Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3922 19. Wahlperiode 22.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3709 – Sammelabschiebung nach Afghanistan im asylpolitischen Kontext V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 3. Juli 2018 wurden 69 Schutzsuchende gesammelt nach Afghanistan abgeschoben. Die Abschiebung stellt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller einen Präzedenzfall dar, da seit dem 31. Mai 2017 nur noch „Straftäter , Gefährder und Mitwirkungsverweigerer“ nach Afghanistan abgeschoben wurden (https://de.reuters.com/article/deutschland-afghanistan-abschiebungenid DEKBN1E01JD). Nun waren unter 51 Betroffenen aus Bayern nur 5 „Straftäter “ (www.br.de/nachrichten/abschiebeflug-51-afghanen-aus-bayern-ausgewiesen- 100.html). Der Änderung der Praxis der Abschiebungen nach Afghanistan ging eine Bemerkung der Bundeskanzlerin in der parlamentarischen Fragestunde voraus , in der sie erklärt hatte, dass sie keine Gründe mehr für einen Abschiebestopp nach Afghanistan erkenne (www.spiegel.de/politik/deutschland/angelamerkel -gruende-fuer-afghanistan-abschiebestopp-entfallen-a-1211553.html). Unter den Abgeschobenen befand sich auch Nasibullah S., der aus einer Unterkunft in Neubrandenburg nach München gebracht und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden war. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hätte diese Abschiebung nicht stattfinden dürfen, da sich Nasibullah S. im Klageverfahren befand. Nach Angaben des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fehlerhafte Daten geliefert (www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Illegale- Abschiebung-nach-Afghanistan,abschiebung818.html). Der Fall Nasibullah S. wirft Fragen nach weiteren ähnlich gelagerten Fällen auf. Im sogenannten Masterplan des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat ist die Rede von „Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“ (Masterplan Migration, 4. Juli 2018, S. 18). Hier stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, inwiefern die Praxis der Abschiebung von Schutzsuchenden im Klageverfahren damit ermöglicht werden soll und somit rechtswidrige Abschiebungen wie die von Nasibullah S. rechtlich legitimiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3922 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren stellte sich nach Kenntnis der Bundesregierung heraus, dass aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene Menschen rechtswidrig abgeschoben worden waren (bitte nach Herkunftsländern, Zielländern der Abschiebungen und nach Halbjahr aufschlüsseln )? Die Bundesregierung versteht die Frage dahin gehend, dass sie Abschiebungen im Sinne des § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes betrifft. In den vergangenen fünf Jahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in sieben Fällen Asylantragsteller rechtswidrig aus Deutschland abgeschoben, zwei im Jahr 2017 und fünf im Jahr 2018. Die Herkunftsländer der Antragsteller und gleichzeitig Zielländer der Rückführungen waren Nigeria, Afghanistan, Kosovo, Marokko, Simbabwe , VR China und Tunesien. 2. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um das Schicksal rechtswidrig Abgeschobener im Zielland der Abschiebung zu verfolgen ? Das Vorgehen in den Fällen einer rechtswidrigen Abschiebung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bezüglich der Prozeduren zur Rückholung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Bundesregierung hat in fünf der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle eine umgehende Rückholung betrieben. In drei von diesen Fällen ist eine Rückholung bereits erfolgt und in zwei Fällen befindet sich das Rückholverfahren zurzeit noch in der Durchführung. In zwei weiteren Fällen ist noch keine Entscheidung zur Rückholung getroffen worden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 3. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um die von rechtswidriger Abschiebung Betroffenen wieder zurückzuholen, und in wie vielen Fällen ist dies geglückt, und in wie vielen Fällen und aus jeweils welchen Gründen nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das weitere Schicksal jener zu Unrecht Abgeschobenen, die nicht zurückgeholt werden konnten (bitte nach Herkunftsländern, Zielländern und Halbjahr aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich unter den in der Antwort zu Frage 1 genannten Fällen bisher kein Fall, bei dem die Rückholung des Betroffenen endgültig ausgeschlossen ist. 5. Welche Form der Entschädigung von rechtswidriger Abschiebung Betroffener ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, insbesondere vor dem Hintergrund erlittener Traumata, Verletzungen oder wirtschaftlicher Schäden, und welche Unterstützung kommt den Familien bzw. den Betroffenen zu, wenn sie nach erfolgter Rückholung nicht mehr ohne weiteres ihr altes Leben aufnehmen können, weil z. B. zwischenzeitlich die Wohnung gekündigt bzw. neu vermietet bzw. die Arbeitsstelle anderweitig vergeben wurde? Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch besteht lediglich in Artikel 5 Absatz 5 EMRK und ausschließlich für eine rechtswidrige Abschiebungshaft (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urt. V. 20.07.2005 – 4 U 71/05). Weitere Ansprüche auf Entschädigung könnten - soweit entstehende Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3922 Bedarfe nicht bereits durch Leistungen nach dem AsylbLG abgedeckt sind - nach Maßgabe des § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG oder der Grundsätze für Entschädigung wegen aufopferungsgleichen Eingriffs geltend gemacht werden. 6. Welche Prozeduren zur Rückholung von rechtswidrig Abgeschobenen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und inwiefern sind diese standardisiert ? Welche Behörden sind daran beteiligt, und wer trägt die Kosten? Eine standardisierte Prozedur zur Rückholung von rechtswidrig Abgeschobenen existiert nicht. Vielmehr muss in jedem Einzelfall flexibel reagiert und auf die beteiligten Stellen im Rückholverfahren zugegangen werden. Hier sind u. a. das Auswärtige Amt (AA) bzw. die deutschen Auslandsvertretungen, die Innenministerien der Länder, die zuständigen Ausländerbehörden sowie die Internationale Organisation für Migration (IOM) zu nennen. Der Kostenträger für die Rückholung ist die für Fehlerhaftigkeit der Abschiebung verantwortliche Stelle. 7. Wie viel Geld wird nach Kenntnis der Bundesregierung für solche Rückholungen jährlich aufgewandt (bitte für die vergangenen fünf Jahre angeben)? Sämtliche staatlichen Stellen arbeiten im Rahmen des Amtshilfeverfahrens mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zusammen, hierbei fallen keine zusätzlichen Kosten an. Lediglich nicht-staatliche Organisationen, z. B. IOM, erhalten für erbrachte Dienstleistungen, gegen Vorlage von Belegen, eine Kostenerstattung. In den letzten fünf Jahren sind für Rückholungen tatsächliche Kosten in Höhe von 22 008,57 Euro angefallen. Die Kosten für die Rückholungen setzen sich zusammen aus Flugkosten, Hotelunterbringungen (im Rahmen der Rückreise), medizinischer Betreuung (sofern im Einzelfall nötig) und den Kosten für die beteiligten Organisationen wie bspw. IOM und DRK. 8. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung die rechtswidrige Abschiebung von Nasibullah S. zustande gekommen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? 9. Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückholung von Nasibullah S. organisieren? Ist diese geplant? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/3592 wird verwiesen. Die Rückholung von Nasibullah S. ist bereits erfolgt. 10. Sind der Bundesregierung weitere Fälle von rechtswidrigen Abschiebungen im Rahmen der Sammelabschiebung vom 3. Juli 2018 bekannt? Der Bundesregierung sind keine weiteren Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3922 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation und die Sicherheit der 69 nach Afghanistan Abgeschobenen? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat eine der mit der Maßnahme am 3./4.Juli 2018 zurückgeführten Personen in Kabul Selbstmord begangen. Hinsichtlich der Rückholung einer der zurückgeführten Personen nach Deutschland wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Im Übrigen werden die zurückgeführten Personen nach ihrer Landung in Afghanistan von Vertretern der Deutschen Botschaft, der afghanischen Grenzpolizei, IOM und einer von der Bundesregierung geförderten psychosozialen Beratungsstelle am Flughafen Kabul in Empfang genommen und betreut. Anschließend werden sie in die Obhut der afghanischen Behörden übergeben. Regelmäßige Unterrichtungen über den weiteren Verbleib der Rückkehrer finden nicht statt. 12. Welche konkreten Pläne gibt es, die aufschiebende Wirkung von Asylklageverfahren einzuschränken oder aufzuheben, und falls ja, welche Ressorts sind daran beteiligt? Bisher gibt es keine entsprechenden Pläne der Bundesregierung, insbesondere hat bisher keine Ressortabstimmung zu der aufgeworfenen Frage stattgefunden. a) Wie kam der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Satz „Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“ im Masterplan Migration nach Kenntnis der Bundesregierung zu Stande, und was ist damit gemeint? Der Masterplan Migration einschließlich der zitierten Aussage ist im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) entstanden . Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden ist, Gesetzesänderungen zur weiteren Verfahrensbeschleunigung, -vereinfachung und -vereinheitlichung zu prüfen , damit Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten künftig zügiger durchgeführt werden können. b) Würde die im Masterplan angeführte Regelung nach Auffassung der Bundesregierung zu vermehrten Rücktransporten von Asylbewerbern nach Gerichtsentscheidungen führen, und gibt es schon Kalkulationen bezüglich der entstehenden Kosten? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, Überlegungen zu hypothetischen Fallgestaltungen anzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen . c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur „Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“, und wie will sie vermeiden, dass bei einer bereinigten gerichtlichen Schutzquote bei afghanischen Flüchtlingen von 59,5 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/3148) dadurch nicht viel mehr Menschen aufgrund fehlerhafter BAMF-Bescheide abgeschoben werden und hinterher wieder zurückgeholt werden müssten, und für wie vertretbar hält sie eine solches Vorgehen angesichts der gefährlichen Situation in Afghanistan? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 12b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3922 13. Welche Kommunikation zwischen Bund und Ländern gab es bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind? Nach der Aufhebung der Beschränkung auf die drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog. Identitätstäuscher) bei Rückführungen nach Afghanistan wurden die Länder vom BMI hierüber informiert. Eine Information erfolgte u. a im Rahmen der Frühjahrssitzung der IMK vom 6. bis 8. Juni 2018, in der 48. Sitzung des Bund-Länder Koordinierungsstab Asyl sowie im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Rückführungsmaßnahme vom 3./4. Juli 2018. 14. Welche Rolle spielte bei der Sammelabschiebung nach Afghanistan das „Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr“ (ZUR), und welche Behörden waren daran auf welche Weise beteiligt (www.bundesregierung.de/Content/ DE/Artikel/2017/03/2017-03-13-koordinierungszentrum-rueckfuehrungen. html)? Der Vollzug von Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Der Bund unterstützt die Länder auf Ersuchen bei der praktischen Durchführung von Abschiebungen, etwa bei der Koordination von Sammelabschiebungen oder der Rückführungsbegleitung auf dem Luftweg. Die Länder führen die Rückzuführenden zum jeweiligen Termin zum Flughafen zu. Dort erfolgt die Übernahme der Personen durch die Bundespolizei zur Durchführung der Rückführung in den Zielstaat. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/632 wird verwiesen . Im Übrigen wird zur Rolle des ZUR im Rahmen der Rückführungsmaßnahme am 3./4.Juli 2018 auf die nachfolgenden Antworten zu den Fragen 14b bis 14d verwiesen. a) Welche Behörden sind in welcher Weise am ZUR im Allgemeinen beteiligt ? Im ZUR sind Vertreter/innen des BMI, des BAMF, der Bundespolizei und den 16 Ländern tätig. b) Inwiefern hätte es im Aufgaben- und Möglichkeitsbereich des ZUR gelegen , die Abschiebung von Nasibullah S. zu stoppen? Das ZUR war an der Abschiebung des Betroffenen nicht beteiligt, da die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht dem jeweiligen Land obliegt. Der Vorgang des Betroffenen wurde durch das Land nicht in das ZUR eingebracht. c) Wie viele Abschiebungen in welche Länder hat das ZUR bisher koordiniert ? Derzeit finden wöchentliche Fallkonferenzen „Charter“ mit dem Ziel statt, die Auslastung ausgewählter Charterflüge zu erhöhen. Diese Konferenzen werden seit Januar 2018 durchgeführt. Insgesamt wurden bisher 17 Charter in den Konferenzen behandelt. Folgende Herkunftsländer waren Gegenstand dieser Fallkonferenzen : Kosovo, Moldau, Nigeria, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Montenegro, Serbien, Georgien, Ägypten und Pakistan. Darüber hinaus wurden im ZUR Workshops mit Teilnehmern aus Bund und Ländern zur Verbesserung der Zuführung zu sog. Sammelanhörungen, zur Verbesserung der Charterauslastung sowie zur Identifizierung zusätzlicher Charterbedarfe durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3922 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) In welchen Fällen koordiniert das ZUR Abschiebungen? Gemäß den zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Aufgaben des ZUR kann das ZUR an der Planung und Umsetzung von durch Bundesländern oder den Bund organisierten Charterflügen beteiligt werden, mit dem Ziel, dass alle Beteiligten ihre Ressourcen effizient einsetzen und zeitnah möglichst viele ausreisepflichtige Personen rückgeführt werden können. 15. Welche Kommunikation gab es nach Kenntnis der Bundesregierung auf europäischer Ebene bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 16. Welche Kommunikation gab es mit Afghanistan bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter , Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind, und wie positionierte sich die afghanische Seite dazu? Die zuständigen afghanischen Behörden wurden vor der Rückführungsmaßnahme vom 3./4. Juli 2018 über die Aufhebung der Beschränkung auf die drei Personengruppen informiert. Da es sich bei der zeitweise geltenden Begrenzung auf die drei Personengruppen um eine von deutscher Seite selbstauferlegte Beschränkung handelte, nahmen die afghanischen Behörden den Wegfall der Beschränkung lediglich zur Kenntnis. 17. Welche substantielle Veränderung der Situation in Afghanistan hat die Bundeskanzlerin dazu bewogen, zu erklären, dass „aus unserer Sicht […] die Einschränkungen entfallen“ sind (www.spiegel.de/politik/deutschland/angelamerkel -gruende-fuer-afghanistan-abschiebestopp-entfallen-a-1211553.html)? Die zeitweise Begrenzung der Rückführungen nach Afghanistan auf die drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog. Identitätstäuscher) war durch eine politische Verständigung der damaligen Bundesminister des Innern und des Auswärtigen vom 1. Juni 2017 nach einem Anschlag in Kabul am 31. Mai 2017 erfolgt . Im Rahmen der politischen Verständigungen hatten sich die damaligen Bundesminister zudem darauf geeinigt, dass das AA einen neuen Lagebericht erstellt , dessen Erarbeitung auch von der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft abhängt und bis zu deren Vorliegen die Begrenzung gelten sollte. Die Lageberichte des AA sind eine der Grundlagen für die Entscheidung deutscher Behörden und Gerichte über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Ablehnung des Asylantrags und die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen. Unter Berücksichtigung des damaligen Lageberichts des AA war die Rückführung ausreisepflichtiger Personen nach Afghanistan vor dem Anschlag möglich gewesen. Am 31. Mai 2018 legte das AA einen neuen Lagebericht zu Afghanistan vor, der im Vergleich zu dem bisherigen Lagebericht zu keiner qualitativen Änderung der Lageeinschätzung kommt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der verbesserten Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul war die zeitweise geltende Beschränkung der Rückführungen nach Afghanistan auf die drei Personengruppen nicht mehr geboten. Das Auswärtige Amt und BMI haben das Kabinett am 6. Juni 2018 darüber unterrichtet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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