Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4015 19. Wahlperiode 27.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3574 – Verdeckte und offene Befragung von Geflüchteten durch deutsche Geheimdienste V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen 1958 und 2013 wurden Menschen, die in Deutschland Asyl beantragten , ohne ihr Wissen von einer Tarnorganisation des Bundesnachrichtendienstes (Hauptstelle für Befragungswesen) nach Informationen abgeschöpft. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geheimdienstes traten bei diesen Befragungen in der Regel nicht offen auf. Flüchtlingen, die für den Geheimdienst relevantes Wissen preisgaben, wurde in einigen Fällen auf Intervention des Geheimdienstes Asyl gewährt (vgl: „Hauptstelle für Befragungswesen“ auf wikipedia.de, https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptstelle_f%C3%BCr_ Befragungswesen, Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode, Bundestagsdrucksache 18/12850 S. 1193 ff. und 1364 ff. sowie die Bundestagsdrucksache 18/7399, 18/7929 und 18/10185). Am 19. April 2018 sagte der Sachverständige Dr. Hans-Eckard Sommer, Leiter des Sachgebietes Ausländer- und Asylrecht im Bayerischen Staatsministerium des Innern, in der 6. Sitzung des 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode aus, dass die o. g. Praxis des Bundesnachrichtendienstes mittlerweile vom Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeübt wird. Schon im Dezember 2016 berichtete netzpolitik.org darüber, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz an den Asylanhörungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilnehmen würde. Der Bundesnachrichtendienst wiederum würde seine Befragungen in veränderter Form ebenfalls fortsetzen (vgl. https://netzpolitik.org/2016/internes-papier-des-innenministeriumsverfassungsschutz -darf-direkt-an-asylanhoerungen-teilnehmen/). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Einstufung der Antworten zu den Fragen 4 und 5 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind aber Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4015 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen durch Unbefugte könnte die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben . Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 1. Existiert derzeit eine Praxis der sogenannten ‚Interventionsfälle‘ im BAMF? Der Fall, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Vorgänge gemeldet werden, in denen ein Asylantragsteller nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Kontakt hatte, existiert auch derzeit. Hiervon wird äußerst restriktiv Gebrauch gemacht. Der Begriff „Interventionsfälle“ ist missverständlich, da die zuständigen Behörden nicht „intervenieren“, sondern lediglich ihre Kontakte mit Asylantragstellern an das BAMF melden. 2. Auf welcher Grundlage wird diese Praxis durchgeführt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7399 verwiesen. 3. Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Asylanhörungen präsent ist? Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat gemäß § 25 Absatz 6 des Asylgesetzes (AsylG) die Möglichkeit, in Asylanhörungen präsent zu sein. Davon wird im Einzelfall Gebrauch gemacht. 4. In welchem Umfang ist das BfV in Asylanhörungen präsent, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden und wurden zu diesem Zweck in den Jahren 2015 bis 2017 eingesetzt bzw. wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen perspektivisch eingesetzt werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Über wie viele eigene Räumlichkeiten verfügt das BfV in Einrichtungen des BAMF bzw. in welchem Umfang dürfen Räumlichkeiten des BAMF durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV nicht nur vereinzelt für ihre Tätigkeit bspw. als Verbindungsbeamte genutzt werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6. Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV offen oder legendiert auf, und falls legendiert, mit welcher Legende? Mitarbeitende des BfV treten im BAMF offen auf. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4015 7. Sind auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anderer in- oder ausländischer Nachrichtendienste bei Asylanhörungen präsent? Falls ja, um welche Dienste handelt es sich und treten die Angehörigen dieser Dienste offen oder legendiert auf, und falls legendiert, unter welcher Legende ? Weder Mitarbeitende des Bundesnachrichtendienstes noch Angehörige ausländischer Nachrichtendienste nehmen an Asylanhörungen des BAMF teil. 8. Werden Asylsuchende auch vom Bundesnachrichtendienst befragt, wenn ja, in welchem Rahmen, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang? Der Bundesnachrichtendienst befragt nur solche Personen, die einen positiv geklärten Asylstatus vorweisen können. Die Befragungen erfolgen nur im anlassbezogenen Einzelfall zur Gewinnung von Sachinformationen mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Befragungen erfolgen im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz). Die erforderliche Befugnisnorm ist § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BND-Gesetz. 9. Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes offen oder legendiert auf, und falls legendiert, unter welcher Legende? Befragungen durch Mitarbeitende des Bundesnachrichtendienstes erfolgen unter Nennung der BND-Zugehörigkeit und ausschließlich auf freiwilliger Basis. 10. Zu welchen Zeitpunkten wurden seit 2014 Dienstanweisungen des BAMF bezüglich der Meldung sicherheitsrelevanter Vorgänge oder Personen an das Sicherheitsreferat des BAMF bzw. an Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes geändert, und was waren die wesentlichen im Einzelnen vorgenommenen Änderungen? Als wesentliche Änderung wurde im Januar 2017 die Vorgehensweise hinsichtlich interner und externer Meldewege bei Asylantragstellern geregelt, die angeben , Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Sexualdelikte begangen zu haben. Im August 2017 wurde in Umsetzung der in der Innenministerkonferenz erfolgten Beschlussfassung im Sicherheitsreferat des BAMF eine Zentralstelle eingerichtet, durch welche die Datenübermittlung nach Feststellung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten an die Länder erfolgt. Im September 2017 erfolgte eine Konkretisierung der Dienstanweisung zu den § 23 Absatz 3 BNDG bzw. § 18 Absatz 1, 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bestimmten Übermittlungspflichten. 11. Wie viele Fälle nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) meldete das BAMF dem BfV bezüglich mutmaßlicher extremistischer Bestrebungen unter Asylantragstellern in den Jahren 2015 bis 2017 (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleine Anfrage der Fraktion Die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3840 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4015 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wird innerhalb des BfV geprüft, ob alle durch das BAMF auf Grundlage von § 18 Absatz 1 und § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelten Daten aus Asylverfahren bzw. aus Angaben von Antragstellern im Asylverfahren für die Tätigkeit des BfV erforderlich sind, wenn nein, warum unterbleibt diese Prüfung, wenn ja, wie wird mit den trotz fehlender Erforderlichkeit übermittelten personenbezogenen Daten verfahren? Jeder vom BAMF übermittelte Hinweis wird vor einer weiteren Befassung durch das BfV auf die Eröffnung des Aufgabenbereichs nach § 3 BVerfSchG überprüft. Ist der Aufgabenbereich nicht eröffnet, werden die personenbezogenen Daten nicht gespeichert. Der Vorgang wird zu den Akten genommen und die personenbezogenen Daten werden nicht weiter verwandt. 13. Wie viele Interventionsfälle wurden in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils vom BfV bzw. BND an das BAMF übermittelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In den Jahren 2015 bis 2017 wurden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) drei Fälle gemeldet, in denen es Kontakt des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit Asylantragstellern gegeben hat. Diese sind nach Jahren wie folgt aufgeschlüsselt: Jahr Anzahl BfV Anzahl BND 2015 1 1 2016 1 0 2017 0 0 14. Wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen waren unter den in den Fragen 11 und 13 abgefragten Fällen? Eine entsprechende Statistik wird im BfV nur für die vom BAMF gemäß § 18 Absatz 1a BVerfSchG eigeninitiativ übermittelten Unterlagen geführt. In den Angaben zu den Jahren 2015 und 2016 sind die Zahlen aus dem Phänomenbereich Islamismus des BfV nicht enthalten, hier wird erst seit 2017 eine Statistik geführt. Jahr Zahl 2015 8 2016 24 2017 7096 Bei dem in der Antwort zu Frage 13 genannten Fall des BND handelte es sich um eine nachrichtendienstlich relevante Person. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4015 15. In wie vielen Fällen wurde in diesen Interventionsfällen ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl von Interventionen des BfV oder BND, Art des Schutzstatus und Aufenthaltstitels auflisten)? Jahr Art des Schutzstatus Anzahl BfV Anzahl BND 2015 1 x Art. 16a GG 2 x § 3 AsylG 1 1 2016 2 x Art. 16a GG 2 x § 3 AsylG 1 0 2017 0 0 Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7929 verwiesen . 16. Aus welchen Herkunftsländern stammten die jeweiligen Asylsuchenden in den Antworten zu den Fragen 11 und 13 (bitte nach Jahren und Anzahl von Interventionen des BfV oder BND auflisten)? Für das Jahr 2015 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7399 verwiesen. In den Jahren 2016 und 2017 stammten die Asylsuchenden zu den in der Antwort zu der Frage 13 aufgelisteten Fällen jeweils aus folgenden Herkunftsregionen: Jahr Herkunftsregion Anzahl BfV Anzahl BND 2016 1x Asien 1 0 2017 0 0 17. In welchen Fällen aus der Antwort zu Frage 13 lehnte das BAMF die Anerkennung eines Nachfluchtgrundes mit welcher Begründung ab (bitte nach Jahren und Herkunftsland auflisten, sowie angeben, ob Intervention durch das BfV oder den BND erfolgte)? Das BAMF hat in keinem Fall einen Schutzstatus versagt. 18. Sind der Bundesregierung Fälle seit dem Jahr 2015 bekannt, in denen im Zuge von Interventionsfällen anerkannte Flüchtlinge wegen Straftaten aus dem Bereich der Voraussetzungsnormen in § 3 des G 10-Gesetzes verurteilt wurden (wenn ja, bitte auflisten unter Angabe von Jahr der Verurteilung und Art der Straftat, Herkunftsland des Flüchtlings, Anerkennungsjahr durch das BAMF und angeben, auf welche Behörde die Intervention zurückging)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Wie viele Interventionsfälle wurden in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils von Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei (BPol) und Zoll an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) herangetragen (bitte nach Jahren auflisten)? Für das Jahr 2015 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7929 vom 18. März 2016 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4015 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In den Jahren 2016 bis 2017 wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Fall gemeldet, in denen es Kontakt der Bundespolizei (BPOL) mit einem Asylantragsteller gegeben hat. Diese sind nach Jahren wie folgt aufgeschlüsselt : Jahr Anzahl BKA Anzahl BPOL Anzahl Zoll 2016 0 0 0 2017 0 1 0 20. In wie vielen dieser Fälle wurde auf Grundlage eines Interventionsfalles ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl der Interventionen von BKA, BPol und Zoll, Art des Schutzstatus und Aufenthaltstitels auflisten)? Für das Jahr 2015 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7929 verwiesen . In den Jahren 2016 bis 2017 wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Schutzstatus wie folgt gewährt: Jahr Art des Schutzstatus Anzahl BKA Anzahl BPOL Anzahl Zoll 2016 0 0 0 2017 1 x § 4 AsylG 0 1 0 21. Aus welchen Herkunftsländern stammten die jeweiligen Asylsuchenden in den Antworten zu den Fragen 19 und 20 (bitte nach Jahren und Anzahl der Interventionen des BKA, der BPol und des Zolls auflisten)? Für das Jahr 2015 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7929 verwiesen . In den Jahren 2016 und 2017 stammten die Asylsuchenden zu den in der Antwort zu den Fragen 19 und 20 aufgelisteten Fällen jeweils aus folgenden Herkunftsregionen : Jahr Herkunftsregion Anzahl BKA Anzahl BPOL Anzahl Zoll 2016 0 0 0 2017 1 x GUS 0 1 0 22. In welchen der in der Antwort zu Frage 19 genannten Fällen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. das BAMF die Anerkennung eines Nachfluchtgrundes mit welcher Begründung ab (bitte nach Jahren und Herkunftsland sowie unter Angabe, ob Intervention aus BKA, BPol oder Zoll erfolgte, auflisten)? Das BAMF hat in keinem Fall einen Schutzstatus versagt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4015 23. Inwieweit sind der Bundesregierung Interventionsfälle bekannt, bei denen sich Sicherheitsbehörden der Länder (Landeskriminalämter, Landesämter für Verfassungsschutz) mit Interventionsfällen an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. das BAMF in den Jahren 2000 bis 2015 wandten (bitte nach Jahren auflisten)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7929 vom 18. März 2016 verwiesen. 24. In wie vielen Fällen gingen Interventionen durch Sicherheitsbehörden des Bundes gegenüber dem BAMF in den Jahren 2015 bis 2017 entsprechende Anregungen von Sicherheitsbehörden der Länder (Landeskriminalämter, Landesämter für Verfassungsschutz, Polizeidienststellen) voraus (bitte nach Jahren und Herkunftsland sowie unter Angabe des die Intervention anregenden Bundeslandes auflisten)? Der Bundesregierung sind im genannten Zeitraum keine Fälle bekannt, denen Interventionen durch die zuständigen Behörden des Bundes entsprechenden Anregungen von den zuständigen Behörden der Länder vorausgingen. 25. Inwiefern waren BMI und Bundeskanzleramt über die in den Antworten dargelegten Praktiken informiert? Das BMI wird laufend über die wesentlichen Vorgänge im BfV im Rahmen der Fachaufsicht informiert. Das Bundeskanzleramt wurde mit einem fachspezifischen und die maßgeblichen Durchführungsgrundlagen regelnden Konzept vom 15. März 2016 zur Durchführung von Befragungen im Inland durch den Bundesnachrichtendienst informiert. Darüber hinaus wird das BKAmt laufend über die wesentlichen Vorgänge im BND im Rahmen der Fachaufsicht informiert. 26. Inwiefern und in welchem Umfang kommt das Bundesministerium des Innern über diese Informationsbeschaffungsmaßnahmen des BfV seither seiner Unterrichtungspflicht nach § 8b Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anstelle des gleichlautenden, aber aufgehobenen § 8a Absatz 6 BVerfSchG gegenüber den Parlamentarischen Gremien nach? Die in der Kleinen Anfrage behandelten Befragungen durch das BfV sind nicht Gegenstand der Unterrichtungspflicht nach § 8b Absatz 3 BVerfSchG (auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 4 BVerfSchG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333