inn BY Aufbringen eines IB-Aufklebers an einem Kunstwerk. § 304 StGB 23.09.2017 Saarbrücken SL Aufbringen von IB-Aufklebern an 24 Einkaufswagen. § 303 StGB 29.09.2017 Filderstadt BW Schriftzug an Fassadenseite des Gebäudes der Geschwindigkeitsregelungsanlage . § 303 StGB 30.09.2017 Osterholz- Scharmbeck NI Besprühung von Betonsperren mit dem IB-Schriftzug. § 303 StGB 13.10.2017 Bochum NW Bei einer Internetrecherche wurde ein IB-Sympathisant festgestellt, welcher auf seiner Facebookseite ein Hakenkreuz und ein Hitlerbildniss gepostet hat, welche von jedermann gesehen werden kann. § 86a StGB 14.10.2017 Stralsund MV Aufbringen von IB-Aufklebern im Stadtgebiet. § 303 StGB 18.10.2017 Wolfenbüttel NI Besprühung von Straßenpflaster mit IB-Schriftzügen. § 303 StGB 20.10.2017 Cottbus BB Banneraktion auf Dach der Stadthalle. VersG 22.10.2017 Beckum NW Besprühen zweier Stromkästen mit IB-Parolen. § 303 StGB 25.10.2017 Biedenkopf HE Aufbringen von fünf IB-Aufklebern am „Einkaufswagenhäuschen “ auf dem Parkplatz eines Supermarktes. § 303 StGB 31.10.2017 Berlin BE Durchführung einer nichtangemeldeten Versammlung. VersG 04.11.2017 Berlin BE Banneraktion auf dem Dach des leerstehenden Hauses der Statistik. § 123 StGB und VersG 06.11.2017 Berlin BE Besprühen einer Schulfassade mit IB-Symbol. § 303 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3913 Datum Ort Land Sachverhalt Delikt 06.11.2017 München BY Anbringen eines IB-Transparentes im Gebäude des DGB während eines Antifa-Kongresses. § 123 StGB 12.11.2017 Schwerin MV Durchführung einer Spontandemonstration und Verteilung von Flyern der IB-MV an Passanten. VersG 28.11.2017 Konstanz BW Wechselseitige Körperverletzung nach verbaler Auseinandersetzung bei Veranstaltung zum Thema „Identitäre Bewegung an der Universität Konstanz“. § 224 StGB 02.12.2017 Wuppertal NW Banneraktion an der Fassade eines Kaufhauses auf. § 123 StGB 17.12.2017 Cottbus BB Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung auf dem Weihnachtsmarkt. VersG 19.12.2017 Berlin BE Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (Mahnwache). VersG 04.01.2018 Würzburg BY Aufbringen ein Reconquista Aufkleber der „Identitären Bewegung“ im Eingangsbereich eines Kindergartens. § 130 StGB 07.01.2018 Reutlingen BW Gesprühter Schriftzug mit IB-Symbol an Schulgelände. § 130 StGB 07.01.2018 Köln NW Banneraktion auf einer Brücke und entzünden von Bengalos . VersG 11.01.2018 Greifswald MV Versuch des öffentlichkeitswirksamen Anbringens eines IB-Plakates während nicht angemeldeter Versammlung. VersG 11.01.2018 Greifswald MV Versuch des öffentlichkeitswirksamen Anbringens eines IB-Plakates während nicht angemeldeter Versammlung vor dem Hauptgebäude der Universität. VersG 21.01.2018 Rottweil BW Anbringen eines Plakates an Gelände eines Rohbaus. § 123 StGB 21.01.2018 Bautzen SN Aufbringen dreier IB-Aufkleber in den Räumlichkeiten des Stadtfamilienrates sowie Auslegen von IB-Flyern. § 303 StGB 22.01.2018 Kaufbeuren BY Aufbringen von IB-Aufklebern an der Tür des Landesverbandes der SPD sowie einen Zettel mit beleidigendem Inhalt. § 185 StGB 25.01.2018 Bürstadt HE Aufbringen von IB-Aufklebern im Eingangsbereich sowie Multifunktionsterminal der Sparkasse Worms-Alzey Ried. § 303 StGB 02.02.2018 Rostock MV Störung einer Veranstaltung des AStA an der Universität Rostock. KunstUrhG 05.02.2018 Grimma SN Bekleben der Fenster einer Caritas-Beratungsstelle mit Plakaten der „Identitären Bewegung“ Deutschland e.V. § 303 StGB 06.02.2018 Freilassing BY Anbringen von Aufklebern an der Eingangstür und Schaufenster eines Friseursalons . § 303 StGB 07.02.2018 Berlin BE Beschmieren von Plakaten Vorlesungsankündigungen zum Thema „Literatur und Migration“ an der Technischen Universität mit dem Symbol der IB. § 86a StGB 08.02.2018 Eschwege HE Aufbringen von ca. 70-80 Aufklebern im Stadtgebiet von Eschwege. § 304 StGB 14.02.2018 Gröbenzell BY Anbringen von mehreren Aufklebern der IB im Stadtgebiet § 303 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Ort Land Sachverhalt Delikt 14.02.2018 München BY Schmiererei auf ein Brückengeländer und auf eine Bank § 303 StGB 18.02.2018 Eschwege HE Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung. VersG 20.02.2018 Fulda HE Plakataktion auf dem Gelände einer Hochschule. § 303 StGB 28.02.2018 Buttenheim BY Aufbringen eines IB-Aufklebers an das Regenfallrohr eines Anwesens. § 303 StGB 01.03.2018 Frechen NW Bekleben des Schaukastens mit IB-Aufklebern. § 130 StGB 08.03.2018 Frankfurt am Main HE Banneraktion auf dem Vordach des Hauptbahnhofes. § 123 StGB 10.03.2018 Pforzheim BW Beschmieren eines PKWs mit rechtsgerichteten Parolen, weiterhin wurde ein IB-Aufkleber an der Heckklappe angebracht. § 86a StGB 23.03.2018 Stuttgart BW Gesprühter Schriftzug mit IB-Symbol in einem Straßentunnel . § 303 StGB 23.03.2018 Mannheim BW Schriftzüge/Parolen der IB an einer Unterführung. § 303 StGB 09.04.2018 Ravensburg BW Schriftzug der IB in einem Eingangsbereich einer gewerblichen Schule § 304 StGB 09.04.2018 Kaarst NW Aufbringen von IB-Aufklebern in einem Gymnasium. § 123 StGB 18.04.2018 Papenburg NI Aufbringen von IB-Aufklebern im Stadtgebiet an. § 304 StGB 21.04.2018 Nürnberg BY Aufstellen eines Holzschildes mit mglw. verunglimpfenden Inhalt im Rahmen einer Aktion der IB-Franken. § 90a StGB 30.04.2018 Dernbach (Westerwald ) RP Überkleben eines Hinweisschildes der Verkehrswacht mit einem großflächigen Plakat der IB. § 303 StGB 12.05.2018 Cottbus BB Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung vor der Stadthalle. VersG 26.05.2018 Bautzen SN Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung, Anbringen von Plakaten an dem Geländer des Parkdecks sowie Zündung von Rauchkörpern. VersG 27.05.2018 Aschaffenburg BY Einwurf eines Flyers der IB in den Briefkasten eines Farbigen mit beleidigender handschriftlicher Aufschrift. § 185 StGB 04.06.2018 Berlin BE Störung einer Theateraufführung. § 123 StGB und VersG 13.06.2018 Halle/Saale ST Beim Versuch Plakate der IB am Haus Flamberg in Halle zu entfernen wurde ein Eimer mit Abfall über den Kopf des Betroffenen entleert. § 223 StGB 13.06.2018 Haibach BY Wiederholter Einwurf von Flyern der IB in den Briefkasten eines Flüchtlingspaares mit beleidigender handschriftlicher Aufschrift. § 185 StGB 17.06.2018 Heidelberg BW Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung auf der Alten Brücke in Heidelberg. VersG 28.06.2018 Waldstetten BW Bekleben von Sitzbänken und eines Mülleimers mit IB- Aufklebern. § 303 StGB 29.06.2018 Halle/Saale ST Auslegen von IB-Flyern auf dem Universitätsplatz § 123 StGB 02.07.2018 Verden NI Aufbringen von IB-Aufklebern an Parkbänken, Mülleimern und anderen Gegenständen. § 304 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3913 Phänomenbereiche „PMK-links“ und „Nicht zuzuordnen“ ab dem 1. April 2017 (Abfragedatum: 07.08.2018) Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 03.04.2017 Rosenheim BY Besprühen einer Mauer mit gegen IB gerichtetem Inhalt. Links § 303 StGB 29.04.2017 Berlin BE Beleidigender Post auf Facebook Nicht zuzuordnen § 111 StGB 20.05.2017 Berlin BE Zusendung einer Mail an ein Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Berlin in denen verschiedene Übel angedroht wurden. Unterzeichnet war die Mail mit „identitäre gruppe charlottenburg“. Nicht zuzuordnen § 241 StGB 25.05.2017 Schenefeld SH Outing eines Angehörigen der IB durch anbringen von Aufklebern mit Lichtbild im Wohnumfeld und öffentlichen Verkehrsraum. Links § 186 StGB 08.06.2017 Halle/Saale ST Mitglieder der Kontrakultur Halle/ Identitäre Bewegung wurden beleidigt und mit Reizgas besprüht. Links § 224 StGB 14.06.2017 Marburg HE Outing eines IB Angehörigen durch die „Antifaschistische Aktion“ durch Verkleben mehrerer Plakate in der Marburger Innenstadt. Links § 303 StGB 17.06.2017 Berlin BE Anlässlich eines Aufzuges der „Identitären Bewegung “ wurden Gegendemonstranten innerhalb einer Sitzblockade festgestellt, die sich vermummten. Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Erhebliche Störungen der Großdemonstration der IBD durch Sitzblockade, welche geräumt werden musste. Im Zuge der Räumung kam es zur vorläufigen Festnahme und Einlieferung einer Person welche zusätzlich gegen das Vermummungsverbot verstieß. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weitere Sitzblockaden während der Großdemonstration der IBD. Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Widerstandshandlungen einer Person bei Räumung einer Sitzblockade während der Großdemonstration der IBD. Links § 113 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weitere Sitzblockade im Rahmen der Großdemonstration der IBD welche trotz fünfmaliger Aufforderung durch Polizeibeamte nicht geräumt wurde. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummung während Gegendemonstration gegen die Großdemonstration der IBD. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weitere Widerstandshandlungen einer Person bei Räumung einer Sitzblockade während der Großdemonstration der IBD. Links § 113 StGB 1 PHB: Phänomenbereich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 17.06.2017 Berlin BE Aufruf einer Person die Sitzblockade gegen die Großdemonstration der IBD trotz fünfmaliger Aufforderung durch die Polizei nicht zu räumen, sondern aktiv körperlich beizubehalten . Links § 111 StGB 17.06.2017 Berlin BE Gegendemonstrant zum Aufzug “Gedenkveranstaltung 17. Juni u. Protest gegen aktuelle Regierungspolitik“ der IBD sprang mit dem rechten Fuß gegen die Tür eines Polizei-Kraftfahrzeuges . Links § 305a StGB 17.06.2017 Berlin BE Widerstandshandlungen einer Person bei welcher aufgrund Vermummung bei Gegendemonstration der Großdemonstration der IBD die Identität festgestellt werden sollte. Links § 113 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weitere Widerstandshandlungen einer Person bei welcher i.R. der Gegendemonstrationen zur Großdemonstration der IBD die Identität festgestellt werden sollte. Links § 113 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummte Person versuchte Sperrstelle, welche i.R. der Großdemonstration der IBD errichtet worden war zu überwinden. Versuchter Steinwurf auf eingesetzte Polizeikräfte. Links § 224 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummte Person versuchte Sperrstelle, welche i.R. der Großdemonstration der IBD errichtet worden war mittels körperlicher Gewalt zu überwinden. Links § 113 StGB 17.06.2017 Berlin BE Versuch der Überwindung einer Sperrstelle, welche i.R. der Großdemonstration der IBD errichtet worden war. Die vermummte Person sperrte sich mittels körperlicher Gewalt aktiv gegen die vorläufige Festnahme. Links § 113 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weiterer Verstoß gegen das Vermummungsverbot bei Versammlungen. Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Wurf eines Kleinpflastersteins auf Polizeibeamte bei Gegendemonstration zur Großdemonstration der IBD sowie Versuch sich gewaltsam der vorläufigen Festnahme zu entziehen . Links § 224 StGB 17.06.2017 Berlin BE Eine Gruppe von Gegendemonstranten zur Großdemonstration der IBD hielt mehrere Kleinpflastersteine abwurfbereit in der Hand. Links § 125a StGB 17.06.2017 Berlin BE Beleidigung eines Polizeibeamten durch Gegendemonstrant der Versammlung der IBD. Links § 185 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3913 Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 17.06.2017 Berlin BE Versuch eines Gegendemonstranten der Versammlung der IBD die Polizeikette zu durchbrechen mittels körperlicher Gewalt gegenüber eingesetzter Polizeikräfte. Ein Einhandmesser wurde mitgeführt. Links § 113 StGB 17.06.2017 Berlin BE Nach Beendigung des Aufzuges Identitäre Bewegung und der damit verbundenen Gegendemonstrationen , verfolgte eine ca. 15-köpfige Personengruppe (Gegendemonstranten) einen Teilnehmer des Aufzuges der IBD. Sie schlugen und traten auf die Person ein. Eine Person trat mit massiver Kraft auf den Kopf des auf den Boden Befindlichen. Links § 224 StGB 17.06.2017 Berlin BE In Brand setzen von Müllcontainern durch ca. 10 vermummte Personen (Gegendemonstranten zur Großdemonstration der IBD). Dabei Beschädigung zweier PKW. Links § 303 StGB 17.06.2017 Berlin BE Versuch eines Teilnehmers der Gegenversammlung zum Aufzug der IBD einen Polizeibeamten zu schlagen. Aktive Widerstandshandlungen während folgender vorläufiger Festnahme. Links § 223 StGB 17.06.2017 Berlin BE Mehr als 100 Gegendemonstranten zum IB Aufzug versuchten stationäre Absperrungen zu überrennen. Mehrere dieser Personen waren vermummt und hielten aufgespannte Schirme gezielt in Richtung der Einsatzkräfte. Links § 125 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weigerung der Teilnehmer einer mehrköpfigen Sitzblockade Diese zu verlassen. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vorzeigen des „Deutschen Grußes“ in Richtung Gegendemonstranten zur Veranstaltung der IBD durch eine Person die jedoch kein Versammlungsteilnehmer war i.S. einer Provokationshandlung . Nicht zuzuordnen § 86a StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummter Teilnehmer einer Sitzblockade um die Versammlungsteilnehmer der IBD aufzuhalten . Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Vermummter Teilnehmer einer Sitzblockade, welche den Aufzug der IB behinderte. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummter Teilnehmer einer Sitzblockade. Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Gewaltsamer Versuch von Gegendemonstranten zur Veranstaltung der IBD eine Polizeikette zu durchbrechen. Personen schlugen und traten auf die Polizeibeamten ein. Hierzu wurde u. a. auch ein Schirm benutzt. Links § 125 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 17.06.2017 Berlin BE Weiterer Versuch von Gegendemonstranten zur Veranstaltung der IBD eine Polizeikette gewalttätig und auch verbal agierend zu durchbrechen . Die Gitter selber wurden hierdurch verbogen. Links § 125 StGB 17.06.2017 Berlin BE Teilnehmer einer Sitzblockade gegen die Demonstration der IBD trug ein T-Shirt mit der Aufschrift „ACAB“ („all cops are bastards“). Ein dies videografierender Beamter fühlte sich dadurch beleidigt. Links § 185 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummung während Gegendemonstration gegen die Großdemonstration der IBD. Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Vermummung während Gegendemonstration gegen die Großdemonstration der IBD. Links VersG 17.06.2017 Berlin BE Versuch von Gegendemonstranten zur Veranstaltung der IBD, eine Polizeikette mit Hilfe von Drücken, Schieben und Treten zu durchbrechen . Dabei Anwendung erheblicher Widerstandshandlungen . Links § 125 StGB 17.06.2017 Berlin BE Körperlicher Angriff auf Polizeikräfte während Gegendemonstration zur Veranstaltung der IBD. Links § 223 StGB 17.06.2017 Berlin BE Nötigung durch Gegendemonstranten der Veranstaltung der IBD. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Weitere Nötigung während Gegendemonstration zur Veranstaltung der IBD. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Mehrfache Sachbeschädigung im Umfeld des Sitzes der Burschenschaft „Gothia“, welche in Verbindung zur IBD gebracht wird. Links § 303 StGB 17.06.2017 Berlin BE Ein vermummtes Mitglied einer nach Landfriedensbruch flüchtenden Gruppe von Gegendemonstranten zur Veranstaltung der IBD warf einen Pflasterstein in Richtung von Polizeibeamten . Links § 224 StGB 17.06.2017 Berlin BE Körperlicher Angriff auf Polizeikräfte während Gegendemonstration zur Veranstaltung der IBD. Links § 223 StGB 17.06.2017 Berlin BE Personen verhinderten durch Sitzblockade den ungehinderten und störungsfreien Ablauf der angemeldeten Versammlung der IBD. Links § 240 StGB 17.06.2017 Berlin BE Vermummungen von drei Gegendemonstranten zur Veranstaltung der IBD. Links VersG 18.06.2017 Berlin BE Aufbringen von beleidigenden Aufklebern sowie Kot am PKW einer Aktivistin der IBD. Links § 303 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3913 Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 27.06.2017 Berlin BE Körperlicher Angriff eines IB Aktivisten während eines an TV Interwies durch drei Personen , eine davon besprühte ihn mit Pfefferspray . Links § 224 StGB 08.07.2017 Hamburg HH Öffentliche Behauptung eines freien Journalisten dass Anzeigender dem politisch rechten Lager (IBD) angehöre. Links § 187 StGB 12.07.2017 Halle/Saale ST Einschlagen einer Heckscheibe eines geparkten PKW mit "Ostpreußen"-Aufkleber, während – durch Gegendemonstration begleitet – ein Aufzug der IBD in der Straße stattfand. Nicht zuzuordnen § 303 StGB 12.07.2017 Ingolstadt BY Linksorientierte entwendete Aufkleber der IBD des Anzeigenden. Links § 242 StGB 15.07.2017 Stade NI Beleidigung und Androhung körperlicher Gewalt gegenüber IBD-Mitglied. Links § 240 StGB 18.07.2017 Magdeburg ST Outing eines IBD-Mitglieds mittel Einwurf von Flugblättern, welche verächtliche Inhalte aufwiesen, im Wohnumfeld des Geschädigten. Links § 186 StGB 29.07.2017 Bochum NW Aufbringen von Aufklebern an Straßenlaternen die sich gegen die „Identitäre Bewegung“ richten. Links § 303 StGB 01.08.2017 Halle/Saale ST Bewurf mittels Steinen auf das Wohnprojekt der „Identitären Bewegung“ in Halle. Links § 224 StGB 09.08.2017 Ottweiler SL Posting bei Facebook gegen die IBD mit volksverhetzendem Inhalt. Nicht zuzuordnen § 130 StGB 31.08.2017 Osnabrück NI Posting bei Facebook gegen die IBD mit beleidigendem Inhalt. Links § 185 StGB 31.08.2017 Schenefeld SL Outing eines IB Mitglieds mittels Bekleben von Flugblättern, welche verächtliche Inhalte aufwiesen, im Wohnumfeld des Geschädigten. Links § 186 StGB 17.09.2017 München BY Versuch polizeiliche Maßnahmen während des Trachten- und Schützenzugs des Festrings München e.V. – an dem auch Mitglieder der IB versuchten teilzunehmen – zu unterbinden, respektive zu erschweren. Nicht zuzuordnen § 113 StGB 18.09.2017 Berlin BE Beleidigende Schmierereien im Wohnumfeld eines IBD-Aktivisten. Links § 185 StGB 19.09.2017 Zwickau SN Ein Mitglied der „Identitären Bewegung“ wurde vor seinem Wohnhaus mit einem Messer angegriffen und am Kopf leicht verletzt. Links § 224 StGB 22.09.2017 Ulm BW Aktion der „Identitären Bewegung“ während CDU Wahlkampfveranstaltung wurde als nicht angemeldete Versammlung gewertet. Nicht zuzuordnen VersG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 06.10.2017 Halle/Saale ST Widerstandshandlungen durch Gegendemonstranten bei einer Versammlung der „Identitären Bewegung“. Links § 113 StGB 12.10.2017 Bochum NW Outing und Beschädigung des PKWs eines IB- Aktivisten (Frontscheibe wurde mit brauner Farbe beschmiert und es wurde die Seitenscheibe eingeschlagen sowie der Innenraum verwüstet). Links § 303 StGB 24.10.2017 Halle/Saale ST Durch ca. 30 vermummte Personen wurden Mülltonnen vor dem Objekt der „Identitären Bewegung“ in Brand gesetzt und Pyrotechnik abgebrannt. Weiter wurde die Fassade mit Feuerlöscher besprüht und mit Farbbeuteln und Gläsern beworfen. Es wurde ein Loch in die Eingangstür des Objektes gebohrt und dort Buttersäure versprüht. Links § 125a StGB 01.11.2017 Bochum NW Aufbringen von beleidigenden Schmierereien an Hauswand des Wohnhauses eines Aktivisten der IB-Bochum. Links § 303 StGB 20.11.2017 Halle/Saale ST Flaschenwurf in Richtung des Objektes der „Identitären Bewegung“ in Halle. Links § 303 StGB 27.11.2017 Berlin BE Nicht angemeldete Versammlung der IBD. Nicht zuzuordnen VersG 28.11.2017 Konstanz BW Wechselseitige Körperverletzung nach verbaler Auseinandersetzung bei Veranstaltung zum Thema „Identitäre Bewegung“ an der Universität Konstanz. Links § 224 StGB 28.11.2017 Dresden SN Ca. 40 teilweise Vermummte nötigten Gruppierung , die sie der IBD zuordneten, ihren Standort (im Stadtgebiet) zu verlassen. Links § 240 StGB 06.12.2017 Bochum NW Einschlagen beider Seitenscheiben des PKW eines Aktivisten der IBD. Links § 303 StGB 13.12.2017 Lübeck SH Outing eines IB Mitgliedes mittels öffentlicher Plakataktion in unmittelbarer Nähe seiner Wohnanschrift der Person. Es wurden Flyer mit unwahren Aussagen zur Person verteilt. Links § 164 StGB 23.12.2017 Hamburg HH Besprühen von Gebäudeteilen mit gegen IB gerichteten Inhalten. Links § 303 StGB 02.01.2018 Bremen HB Outing eines ehemaligen IBD-Mitgliedes als aktives Mitglied im Internet. Links § 187 StGB 05.01.2018 Remscheid NW Outing eines IB-Mitglieds mittels verteilen von Flyern, welche unwahre und verächtliche Inhalte aufwiesen, im Wohnumfeld des Geschädigten . Links § 186 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3913 Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 08.01.2018 Bremen HB In Brand setzen eines PKW einer Person, welche unmittelbar zuvor im Internet als IB-Mitglied geoutet wurde. Links § 306 StGB 10.01.2018 Bremen HB Sachbeschädigung an dem PKW einer Person, welche unmittelbar zuvor im Internet als IB- Mitglied geoutet wurde. Links § 303 StGB 11.01.2018 Bochum NW Beleidigende Schmierereien an Hauswand eines IB-Mitgliedes. Links § 303 StGB 15.01.2018 Dresden SN Nicht genehmigte Plakatierung auf dem Gelände der TU Dresden, auf denen 13 Personen mit Lichtbild und persönlichen Daten abgebildet sind, welchen Rassismus unterstellt und als Nazis bezeichnet werden. Personen seien bei der IBD aktiv. Die Plakate wurden auch auf einer Internetplattform veröffentlicht. Links LDSG 31.01.2018 München BY Besprühen von 10 Wänden einer Schule mit Parolen, die sich u. a. gegen die „Identitäre Bewegung“ richten. Links § 303 StGB 05.02.2018 Marburg HE Beleidigende Schmierereien an Hauswand eines IB-Mitgliedes. Links § 303 StGB 08.03.2018 Leipzig SN Bewurf eines Hauses mit Farbbomben und Ziegelsteinen. Im Haus befindet sich die Kanzlei eines Rechtsanwalts. In einem Bekennerschreiben wurde u. a. ausgeführt, dass der Anwalt „Identitären Bewegung“ zusammen arbeite . Links § 303 StGB 18.03.2018 Gräfelfing BY Schmierereien an Hauswand eines angeblichen IB-Mitgliedes sowie Einwurf von Flugblättern mit Outingparolen. Links § 303 StGB 18.03.2018 München BY Schmierereien an Hauswand eines angeblichen IB-Mitgliedes sowie Einwurf von Flugblättern mit Outingparolen. Links § 303 StGB 31.03.2018 Konstanz BW Besprühen einer Mauer an einem Pulverturm mit Parolen, die sich gegen die „Identitäre Bewegung “ richten. Links § 303 StGB 31.03.2018 Freiburg BW Schläge aus einer Gruppe heraus gegenüber Person, welche Aufkleber der IB im öffentlichen Raum anbringen wollte. Links § 224 StGB 07.04.2018 Rostock MV Vermummung während einer angemeldeten Versammlung gegen die IBD. Links VersG 07.04.2018 Rostock MV Vermummung während einer angemeldeten Versammlung gegen die IBD. Links VersG 07.04.2018 Rostock MV Vermummung während einer angemeldeten Versammlung gegen die IBD. Links VersG 07.04.2018 Rostock MV Vermummung während einer angemeldeten Versammlung gegen die IBD. Links VersG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Ort Land Sachverhalt PHB 1 Delikt 20.06.2018 Marburg HE Beschmieren der Fassade eines Studentenwohnheims mit gegen IBD gerichteten Parolen . Links § 303 StGB 23.06.2018 Halle/Saale ST Bewurf mit Pflastersteinen gegen das Gebäude und Fenster geworfen. des Hausprojektes der „Identitären Bewegung“ in Halle. Links § 303 StGB 24.06.2018 Stuttgart BW Personengruppe zwang Person unter Androhung von Schlägen ein T-Shirt mit IB-Aufdruck auszuziehen und der Gruppe zu übergeben . Links § 255 StGB 27.06.2018 Halle/Saale ST Bewurf der Hausfassade des Objektes der „Identitären Bewegung“ in Halle mit Plastikbeuteln , welche mit einer teerartigen Flüssigkeit gefüllt waren. Links § 303 StGB c) Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe zur Gewalt oder sonstigen Straftaten von Angehörigen der IBD bekannt? Der Anwendung von Gewalt steht die IBD-Verdachtsfall grundsätzlich ablehnend gegenüber. Lediglich zur „Selbstverteidigung“ wird der Einsatz von Gewalt als legitim angesehen, ansonsten wird ein gewaltfreier Aktionismus propagiert. Aufrufe zu Anwendung von Gewalt und sonstigen Straftaten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 5. Welchen Einfluss hat nach Kenntnis der Bundesregierung die IBÖ auf die politische Ausrichtung, Agitation und mögliche Radikalisierung der IB und weiteren Anhängern der extrem rechten Szene in Deutschland und umgekehrt ? Eine Vernetzung zwischen einzelnen Mitgliedern der Identitären Bewegung Österreich (IBÖ) und der IBD-Verdachtsfall ist offensichtlich vorhanden. Inwiefern die IBÖ jedoch Einfluss auf die IBD-Verdachtsfall und umgekehrt hat, kann nicht beurteilt werden. a) Haben Anhänger der IBÖ seit 2015 in Deutschland Straf- und Gewalttaten begangen oder dazu aufgerufen? b) Waren Anhänger der IB aus Österreich seit 2015 an Straftaten- und Gewalttaten oder Aufrufen zur Gewalt beteiligt, die von Angehörigen der IB und anderen Rechtsextremisten in Deutschland begangen wurden? c) Haben Anhänger der IBD seit 2015 in Österreich Straf- und Gewalttaten begangen oder dazu aufgerufen? Die Fragen 5a bis 5c werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3913 d) Wie bewertet die Bundesregierung die Auftritte von Martin Sellner bei den sogenannten Pegida-Aufmärschen und den geplanten Auftritt bei einem IBD-Festival am 25. August 2018 in Dresden vor dem Hintergrund der Anklage in Österreich wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen ihn und weitere IBÖ-Mitlieder? Bei dem Festival am 25. August 2018 handelt es sich um ein zentrales Ereignis der IBD-Verdachtsfall mit aus deren Sicht europaweiter Bedeutung. Vor dem Hintergrund ist die Teilnahme der IBÖ-Führungsperson Martin Sellner naheliegend . Dessen dortige Präsenz spiegelt zudem seine gewichtige Bedeutung auch für die IBÖ wider. Demgegenüber weist das österreichische Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung keinen Bezug zum IBD-Verdachtsfall -Festival auf und ist – zumal angesichts des erstinstanzlichen Freispruchs in den zentralen Anklagepunkten – auch kein Anlass für eine Neubewertung . e) Wie bewertet die Bundesregierung die Kontakte von Angehörigen der IBD-Gruppierung „Kontrakultur Halle“ (Halle/Saale) zu IBÖ-Anhängern vor dem Hintergrund der Anklage in Österreich wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen IBÖ-Mitglieder? Eine unmittelbare Einflussnahme der IBÖ auf die Gruppierung „Flamberg“ in Halle/Sachsen-Anhalt (ehemals „Kontrakultur“) ist nicht zu verzeichnen. Hinsichtlich des Einflusses des Verfahrens in Österreich wird auf die Antwort zu Frage 5d verwiesen. 6. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die bundesdeutschen Sicherheitsbehörden ihre Lagebilder bzw. Einschätzungen zum Gefährdungspotenzial der IBD aufgrund der Anklage gegen die IB in Österreich angepasst (bitte erläutern)? a) Wenn ja, wann wurden die Lagebilder angepasst, und welche Änderungen ergaben sich? b) Wenn nein, aus welchen Gründen hat es keine Anpassung gegeben? Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet. Die Gefährdungseinschätzung zur IBD-Verdachtsfall hat sich aufgrund der Anklage gegen die IBÖ nicht verändert. Eine Evaluation der bestehenden Einschätzung findet fortlaufend statt. Eine Anpassung erfolgt jedoch lediglich beim Bekanntwerden/Vorliegen von relevanten belegbaren und gefährdungslageverändernden Erkenntnissen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Kontakte zwischen Anhängern der IBÖ und IBD sind der Bundesregierung seit 2015 bekannt geworden? a) Wie oft, wann und an welchen Orten kam es seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Besuchen und internen Treffen von Anhängern der IBÖ und IBD in Deutschland (bitte einzeln nach Datum, Ort und Anlass auflisten)? b) Wie oft, wann und an welchen Orten kam es seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung zur Teilnahme an Versammlungen und öffentlichen Auftritten von Anhängern der IBÖ in Deutschland (bitte einzeln nach Datum , Ort und Anlass auflisten)? c) Wie oft, wann und an welchen Orten kam es seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Besuchen und internen Treffen der IBÖ und IBD in Österreich und im weiteren Ausland (bitte einzeln nach Datum, Ort und Anlass auflisten)? d) Wie oft, wann und an welchen Orten kam es seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung zur Teilnahme an Versammlungen und öffentlichen Auftritten von Anhängern der IBD in Österreich (bitte einzeln nach Datum , Ort und Anlass auflisten)? Die Fragen 7 bis 7d werden zusammen beantwortet. Es liegen keine statistischen Angaben zu entsprechenden internen Treffen vor. Als beispielhaft für die Teilnahme von Mitgliedern der IBÖ an Versammlungen in Deutschland sind die Demonstrationen der IBD-Verdachtsfall am 17. Juni 2016 und 17. Juni 2017 in Berlin zu nennen. In beiden Jahren trat Martin Sellner als Redner auf. Eine quantitative Angabe zu den mitgereisten Anhängern der IBÖ sowie abschließende Angaben zu sämtlichen öffentlichen Auftritten und Versammlungen liegen nicht vor. Daneben befanden sich unter den 1 000 Teilnehmern der Demonstration der IBÖ am 11. Juni 2016 in Wien/Österreich, 250 bis 300 Teilnehmer aus Deutschland. 8. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden den Strafverfolgungsbehörden in Österreich seit 2015 Informationen über die IBÖ und deren Anhänger übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren und wie oft wurden diesbezügliche Informationen übermittelt? Die Fragen 8 und 8a werden zusammen beantwortet. In den Jahren 2017 und 2018 erfolgte ein Informationsaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und den Strafverfolgungsbehörden Österreichs mit Bezug zur IBÖ bzw. IBD – Verdachtsfall in nachfolgend aufgelisteten Fällen: Im Nachgang zur unangemeldeten Versammlung der IBD – Verdachtsfall am 21. Dezember 2016 vor der Parteizentrale der CDU in Berlin übermittelte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Österreich (BVT) Anfang 2017 personenbezogene Daten zu 15 festgestellten Personen aus Österreich. Im Rahmen der im Mai 2017 begonnenen Aktion „Defend Europe“ kam es anlassbezogen zu einem Informationsaustausch zwischen BKA und BVT. Durch das BVT wurde am 25. August 2017 eine Anfrage zur Mobilisierung anlässlich des Fackelmarsches der IBÖ am 9. September 2017 in Wien gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3913 Das BKA teilte in diesem Zusammenhang die bestehenden Erkenntnisse mit. Am 25. Mai 2018 erfolgte seitens des BKA ein Informationsaustausch mit dem BVT bezüglich einer möglichen Teilnahme des Vorsitzenden der IBÖ an der Veranstaltung des rechtsextremistischen „Freundeskreis – Ein Herz für Deutschland“ (FHD) am 27. Mai 2018 in Pforzheim/Baden-Württemberg. Am 26. Juli 2018 erfolgte seitens des BKA eine Anfrage an das BVT bezüglich der geplanten Großkundgebung am 25. August 2018 in Dresden/Sachsen. In diesem Zuge wurde dem BVT personenbezogene Daten eines österreichischen Staatsangehörigen und mutmaßlichen Mitgliedes der IBÖ übermittelt. Zu einem möglichen Informationsaustausch in den Jahren 2015 und 2016 liegen dem BKA aufgrund von Löschfristen keine Informationen vor. b) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die IBÖ und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von österreichischen an deutsche Sicherheitsbehörden gestellt? Es wurden seitens der österreichischen Sicherheitsbehörden keine Amtshilfeersuchen gestellt. c) Haben bundesdeutsche Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit von österreichischen Sicherheitsbehörden Informationen über die IBD und deren Anhänger erhalten? Eine Beantwortung der Frage in Bezug auf von Partnerdiensten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) übermittelte Erkenntnisse kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die informationsgebende Dienststelle hat die Erkenntnisse nicht freigegeben. Die Übermittlung der Erkenntnisse würde eine Verletzung der „Third Party Rule“ darstellen, nach der ausgetauschte Informationen nicht ohne Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegen werden dürfen, vgl. BVerfGE vom 13. Oktober 2016, 2BvE 2/15. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann für das Wohl des Bundes nachteilig sein, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden , zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens, das – selbst wenn es geringfügig wäre – unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3913 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Meldungen von (menschlichen) Quellen des Bundeskriminalamtes, Bundesamtes für Verfassungsschutz , Militärischen Abschirmdienstes und/oder Bundesnachrichtendienstes zur IBD und/oder IBÖ bzw. deren Anhängern, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Bundesbehörde und Anzahl der Quellenmeldungen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage selbst in eingestufter Form aus Staatswohlgründen nicht erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Abgeordneten seinerseits verfassungsrechtlich ableitbaren Schranken. Grenzen des Informationsanspruches sind unter anderem das Wohl des Bundes oder eines Landes und die Grundrechte Dritter. Die begehrten Auskünfte ließen zumindest indirekt Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie Aufklärungsbedarf der Polizei und Nachrichtendienste zu bestimmten Personen beziehungsweise Gruppierungen der rechtsextremistischen Szene und die Schwerpunktsetzung in der Bearbeitung des Phänomenbereichs zu. Ein Bekanntwerden entsprechender Details versetzte die rechtsextremistische Szene in die Lage, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Es erleichterte zudem die Möglichkeit der Enttarnung weiterer Quellen. Für Polizei und Nachrichtendienste würde dies zu Erkenntnisverlusten führen und hätte bei Quellenenttarnungen aufwändige Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben zur Folge. Eine solche Auskunft wäre auch geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik insgesamt zu mindern. Zudem ist zu beachten, dass sich Quellen hier in einem rechtsextremistischen Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens von Einzelheiten eines Einsatzes von Quellen ausgeschlossen werden. Die Auskunft muss auch dann verweigert werden, wenn kein Mitglied der „Identitären Bewegung Deutschland“ eine Quelle ist oder war oder der Vorgang zeitlich weit zurückliegt, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizei und der Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei und der Nachrichtendienste sowie der Quellen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Hinterlegung der angefragten Information in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht in Betracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3913 10. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) seit 2015 mit der IBD und/oder IBÖ befasst, und wenn ja, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die IBD – Verdachtsfall und IBÖ wurden im Zeitraum vom 2. August 2016 bis 2. August 2018 insgesamt 64-mal im Rahmen der Sitzungen im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus /-terrorismus“ (GETZ-R) thematisiert. Die sachlichen Hintergründe für die einzelnen Thematisierungen IBD-Verdachtsfall bzw. IBÖ im GETZ-R sind vielfältig und erstrecken sich zum Beispiel auf öffentlichkeitswirksame Aktionen der Gruppierungen oder lediglich die Teilnahme von Mitgliedern an Demonstrationen der rechten Szene. Die reine Beitragszahl gibt folglich keinen Aufschluss über den Umfang bzw. die Inhaltstiefe der jeweiligen Thematisierung im Rahmen der GETZ-R-Sitzung. 11. Falls sich das GETZ-R bisher nicht mit der IBD und/oder IBÖ befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333