Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3933 19. Wahlperiode 23.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3710 – Grenzkontrollen durch die Bayerische Grenzpolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem insbesondere die CSU über mehrere Wochen hinweg gefordert hatte, bestimmte Flüchtlingsgruppen unmittelbar an der österreichisch-bayerischen Grenze zurückzuweisen (www.welt.de/politik/deutschland/article177318152/ Asylpolitik-Markus-Soeder-will-Migranten-schon-an-der-Grenze-zurueckweisen. html, www.sueddeutsche.de/politik/horst-seehofer-es-geht-darum-dass-maneffektiv -zurueckweisen-kann-1.4026866?reduced=true), wurde Mitte Juli 2018 die Bayerische Grenzpolizei aufgestellt. In Erklärungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 15. Juli 2018 sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration wird ausgeführt, dass die Bayerische Grenzpolizei in Abstimmung mit der Bundespolizei befugt sei, eigenständig Grenzkontrollen durchzuführen (www.bmi.bund.de/Shared Docs/pressemitteilungen/DE/2018/07/kooperation-bpol-bypolizei.pdf?__blob= publicationFile&v=4 sowie www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2018/ 180716grenzkontrollen/). Das bayerische Innenministerium verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die Möglichkeit der eigenständigen, „bereits deutlich intensivierten Schleierfahndung im grenznahen Raum“. Während die Pressemittelung des BMI ausführt, die Durchführung der Grenzkontrollen durch die Bayerische Grenzpolizei erfolge „eigenständig, nach den Maßgaben der Bundespolizei“, heißt es in der Erklärung des bayerischen Innenministeriums , die Befugnisse der Bayerischen Grenzpolizei richteten sich „nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz.“ Übereinstimmend heißt es in beiden Erklärungen, dass Zurückweisungen bzw. die Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen nur durch die Bundespolizei zulässig und die betreffenden Personen „unverzüglich“ an diese zu übergeben seien. Das wirft nach Ansicht der Fragesteller allerdings Fragen nach den Kompetenzen für ein zumindest zeitweiliges Festhalten der Betroffenen durch die Bayerische Grenzpolizei auf. Grundsätzliche Fragen stellen sich auch deswegen, weil der bayerische Innenminister Joachim Herrmann noch im Februar dieses Jahres angekündigt hatte, die bestehenden grenzpolizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizei am Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3933 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Flughafen Memmingen an die Bundespolizei zurückzugeben. Als Grund hierfür wurde der notwendige Personalaufwand der Bayerischen Polizei angeführt (www.allgaeuhit.de/Allgaeu-Kurzfristige-Verstaerkung-der-Polizei-am-Allgaeu- Airport-Innenminister-Herrmann-Kuenftig-uebernimmt-die-Bundespolizei-article 10025569.html). Wenn diese allerdings personelle Nöte hat, erscheint es den Fragestellerinnen und Fragesteller durchaus erklärungsbedürftig, warum sie nun mit neuen grenzpolizeilichen Aufgaben betraut werden soll. Auch die Motivation des BMI ist hier zu thematisieren. 1. Auf welchen Rechtsgrundlagen genau beruht nach Kenntnis der Bundesregierung die Tätigkeit der Bayerischen Grenzpolizei? a) Auf welche bereits bestehenden Abkommen und Vereinbarungen, die nun ergänzt worden seien, bezieht sich das BMI in seiner Pressemitteilung (bitte vollständig benennen und die in deren Inhalt aufgeführten Regularien wiedergeben, sofern diese Abkommen und Vereinbarungen jetzt ebenfalls modifiziert wurden, dies bitte ebenfalls zusammenfassen)? b) In welchem Dokument genau ist die in der Pressemitteilung des BMI genannte „ergänzende Vereinbarung“ niedergelegt, inwiefern ist diese veröffentlicht (bitte ggf. Fundstelle im Internet angeben), und ist die Bundesregierung ggf. bereit, diese dem Deutschen Bundestag zugänglich zu machen , und falls nein, was sind die Inhalte und Regelungen dieser Vereinbarung (bitte das Dokument zusammenfassen und die Regelungen vollständig anführen)? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund nach Maßgabe der § 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht (vgl. § 2 Absatz 4 BPolG). Nehmen Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Maßgabe des § 64 BPolG Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vor, richten sich ihre Befugnisse ebenfalls nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht (vgl. § 64 Absatz 2 BPolG). Die Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 15. Juli 2018 über eine enge Kooperation zwischen der Bundespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei nimmt Bezug auf die „Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei im Rahmen einer Sicherheitskooperation“ vom 5. Juli 2013 und das „Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern“ vom 17. April 2008, die nicht modifiziert worden sind. Die „Verfahrensabsprache – Memorandum of Understanding – zwischen dem Landespolizeipräsidenten der Bayerischen Polizei, der Abteilungsleiterin B im BMI und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums“ vom 11. Juli 2018 ist nicht veröffentlicht, kann dem Deutschen Bundestag aber zugänglich gemacht werden. Zum Inhalt der Verfahrensabsprache wird auf die Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/3592 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3933 2. Welche Kompetenzen und Befugnisse hat die Bayerische Grenzpolizei nun nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte möglichst vollständig anführen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Formulierung in der Erklärung des bayerischen Innenministeriums, die Bayerische Grenzpolizei handle „nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz“, und der Erklärung des BMI, die Bayerische Grenzpolizei handle „nach den Maßgaben der Bundespolizei“? Welche dieser Angaben ist nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, und worin unterscheiden sich die beiden Rechtsgrundlagen? Die herausgegriffenen Formulierungen betreffen unterschiedliche Aspekte desselben Sachverhalts. 4. Wie genau sind die Formulierungen in den Erklärungen der Innenministerien zu verstehen, wonach die Bayerische Grenzpolizei Grenzkontrollen lediglich „auf Anforderung oder mit Zustimmung“ bzw. „in Abstimmung“ mit der Bundespolizei durchführen darf? a) Welche Regularien und Zeiträume sind nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, um der Bayerischen Grenzpolizei die Befugnis zur Durchführung von Grenzkontrollen zu verleihen (bitte Antrags- und Genehmigungs - bzw. Zustimmungsverfahren darstellen und angeben, wer genau jeweils antrags- bzw. zustimmungsberechtigt ist)? b) Inwiefern handelt es sich jeweils um eher pauschale Genehmigungen, bzw. ist für jede Grenzkontrolle eine eigene Genehmigung erforderlich? c) Inwiefern ist die Zustimmung bzw. Genehmigung zur Durchführung von Grenzkontrollen durch die Bayerische Grenzpolizei zeitlich und örtlich begrenzt, und inwiefern gibt es einen maximalen Zeitraum und eine maximale örtliche Beschränkung? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Zum Inhalt der Verfahrensabsprache wird erneut auf die Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/3592 verwiesen. Auf Anforderung der Bundespolizei nimmt die Bayerische Grenzpolizei an den festgelegten Orten zu den bestimmten Zeiten Kontrollen vor. Vorschläge der Bayerischen Grenzpolizei für Kontrollen werden durch die Bundespolizei geprüft. 5. Welche diesbezüglichen Zustimmungen bzw. Genehmigungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Tätigwerden der Bayerischen Grenzpolizei erteilt worden (bitte Ort, Radius und Zeitraum angeben), und welche sind derzeit erteilt (bitte Ort, Radius und Zeitraum angeben), welche Erfahrungen wurden hiermit bislang gemacht, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Wie viele Personen wurden bislang von der Bayerischen Grenzpolizei an die Bundespolizei überstellt, aus welchen Gründen, und wie lange waren diese jeweils im Gewahrsam der Bayerischen Grenzpolizei? Zwischen der Bundespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei ist eine konstruktive Zusammenarbeit zu verzeichnen. Seit Inkrafttreten der Verfahrensabsprache Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3933 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wurde der Bundespolizei von der Bayerischen Grenzpolizei eine Person übergeben , die nicht über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügte und in der Folge nach Österreich zurückgewiesen wurde. Die Person befand sich laut Übergabebericht vom Zeitpunkt der Kontrolle bis zur Übergabe an die Bundespolizei 3,5 Stunden im Gewahrsam der Bayerischen Grenzpolizei. Zu konkreten Kontrollorten und -zeiten können aus einsatztaktischen Erwägungen und Gründen auch retrograd keine Aussagen getroffen werden. Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die Wahrung einer effektiven polizeilichen Aufgabenwahrnehmung notwendig. Eine Bekanntgabe, auch retrograder Kontrollorte und -zeiten, würde Rückschlüsse auf polizeiliches Handeln ermöglichen und damit die Wirkung polizeilicher Aufgabenwahrnehmung nachhaltig negativ beeinflussen. 6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, dass die Bayerische Grenzpolizei während oder nach Durchführung eigenständiger grenzpolizeilicher Maßnahmen hierüber an die Bundespolizei berichtet? Inwiefern ist ein Monitoring durch die Bundespolizei beabsichtigt, und inwiefern eine Evaluation der Tätigkeit der Bayerischen Grenzpolizei? Zum Inhalt der Verfahrensabsprache wird erneut auf die Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/3592 verwiesen. Ein kontinuierlicher Erkenntnis-/Erfahrungsaustausch und die Abstimmung von Maßnahmen zwischen der Bundespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei werden derzeit aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als ausreichend im Sinne der Fragestellung angesehen. 7. Welche gemeinsamen Grenzkontrollen sind seit Tätigwerden der Bayerischen Grenzpolizei durchgeführt worden, und wo gibt es derzeit gemeinsame Grenzkontrollen? Wie viele Angehörige der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei werden in solchen gemischten Teams jeweils eingesetzt? Die Bundespolizei wird seit Dezember 2016 durch Kräfte der Bayerischen Polizei bei den vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze unterstützt. Gemeinsame Grenzkontrollen der Bundespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei haben bislang nicht stattgefunden und sind derzeit auch nicht konkret geplant. 8. Inwiefern ist die Bundespolizei auch bei Durchführung sogenannter Schleierfahndungen durch die Bayerische Polizei (insbesondere solche mit dem Ziel der Aufdeckung oder Verhinderung unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts) einzubeziehen? Die Bundespolizei und die Bayerische Grenzpolizei stimmen ihre Fahndungsund Kontrollmaßnahmen bereits aus kräfteökonomischen Gründen aufeinander ab, um Doppelkontrollen weitgehend zu vermeiden. Erforderlichenfalls können gemeinsame Einsatzmaßnahmen vorgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3933 9. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass solche Schleierfahndungen in den letzten Monaten in Bayern intensiviert worden seien (bitte ggf. konkrete Zahlen mitteilen, vgl. www.wiwo.de/politik/deutschland/ wichtig-fuer-geordnete-verhaeltnisse-grenzpolizei-in-bayern-nimmt-trotzunionsstreit -arbeit-offiziell-auf/22762374.html)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung über eine Intensivierung der Schleierfahndung der bayerischen Polizeibehörden vor. 10. Welche Regeln sind vorgesehen für den Fall, dass Personen zwecks Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen der Bundespolizei zu übergeben sind? a) Welche Maßnahmen genau sind hiervon umfasst (bitte möglichst vollständig angeben)? Auf § 71 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes wird verwiesen. b) Auf welcher Rechtsgrundlage darf die Bayerische Grenzpolizei nach Kenntnis der Bundesregierung eine Person, die an die Bundespolizei übergeben werden soll, festhalten, und für wie lange ist dies maximal zulässig ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 1b wird verwiesen. c) Welche Einrichtungen zum Festhalten solcher Personen stehen der Bayerischen Grenzpolizei nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, und inwiefern werden diese ihrer Kenntnis nach den üblichen Anforderungen an Hafträume gerecht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Inwiefern ist solchen Personen nach Auffassung der Bundesregierung zu gestatten, die Bundesrepublik Deutschland vor Übernahme durch die Bundespolizei wieder zu verlassen? Ob ein Vorgehen im Sinne der Fragestellung in Betracht käme, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. e) Inwiefern ist solchen Personen nach Auffassung der Bundesregierung noch während ihrer Ingewahrsamnahme durch die Bayerische Grenzpolizei zu gestatten, anwaltlichen Beistand zu konsultieren und dementsprechend Telefongespräche zu führen? Auf die Antwort zu den Fragen 1bis 1b wird verwiesen. 11. Ist mit dem Begriff „Grenzkontrollen“ ausschließlich die Kontrolle an offiziellen bzw. zugelassenen Grenzübergängen gemeint (wenn ja, diese bitte nennen), oder sind prinzipiell auch Kontrollen an der „grünen Grenze“ gemeint ? Im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf eine Festlegung von Grenzübergangsstellen zum Zwecke der Kanalisierung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3933 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des grenzüberschreitenden Verkehrs verzichtet worden. An der deutsch-österreichischen Landgrenze kann daher derzeit der grenzüberschreitende Verkehr prinzipiell an jeder Stelle kontrolliert werden. 12. Wie viele Personen wurden im Jahr 2017 sowie zwischen Januar und Juni 2018 an der österreich-deutschen Grenze auf bayerischer Seite zurückgewiesen ? Wie viele Fälle des unerlaubten Grenzübertritts sowie unerlaubten Aufenthalts (bitte getrennt angeben) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den gleichen Zeiträumen bei Kontrollen im grenznahen Bereich entdeckt? Die Bundespolizei hat die in der nachstehenden Übersicht dargestellten Feststellungen im Sinne der Fragestellung getroffen. Bei der Anzahl der Zurückweisungen sind diejenigen mitumfasst, die bei der auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Grenzkontrollstelle am Bahnhof in Salzburg erfolgten. Zeitraum Unerlaubte Einreisen Unerlaubte Aufenthalte Zurückweisungen 01.01. – 31.12.2017 13.794 113 7.009 01.01. – 31.06.2018 5.265 121 2.844 13. Seit wann hat die Bundesregierung Überlegungen in Hinsicht auf die nun erfolgte Vereinbarung mit der Bayerischen Grenzpolizei angestellt, und was war Anlass dafür? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Überlegungen über eine Zusammenarbeitsvereinbarung seit Bekanntgabe der innerbehördlichen Organisationsentscheidung der Bayerischen Polizei zur Einrichtung der Bayerischen Grenzpolizei angestellt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen . 14. Welche Notwendigkeit besteht aus Sicht der Bundesregierung für die neue Vereinbarung mit der Bayerischen Grenzpolizei, und welchen Mehrwert erhofft sie hiervon? Nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat dient die Verfahrensabsprache der Konkretisierung des Zusammenwirkens beider Polizeien , insbesondere im Hinblick auf die Abstimmung der Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen und um Doppelkontrollen weitgehend zu vermeiden. 15. Trifft es zu, dass die bayerischen Behörden an die Bundespolizei herangetreten sind, damit diese die Grenzkontrollen am Flughafen Memmingen wieder vollumfänglich übernimmt und die bayerischen Polizisten von diesen Aufgaben entlastet werden (vgl. www.idowa.de/inhalt.polizeikontrollenbayern -zieht-sich-von-flughaefen-zurueck.bba46f5a-2059-4d69-8fe2-c887 26cec97b.html), und wenn ja, wie weit sind diese Schritte gediehen? Um wie viele Stellen geht es dabei, die von der Bundespolizei (wieder) zusätzlich übernommen werden müssten? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration haben sich im Hinblick auf eine mögliche Rückübertragung von grenzpolizeilichen Aufgaben an die Bundespolizei an den im Freistaat Bayern gelegenen Flughäfen und Verkehrslandeplätzen auf eine gemeinsame Prüfung verständigt. Dieser Prozess ist nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3933 16. Inwiefern ermöglicht das Abkommen mit der Bayerischen Grenzpolizei der Bundespolizei eine personelle Entlastung, und wie viele Stellen werden nun eingespart bzw. frei für andere Verwendungen (welche)? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat geht derzeit nicht davon aus, dass die vertiefte Zusammenarbeit mit der bayerischen Grenzpolizei zu Veränderungen im Personalbedarf bei der Bundespolizei führt. 17. Inwiefern ist vorgesehen, dass die Bayerische Grenzpolizei für die Wahrnehmung von Grenzkontrollen materielle oder sonstige Unterstützung durch den Bund erhält? Planungen im Sinne der Fragestellungen bestehen derzeit nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333