Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3932 19. Wahlperiode 23.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3707 – Situation und Planungen der Bundespolizei 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die vorliegende Kleine Anfrage knüpft an die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3064 an. Weiterhin ist die Bundespolizei von aktuellen Ankündigungen und Planungen der Bundesregierung in besonderem Maße betroffen (vgl. z. B. den sog. Masterplan des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer). Darüber hinaus soll der Bundespolizei auch im Rahmen des Bundeshaushalts 2018 eine wachsende Bedeutung zukommen. Der Etat steigt 2018 auf über 3,4 Mrd. Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1700, Seite 2019). Dabei sieht die Bundespolizei nach Einschätzung der fragenstellenden Fraktion auch strukturell großen Herausforderungen entgegen, wenn sie ihre vielfältigen Aufgaben in Zukunft weiter in der Breite erfüllen will. 1. Wie verteilt sich der bei der Bundespolizei in den Jahren 2017 und 2018 erfolgte beziehungsweise vorgesehene Stellenaufwuchs auf die einzelnen Direktionen (bitte nach Direktionen aufschlüsseln)? Die zusätzlichen Planstellen und Stellen für die Bundespolizei, die in den Haushaltsjahren 2016, 2017 und 2018 im Bundeshaushaltsplan bereits ausgebracht wurden und die in folgenden Haushaltjahren noch ausgebracht werden sollen, sind zur Unterlegung von bereits im Vorgriff eingerichteten Dienstposten sowie zur Neueinrichtung von Dienstposten für die zu verstärkenden Aufgabenbereiche der Bundespolizei vorgesehen. Die konkrete Zuordnung zu einzelnen Dienststellen der Bundespolizei erfolgt dabei ausschließlich nach polizeifachlichen sowie organisatorischen Bedarfskriterien. Da der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst drei Jahre und für den mittleren Polizeivollzugsdienst zweieinhalb Jahre dauert, werden die auf der Grundlage der zusätzlichen Planstellen neu ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten erst zeitversetzt ihren regulären Dienst aufnehmen . Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen zur konkreten Zuordnung der auf der Grundlage von zusätzlichen Planstellen neueinzurichtenden Dienst- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode posten zu einzelnen Dienststellen der Bundespolizei, die möglichst aktuellen polizeifachlichen und organisatorischen Gegebenheiten Rechnung tragen sollen, noch nicht abgeschlossen, so dass eine Angabe zur Verteilung auf die einzelnen Bundespolizeidirektionen derzeit nicht möglich ist. 2. Wie viel Personal und nach welcher Rechtsgrundlage setzt die Bundespolizei aktuell im Bereich Politisch Motivierter Kriminalität (PMK) ein (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13555, Antwort zu Frage 7; bitte nach PMK-Bereichen und der Angabe der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage aufschlüsseln )? Wesentliche Aufgaben der Bundespolizei bei der Bekämpfung der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) sind im Bereich der Straftatenverhütung und der Gefahrenabwehr der Schutz kritischer Infrastrukturen (Bahn), des Luftverkehrs und sonstiger Schutz- und Sicherungsobjekte sowie die Fahndung und Feststellung von Personen und Sachverhalten mit PMK-Bezug im Rahmen des bahnseitigen Reiseverkehrs, bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Außengrenzen und bei der Fahndung im räumlich definierten Grenzgebiet an den Außen- und Binnengrenzen. Im Vordergrund steht dabei die Verhinderung der Einreise bzw. der Ausreise oder die Beendigung des Aufenthaltes von Personen mit PMK-Bezug innerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei. Der Bundespolizei obliegt innerhalb ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung auch die präventive Bekämpfung der PMK. Somit ist die präventive Bekämpfung der PMK ein Teilaspekt des sonderpolizeilichen Aufgabenspektrums eines jeden Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei. Ferner existieren Einheiten mit besonderen Aufgabenzuschnitten, die auch zur Bekämpfung der PMK eingesetzt werden können, wie z. B. die Einheiten der Bundespolizeidirektion 11. Davon unabhängig sind für den Bereich der qualifizierten Bearbeitung von Sachverhalten mit PMK-Bezug im Zuge der Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei ca. 190 Dienstposten vorhanden. 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Personalbedarf der Bundespolizei in den nächsten Monaten an den Grenzen zu Belgien, Dänemark, Frankreich , Luxemburg, zu den Niederlanden, zu Österreich, Polen, zur Schweiz und zu Tschechien für a) Grenzkontrollen und b) polizeiliche Maßnahmen im 30-Kilometer-Streifen (bitte jeweils nach Grenzabschnitt aufschlüsseln)? Das Personal der Bundespolizei wird im Rahmen der integrativen Aufgabenwahrnehmung eingesetzt. Zudem werden die örtlichen Dienststellen je nach polizeilichem Bedarf auf der Grundlage einer Lagebeurteilung auch vorübergehend mit Personal aus anderen Dienststellen unterstützt. Eine detaillierte Benennung des Personalbedarfs im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3932 4. Plant die Bundesregierung eine Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei a) im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte, und wenn ja, auf welche Verkehrswege im Inland sollen diese sich beziehen, b) für Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und c) für Gewahrsamsfälle an Flughäfen, und wenn ja, welche? Nach der Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 5. Juli 2018 wird der Bund für die Dublin-Fälle aus den AnkER-Einrichtungen die Rückführungen übernehmen, soweit die jeweiligen Länder dies wünschen. Nach dieser Vereinbarung kann überdies durch einen verstärkten Einsatz von Schleierfahndungen und sonstige intelligente grenzpolizeiliche Handlungsansätze die Anzahl derer deutlich erhöht werden, die mit einem EURODAC-Eintrag grenznah erfasst und umgehend in die AnkER-Einrichtungen gebracht werden. Im Übrigen ist die Meinungsbildung zu den in der Fragestellung angesprochenen Fragen innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die im Grenzgebiet in Bayern eingesetzten Beschäftigten der Bayerischen Grenz- und Landespolizei keine Doppelkontrollen zusätzlich zu den dort stattfindenden Kontrollen der Bundespolizei durchführen und dass gewährleistet bleibt, dass die Kontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) haben? Seit Beginn der Wiedereinführung vorübergehender Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze finden zwischen der Bundespolizei und der bayerischen Polizei regelmäßig Abstimmungsgespräche auf regionaler Ebene statt. Die Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen werden, schon aus kräfteökonomischen Gründen, so aufeinander abgestimmt, dass Doppelkontrollen weitgehend vermieden werden können. Dieses Verfahren wird auch mit der bayerischen Grenzpolizei fortgesetzt. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat mit Schreiben vom 12. April 2018 die Fortsetzung der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze ab dem 12. Mai 2018 für einen sechsmonatigen Zeitraum gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert . Damit sind Grenzübertrittskontrollen derzeit an dieser Grenze zulässig. 6. Hat die Bundesregierung seit Beantwortung der Schriftlichen Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/605 Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes an einzelne Bundesländer übertragen, und wenn ja, wann und aus welchem Grund? Die Bundesregierung hat über den in der Antwort auf die Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/605 beauskunfteten Stand hinaus keine Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes an die Länder übertragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwiefern rechnet die Bundesregierung mit Entlastungen oder mit personellem Mehraufwand für die Bundespolizei infolge der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen Bundespolizei und Bayerischer Grenz- und Landespolizei bei polizeilichen Kontrollen im Grenzraum und an der Binnengrenze zu Österreich (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/3592)? Die Bundesregierung geht derzeit nicht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der bayerischen Grenzpolizei zu einem Personalmehrbedarf bei der Bundespolizei führt. 8. Wie viele Vernetzungs- bzw. Verbindungsbeamte sollen seitens der Bundespolizei für Koordinierungsaufgaben mit der Bayerischen Grenzpolizei eingesetzt werden, und mit welchem Abstimmungsbedarf bzw. Aufwand hierfür rechnet die Bundesregierung? Die Bundespolizei hat einen Verbindungsbeamten für Koordinierungsaufgaben und Absprachen mit der Bayerischen Grenzpolizei eingesetzt. 9. Auf welcher Rechtsgrundlage, durch wen und in wessen Verantwortung werden die vorübergehend wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze seit dem 11. Juli 2018 durchgeführt (bitte auch nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die Bayerische Grenzpolizei darstellen)? Die vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutschösterreichischen Landgrenze werden derzeit auf Grundlage der Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/399 durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der vorübergehend wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze seit dem 11. Juli 2018 noch gewährleistet, dass für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar ist, welche Maßnahmen in der Verantwortung der Bayerischen Grenz- bzw. Landespolizei und welche Maßnahmen in der Verantwortung der Bundespolizei getroffen werden, beziehungsweise welche Rechtsgrundlage jeweils Anwendung findet und welchem Parlament darüber die parlamentarische Kontrolle obliegt? Eine Erkennbarkeit der Zugehörigkeit der kontrollierenden Beamten ist durch das Tragen der Uniform gewährleistet. Weiterhin wird zu Beginn der Kontrolle durch den kontrollierenden Beamten über den Anlass der Kontrolle informiert. Die Beamten der Bundespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei wenden die jeweils eigenen Rechtsgrundlagen an. Die Prüfung und Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen an der Grenze obliegen der Bundespolizei. Sofern ausländerrechtliche Entscheidungen an der Grenze getroffen werden müssen, werden die betreffenden Personen und Vorgänge an die Bundespolizei übergeben. Über etwaige aufenthaltsrechtliche Entscheidungen erhalten die betreffenden Personen jeweils eine schriftliche Dokumentation, aus der für die Maßnahmen verantwortliche Bundespolizeidienststelle zweifelsfrei hervorgeht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3932 11. Wie oft hat die Bundespolizei seit dem 11. Juli 2018 und auf welcher Rechtsgrundlage und wie ein Tätigwerden der Bayerischen Grenzpolizei veranlasst ? a) Was waren im Einzelnen jeweils die Gründe dafür, die dabei aus Sicht der Bundespolizei für ein Tätigwerden bzw. einen Einsatz der Bayerischen Grenzpolizei sprachen? b) An welchen Grenzpunkten waren auf Grundlage dessen nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Beamte der Bundespolizei für jeweils wie lange eingesetzt? c) Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt , und in wie vielen Fällen hat die Bayerische Grenzpolizei Fälle zur weiteren Verfolgung an die Bundespolizei übergeben? Die Bundespolizei hat bisher keine Anforderung im Sinne der Frage an die Bayerische Grenzpolizei gestellt. 12. Welche Vorbereitungen der Bundespolizei waren erforderlich, um die Zusammenarbeit mit der Bayerischen Grenzpolizei sicherzustellen, und wie wurde dies angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Memorandum of Understanding vom 11. Juli 2018 und der ersten Kontrolle seitens der bayerischen Grenzpolizei am 18. Juli 2018 (siehe Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 16. Juli 2018) sichergestellt? Die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion München und die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei haben sich am 17. Juli 2018 auf Modalitäten und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit verständigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 13. Inwiefern ist eine Veröffentlichung der „Verfahrensabsprache – Memorandum of Understanding“ vom 11. Juli 2018 vorgesehen, und falls eine Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die Veröffentlichung nicht für erforderlich? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sieht derzeit keinen Anlass für die Veröffentlichung einer zwischenbehördlichen Verfahrensabsprache zur Konkretisierung der Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der bayerischen Polizei. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der jeweiligen Polizeibehörden ergeben sich aus den Polizeigesetzen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. 14. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die erste Grenzkontrolle der Bayerischen Grenzpolizei am 18. Juli 2018 angeordnet, und warum war es der Bundespolizei nicht möglich, die Kontrolle selbst durchzuführen? Die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion München hat dem Vorschlag der bayerischen Polizei für die Kontrolle am 18. Juli 2018 zugestimmt. Aus einer Zustimmung für diese ergänzenden Kontrollen der Bayerischen Grenzpolizei können keine Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bundespolizei solche Kontrollen auch selbst hätte durchführen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Inwiefern wurden die Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung (BRAS 120, Best GrePo) seit dem 7. März 2016 geändert, und wann datieren die jeweiligen Beschlüsse des Bundesinnenministeriums und welche staatlichen Stellen wurden über die Beschlüsse jeweils in Kenntnis gesetzt? Die BRAS 120 – Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung (Best Grepo) – wird fortlaufend an die geänderte Rechtslage angepasst, aktualisiert und redaktionell bearbeitet. Änderungen der Rechtslage werden dem Geschäftsbereich mit Verfügungen des Bundespolizeipräsidiums (BPOLP) vorab bekannt gegeben, die BRAS 120 wird regelmäßig im Nachgang entsprechend überarbeitet. Erlasse des Bundesinnenministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und Verfügungen des BPOLP zur Berücksichtigung geänderter Rechtslagen gehen der BRAS 120 vor, soweit sie noch nicht in deren Fortschreibung berücksichtigt wurden. So wurde beispielsweise der „Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vom 7. März 2016“ bereits mit einer Verfügung des BPOLP am 24. März 2016 bekannt gegeben , die entsprechende Überarbeitung der BRAS 120 wurde im August 2017 veröffentlicht . Weitere Änderungen erfolgten im März, November und Dezember 2017. Die einzelnen Änderungen beruhen zum Teil auf Erlassen des BMI. Das BPOLP schreibt die BRAS 120 im Einvernehmen mit dem BMI initiativ fort. Über die Änderungen werden die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in Kenntnis gesetzt. 16. Welche Funktion erfüllt die Best GrePo, und was ist ihr wesentlicher Inhalt? Die BRAS 120 regelt die präventive Aufgabenwahrnehmung der Grenzbehörden. Ihre Bestimmungen sind: • für alle Grenzbehörden bei der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung verbindlich, • Grundlage für die Durchführung der Dienst- und Fachaufsicht und • verbindliche Lehrmeinung für die Aus- und Fortbildung in den Grenzbehörden . Die BRAS 120 regelt die Ausführung der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung , z. B. den einzuhaltenden Kontrollstandard oder das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen. Außerdem werden die Ausführung pass- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungenen und grenzpolizeiliche Verfahren für unterschiedliche Adressatengruppen in der BRAS 120 geregelt, z. B. im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige oder andere Freizügigkeitsberechtigte. Weiterhin wird die Anwendung grenzpolizeilicher Befugnisse detailliert geregelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3932 17. Ist eine Veröffentlichung der Best GrePo geplant, und wenn nein, widerspricht diese Praxis nach Ansicht der Bundesregierung nicht dem für den effektiven Rechtsschutz Betroffener bei anlasslosen Personenkontrollen grundlegenden Gebot der Zugänglichkeit des Rechtstextes sowie der Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung, wie sie sowohl vom EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) als auch vom EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorausgesetzt werden (vgl. zum EGMR die ständige Rspr. seit 11105/84 Huvig/Frankreich; zum EuGH zuletzt Urt. v. 15. März 2017, C-528/15; vgl. zum Ganzen: Schleierhafte Schleierfahndung, Michl, DÖV 2018, 50 ff.)? Die BRAS 120 ist in ihrer Gesamtheit als -Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch - (VS-NfD) eingestuft. Die Einstufung als Verschlusssache steht einer Veröffentlichung entgegen. Der Erlass zur Anwendung der Befugnis für Identitätsfeststellungen der Bundespolizei in den Grenzgebieten nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG ist im GMBl 2016, S. 203 veröffentlicht. Auch die gesetzlichen Grundlagen und Eingriffsbefugnisse sind veröffentlicht. Die Rechtsanwendung ist vorhersehbar und effektiver Rechtsschutz gewährleistet. 18. Inwiefern hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Bundespolizei habe im sogenannten Ätherraum eine allgemeine Zuständigkeit, und inwiefern gilt dies ausdrücklich nur bei grenzüberschreitendem Datenverkehr (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13555, Antwort zu Frage 10)? Ob und in welchem Umfang der grenzüberschreitende Kommunikationsverkehr unter die Aufgabe „Grenzschutz“ fällt, ist bisher vom Gesetzgeber ausdrücklich noch nicht geregelt. Die Aufgabe „Grenzschutz“ umfasst die Abwehr aller Gefahren , „die von außen über die Grenzen herangetragen werden“ (vgl. amtliche Begründung zu § 2 Absatz 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes). Die Bundesregierung prüft derzeit, welche Rolle die Bundespolizei im Rahmen einer aktiven Cyber -Abwehr übernehmen soll. 19. Welche aktuellen Planungen bestehen aktuell bei der Bundesregierung bzgl. des Abschlusses von Verträgen zwischen Bund und Ländern über die Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben bei Binnengrenzkontrollen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3562 sowie die Antwort des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Irene Mihalic vom 29. Januar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/605 wird verwiesen. 20. Für wie viele Bundespolizeireviere war seit dem 1. Januar 2017 ein 24-Stunden -Betrieb vorgesehen, und wie oft waren einzelne dieser Reviere seit dem 1. Januar 2017 für die Dauer einer gesamten Dienstschicht nicht besetzt (bitte die einzelnen Bundespolizeireviere nennen und nach Bundesländern gesondert auflisten)? Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 6. August 2018 war für 136 Bundespolizeireviere ein 24-Stunden-Betrieb vorgesehen und 13 980 Mal waren einzelne dieser Reviere im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 6. August 2018 für die Dauer einer gesamten Dienstschicht nicht besetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die einzelnen Bundespolizeireviere sind die Bundespolizeireviere Kehl, Waldshut, Aschaffenburg, Bamberg, Ansbach, Ingolstadt, Mühldorf am Inn, Fulda, Darmstadt, Wiesbaden, Limburg, Hanau, Neubrandenburg, Mukran, Uelzen , Braunschweig, Hildesheim, Göttingen, Paderborn, Oberhausen, Duisburg, Wuppertal, Mönchengladbach, Bonn, Siegburg, Siegen, Hagen, Gelsenkirchen, Bochum, Recklinghausen, Prüm, Bienwald, Neustadt an der Weinstraße, Bad Kreuznach, Perl, Bad Brambach, Stendal, Halberstadt, Dessau, Meiningen, Saalfeld , Gera, Nordhausen. Eine gesonderte Auflistung dieser einzelnen Bundespolizeireviere nach Ländern ist in nachstehender Tabelle abgebildet: Land Bundespolizeirevier Baden-Württemberg Kehl Waldshut Bayern Aschaffenburg Bamberg Ansbach Ingolstadt Mühldorf am Inn Hessen Fulda Darmstadt Wiesbaden Limburg Hanau Mecklenburg-Vorpommern Neubrandenburg Mukran Niedersachsen Uelzen Braunschweig Hildesheim Göttingen Nordrhein-Westfalen Paderborn Oberhausen Duisburg Wuppertal Mönchengladbach Bonn Siegburg Siegen Hagen Gelsenkirchen Bochum Recklinghausen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3932 Land Bundespolizeirevier Rheinland-Pfalz Prüm Bienwald Neustadt an der Weinstraße Bad Kreuznach Saarland Perl Sachsen Bad Brambach Sachsen-Anhalt Stendal Halberstadt Dessau Thüringen Meiningen Saalfeld Gera Nordhausen 21. Wie viele weibliche und männliche Beamtinnen und Beamte hatten bei der Bundespolizei im Betrachtungszeitraum 2017 jeweils einen der folgenden Dienstposten inne: a) Polizeimeisteranwärterinnen bzw. Polizeimeisteranwärter, b) Polizeimeisterinnen bzw. Polizeimeister, c) Polizeiobermeisterinnen bzw. Polizeiobermeister, d) Polizeihauptmeisterinnen bzw. Polizeihauptmeister, jeweils mit und ohne Amtszulage, e) Polizeikommissaranwärterinnen bzw. Polizeikommissaranwärter, f) Polizeikommissarinnen bzw. Polizeikommissare, g) Polizeioberkommissarinnen bzw. Polizeioberkommissare, h) Polizeihauptkommissarinnen bzw. Polizeihauptkommissare, jeweils nach A 11 und A 12, i) Erste Polizeihauptkommissarinnen bzw. Erste Polizeihauptkommissare, j) Polizeiratanwärterinnen bzw. Polizeiratanwärter, k) Polizeirätinnen bzw. Polizeiräte, l) Polizeioberrätinnen bzw. Polizeioberräte, m) Polizeidirektorinnen bzw. Polizeidirektoren, n) Leitende Polizeidirektorinnen bzw. Leitende Polizeidirektoren und o) Präsidentinnen bzw. Präsidenten einer Bundespolizeidirektion? Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 21: In der Fragestellung werden unter 21a bis 21o nicht Dienstposten, sondern Amtsbezeichnungen aufgelistet. Daher wird die Frage mit Bezug auf die genannten Amtsbezeichnungen beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Frauen Männer Gesamt zu a) Polizeimeister-Anwärterin oder -Anwärter 1.113 3.803 4.916 zu b) Polizeimeisterin oder Polizeimeister 326 1.542 1.868 zu c) Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister 1.273 3.633 4.906 zu d) Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister 1.430 6.430 7.860 Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister mit Amtszulage 232 3.184 3.416 zu e) Polizeikommissar-Anwärterin oder-Anwärter 280 835 1.115 zu f) Polizeikommissarin oder Polizeikommissar 263 1.145 1.408 zu g) Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar 544 4.184 4.728 zu h) Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar in der BesGr. A 11 327 3.304 3.631 Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar in der BesGr. A 12 187 1.577 1.764 zu i) Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar 35 896 931 zu j) Polizeirat-Anwärterin oder -Anwärter 2 2 4 zu k) Polizeirätin oder Polizeirat 2 22 24 zu l) Polizeioberrätin oder Polizeioberrat 19 112 131 zu m) Polizeidirektorin oder Polizeidirektor 6 142 148 zu n) Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor 2 29 31 zu o) Präsidentin oder Präsident einer Bundespolizeidirektion - 10 10 22. Wie viele weibliche und männliche Ausbilderinnen und Ausbilder und wie viele weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aktuell im Bundespolizeiaus - und fortbildungszentrum (AFZ) Bamberg beschäftigt? Zum 1. August sind im AFZ Bamberg insgesamt 500 Mitarbeiter als Lehrpersonal beschäftigt, davon 82 weibliche Lehrkräfte. Insgesamt sind 766 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im AFZ Bamberg beschäftigt , davon 221 Mitarbeiterinnen. 23. Wie viele weibliche und männliche Anwärterinnen und Anwärter werden von der Bundespolizei aktuell im AFZ Bamberg ausgebildet? Zum Stand des 1. Juli 2018 sind im AFZ Bamberg 1 553 Anwärter und 508 Anwärterinnen eingestellt und befinden sich in der Ausbildung. 24. Welche konkreten Planungen gibt es für die Kapazität und Personalstärke des AFZ Bamberg für die nächsten Jahre? Aufgrund der auch in den kommenden Haushaltsjahren zu erwartenden Planstellenzuwächse für die Bundespolizei ist es erforderlich, die bis Herbst dieses Jahres aufzubauende Kapazität in Höhe von rund 2 200 Unterkunftsplätzen und Personalstärke in Höhe von rund 780 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch in den Jahren 2019 und 2020 beizubehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3932 25. Wie viele weibliche und männliche Flugsicherheitsbegleiterinnen oder Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei waren in den letzten zwölf Monaten im Einsatz, und in wie vielen Fällen stand der Einsatz im Zusammenhang mit der Rückführung ausreisepflichtiger Personen (bitte nach Rückführungsdestinationen aufschlüsseln)? Flugsicherheitsbegleiter wurden im Zusammenhang mit der Rückführung ausreisepflichtiger Personen nicht eingesetzt. Im Übrigen würde die Preisgabe der Anzahl und des Geschlechtes der Flugsicherheitsbegleiter unmittelbare Rückschlüsse auf polizeiliche Vorgehensweisen und Einsatzhäufigkeiten in einem äußerst gefährdungsrelevanten und sensiblen Bereich ermöglichen. Potenzielle Straftäter und Terroristen könnten ihre Vorgehensweise darauf abstimmen. Damit wäre die Wirksamkeit des Einsatzes erheblich beeinträchtigt. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger im zivilen Luftverkehr wäre durch eine derartige Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung der Flugsicherheitsbegleiter nicht mehr sichergestellt. Deshalb äußert sich die Bundesregierung hierzu nicht. 26. Wie viele ausländische Beschäftigte sind in der Bundespolizei aktuell beschäftigt , und wie viele Beschäftigte haben zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten (bitte vergleichbar mit Bundestagsdrucksache 18/10949, Antwort zu Frage 7 beantworten)? Zum Stand 1. Januar 2018 sind 183 ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundespolizei beschäftigt. Des Weiteren sind 330 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundespolizei tätig, die Doppel- oder Mehrstaater sind. 27. Wie viele Eingaben sind bei der Vertrauensstelle der Bundespolizei seit deren Bestehen insgesamt eingegangen, wie viele Personen haben sich seitdem pro Monat (schriftlich oder in anderer Weise) an die Vertrauensstelle der Bundespolizei gewandt, und in wie vielen Fällen wünschten Petentinnen oder Petenten eine vertrauliche Behandlung? Die Vertrauensstelle wurde am 27. Mai 2015 eingerichtet. Seit ihrem Bestehen gingen 214 Eingaben ein. Im Jahr 2015 wendeten sich im Durchschnitt drei Personen , im Jahr 2016 drei bis vier Personen, 2017 acht Personen und im Jahr 2018 zwischen sechs und sieben Personen monatlich an die Vertrauensstelle. Es wünschten 65 Petentinnen oder Petenten eine vertrauliche Behandlung. 28. Wie viele Eingaben gemäß Frage 27 betrafen a) Personalangelegenheiten, 89 Eingaben betrafen Personalangelegenheiten (2015: fünf, 2016: 20, 2017: 46, 2018: 18) b) Flugsicherheitsbegleiterinnen oder Flugsicherheitsbegleiter, diese Angabe wird nicht gesondert erhoben, eine Aussage ist nicht möglich c) Sachverhalte mit möglicher disziplinarrechtlicher Relevanz und 36 Sachverhalte mit möglicher disziplinarrechtlicher Relevanz (2015: eins, 2016: sieben, 2017: 22, 2018: sechs) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Sachverhalte mit möglicher strafrechtlicher Relevanz (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 239 Sachverhalte mit möglicher strafrechtlicher Relevanz (2015: sechs, 2016: fünf, 2017: 16, 2018: zwölf). 29. Wurden seit dem 1. Januar 2017 Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Beschäftigte der Bundespolizei wegen des Verdachts einer Mitgliedschaft oder anderweitigen Assoziierung zum Thema „Reichsbürger und Selbstverwalter “ eingeleitet (bitte nach Anzahl, Monat, Bundesland, Dienstgrad und Stand des Verfahrens bzw. Ergebnis aufschlüsseln)? Im Januar 2017 wurde ein Disziplinarverfahren in Nordrhein-Westfahlen gegen einen Polizeioberkommissar mit Bezug zum Thema "Reichsbürger/Selbstverwalter " eingeleitet. Derzeit ist das Disziplinarklageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht anhängig. 30. Wurden seit dem 1. Januar 2017 Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Beschäftigte der Bundespolizei wegen des Verdachts einer Mitgliedschaft oder anderweitigen Assoziierung zum Thema „Identitäre Bewegung“ eingeleitet (bitte nach Anzahl, Monat, Bundesland, Dienstgrad und Stand des Verfahrens bzw. Ergebnis aufschlüsseln)? Seit Januar 2017 wurden keine Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Beschäftigte der Bundespolizei mit Bezug zum Thema "Identitäre Bewegung" eingeleitet . 31. Sollen Beschäftigte der Bundespolizei nach bisherigen Planungen der Bundesregierung in den nächsten Jahren in sogenannten Transitzentren eingesetzt werden? 32. Wenn ja, welche Aufgaben soll die Bundespolizei in Bezug auf diese sogenannten Transitzentren jeweils gestützt auf welche Rechtsgrundlage übernehmen ? 33. Sollen Beschäftigte von privaten Sicherheitsfirmen nach bisherigen Planungen der Bundesregierung in den nächsten Jahren in sogenannten Transitzentren eingesetzt werden? 34. Wenn ja, welche Aufgaben sollen private Sicherheitsfirmen in Bezug auf diese sogenannten Transitzentren jeweils gestützt auf welche Rechtsgrundlage übernehmen? Die Fragen 31 bis 34 werden gemeinsam beantwortet. Im Koalitionsausschuss wurde am 5. Juli 2018 beschlossen, dass künftig an der deutsch-österreichischen Grenze Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben (EURODAC Cat. 1-Eintrag) direkt in das zuständige Land zurückgewiesen werden, sofern mit diesem Mitgliedstaat ein Verwaltungsabkommen abgeschlossen oder das Benehmen hergestellt wurde, dass er die Antragsteller wieder zurücknimmt. Die Bundespolizei nutzt für das Transitverfahren ihre bestehenden Einrichtungen in unmittelbarer Grenznähe, sofern die Personen nicht unmittelbar in die bestehende Unterbringungsmöglichkeit im Transitbereich des Flughafens München gebracht werden und von dort aus in den Erstaufnahmestaat zurückkehren können. Für Familien und besonders schutzwürdige Personen wird es gesonderte Räume in den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3932 Unterkünften geben. Wie beim bestehenden Flughafenverfahren reisen die Personen rechtlich nicht nach Deutschland ein. Die Zurückweisung erfolgt innerhalb von 48 Stunden. Das Vorgehen erfolgt im Rahmen des geltenden Rechts. Die Bundesregierung hat Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen eines Transitverfahrens noch nicht festgelegt. 35. Welche Pläne hat die Bundesregierung in Bezug auf den Ausbau des Verbindungsbeamten -Netzwerks der Bundespolizei im Ausland? Die Bundespolizei verfügt aktuell über ein weltweites Netz von 32 Verbindungsbeamten mit einer Zuständigkeit für 49 Staaten. Die Entsendung erfolgt im Rahmen der Vorverlagerungsstrategie der Bundespolizei und hat sich bisher äußerst bewährt. Für 2019 ist die Entsendung weiterer Verbindungsbeamter der Bundespolizei nach Ghana und Senegal geplant (Änderung von Nebenakkreditierung in Hauptakkreditierung). 36. Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich der Zentralisierung von Passbeschaffungen bei der Bundespolizei, und welche tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen wären damit konkret verbunden? Die Passersatzpapierbeschaffung (PEB) ist grundsätzlich eine Aufgabe der Länder . Die Bundesländer haben zu diesem Zweck zentrale Stellen (Clearingstellen) für die PEB geschaffen. Die Clearingstellen sind behördlich in Kommunalverwaltungen oder in Landesverwaltungen angebunden. Zur Unterstützung und in Abstimmung mit den Ländern hat der Bund (die Bundespolizei) eine mit den Ländern abgestimmte Zuständigkeit für die PEB für vorwiegend westafrikanische Herkunftsländer (HKL) im Wege der Amtshilfe. Dafür hat der Bund seit Januar 2016 in Potsdam das Referat 25 des BPOLP eingerichtet und sukzessive verstärkt. Gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Februar 2017 wurde das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) in Berlin eingerichtet , in dem u. a. Passersatzpapiere in allen Problemfällen beschafft werden sollen. Diese Problemfälle verbleiben dabei in Zuständigkeit des einbringenden Landes. Nach Planungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat soll die PEB für den Bund zukünftig (voraussichtlich ab April 2019) durch das BAMF – vor allem im ZUR – wahrgenommen werden. Die Bundesregierung hat über eine mögliche Gesetzesänderung in diesem Zusammenhang noch nicht entschieden. Das BAMF soll nach den Plänen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat diese neue Aufgabe primär unter dem Dach des ZUR vornehmen. Der Bundesminister Horst Seehofer hat im Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) am 8. Juni 2018 in Aussicht gestellt, dass der Bund die PEB für die Länder, die dies wünschen, auch insgesamt übernehmen kann. Die Länder haben bereits die Gelegenheit erhalten, sich ihre Meinung dazu zu bilden und sind um konkrete Rückmeldung gebeten worden. Das Ziel ist es, die von den Ländern in der IMK geforderte Rolle des ZUR als zentraler Dienstleister und Koordinator der Länder bei der Passbeschaffung weiter auszubauen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3932 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 37. Welche Planungen verfolgt die Bundesregierung in Bezug auf die laut Presseberichterstattung intendierte Abordnung von Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamten nach Italien für die Durchführung von Sicherheitsinterviews mit 50 von 450 Schutzsuchenden, die vor der Küste Siziliens durch die europäische Küstenwache Frontex gerettet worden waren und deren Aufnahme Deutschland der italienischen Regierung zugesagt hatte (vgl. DER SPIEGEL vom 21. Juli 2018)? Die Abordnung der Angehörigen der Bundespolizei erfolgte zur Unterstützung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit dem Ziel, eine kurzfristige Aufnahme der Schutzsuchenden durch Deutschland zu ermöglichen. 38. Werden die 50 geretteten Schutzsuchenden nach der Identitätsprüfung durch die Bundespolizei zur Durchführung des Asylverfahrens nach Deutschland gebracht, und wenn nein, warum nicht (bitte Rechtsgrundlage angeben)? Die Organisation des Transports der 50 Personen von Italien nach Deutschland erfolgt in der Zuständigkeit Italiens. 39. Welche weiteren Planungen verfolgt die Bundesregierung in Bezug auf die Bundespolizei und die Beteiligung Deutschlands am „Humanitären Aufnahmeprogramm Relocation“? Als „Humanitäres Aufnahmeprogramm Relocation“ werden im allgemeinen die EU-Beschlüsse (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland bezeichnet, deren Gültigkeit am 17. bzw. 26. September 2017 endete. Eine Entscheidung über die Beteiligung Deutschlands an zukünftigen Programmen wird anhand der zu diesem Zeitpunkt jeweils vorliegenden Umstände zu treffen sein. 40. Bestehen bei der Bundesregierung Planungen – und wenn ja, welche –, mit Unternehmen, wie z. B. mit dem US-Unternehmern Palantir im Bereich Software-Entwicklung für Ermittlungen im Bereich islamistischer Terrorismus oder organisierte Kriminalität für Bundesbehörden, insbesondere der Bundespolizei oder dem Bundeskriminalamt, zusammenzuarbeiten, und wenn ja, mit welchen? Bei der Bundesregierung bestehen derzeit keine Planungen, mit US-Unternehmen (wie z. B. Palantir) im Bereich Software-Entwicklung für Ermittlungen im Bereich islamistischer Terrorismus oder organisierte Kriminalität zusammenzuarbeiten . 41. Haben sich Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesregierung mit Vertreterinnen oder Vertretern solcher Firmen, insbesondere der Firma Palantir, in der Vergangenheit getroffen oder anderweitige Kontakte unterhalten (bitte nach Art des Kontakts oder Treffens und Datum aufschlüsseln)? In der Vergangenheit gab es Treffen von Vertretern der Bundesregierung mit US- Unternehmen (wie z. B. Palantir), die den Bereich Software-Entwicklung für Ermittlungen im Bereich islamistischer Terrorismus oder organisierte Kriminalität zum Gegenstand hatten. Die Treffen dienten der Produktvorstellung und -information . Aus diesen Treffen sind keine Geschäftsbeziehungen erwachsen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333