Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3921 19. Wahlperiode 22.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3706 – Abkommen zur Kooperation der EU-Polizeiagentur Europol mit der israelischen Polizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die israelische Regierung hat ein strategisches Abkommen mit der EU-Polizeiagentur Europol geschlossen, das die Zusammenarbeit zur Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten regelt (http://gleft.de/2lP). Hierzu gehört neben Betrug und Terrorismus auch die Cyberkriminalität. Auch die 28 Mitgliedstaaten können nun enger mit israelischen Behörden zusammenarbeiten. Die Beteiligten tauschen beispielsweise Lageberichte oder Prognosen aus. Personendaten sind von dem Abkommen nicht erfasst. Der Vertrag war lange umstritten, bereits im Jahr 2005 hatte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission beauftragt, einen entsprechenden Entwurf zu erarbeiten (http://gleft. de/2lQ). Die Unterzeichnung scheiterte jedoch an der sogenannten Territorialklausel , mit der die Europäische Union sämtliche Verträge mit Israel versieht. Demnach gelten die Vereinbarungen nicht in den Gebieten, die Israel 1967 im Sechstagekrieg erobert hat. Dies betrifft das Westjordanland, den Gazastreifen, die Golanhöhen und Ostjerusalem. In der gemeinsam beanspruchten Hauptstadt unterhält die israelische Polizei im Bezirk Sheikh Jarrah eine Direktion. Dort kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit palästinensischen Demonstrierenden . Laut der israelischen Zeitung „HAARETZ“ hat sich die israelische Regierung durchgesetzt, die Territorialklausel aus dem strategischen Abkommen herauszuhalten (http://gleft.de/2lR). Nun soll ein operatives Abkommen folgen, nach dem auch personenbezogene Daten ausgetauscht werden können (Amtsblatt der Europäischen Union C 170/2 vom 17. Mai 2018). Gemäß der neuen Europol- Verordnung werden diese Verträge nicht mehr von der Polizeiagentur verhandelt , sondern von der Europäischen Kommission. Der Kommissionsentwurf enthält die strittige Territorialklausel. Das könnte bedeuten, dass Europol keine Daten aus den besetzten Gebieten verarbeiten darf. Allerdings müsste dann die Herkunft der Daten kenntlich gemacht werden. Die Umsetzung dieser Vorgabe wird nun von den Vertragsparteien verhandelt. Am Ende muss der Polizeivertrag im Europäischen Parlament abgestimmt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3921 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die seit Mai 2017 geltende Europol-Verordnung (EU) 2016/794 sieht keine Befugnis von Europol mehr vor, die von den Fragestellern in den Fragen 1, 2, 5, 6 und 7 genannten strategischen oder operativen Abkommen mit Drittstaaten zu schließen. Nach der Europol-Verordnung kann Europol Kooperationsbeziehungen mit den Behörden von Drittstaaten unterhalten und, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen sowie zu diesem Zweck Arbeitsvereinbarungen schließen (Artikel 23 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1, 2). Der Austausch personenbezogener Daten setzt nach der Europol-Verordnung ein internationales Abkommen der Europäischen Union mit dem betreffenden Drittstaat nach Artikel 218 AEUV voraus. Das Abkommen muss angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bieten (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b). Alternativ kann die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 treffen, dem zufolge der Drittstaat einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a). 1. Welchen derzeitigen Nutzen bzw. Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von dem strategischen Abkommen mit Israel, und inwiefern stehen die in Deutschland befindlichen Einrichtungen des Landes weiterhin „unverändert im Zielspektrum islamistischer Terroristen“ (Bundestagsdrucksache 17/3143)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Durch die Arbeitsvereinbarung soll die Zusammenarbeit zwischen Europol und den teilnehmenden israelischen Behörden bei der Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität , etwa in den Bereichen Cybercrime und Finanzkriminalität, sowie des Terrorismus gestärkt werden. Bei islamistisch motivierten, terroristischen Anschlägen im Bundesgebiet ist weiterhin ein planmäßiges oder spontanes Vorgehen gegen Einrichtungen und Interessen anderer Staaten in Betracht zu ziehen. Nach wie vor ist dabei aufgrund des jihadistischen Selbstverständnisses von einer fortgesetzt hohen, besonderen Gefährdung der Interessen und Einrichtungen des Staates Israel in Deutschland auszugehen . Die Anschläge der Vergangenheit in der EU zum Nachteil jüdischer Einrichtungen und israelischer Interessen – beispielsweise der Schusswaffenanschlag im Jüdischen Museum in Brüssel im Mai 2014, die Geiselnahme in einem Lebensmittelgeschäft im Januar 2015 in Paris und der Angriff auf das Sicherheitspersonal vor einer Synagoge in Kopenhagen im Februar 2015 – zeigen, dass sich die Gefährdung jederzeit konkretisieren kann. 2. Was ist der Bundesregierung über Inhalte des strategischen Kooperationsabkommens zwischen Europol und Israel bekannt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Arbeitsvereinbarung ist über die Webseite von Europol öffentlich zugänglich unter www. europol.europa.eu/partners-agreements/strategic-agreements. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3921 a) Welche israelischen Behörden können jetzt mit welchen Agenturen und Behörden der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedstaaten kooperieren ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Arbeitsvereinbarung erlaubt eine Zusammenarbeit zwischen Europol und den im Anhang 2 des Abkommens genannten Strafverfolgungsbehörden von Israel: 1. Israel National Police 2. Israel Security Agency 3. Israel Securities Authority 4. Israel Tax Authority 5. Israel Antitrust Authority 6. Israel Nature & Parks Authority 7. Israel Antiquities Authority Die Befugnis zur Zusammenarbeit mit Europol besteht für die Strafverfolgungsbehörden von Israel nach dem Abkommen soweit die Behörden nach israelischem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zuständig sind. Die Arbeitsvereinbarung bindet darüber hinaus weder die Europäische Union noch die Mitgliedstaaten (Artikel 23 Absatz 4 Satz 2 der Europol-Verordnung (EU) 2016/794). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. b) Welche Informationen sollen im Rahmen des Abkommens getauscht werden ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Arbeitsvereinbarung bietet keine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und israelischen Behörden. Vorgesehen ist der Austausch vor allem von allgemeinen Lageberichten, Ergebnissen strategischer Analyse, Expertenwissen , Informationen zu Ermittlungstechniken, forensischen und technischen Entwicklungen und Methoden der Kriminalitätsverhütung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. c) Welche Beschränkungen enthält das Abkommen nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Verarbeitung von Informationen, die von Israel besetzte Gebiete betreffen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Arbeitsvereinbarung lässt andere bestehende Regelungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen mit Israel unberührt. Ein Austausch von Informationen zwischen Europol und den israelischen Strafverfolgungsbehörden ist nur nach Maßgabe des jeweiligen Rechtsrahmens zulässig und nur soweit die Informationen nicht eindeutig unter offensichtlicher Verletzung der Menschenrechte erlangt wurden. Die Parteien der Vereinbarung können darüber hinaus allgemeine oder spezifische Verwendungsbeschränkungen vorsehen, welche die andere Partei zu beachten hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3921 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchen besetzten Gebieten die israelische Regierung Polizeidirektionen bzw. Polizeidienststellen unterhält, und inwiefern arbeiten auch Bundesbehörden mit diesen zusammen ? Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich in Ost-Jerusalem, dem Westjordanland und den Golan-Höhen Direktionen bzw. Dienststellen der israelischen Polizei befinden. Im Einklang mit der langjährigen Praxis der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie in Anwendung der Resolution 2334 des VN-Sicherheitsrats vom 23. Dezember 2016, die alle Staaten dazu aufruft, zwischen dem Territorium des Staates Israel und diesen seit 1967 besetzten Gebieten zu unterscheiden, findet keine Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit diesen Direktionen bzw. Dienststellen der israelischen Polizei in besetzten Gebieten statt. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur Position der Palästinensischen Autonomiebehörde hinsichtlich dieser Polizeidirektionen bzw. Polizeidienststellen ? Die Palästinensische Behörde tritt nach Kenntnis der Bundesregierung für ein Ende der israelischen Besatzung im Rahmen einer Zwei-Staaten-Lösung ein. Direktionen bzw. Dienststellen der israelischen Polizei in besetzten Gebieten, insbesondere in völkerrechtswidrigen israelischen Siedlungen, lehnt sie ab. 5. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die israelische Regierung durchgesetzt hat, die Territorialklausel aus dem strategischen Abkommen herauszuhalten (http://gleft.de/2m6)? Welche Vereinbarungen trifft das Abkommen hierzu? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis vom Verlauf der von Europol geführten Verhandlungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen. 6. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Notwendigkeit eines operativen Kooperationsabkommens zwischen Europol und Israel? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung hält ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol ) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden für notwendig. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. a) Welche Informationen sollten im Rahmen des Abkommens getauscht werden? Im Rahmen des Abkommens sollte ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3921 b) Welche Beschränkungen sollte das Abkommen aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich der Verarbeitung von Informationen enthalten, die von Israel besetzte Gebiete betreffen? Aus Sicht der Bundesregierung müsste ein solches Abkommen die in der Europäischen Union für Abkommen mit dem Staat Israel beschlossenen Klauseln beachten , etwa die in den Ratsschlussfolgerungen vom 10. Dezember 2012 vorgesehene Regelung zur Nichtanwendbarkeit auf die von Israel im Jahr 1967 besetzten Gebiete. c) Inwiefern müsste Europol aus Sicht der Bundesregierung die Herkunft der mit Europol getauschten Daten kenntlich machen, und wie könnte dies technisch umgesetzt werden? Aus Sicht der Bundesregierung bleiben Fragen einer etwaigen Herkunftskennzeichnung und deren technische Umsetzung den anstehenden Verhandlungen der Europäischen Kommission vorbehalten. 7. Was ist der Bundesregierung über die Haltung der Regierung Israels zu dem Kommissionsvorschlag für ein operatives Abkommen bekannt (Amtsblatt der Europäischen Union C 170/2 vom 17. Mai 2018), und inwiefern will die Regierung auch in diesem Fall die Territorialklausel herausverhandeln oder durch Zusatzvereinbarungen gegenstandslos machen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bundesregierung ist noch kein Abkommensentwurf der Kommission oder eine offizielle Haltung der Regierung Israels hierzu bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der Rat der Europäischen Union im Juni 2018 die Europäischen Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden ermächtigt. 8. Welche Angaben hat der Bundesminister Heiko Maas zu topographischen Auffälligkeiten bei den während seines „Hubschrauberrundfluges“ über den von Israel besetzten Gebieten gemacht, aus denen die angeblich nicht mehr rekonstruierbare Route erklären ließe (etwa der Fluss Jordan, die Golanhöhen , der See Genezareth), wozu der Parlamentarische Staatssekretär Christian Lange erklärte, „mit dem bloßen Auge“ sei eine solche Route „im Allgemeinen aus der Luft für einen Fluggast nicht ohne Weiteres zu erkennen“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 56 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/3592)? Inwiefern ist der Bundesminister überhaupt zu der Route befragt worden und war nicht nur der Sache nach mit der Beantwortung der Nachfragen zu dem „Hubschrauberrundflug“ befasst? Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 56 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/3592, die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3367, die Mündliche Frage 78 des Abgeordneten Andrej Hunko in der Fragestunde vom 6. Juni 2018 (Plenarprotokoll 19/35) und die Antwort auf die Schriftliche Frage 59 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/2217 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3921 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern auch für das EU- Forschungsrahmenprogramm „Horizon 2020“, für das die israelische Regierung ein Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen hat, eine Territorialklausel bzw. eine ähnliche Vereinbarung zur Nichtanerkennung der besetzten Gebiete beschlossen wurde? Inwiefern trifft es wie von Medien berichtet zu, dass eine Territorialklausel zwar in dem Forschungsvertrag enthalten ist, die israelische Regierung jedoch in einem Zusatz erklärt, diese Richtlinien nicht anzuerkennen (http:// gleft.de/2m7)? Im Einklang mit den Ratsschlussfolgerungen der Europäischen Union vom 10. Dezember 2012 ist im Assoziierungsabkommen Israels zu Horizont 2020 festgehalten , dass das Abkommen keine Anwendung auf die besetzten Gebiete findet. Durch diese Territorialklausel erhalten Einrichtungen in diesen Gebieten keine EU-Förderung aus dem Rahmenprogramm. Der Ausschluss der besetzten Gebiete beruht auf der EU-Leitlinie über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzinstrumente ab 2014 (2013/C 205/05). Eine Förderung völkerrechtswidriger israelischer Siedlungen in den besetzten Gebieten Westjordanland und Ost-Jerusalem ist damit ausgeschlossen. Nach längeren Verhandlungen wurde als Kompromiss im Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020 festgehalten, dass die Position der EU zu den besetzten Gebieten die Grundsatzposition Israels in dieser Angelegenheit nicht präjudiziert und die Anwendung des Abkommens den Status dieser Gebiete nicht berührt. Darüber hinaus wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Kommission und Israel geschlossen, indem Israel einseitig erklärt, dass die Leitlinie 2013/C 205/05 die Grundsatzposition Israels nicht präjudiziert. Eine Förderung aus dem Rahmenprogramm für israelische Einrichtungen in den besetzten Gebieten bleibt dennoch ausgeschlossen. 10. Welchen Stellenwert hat Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Entwicklung hinsichtlich von Kooperationen mit Israel? a) Welchen Rang hat Deutschland im EU-Forschungsrahmenprogramm „Horizon 2020“ als Partnerland hinsichtlich von Kooperationen mit Israel (http://gleft.de/2m8), und wie viele Projekte, an denen Einrichtungen beider Länder teilnehmen, sind derzeit vereinbart? Deutschland ist das Land, das am häufigsten am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ beteiligt ist. Damit ist es von fast allen Ländern das wichtigste Partnerland in dem Programm, auch von Israel. An bisher 319 Projekten aus Horizont 2020 sind sowohl deutsche als auch israelische Einrichtungen beteiligt. b) In welchen Projekten zur Sicherheitsforschung arbeiten beide Länder derzeit in „Horizon 2020“ zusammen, und wer sind die Beteiligten? Im Programmbereich “Sichere Gesellschaften“ (Societal Challenge 7) werden bisher 21 Projekte gefördert, an denen sowohl deutsche als auch israelische Einrichtungen beteiligt sind. Dies sind die folgenden Einrichtungen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3921 Deutsch-israelische Projekte im Programmbereich „Sichere Gesellschaften“ Akronym Titel Beteiligte Einrichtungen (DE und IL) BROADMAP Mapping Interoperable EU PPDR Broadband Communication Applications and Technology DE: BAYERISCHES ROTES KREUZ IL: MA- GEN DAVID ADOM IN ISRAEL SmartResilience Smart Resilience Indicators for Smart Critical Infrastructures DE: SRH HOCHSCHULEN GMBH UNIVER- SITY OF APPLIED SCIENCES, STADT- WERKE HEIDELBERG GMBH, STEINBEIS ADVANCED RISK TECHNOLOGIES GMBH, UNIVERSITÄT STUTTGART, BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL, EUROPEAN VIRTUAL INSTITUTE FOR INTEGRATED RISK MANAGEMENT EU VRI EWIV, FRAUNHOFER GESELLSCHAFT ZUR FÖR- DERUNG DER ANGEWANDTEN FOR- SCHUNG E.V. IL: IBM ISRAEL – SCIENCE AND TECHNOLOGY LTD PROMETHEUS PRivacy preserving pOst-quantuM syst Ems from advanced crypTograpHic mEchanisms Using latticeS DE: RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM IL: WEIZMANN INSTITUTE OF SCIENCE ILEAnet Innovation by Law Enforcement Agencies networking DE: DEUTSCHE HOCHSCHULE DER POLI- ZEI IL: MINISTRY OF PUBLIC SECURITY THREAT- ARREST THREAT-ARREST Cyber Security Threats and Threat Actors Training – Assurance Driven Multi- Layer, end-to-end Simulation and Training DE: SOCIAL ENGINEERING ACADEMY (SEA) GMBH, SIMPLAN AG, TECHNISCHE UNIVERSITÄT BRAUNSCHWEIG IL: IBM ISRAEL – SCIENCE AND TECHNOLOGY LTD beAWARE Enhancing decision support and management services in extreme weather climate events DE: FRAUNHOFER GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER ANGEWANDTEN FOR- SCHUNG E.V. IL: IBM ISRAEL – SCIENCE AND TECHNOLOGY LTD, MOTOROLA SO- LUTIONS ISRAEL LTD FLYSEC Optimising time-to-FLY and enhancing airport SECurity DE: EASC EV, EMBRY-RIDDLE AERONAU- TICAL DEUTSCHLAND GMBH IL: ELBIT SYSTEMS LTD, EMZA VISUAL SENSE LTD, CG SMARTECH LTD RESILENS RESILENS: Realising European ReSilienc E for CritIcaL INfraStructure DE: BUNDESANSTALT FUER STRASSEN- WESEN, FRAUNHOFER GESELLSCHAFT ZUR FöRDERUNG DER ANGEWANDTEN FORSCHUNG E.V. IL: M T R S 3 SOLU- TIONS AND SERVICES LTD Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3921 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Akronym Titel Beteiligte Einrichtungen (DE und IL) CONNEXIONs InterCONnected NEXt-Generation Immersive IoT Platform of Crime and Terrorism DetectiON, PredictiON, Investigati ON, and PreventiON Services DE: BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN, GOTTFRIED WILHELM LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER, NUROMEDIA GMBH, HOCHSCHULE FUR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN IL: MOTOROLA SOLUTIONS ISRAEL LTD FINSEC Integrated Framework for Predictive and Collaborative Security of Financial Infrastructures DE: JRC CAPITAL MANAGEMENT CON- SULTANCY & RESEARCH GMBH, FUJITSU TECHNOLOGY SOLUTIONS GMBH IL: IBM ISRAEL – SCIENCE AND TECHNO- LOGY LTD NO FEAR Network Of practitioners For Emergency medicAl systems and cRitical care DE: ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITÄT FREIBURG IL: MAGEN DAVID ADOM IN ISRAEL, WAISMED LTD DEFENDER Defending the European Energy Infrastructures DE: RHEINISCH-WESTFAELISCHE TECH- NISCHE HOCHSCHULE AACHEN IL: DR FRUCHT SYSTEMS LTD HERMENEUT Enterprises intangible Risks Management via Economic models based on simulatioN of modErn cyber-aTtacks DE: BRANDENBURGISCHES INSTITUT FUR GESELLSCHAFT UND SICHERHEIT GGMBH IL: ELTA SYSTEMS LTD PROTON Modelling the PRocesses leading to Organised crime and TerrOrist Networks DE: FRAUNHOFER GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER ANGEWANDTEN FOR- SCHUNG E.V., FRIEDRICH-ALEXANDER- UNIVERSITÄT ERLANGEN NÜRNBERG IL: THE HEBREW UNIVERSITY OF JERUSA- LEM STOP-IT Strategic, Tactical, Operational Protection of water Infrastructure against cyber-physical Threats DE: IWW RHEINISCH WESTFÄLISCHES INSTITUT FUR WASSERFORSCHUNG GGMBH, HESSENWASSER GMBH & CO. KG, BERLINER WASSERBETRIEBE, RISA SICHERHEITSANALYSEN GMBH IL: ME- KOROT WATER COMPANY LIMITED, BEIT TOCHNA APLICATZIA LTD, TECHNION – ISRAEL INSTITUTE OF TECHNOLOGY DARWIN Expecting the unexpected and know how to respond DE: TECHNISCHE UNIVERSITÄT BRAUN- SCHWEIG IL: BEN-GURION UNIVERSITY OF THE NEGEV TAKEDOWN Understand the Dimensions of Organised Crime and Terrorist Networks for Developing Effective and Efficient Security Solutions for First-line-practitioners and Professionals DE: TECHNISCHE UNIVERSITÄT DARM- STADT IL: TECHNION – ISRAEL INSTI- TUTE OF TECHNOLOGY LETS-CROWD Law Enforcement agencies human factor methods and Toolkit for the Security and protection of CROWDs in mass gatherings DE: HOCHSCHULE FUR DEN ÖFFENTLI- CHEN DIENST IN BAYERN IL: RAILSEC LTD CIPSEC Enhancing Critical Infrastructure Protection with innovative SECurity framework DE: DB NETZ AG, TECHNISCHE UNIVER- SITÄT DARMSTADT IL: COMSEC LI- MITED Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3921 Akronym Titel Beteiligte Einrichtungen (DE und IL) OPERANDO Online Privacy Enforcement, Rights Assurance and Optimization DE: STELAR SECURITY TECHNOLOGY LAW RESEARCH UG IL: ARTEEVO TECH- NOLOGIES LTD AUGGMED Automated Serious Game Scenario Generator for Mixed Reality Training DE: GEOMOBILE GMBH IL: ISRA-TEAM 98 LTD Quelle: H2020-ECORDA-Vertragsdatenbank der Europäischen Kommission, vertragsverhandelte und abgeschlossene Projekte mit Stand vom 01.06.2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333