Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4021 19. Wahlperiode 27.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3712 – Darstellung der Konkretisierung des PKK-Kennzeichnungsverbots im Verfassungsschutzbericht 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2017 wird im Abschnitt über die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine Konkretisierung des PKK-Kennzeichenverbots durch das Bundesministerium des Innern am 2. März 2017 erwähnt . Hierzu heißt es: „Durch die Konkretisierung des Kennzeichenverbots wurde klargestellt, welche Symbole von dem Verbot der PKK umfasst sind, darunter die Kennzeichen und Symbole der syrischen PKK-Schwesterorganisation ‚Partei der Demokratischen Union‘ (PYD), der der PYD unterstellten ‚Volksverteidigungseinheiten ‘ (YPG) und ‚Volksverteidigungseinheiten der Frauen‘ (YPJ), der PKK-Jugendorganisation ‚Komalên Civan‘/‚Ciwanên Azad‘ sowie der PKKStudierendenorganisation ‚Verband der Studierenden aus Kurdistan‘ (YXK)“ (Verfassungsschutzbericht 2017, S. 226 f.). Diese Darstellung widerspricht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vorangegangenen Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. So stellte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/12025 klar, dass „‚Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine‘ dann verboten“ seien, „wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen.“ Demnach sei „die Fahne des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK) […] nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK ihrer ersatzweise bedient.“ Ebenso seien „Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien […] nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“. In ihrer Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1576 stellt die Bundesregierung fest, dass sich ihre Auffassung diesbezüglich nicht geändert habe. Sollte die auf Bundestagsdrucksache 18/12025 dargestellte Auffassung der Bundesregierung weiterhin Gültigkeit haben, dann halten die Fragestellerinnen und Fragesteller die im Verfassungsschutzbericht getätigte Darstellung, die genannten Symbole seien grundsätzlich vom PKK-Verbot umfasst und verboten, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4021 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode für missverständlich. Insbesondere ist eine solche Darstellung geeignet, in der Öffentlichkeit aber auch gegenüber den für die Umsetzung von vereinsrechtlichen Verboten sowie des Versammlungsrechts zuständigen Landes- und Kommunalbehörden einen für die genannten nicht verbotenen Organisationen nachteiligen Eindruck hervorzurufen – bis hin zu nicht im Sinne des Gesetzes erfolgenden versammlungsrechtlichen Einschränkungen. 1. Inwieweit, seit wann und aufgrund welcher Rechtsprechung unterliegen nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung die folgenden Organisationen dem 1993 erfolgten Betätigungsverbot gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder einem anderen Betätigungsverbot: a) Partei der Demokratischen Union (PYD), b) Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), c) Verband der Studierenden aus Kurdistan (YXK), d) Komalên Civan, e) Ciwanên Azad? Grundsätzlich ergibt sich die Reichweite des 1993 erlassenen Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) aus § 3 Absatz 3 VereinsG. Danach ist im Einzelfall, ob Organisationen einem verbotenem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen seiner strafgerichtlichen Rechtsprechung (BGH St 56, 28) festgestellt, dass die PKK-Strukturen in Europa, mithin auch in Deutschland, weder organisatorisch selbstständige (Teil-)Vereinigungen sind, noch in ihrem Willensbildungsprozess von der ausländischen Hauptorganisation PKK unabhängig agieren. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013 (2StE2/12) sind die Organisationen 1d und 1e strafrechtlich Teilorganisationen der PKK. 2. Hält die Bundesregierung an ihren auf Bundestagsdrucksache 18/12025 getätigten und auf Bundestagsdrucksache 19/1576 bestätigten Auffassungen fest, wonach „‚Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine‘ dann verboten“ seien, „wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen“? Wenn nein, wie lautet dann die aktuelle diesbezügliche Auffassung der Bundesregierung , warum und wann wurde diese Auffassung verändert, und in welcher Form wurde wann diese Änderung der Auffassung gegenüber Behörden und Öffentlichkeit kommuniziert? Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4021 3. Hält die Bundesregierung an ihren auf Bundestagsdrucksache 18/12025 getätigten und auf Bundestagsdrucksache 19/1576 bestätigten Auffassungen fest, wonach „die Fahne des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK) […] nicht schlechthin verboten“ sei, „sondern nur insoweit, als dass sich die PKK ihrer ersatzweise bedient“? Wenn nein, wie lautet dann die aktuelle diesbezügliche Auffassung der Bundesregierung , warum und wann wurde diese Auffassung verändert und in welcher Form wurde wann diese Änderung der Auffassung gegenüber Behörden und Öffentlichkeit kommuniziert? Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest. 4. Hält die Bundesregierung an ihren auf Bundestagsdrucksache 18/12025 getätigten und auf Bundestagsdrucksache 19/1576 bestätigten Auffassungen fest, wonach „Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG und YPJ) in Syrien […] nicht schlechthin verboten“ sind, „sondern nur insoweit , als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“? Wenn nein, wie lautet dann die aktuelle diesbezügliche Auffassung der Bundesregierung , warum und wann wurde diese Auffassung verändert, und in welcher Form wurde wann diese Änderung der Auffassung gegenüber Behörden und Öffentlichkeit kommuniziert? Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest. 5. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Diskrepanz zwischen ihrer Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2017, wonach die Kennzeichen und Symbole der PYD, YPG, YPJ und YXK aufgrund der Konkretisierung des Kennzeichenverbots vom Verbot der PKK umfasst sind und ihrer auf Bundestagsdrucksache 18/12025 getätigten und auf Bundestagsdrucksache 19/1576 bestätigten Auffassung, dass diese Vereinigungen nicht dem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot der PKK unterliegen und ihre Symbole und Kennzeichen nur dann verboten sind, wenn sich die PKK ihrer ersatzweise bedient? Die Bundesregierung erkennt keine Diskrepanz; die zitierte Passage im Verfassungsschutzbericht 2017 macht deutlich, dass sich das Rundschreiben zu Reichweite und Grenzen des PKK-Verbots mit Blick auf bestimmte Organisationen verhält. a) Wie begründet die Bundesregierung die voneinander abweichenden Darstellungen im Verfassungsschutzbericht sowie auf den Bundestagsdrucksachen 19/1576 und 18/12025? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. b) Inwieweit hält die Bundesregierung die Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2017 bezüglich der Konkretisierung des PKK-Kennzeichenverbots für geeignet, gegenüber der Öffentlichkeit sowie Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden den Eindruck zu erwecken, die Symbole und Kennzeichen von PYD, YPG, YPJ und YXK seien grundsätzlich vom Verbot der PKK umfasst? Ein solcher Eindruck ist weder beabsichtigt noch besteht er. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4021 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2017 bezüglich der Konkretisierung des PKK- Kennzeichenverbots, wonach die Symbole und Kennzeichen von PYD, YPG, YPJ und YXK grundsätzlich vom Verbot der PKK umfasst seien, dazu geeignet, sich nachteilig zugunsten der genannten Organisationen sowie von Personen, die Symbole und Kennzeichen der genannten Organisationen nutzen, auszuwirken? Ob sich die Verwendung der Symbole und Kennzeichen zum Nachteil der genannten Organisationen und Personen auswirkt, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit bei der Verwendung ein PKK-Kontext erkennbar ist. Ob und ggf. wann dies der Fall ist, bedarf der strafrechtlichen Bewertung im Einzelfall . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 6. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine Konkretisierung bzw. Korrektur der Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2017 vorzunehmen , wonach die Symbole und Kennzeichen von PYD, YPG, YPJ und YXK grundsätzlich vom Verbot der PKK umfasst seien, und wie, wo und wann soll eine solche Korrektur oder Konkretisierung erfolgen? Aus den in den Antworten zu den Fragen 5 bis 5c genannten Punkten ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. 7. Wie begründet die Bundesregierung ihre im Verfassungsschutzbericht 2017 getätigten Behauptungen, wonach YPG und YPJ „die bewaffneten Einheiten der PYD in Syrien“ seien und der PYD unterstellt seien, und auf welche konkreten Quellen stützt sie sich dabei? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkrete Rolle, Funktion und Einbindung von PYD, YPG und YPJ innerhalb der Gremien bzw. der Verwaltung der Demokratischen Föderation Nordsyrien? Die Bundesregierung stützt sich in ihrer Bewertung u. a. auf die Analysen der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP). (www.swp-berlin.org/fileadmin/ contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf, abgerufen am 8. August 2018). Nach Kenntnis der Bundesregierung halten Kader der PYD und ihrer bewaffneten Einheiten Schlüsselpositionen in den maßgeblichen Institutionen der sogenannten „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ (DFN). So ist der ehemalige PYD-Co- Vorsitzende, Salih Muslim, seit seiner Ablösung im Jahr 2017 verantwortlich für die internationalen Beziehungen der sogenannten „Bewegung für eine demokratische Gesellschaft“ (TEV-DEM), welche die Regierungskoalition der DFN darstellt . TEV-DEM wurde im November 2013 durch die PYD gegründet. Führende PYD-Vertreter wie Eldar Khalil und Ilham Ehmed sind zugleich im Exekutivrat von TEV-DEM vertreten. Frau Ehmed war in ihrer Eigenschaft als TEV-DEM Entscheidungsträgerin außerdem Ko-Vorsitzende des sogenannten Syrischen Demokratischen Rats (SDC), welcher die politische Dachorganisation für die bewaffneten Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4021 8. Um was für eine Organisation handelt es sich bei den im Verfassungsschutzbericht 2017 genannten „Volksverteidigungseinheiten der Frauen“ (YPJ), und in welchem Verhältnis stehen diese nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ)? Sollte die Bundesregierung mit „Volksverteidigungseinheiten der Frauen“ die Frauenverteidigungseinheiten meinen, warum verwendet sie dann einen anderen Namen dafür? Nach Feststellung der Bundesregierung variieren die Bezeichnungen der YPJ, was auch unterschiedlichen Übersetzungen geschuldet ist. Bekannt sind neben der in der Frage genannten Bezeichnung die Titulierungen „Frauenverteidigungseinheiten “, „Frauenverteidigungskräfte“, „Volksverteidigungseinheit“, „Frauenverteidigungseinheiten von Rojava“ und „Volksverteidigungseinheiten YPG/YPJ“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333