Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4019 19. Wahlperiode 27.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Nicole Bauer, Matthias Seestern-Pauly, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3624 – Unterhaltsvorschuss – Entwicklung von Kosten und Rückholquoten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Unterhaltsvorschuss ist eine zentrale sozial- und familienpolitische Leistung für Alleinerziehende. Ziel ist es, ausfallende Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu kompensieren. Im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) wird geregelt, wie der Staat Alleinerziehende unterstützt, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber gemeinsamen Kindern entzieht, dazu ganz oder teilweise nicht in der Lage oder verstorben ist. Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017 hat sich sowohl die Dauer des Bezugs des Unterhaltsvorschusses verändert (Entfall der bisherigen Höchstbezugsdauer von 72 Monaten), als auch die Grenze, bis zu welchem Alter ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird (Erhöhung von 12 auf 18 Jahre). Durch diese Veränderung hat sich also zum einen die Zahl der Anspruchsberechtigten erhöht und zum anderen die Bezugsdauer verlängert. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/2531) geht hervor, dass zum Stichtag am 31. Dezember 2017 Unterhaltsleistungen für insgesamt 641 320 Kinder an Alleinerziehende ausgezahlt wurden. Allerdings ist eine genaue Zahl, wie weit die Anzahl aufgrund der zum Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen ansteigen wird, nicht bekannt, da noch nicht alle bei den Ämtern eingegangen Anträge abschließend entschieden wurden. Im Haushaltseinzelplan 17 für das Jahr 2018 hat die Bundesregierung eine Summe von 866 Mio. Euro zur Finanzierung des Unterhaltsvorschusses veranschlagt – eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahreshaushalt (EPL 17, Titel 63207, 2017) von rund 175 Prozent. Allerdings handelt es sich bei dieser Summe um den geschätzten Finanzbedarf zur Finanzierung der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes . Angesichts dieser substanziellen Steigerung der Finanzmittel stellt sich die Frage nach der Datengrundlage für diese Schätzung. Auch in Anbetracht der dauerhaft niedrigen Rückholquote besteht ein besonderes Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, wie die Rückholquote gesteigert werden kann. Des Weiteren bedeuten die Veränderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes auch für Länder finanzielle Mehrausgaben, da lediglich 40 Prozent der Kosten vom Bund Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode getragen werden. Hieraus ergibt sich eine Mehrbelastung insbesondere für bereits finanziell schwach gestellte Länder und Kommunen, in denen aufgrund der Sozialstruktur bereits ohnehin viele Leistungsbezieher wohnhaft sind. 1. In welchem Umfang haben die Zahlungen von Unterhaltsvorschüssen die Haushalte nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im ersten Halbjahr 2018 belastet (bitte nach Bund, Ländern und Kommunen sowie absoluten Zahlen und prozentualer Veränderung aufschlüsseln )? Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss werden anteilig von Bund und Ländern getragen. Bis zum 30. Juni 2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) bei einem Drittel, der Anteil der Länder bei zwei Dritteln. Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des Bundes durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes auf 40 Prozent. Die Länder beteiligen die Kommunen auf der Grundlage von gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 UhVorschG möglichen, eigenen Regelungen in unterschiedlichem Umfang an den Ausgaben. Eine Aussage zu den kommunalen Ausgaben ist der Bundesregierung nicht möglich. Die Ausgaben werden in den folgenden Tabellen insgesamt in Euro und prozentual und ohne Verrechnung mit den Einnahmen (jeweils für den Bundes- und Landesanteil) in den Jahren 2015 bis zum 1. Halbjahr 2018 dargestellt: Entwicklung der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UhVorschG (Bundesanteil) Bundesland 2015 2016 2017* 01-06/2018 Baden-Württemberg 22.546.220 23.221.485 28.795.816 32.882.603 Bayern 26.925.923 27.278.793 41.519.055 44.738.040 Berlin 18.329.544 18.462.581 23.740.251 19.853.222 Brandenburg 11.732.755 11.547.908 17.202.313 21.133.410 Bremen 3.998.496 4.083.919 5.021.006 5.278.097 Hamburg 8.245.915 7.597.399 13.383.803 14.877.755 Hessen 18.071.428 18.575.931 25.290.192 24.439.129 Mecklenburg-Vorp. 9.733.234 9.746.758 15.081.349 15.537.576 Niedersachsen 28.464.208 28.436.752 39.542.405 32.896.810 Nordrhein-Westfalen 68.124.647 69.609.330 101.541.142 71.155.584 Rheinland-Pfalz 12.153.815 12.488.253 18.638.865 18.710.123 Saarland 3.203.727 3.361.471 4.950.975 4.463.210 Sachsen 17.216.687 20.322.196 25.404.358 27.868.502 Sachsen-Anhalt 11.971.914 11.842.615 14.656.010 11.592.196 Schleswig-Holstein 10.999.172 11.279.167 17.064.436 7.638.899 Thüringen 9.132.746 9.035.613 14.131.636 12.453.640 Gesamt Bundesanteil 280.850.431 286.890.171 405.963.612 365.518.796 * UhVorschG – Reform zum 01.07.2017; Ausgaben sind nicht mit den Vorjahren vergleichbar Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4019 Entwicklung der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UhVorschG (Landesanteil) Bundesland 2015 2016 2017* 01-06/2018 Baden-Württemberg 45.092.440 46.442.970 59.173.978 49.323.905 Bayern 53.851.846 54.557.586 70.912.696 67.107.060 Berlin 36.659.088 36.925.162 39.489.621 29.779.833 Brandenburg 23.465.510 23.095.816 28.723.164 31.700.115 Bremen 7.996.992 8.167.838 9.576.617 7.917.146 Hamburg 16.491.830 15.194.798 23.459.083 22.316.633 Hessen 36.142.856 37.151.862 45.495.831 36.658.694 Mecklenburg-Vorp. 19.466.468 19.493.516 25.045.648 23.306.364 Niedersachsen 56.928.416 56.873.504 68.249.625 49.345.215 Nordrhein-Westfalen 136.249.294 139.218.660 164.808.943 106.733.376 Rheinland-Pfalz 24.307.630 24.976.506 31.755.290 28.065.185 Saarland 6.407.454 6.722.942 8.571.167 6.694.815 Sachsen 34.433.374 40.644.392 43.021.635 41.802.753 Sachsen-Anhalt 23.943.828 23.685.230 26.435.275 17.388.294 Schleswig-Holstein 21.998.344 22.558.334 28.416.042 11.458.349 Thüringen 18.265.492 18.071.226 23.467.982 18.680.460 Gesamt Landesanteil 561.700.862 573.780.342 696.602.597 548.278.194 * UhVorschG – Reform zum 01.07.2017; Ausgaben sind nicht mit den Vorjahren vergleichbar Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwicklung der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UhVorschG (Bundesanteil) prozentual Bundesland 2015 2016 2017* 01-06/2018 Baden-Württemberg 100% 103% 124% 114% Bayern 100% 101% 152% 108% Berlin 100% 101% 129% 84% Brandenburg 100% 98% 149% 123% Bremen 100% 102% 123% 105% Hamburg 100% 92% 176% 111% Hessen 100% 103% 136% 97% Mecklenburg-Vorp. 100% 100% 155% 103% Niedersachsen 100% 100% 139% 83% Nordrhein-Westfalen 100% 102% 146% 70% Rheinland-Pfalz 100% 103% 149% 100% Saarland 100% 105% 147% 90% Sachsen 100% 118% 125% 110% Sachsen-Anhalt 100% 99% 124% 79% Schleswig-Holstein 100% 103% 151% 45% Thüringen 100% 99% 156% 88% Gesamt Bundesanteil 100% 102% 142% 90% * UhVorschG – Reform zum 01.07.2017; prozentuale Ausgaben sind nicht mit den Vorjahren vergleichbar Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4019 Entwicklung der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UhVorschG (Landesanteil) prozentual Bundesland 2015 2016 2017* 01-06/2018 Baden-Württemberg 100% 103% 127% 83% Bayern 100% 101% 130% 95% Berlin 100% 101% 107% 75% Brandenburg 100% 98% 124% 110% Bremen 100% 102% 117% 83% Hamburg 100% 92% 154% 95% Hessen 100% 103% 122% 81% Mecklenburg-Vorp. 100% 100% 128% 93% Niedersachsen 100% 100% 120% 72% Nordrhein-Westfalen 100% 102% 118% 65% Rheinland-Pfalz 100% 103% 127% 88% Saarland 100% 105% 127% 78% Sachsen 100% 118% 106% 97% Sachsen-Anhalt 100% 99% 112% 66% Schleswig-Holstein 100% 103% 126% 40% Thüringen 100% 99% 130% 80% Gesamt Landesanteil 100% 102% 121% 79% * UhVorschG – Reform zum 01.07.2017; prozentuale Ausgaben sind nicht mit den Vorjahren vergleichbar Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Ergänzend kann Folgendes ausgeführt werden: Die Leistungsausgaben für den Unterhaltsvorschuss lagen im Jahr 2017 insgesamt bei gut 1,1 Mrd. Euro. Der Bund trug davon einen Anteil von gut 405 Mio. Euro. Etwa zwei Drittel der Leistungsausgaben entfielen auf das zweite Halbjahr 2017. Im Jahr 2018 wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres gut 365 Mio. Euro als Bundesanteil an den UhVorschG-Ausgaben abgerufen. Dies entspricht Gesamtausgaben von Bund und Ländern in Höhe von rund 914 Mio. Euro in 2018 bis Ende Juni. Durch das Buchungsverhalten der Länder kann es hierbei jedoch bei unterjährigen Aussagen zu Abweichungen von den tatsächlichen Ausgaben für das Kalenderjahr kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Trifft die Angabe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dass die Reform den Bund 350 Mio. Euro kostet, zu (www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/ausweitung-desunterhaltsvorschusses -/113572)? Ist diese Einschätzung auch zum heutigen Zeitpunkt noch richtig? Falls ja, welche Kosten sind Bund, Ländern und Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung bisher entstanden? Falls nein, auf welche Summe belaufen sich die Kosten für die Reform? Hinsichtlich der Ausgaben im Jahr 2017 und im ersten Halbjahr des Jahres 2018 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Mittelabrufe der Länder sind aufgrund rückwirkender Leistungszahlungen nach der Bewilligung von Leistungsanträgen seit dem Sommer 2017 vorübergehend erhöht. Zum durchschnittlichen Mittelbedarf für alle laufenden Leistungsfälle kann derzeit noch keine sichere Aussage getroffen werden. Dieser ergibt sich erst aus den laufenden Abrufen, wenn von allen Unterhaltsvorschuss- Stellen nur noch Haushaltsmittel für die laufenden Leistungsausgaben benötigt werden. Erst, wenn alle Fälle im Zusammenhang mit der Reform abgearbeitet sind, können die Mehrausgaben quantifiziert werden. 3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im ersten Halbjahr 2018 die Unterhaltsrückstände entwickelt (bitte nach Bund, Ländern und Kommunen sowie Jahren aufschlüsseln und absolute Zahlen und prozentuale Veränderung angeben)? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. 4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 8 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) von den Ländern an den Bund zu leistenden durch Rückgriff generierten Einnahmen entwickelt (bitte nach Jahren – 2012 bis 2018 sofern vorhanden – und Bundesländern aufschlüsseln , sowie absolute Zahlen und prozentuale Werte angeben)? Der Bund erhält von den Einnahmen aus dem Vollzug des UhVorschG den seiner Ausgabenbeteiligung entsprechenden Anteil. Bis zum 30. Juni 2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8 Absatz 2 UhVorschG bei einem Drittel, der Anteil der Länder bei zwei Dritteln. Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des Bundes durch die Reform des UhVorschG auf 40 Prozent. Die Einnahmen aus dem Rückgriff lagen im Jahr 2017 insgesamt bei gut 208 Mio. Euro. Der Bund erhielt davon einen Anteil von 74,6 Mio. Euro. Etwa 60 Prozent der gesamten Einnahmen aus dem Rückgriff im Jahr 2017 (124 Mio. Euro) entfielen auf das zweite Halbjahr 2017. Im Jahr 2018 wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 42 362 295 Euro als Bundesanteil von den erzielten Einnahmen aus dem Rückgriff abgeführt. Dies entspricht Gesamteinnahmen aus dem Rückgriff von 105 905 738 Euro. Durch das Buchungsverhalten der Länder kann es hierbei bei unterjährigen Aussagen zu Abweichungen von den tatsächlichen Einnahmen kommen. Die Einnahmen des Bundes insgesamt in Euro und prozentual in den Jahren 2012 bis zum ersten Halbjahr 2018 werden in den folgenden Tabellen dargestellt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4019 Entwicklung der Einnahmen nach § 8 Absatz 2 UhVorschG (Bundesanteil) Bundesland 2012 2013 2014 2015 2016 2017* 01-06/2018 Baden-Württemberg 7.234.349 7.098.648 7.685.596 7.507.231 7.648.796 8.579.265 5.702.079 Bayern 9.612.476 9.444.030 9.429.676 9.426.577 9.759.896 11.009.325 7.725.694 Berlin 2.772.553 3.056.122 3.144.726 3.121.111 3.415.541 3.976.775 2.292.603 Brandenburg 2.128.999 2.180.034 2.327.036 2.575.767 2.663.678 3.172.419 1.496.018 Bremen 483.583 446.093 419.842 425.237 565.626 502.403 345.548 Hamburg 1.244.659 1.180.341 1.198.513 946.029 802.059 1.238.735 822.415 Hessen 3.579.335 3.386.266 3.454.239 3.399.745 3.591.049 4.079.151 1.779.527 Mecklenburg-Vorp. 1.261.614 1.378.756 1.617.934 1.654.882 1.898.272 2.072.590 1.187.973 Niedersachsen 5.747.633 7.578.593 6.621.882 6.407.907 6.636.646 7.563.308 4.055.832 Nordrhein-Westfalen 13.052.749 9.670.964 16.943.764 13.384.644 14.149.578 15.783.254 8.679.622 Rheinland-Pfalz 3.348.123 3.167.671 3.154.590 3.263.231 3.328.098 3.974.111 2.772.255 Saarland 798.053 628.786 730.287 709.005 722.538 796.309 452.531 Sachsen 3.129.362 2.952.103 3.025.505 3.867.138 3.872.618 4.235.041 2.619.290 Sachsen-Anhalt 2.258.155 2.248.882 2.359.147 2.703.376 2.855.147 3.037.784 414.212 Schleswig-Holstein 2.386.432 2.527.608 2.357.216 2.330.424 2.548.857 2.160.337 677.672 Thüringen 1.728.715 1.969.833 1.760.825 2.051.646 2.104.712 2.401.914 1.339.025 Gesamt (Bundesanteil) 60.766.790 58.914.730 66.230.778 63.773.950 65.851.035 74.582.721 42.362.296 * UhVorschG – Reform zum 01.07.2017; Einnahmen sind nicht mit den Vorjahren vergleichbar Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwicklung der Einnahmen nach § 8 Absatz 2 UhVorschG (Bundesanteil) prozentual (2012 = 100%) Bundesland 2012 2013 2014 2015 2016 2017* 01-06/2018 Baden-Württemberg 100% 98% 108% 98% 102% 112% 66% Bayern 100% 98% 100% 100% 104% 113% 70% Berlin 100% 110% 103% 99% 109% 116% 58% Brandenburg 100% 102% 107% 111% 103% 119% 47% Bremen 100% 92% 94% 101% 133% 89% 69% Hamburg 100% 95% 102% 79% 85% 154% 66% Hessen 100% 95% 102% 98% 106% 114% 44% Mecklenburg-Vorp. 100% 109% 117% 102% 115% 109% 57% Niedersachsen 100% 132% 87% 97% 104% 114% 54% Nordrhein-Westfalen 100% 74% 175% 79% 106% 112% 55% Rheinland-Pfalz 100% 95% 100% 103% 102% 119% 70% Saarland 100% 79% 116% 97% 102% 110% 57% Sachsen 100% 94% 102% 128% 100% 109% 62% Sachsen-Anhalt 100% 100% 105% 115% 106% 106% 14% Schleswig-Holstein 100% 106% 93% 99% 109% 85% 31% Thüringen 100% 114% 89% 117% 103% 114% 56% Gesamt (Bundesanteil) 100% 97% 112% 96% 103% 113% 57% * UhVorschG – Reform zum 01.07.2017; prozentuale Einnahmen sind nicht mit den Vorjahren vergleichbar Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ 5. Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich zum aktuellsten Stand die im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes (ZÜV) erfassten Rückforderungen beim Unterhaltsvorschuss? Das Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes (ZÜV) sowie die Bundeshaushaltsordnung sind von den Ländern bei der Durchführung des UhVorschG nicht anzuwenden. Das begründet sich dadurch, dass die Länder beim UhVorschG Bundesmittel nach Bedarf anteilig (40 Prozent Bundesanteil an den Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss seit 01. Juli 2017) abrufen und in ihren eigenen Landeshaushalt vereinnahmen. 6. Wie genau und durch welche Stellen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Einziehung des geleisteten Unterhaltsvorschusses bei dem zahlungspflichtigen Elternteil (bitte nach Jahren – 2012 bis 2018 –, Bundesländern und jeweiliger Behörde aufschlüsseln sowie absolute Zahlen und prozentuale Werte angeben)? Wenn und soweit das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil , mit dem es nicht zusammen lebt, hat, geht dieser Unterhaltsanspruch nach § 7 Absatz 1 Satz 1 UhVorschG auf das Land in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses über (gesetzlicher Forderungs-übergang). Das Land, vertreten durch die Unterhaltsvorschuss -Stelle, nimmt dann gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4019 Rückgriff, greift also auf die übergegangene Unterhaltsforderung zurück, und holt sich so von diesem Elternteil den an das Kind gezahlten Unterhaltsvorschuss – soweit möglich – wieder. Die Geltendmachung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs im Wege des Rückgriffs richtet sich im Wesentlichen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der Zivilprozessordnung (ZPO), aber auch nach der Insolvenzordnung (InsO) und dem internationalen Unterhaltsrecht. Der Rückgriff wird nach dem derzeitigen Stand mit Ausnahme von Bayern in allen Bundesländern durch die Unterhaltsvorschuss-Stellen durchgeführt. In Bayern übernimmt das Landesamt für Finanzen Teile der Rückgriffsbearbeitung. Die Einnahmen der Länder insgesamt in Euro (Bundes- und Landesanteil) in den Jahren 2012 bis zum ersten Halbjahr 2018 werden in der folgenden Tabelle dargestellt : Entwicklung Einnahmen gesamt Land und Bund Bundesland 2012 2013 2014 2015 2016 2017 01-06/2018 Baden-Württemberg 21.703.047 21.295.944 23.056.788 22.521.693 22.946.388 24.352.323 14.255.198 Bayern 28.837.428 28.332.090 28.289.028 28.279.731 29.279.688 30.896.705 19.314.235 Berlin 8.317.659 9.168.366 9.434.178 9.363.333 10.246.623 10.772.385 5.731.508 Brandenburg 6.386.997 6.540.102 6.981.108 7.727.301 7.991.034 8.768.171 3.740.045 Bremen 1.450.749 1.338.279 1.259.526 1.275.711 1.696.878 1.494.311 863.870 Hamburg 3.733.977 3.541.023 3.595.539 2.838.087 2.406.177 2.607.229 2.056.038 Hessen 10.738.005 10.158.798 10.362.717 10.199.235 10.773.147 11.211.199 4.448.818 Mecklenburg-Vorp. 3.784.842 4.136.268 4.853.802 4.964.646 5.694.816 6.572.467 2.969.933 Niedersachsen 17.242.899 22.735.779 19.865.646 19.223.721 19.909.938 21.100.009 10.139.580 Nordrhein-Westfalen 39.158.247 29.012.892 50.831.292 40.153.932 42.448.734 43.693.323 21.699.055 Rheinland-Pfalz 10.044.369 9.503.013 9.463.770 9.789.693 9.984.294 10.900.406 6.930.638 Saarland 2.394.159 1.886.358 2.190.861 2.127.015 2.167.614 2.284.958 1.131.328 Sachsen 9.388.086 8.856.309 9.076.515 11.601.414 11.617.854 11.004.742 6.548.225 Sachsen-Anhalt 6.774.465 6.746.646 7.077.441 8.110.128 8.565.441 8.768.065 1.035.530 Schleswig-Holstein 7.159.296 7.582.824 7.071.648 6.991.272 7.646.571 7.657.670 1.694.180 Thüringen 5.186.145 5.909.499 5.282.475 6.154.938 6.314.136 6.757.685 3.347.563 Gesamt (Bund und Länder) 182.300.370 176.744.190 198.692.334 191.321.850 199.689.333 208.841.648 105.905.740 Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Für das Jahr 2018 wurden die Einnahmen dargestellt, die bis zum 30. Juni 2018 von den Ländern gebucht wurden. Hinsichtlich der Darstellung der prozentualen Rückgriffquote wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die Einnahmen der einzelnen kommunalen Behörden werden von der Bundesregierung nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von säumigen Elternteilen (bitte nach Geschlecht, Bundesländern, absoluten Zahlen und Angaben in Prozent aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. Ergänzend ist anzumerken, dass die UhVorschG-Geschäftsstatistik die Zahl der nach dem UhVorschG berechtigten Kinder erfasst, weil die Kinder die Anspruchsberechtigten sind. Aus der Statistik lässt sich nicht ablesen, wie vielen Kindern ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Unterhalt schuldet. 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der eingetriebenen Zahlungen bei dem zahlungspflichtigen Elternteil? Es wird statistisch nicht erfasst, wie viel Prozent von der gesamten Unterhaltsschuld eines barunterhaltspflichtigen Elternteils jeweils beigetrieben wurden. 9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der Unterhaltsvorschusszahlungen, die an Unterhaltsberechtigte ausgezahlt werden , die aufgrund des Todes eines Elternteils durch den Staat geleistet werden (bitte nach Geschlecht, Bundesländern, absoluten Zahlen und Angaben in Prozent für die Jahre 2012 bis 2018 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen zum prozentualen Anteil und zur absoluten Höhe der Unterhaltsvorschusszahlungen an Halbwaisen keine statistischen Daten vor. 10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der zahlungspflichtigen Elternteile, von denen auch nach Ergreifen von Maßnahmen keine Zahlungen eingefordert werden konnten? Welche Gründe liegen für das Ausbleiben der Zahlungen vor (bitte nach Geschlecht , Bundesland, absoluten Zahlen und Angaben in Prozent aufschlüsseln )? Wenn und soweit einem Kind Unterhaltsvorschuss geleistet wird, so geht ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt, mit der Zahlung des Unterhaltsvorschusses auf das Land in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses über (siehe auch Antwort zu Frage 6). Ein Unterhaltsanspruch setzt nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Eine Unterhaltsverpflichtung endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. In diesem Moment müssen die Bedürfnisse des Kindes zurückstehen, da niemand verpflichtet werden kann, unter Gefährdung seiner eigenen Existenz Unterhaltsleistungen zu erbringen. Liegt das erzielbare Einkommen des Barunterhaltspflichtigen unter dem notwendigen Selbstbehalt, besteht daher auch gegenüber einem minderjährigen Kind keine Unterhaltsverpflichtung. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden , sieht die in der Praxis von den Gerichten als Leitlinie verwendete Düsseldorfer Tabelle zurzeit (Stand: 1. Januar 2018) einen notwendigen Selbstbehalt bei Erwerbstätigen von 1 080 Euro und bei Erwerbslosen von 880 Euro vor. Wenn hiernach kein Unterhaltsanspruch besteht, ist auch kein Rückgriff nach dem UhVorschG möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4019 Als weitere Ursachen dafür, dass nach Ergreifen von Maßnahmen keine Zahlungen eingefordert werden können, kommen Schwierigkeiten in der Rechtsdurchsetzung , etwa bei ungeklärten Verwandtschaftsverhältnissen oder unbekanntem Aufenthalt des Barunterhaltsverpflichteten in Betracht. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zum Anteil der zahlungspflichtigen Elternteile, von denen auch nach Ergreifen von Maßnahmen keine Zahlungen eingefordert werden konnten, vor. 11. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Zeitraum zwischen Beantragung (Eingang des Antrags des Elternteils auf Unterhaltsvorschuss bei der zuständigen Behörde) bis zum erstmaligen Auszahlen der Leistung nach UhVorschG im Durchschnitt (bitte nach Bundesländern für die Jahre 2015, 2016, 2017 sowie das erste Halbjahr 2018 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass abgesehen von reformbedingten Verzögerungen durch die Unterhaltsvorschuss-Stellen im Regelfall eine zügige Bearbeitung erfolgt. Die Bearbeitungsdauer der Leistung ist allerdings auch abhängig von der Mitwirkung der alleinerziehenden Elternteile. 12. Wie erklärt die Bundesregierung die deutlichen Unterschiede in den Rückholquoten zwischen den Bundesländern sowie innerhalb derer (z. B. schwankte in Berlin die Quote zwischen knapp 11 Prozent (Spandau) und 33 Prozent (Pankow) im Jahr 2016, http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/ adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-11535.pdf)? Wie hoch ist die aktuelle Rückholquote in allen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Bundesländern und Kommunen sowie für die Jahre 2012 bis 2018 in absoluten und prozentualen Zahlen aufschlüsseln )? Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ermittelte Rückgriffquote stellt die Einnahmen den Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr gegenüber. Folglich sinkt die Rückgriffquote bereits dann „automatisch“, wenn der Unterhaltsvorschuss-Satz steigt (also ein höherer Unterhaltsvorschuss gezahlt wird) und gleichzeitig die Einnahmen konstant bleiben. Aufgrund des Leistungsausbaus und den damit verbundenen Mehrausgaben im zweiten Halbjahr 2017 ist die Rückgriffquote 2017 nicht mit den Vorjahren vergleichbar . Zudem mussten die Rückgriffaktivitäten von den Unterhaltsvorschuss- Stellen zu Gunsten von Leistungsbewilligungen teilweise zurückgestellt werden. Die Höhe der Rückgriffquote wird darüber hinaus durch die in der Antwort zu Frage 10 genannten Gründe beeinflusst. In Bundesländern mit bezogen auf die Bevölkerungszahl bundesweit höheren Anteilen an Bedarfsgemeinschaften mit SGB-II-Bezug (Hartz IV) ist es naturgemäß schwieriger, Kindesunterhalt durchzusetzen , als in Bundesländern mit einer besseren Wirtschafts- und Arbeitnehmerstruktur . Die Rückgriffquote für 2018 liegt erst im Frühjahr des nächsten Jahres vor. Rückgriffquoten von Kommunen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Bundesländer sind in der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 abgebildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Rückgriffquote der Jahre 2012 bis 2017 ist für alle Bundesländer und bundesweit insgesamt nachstehend abgebildet: Rückgriffquote (Einnahmen/Ausgaben) Bundesland 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Baden-Württemberg 31% 33% 32% 33% 33% 28% Bayern 34% 35% 36% 35% 36% 27% Berlin 14% 16% 17% 17% 18% 17% Brandenburg 17% 18% 20% 22% 23% 19% Bremen 12% 11% 11% 11% 14% 10% Hamburg 14% 13% 14% 11% 11% 7% Hessen 20% 19% 19% 19% 19% 16% Mecklenburg-Vorpommern 12% 14% 16% 17% 19% 16% Niedersachsen 19% 26% 23% 23% 23% 20% Nordrhein-Westfalen 19% 14% 25% 20% 20% 16% Rheinland-Pfalz 27% 26% 26% 27% 27% 22% Saarland 23% 19% 23% 22% 21% 17% Sachsen 16% 15% 16% 22% 19% 16% Sachsen-Anhalt 17% 17% 19% 23% 24% 21% Schleswig-Holstein 21% 22% 21% 21% 23% 17% Thüringen 17% 20% 19% 22% 23% 18% Bund Gesamt 21% 21% 23% 23% 23% 19% nachrichtlich: Einnahmen (Mio. EUR) 182,3 176,7 198,7 191,3 197,6 208,8 nachrichtlich: Ausgaben (Mio. EUR) 818,7 858,9 848,8 842,6 860,7 1.102,6 *Die Rückgriffquoten sind in 2017 aufgrund des Leistungsausbaus und den damit verbundenen Mehrausgaben im 2. Halbjahr nicht mit den Vorjahren vergleichbar, denn sie bilden das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben im UhVorschG ab. Unterschiedliche Zuwächse bei Ausgaben durch in 2017 erfolgte zusätzliche Bewilligungen verzerren zudem den Ländervergleich. Quelle: Haushaltsdaten des BMFSFJ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4019 13. Ist die Aussage, dass sich Bund und Länder zur Verbesserung des Rückgriffs darauf verständigt hätten, Standards für Maßnahmen zur Durchsetzung und Verfolgung des Kindesunterhalts zu entwickeln, richtig (www.welt.de/print/ die_welt/politik/article172661785/Kapitulationserklaerung-der-Behoerden. html)? a) Welche Standards werden in diesem Zusammenhang diskutiert? b) Welche Maßnahmen und Standards plant das BMFSFJ in Absprache mit den Ländern einzuführen? c) In welchem Zeitraum soll abschließend über diese Standards und Maßnahmen beraten werden (bitte Monat und Jahr angeben)? d) Wann ist eine Umsetzung dieser Standards und Maßnahmen in die Praxis geplant (bitte Monat und Jahr angeben)? e) Falls keine Ausarbeitung und Umsetzung solcher Maßnahmen und Standards geplant ist, warum nicht? Zusammen mit den Leistungsverbesserungen wurde im Januar 2017 auch auf Spitzenebene von Bund und Ländern beschlossen, gemeinsame Standards zur Verbesserung des Rückgriffs bei dem anderen Elternteil zu vereinbaren und die Einrichtung von zentralisierten Einheiten bei den Finanzverwaltungen oder anderen Behörden in der Verwaltungsverantwortung von Ländern und Kommunen zu prüfen. Hierzu wird das BMFSFJ dem Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages zum 1. Oktober 2018 einen Fortschrittsbericht übermitteln. Die Fragen 13a und 13b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das BMFSFJ hat bereits gemeinsam mit den Ländern eine Neufassung der UhVorschG-Geschäftsstatistik erarbeitet und vereinbart. Die umfassenderen statistischen Informationen sollen erstmalig im Jahr 2019 vorliegen. Darüber hinaus prüft das BMFSFJ gemeinsam mit den Ländern und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten, Verbesserungen im Unterhaltsvorschuss-Vollzug zu erreichen durch Personal (notwendige Quantität und Qualifikation), Ausübung und Ausgestaltung der Aufsicht über den Vollzug und Schaffung eines Forderungsmanagements inkl. IT-Sicherheit und Mittelbewirtschaftung. Hinsichtlich der Einrichtung von zentralisierten Einheiten, deren Prüfung in erster Linie landesintern vorgenommen wird, steuert das BMFSFJ im Wesentlichen den gemeinsamen Prozess aller Länder. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Vollzug des UhVorschG ausschließlich in der Verantwortung der Länder liegt. Die Fragen 13c und 13d werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Prozess ist auf eine mehrjährige Dauer angelegt. Es wird zu unterschiedlichen Aspekten und Ansatzpunkten für Verbesserungen im Laufe der Zeit voraussichtlich zu Teil- und Zwischenergebnissen kommen. Näheres kann voraussichtlich im Rahmen des vom Rechnungsprüfungsausschuss zum 1. Oktober 2018 erbetenen Fortschrittsberichts mitgeteilt werden. Eine Antwort zu der Frage 13e entfällt, da die Ausarbeitung und Umsetzung der Maßnahmen und Standards geplant ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie viele Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2018 (bitte nach Geschlecht, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik zur Strafverfolgung (Fachserie 10, Reihe 3.2) erfasst die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen differenziert nach dem schwersten Delikt, das der Entscheidung zugrunde liegt. Soweit daher gleichzeitig mit einer Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat mit einer schwereren Strafdrohung abgeurteilt wird, wird diese Entscheidung ausschließlich dort erfasst. Aktuell liegt die Statistik erst bis zum Berichtsjahr 2016 vor. Die erbetenen Daten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4019 Verurteilte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Absatz 1 StGB insgesamt (I) und nach Geschlecht (M – männlich/W – weiblich) Land 2012 2013 2014 2015 2016 Baden-Württemberg M 268 252 249 212 209 W 6 4 5 7 2 I 274 256 254 219 211 Bayern M 429 413 296 308 270 W 9 7 13 5 4 I 438 420 309 313 274 Berlin M 45 39 28 21 29 W 1 0 0 0 1 I 46 39 28 21 30 Brandenburg M 53 63 45 56 27 W 3 1 1 1 1 I 56 64 46 57 28 Bremen M 4 1 6 8 3 W 0 0 0 0 0 I 4 1 6 8 3 Hamburg M 9 12 17 10 9 W 0 0 0 0 0 I 9 12 17 10 9 Hessen M 78 67 50 52 41 W 0 0 2 1 3 I 78 67 52 53 44 Mecklenburg- Vorpommern M 32 26 24 23 25 W 0 0 0 1 1 I 32 26 24 24 26 Niedersachsen M 186 154 126 115 114 W 1 0 4 0 2 I 187 154 130 115 116 Nordrhein-Westfalen M 342 315 249 279 179 W 11 4 6 5 6 I 353 319 255 284 185 Rheinland-Pfalz M 161 141 130 118 87 W 3 1 2 2 0 I 164 142 132 120 87 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4019 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Land 2012 2013 2014 2015 2016 Saarland M 34 29 18 20 7 W 0 1 1 1 0 I 34 30 19 21 7 Sachsen M 75 91 81 66 82 W 2 1 0 2 0 I 77 92 81 68 82 Sachsen-Anhalt M 64 62 53 51 31 W 3 1 0 0 1 I 67 63 53 51 32 Schleswig-Holstein M 38 22 36 21 17 W 2 0 1 0 1 I 40 22 37 21 18 Thüringen M 62 70 41 48 44 W 2 0 1 2 0 I 64 70 42 50 44 Bund Gesamt M 1.88 0 1.757 1.449 1.408 1.174 W 43 20 36 27 22 I 1.92 3 1.777 1.485 1.435 1.196 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333